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10R2/25g•OLG Innsbruck 10R2/25g
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H., FN **, *, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, wider die beklagte Partei B, *, vertreten durch die Prager Rechtsanwalts GmbH Co KG in 1130 Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 23.864,48 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 11.354,40 sA) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.11.2024, **-69, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Begründung:
Der Kostenrekurs ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:
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