Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6Bs295/24v•OLG Innsbruck 6Bs295/24v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.07.2024, GZ **-46, nach der am 29.01.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Melmer, des Ersten Staatsanwaltes HR Mag. Patterer, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Reiterer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe wird t e i l w e i s e Folge gegeben, die Geldstrafe auf 160 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, h e r a b g e s e t z t und gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren b e d i n g t n a c h g e s e h e n.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt unberührt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 222 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A*
im Zeitraum 06.10.2023 bis 10.10.2023 in ** einem Tier, und zwar der Kuh mit der Tieridentifikation Nr. **, unnötige Qualen zugefügt, und zwar als Eigentümer und Tierhalter durch Unterlassung (§ 2 StGB), indem er die Kuh mehrere Tage im Stall untergebracht hat und ihr in dieser Zeit überdies keine tierärztliche Hilfe oder entsprechende Schmerzmedikation zukommen liess.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruches über die Strafe betreffend die Höhe des einzelnen Tagessatzes.
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck erachtete in ihrer ausführlichen Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, demgegenüber komme der Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Der Angeklagte beantragte, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben.
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld ist nicht berechtigt.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt nicht vor. Insofern sich der Antrag auf Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens (ON 45 AS 21) auf die Beweisthemen bezieht, die Genesungschancen der Kuh seien hoch gewesen, der Kuh habe nur die Zungenspitze gefehlt, sie sei nicht sofort notzuschlachten und im Übrigen transportfähig gewesen, betrifft sie nicht den der Verurteilung unterliegenden Sachverhalt. Hinsichtlich des Beweisthemas, die Kuh habe keine unnötigen Qualen erlitten, liegt das ohnedies eingeholte veterinärmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. B*, das in der Hauptverhandlung mündlich erörtert wurde (ON 45 AS 14 ff), vor.
Der Sachverständige gab dabei eindeutig den von der Kuh erlittenen extrem schmerzhaften Prozess über mehrere Tage an, wobei ein Tierarzt hinzuzuziehen und eine Schmerzbehandlung durchzuführen gewesen wäre (ON 45 AS 16). Die spontane Abheilung betrage zwei bis drei Wochen (aaO AS 17). Die Kuh habe sicherlich mehr Schmerzen gehabt als mit Schmerzbehandlung (aaO AS 18).
Während der ausführlichen Erörterung des Gutachtens wäre dem Berufungswerber und seinem Verteidiger die Gelegenheit offengestanden, die diesbezüglich nunmehr aufgeworfenen Fragen durch den Sachverständigen näher erörtern zu lassen. Dass im weiteren Verfahren Umstände hervorgekommen wären, die ein neuerliches Sachverständigengutachten geboten erscheinen lassen, wurde weder im Beweisantrag noch in der Nichtigkeitsberufung vorgebracht (RISJustiz RS0099525; 15 Os 42/92 zum do. Punkt 1.4.7).
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert der Berufungswerber eine Undeutlichkeit der Feststellungen. Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn den Feststellungen nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat oder aus welchen Gründen dies geschah (Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 52).
Dass und in welcher Stärke das Tier Schmerzen hatte, findet sich deutlich in der Gesamtheit der erstgerichtlichen Feststellungen und deren Begründung (US 3 unter Pkt 2.3 und 3.2; Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).
Die vom Berufungswerber im Rahmen der geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO monierte fehlende Feststellung zur Verursachung unnötiger Qualen traf das Erstgericht im zweiten Absatz in US 3 Pkt 2.3 (vgl Philipp in Höpfel/Ratz, WK2, § 222 Rz 40). Für den Tatbestand nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB ist das Herbeiführen eines qualvollen Zustandes nicht erforderlich. Das Zufügen von Qualen für eine nicht ganz kurzfristige Dauer genügt (Philipp aaO Rz 39). Die vom Berufungswerber vermisste Feststellung zur Kausalität der Unterlassung ist den erstgerichtlichen Feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte durch Unterlassen der gebotenen Handlungen die Grenzen der vertretbaren Schmerzen der Kuh überschritt und die durch diese Unterlassungen entstandenen Schmerzen unnötig waren („kein Mittel, um einen vernünftigen und berechtigten Zweck zu erreichen“; US 3).
Auch die subjektive Tatseite wurde festgestellt, und zwar zum Zeitpunkt der Unterbringung des Tieres im Stall (US 3 Pkt 2.4). Die Ausführungen zur Konsultation eines Tierarztes und der Befolgung dessen Anweisungen durch den Angeklagten stellen sich als Kritik an der Beweiswürdigung und somit als Schuldberufung dar.
