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8Bs300/24i•OLG Graz 8Bs300/24i
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Juni 2024, GZ *-30, nach der am 29. Jänner 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, der Angeklagten A und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Gerngross durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu B./ richtet, nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu A./ und demgemäß im Strafausspruch ebenso aufgehoben wie der Beschluss gemäß § 494a StPO und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit ihrer weiteren Berufung wird die Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl ON 17) ergangenen Urteil wurde die am ** geborene A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung von § 39a Abs 2 Z 1 iVm § 39a Abs 1 Z 1 StGB und § 37 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 5,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesehen.
Dem Schuldspruch zufolge hat die Angeklagte in **
A./ nachgenannte Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie der Verletzung von Sympathiepersonen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei der Bedeutungsinhalt jeweils darin lag, bei ihnen den Eindruck einer ernst gemeinten Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie mit einer Verletzung am Körper von Sympathiepersonen zu erwecken, und zwar
a./ den am ** geborenen, unmündigen B* C* durch die Äußerung: „Und dich bringe ich als erstes um!“;
b./ D* C*, den unmündigen B* C* und die am ** geborene, unmündige E* C*, vormals F*, durch die Äußerung, sie werde nun ihre russischen Freunde anrufen, damit diese sie töten werden;
2. / am 4. Juli 2022 D* C*, indem sie aus dem Auto schrie: „Vergesst nicht, ich bringe euch noch um!“;
B./ D* C* durch Versetzen eines Faustschlags gegen die Brust und Anreißen an ihrer Kleidung, wodurch diese Rötungen und Kratzer im Brustbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.
Gegen das Urteil richtet sich die von der Angeklagten nach der Urteilsverkündung angemeldete „volle“ Berufung (ON 29, PS 17), die schriftlich nicht zur Ausführung gelangte. In der Berufungsverhandlung zog die Angeklagte die Berufung wegen Nichtigkeit zurück.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Rechtsmittelgericht davon, dass dem Urteil eine nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit in Form eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die zum Nachteil der Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen ist (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz, erster Fall StPO). Wiewohl die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO prävaliert, ist daher aus Gründen der Übersichtlichkeit zunächst auf die Nichtigkeit einzugehen.
Das Erstgericht nahm als Tatmittel der gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs 1 StGB in Ansehung sämtlicher Fakten zu A./ jeweils eine gefährliche Drohung mit einer „Verletzung am Körper“ gemäß § 74 Abs 1 Z 5 erster Fall StGB an (US 1 und 4).
Eine Drohung ist nach der Legaldefinition dann gefährlich im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB, wenn sie sich gegen eines der dort genannten Rechtsgüter (hier: Körper) richtet und die Eignung besitzt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Die Beurteilung des Sinns und Bedeutungsinhalts (sowie der Ernstlichkeit) einer Äußerung betrifft eine – nicht nur auf den Wortlaut zu beschränkende, sondern einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ermittelnde – Tatfrage (RIS-Justiz RS0092088; RS0092588; RS0092437; Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 61; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 34). Die rechtliche Annahme der Eignung einer Äußerung, die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092538; RS0092255 [T1]), setzt unmissverständliche Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Äußerung dergestalt voraus, dass der Drohende dem Bedrohten ankündigt, diesem ein zukünftiges, vom Willen des Drohers abhängiges Übel zuzufügen,das – würde es tatsächlich zugefügt werden – eine Verletzung des relevierten Rechtsgutes darstellt. Der Wortlaut einer Äußerung ist – gemeinsam mit den situativen Umständen und den Eigenschaften der Beteiligten – bloß Beweisquelle für die Ermittlung des Bedeutungsinhalts, wobei Feststellungen allein zum Wortlaut einer Äußerung fehlende Feststellungen zum Bedeutungsinhalt nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0092088; RS0092887; RS0092588; RS0092437 [T4]). Ohne Feststellungen zum Bedeutungsinhalt, darunter zur Art des angedrohten Übels, bleibt schließlich auch die an den (bloßen) Wortlaut anschließende Verwendung der verba legalia (zB Bedrohung mit einer Verletzung am Körper) ohne den für die Subsumtion als gefährliche Drohung erforderlichen Sachverhaltsbezug (12 Os 14/20f).
Fallbezogen wurde zu sämtlichen Fakten des Schuldspruchs A./ lediglich der Wortlaut der Äußerungen (US 3 vorletzter Absatz bis US 4 vierter Absatz) festgestellt und der Bedeutungsinhalt mit den verba legalia umschrieben, womit das Urteil tatsächlich keine subsumtionstauglichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der in Rede stehenden Äußerungen enthält. Somit lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass die Zufügung einer Substanzbeeinträchtigung oder eines Zustands mit Krankheitswert, sohin ein Erfolg im Sinne des § 83 StGB, in Aussicht gestellt (angedroht) worden wäre und fehlt es daher an einer sachverhaltsmäßigen Beschreibung, die eine Beurteilung zulässt, ob das, was angekündigt wurde, tatsächlich dem (Rechts-)Begriff „Verletzung am Körper“ entspricht.
Das genannte Feststellungsdefizit führt zur Kassation des Schuldspruchs A./ und demzufolge des Strafausspruchs sowie des Beschlusses gemäß § 494a StPO.
Somit ist in Bezug auf die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nur noch der Schuldspruch B./ gegenständlich.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil enthaltenen Feststellungen zu B./ des Schuldspruchs keine Bedenken bestehen. Der Erstrichter nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Entgegen der leugnenden Einlassung der Angeklagten (ON 2.5 und ON 29, PS 3 ff) stützte er die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben der Zeugin D* C* (ON 2.6 und ON 29, PS 5 bis 8), deren Schilderungen er aufgrund des von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindrucks für überzeugend hielt. Anzeichen dafür, dass die Zeugin unter Wahrheitspflicht sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch anlässlich der Hauptverhandlung wahrheitswidrige und die Angeklagte zu Unrecht belastende Angaben tätigte, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Vielmehr erhellt aus der Vorgeschichte (US 3), dass sich die Angeklagte über das Verhalten der D* C* anlässlich einer zufälligen Begegnung am 27. Mai 2022 derart erboste, dass sie nur wenige Tage später die zu B./ abgeurteilte Tat beging. Die von der Zeugin erlittenen Verletzungen sind auch durch die im Akt einliegenden Lichtbilder (ON 2.7) objektiviert. Im Lichte dieser Verfahrensergebnisse ist die Wertung der Verantwortung der Angeklagten als bloße Schutzbehauptung durch das Erstgericht nicht zu kritisieren und sind die Annahmen des Erstgerichts zu den objektiven Geschehnissen zu der zu B./ abgeurteilten Tat nicht zu beanstanden.
Die Annahmen zur subjektiven Tatseite schloss das Erstgericht höchst plausibel aus dem objektiven Tatgeschehen, sodass auch diese nicht zu kritisieren sind.
Das Rechtsmittelgericht hegt somit im Rahmen der bei der Prüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu B./, sodass dieser Schuldspruch Bestand hat.
Mangels überwiegenden Interesses an einem sofortigen Strafausspruch aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./) war vom Berufungsgericht nicht sogleich im Wege einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen, sondern in uneingeschränkter Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 28 Abs 1 StGB) die Sache auch in der Straffrage und betreffend den davon abhängigen Beschluss nach § 494a StPO an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (RIS-Justiz RS0100261; § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Mit ihrer weiteren Berufung ist die Angeklagte daher auf die Kassation zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0101342).
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