Die Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO behauptet eine Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten, die aber letztlich nicht vorliegt. Aus seiner polizeilichen Einvernahme (ON 9.2) und seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (ON 45) ergibt sich zwar, dass dem Angeklagten die Kuh leid getan habe, im Übrigen bestritt er aber sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite, indem er sich nicht schuldig bekannte und in der Hauptverhandlung auch angab, die Kuh sei topfit gewesen und sei es ihr ganz gut gegangen (ON 45 AS 11). Eine Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten, die für ein diversionelles Vorgehen erforderlich ist, liegt daher nicht vor.
Mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bekämpft der Angeklagte die Feststellungen zur inneren Tatseite und führt dazu aus, der Angeklagte habe sich auf den von C* eingeholten tierärztlichen Rat verlassen und deshalb davon abgesehen, einen weiteren Tierarzt zu verständigen. Dazu verwies der Berufungswerber auch auf seine Aussage in der Hauptverhandlung, nach welcher die Kuh fit gewesen sei, gefressen und getrunken habe und daher für ihn ein quälender Schmerzzustand nicht wahrnehmbar gewesen sei.
Dabei übergeht der Berufungswerber aber seine polizeilichen Angaben (ON 9.2 AS 5), an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, wonach er das abgetrennte Zungenstück gesehen und ihm die Kuh „brutal“ leid getan habe. Er habe das Tier nach ein paar Tagen schlachten lassen, weil er dessen Leiden nicht mehr habe ertragen können. Die Kuh habe auch nicht mehr richtig fressen können. Bereits aus dieser Aussage ergibt sich, dass der Angeklagte das Leiden und damit auch die Schmerzen der Kuh bereits zum Zeitpunkt des Eintretens der Verletzung tatsächlich erkannt hat und ihr dennoch keine tierärztliche Behandlung bzw Schmerzmedikation zukommen ließ. Anlässlich dieser polizeilichen Aussage gab er auch an, der von C* kontaktierte Tierarzt – dem mit Kenntnis des Angeklagten im Übrigen nur ein Foto von der abgetrennten Zunge geschickt wurde und der die Kuh nicht selbst untersucht hat – habe angeblich gemeint, die Kuh könne normal weiterleben. Von einer Schmerzmedikation war dabei nicht konkret die Rede (vgl. ON 7.3 AS 5). Im Übrigen gab der Angeklagte, bei dem es sich zudem um einen jahrelang erfahrenen Landwirt handelt, deutlich an, er habe diese Aussage des Tierarztes gleich bezweifelt (ON 9.2 AS 5).
Die im Rahmen der Schuldberufung neuerlich beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Kuh keine unnötigen Qualen erlitten habe und die Schmerzen der Kuh für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen seien, konnte aufgrund der Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde unterbleiben. Die vom Angeklagten nunmehr eingeholten Stellungnahmen von zwei Tierärzten, welche ausführen würden, dass bei Zungenverletzungen keine Schmerzmedikation indiziert sei, beziehen sich auf anders gelagerte Sachverhalte und jedenfalls nicht auf die vollständige Abtrennung eines Zungenteils.
Insgesamt ist die Beweiswürdigung durch den Erstrichter, der sich auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen konnte, sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite des Sachverhaltes nicht zu beanstanden.
Von den Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe kommt nur jener des Angeklagten teilweise Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden zutreffend erfasst.
Zusätzlich ist der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu berücksichtigen, weil der Angeklagte zwar kein reumütiges Geständnis abgelegt, durch seine polizeilichen Angaben aber wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt dagegen nicht vor, weil von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch nur gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entspricht (RISJustiz RS0108563), wovon fallaktuell nicht die Rede sein kann.
Der Strafrahmen des § 222 Abs 1 StGB reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts der ergänzten Strafzumessungsgründe, des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die Anzahl der Tagessätze zu hoch ausgefallen und war daher auf 160 herabzusetzen.
In Anbetracht der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit des knapp 70-jährigen Angeklagten ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teiles der Geldstrafe genügt, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung von Straftaten durch andere potenzielle Täter entgegenzuwirken, sodass nach § 43a Abs 1 StG drei Viertel der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnten.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bedarf keiner Korrektur. Ausgehend von den wirtschaftlichen, finanziellen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und den von ihm vorgelegten Unterlagen betreffend die Jahre 2021 bis 2024 ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes weder zu niedrig noch zu hoch bemessen.
Es war daher den Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe wird nicht Folge, der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe hingegen teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.