OLG Innsbruck 10R58/24s

10R58/24sOberlandesgericht29.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 10R58/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00058.24S.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* GmbH, 2. B* und 3. C* Holding GmbH in Liquidation, alle vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.in D*, Rechtsanwältin, als Insolvenzverwalterin im Konkursverfahren der E* GmbH, und 2. E* GmbH wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Streitwert EUR 33.000,--), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

I.

1. Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung der Zurückweisung nachfolgender Klagebegehren hinsichtlich der zweitbeklagten Partei:

"3. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4, mit welchem die Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2019 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

6. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7, mit welchem die Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2020 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

7. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8, mit welchem der Beschluss über die Verwendung der Mittel für das Geschäftsjahr 2020 bestätigt wurde, wird für nichtig erklärt;

8. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9, mit welchem die Verwendung der Mittel für das Geschäftsjahr 2020 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

13. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 14, mit welchem die Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2021 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

14. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 15, mit welchem die Verwendung der Mittel für das Geschäftsjahr 2021 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

18. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 19, mit welchem die Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2022 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

19. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 20, mit welchem die Verwendung der Mittel für das Geschäftsjahr 2022 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;"

a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens a u f g e t r a g e n .

2. Die darauf entfallenden Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

II.

1. Im Übrigen, somit in Ansehung der Zurückweisung der übrigen Teile des Klagebegehrens wird dem Rekurs k e i n e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bestätigt, sodass er lautet:

„Das Klagebegehren,

1. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 2, mit welchem die Beschlussfassung über die Entlastung desGeschäftsführers Herrn Mag. F G, geb. **, für das Geschäftsjahr 2018 bestätigt wurde, wird für nichtig erklärt;

2. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3, mit welchem die Entlastung des Geschäftsführers Herrn Mag. F G, geb. **, für das Geschäftsjahr 2018 erteilt wurde, wird für nichtig erklärt;

4. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 5, mit welchem die Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführers Herrn Mag. F G, geb. **, für das Geschäftsjahr 2019 bestätigt wurde, wird für nichtig erklärt;

5. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 6, mit welchem die Entlastung des Geschäftsführers Herrn Mag. F G, geb. **, für das Geschäftsjahr 2019 erteilt wurde, wird für nichtig erklärt;

9. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 10, mit welchem die Beschlussfassung über die Entlastung desGeschäftsführers Herrn Mag. F G, geb. **, für das Geschäftsjahr 2020 bestätigt wurde, wird für nichtig erklärt;

10. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 11, mit welchem die Entlastung des Geschäftsführers Herrn Mag. F G, geb. **, für das Geschäftsjahr 2020 erteilt wurde, wird für nichtig erklärt;

11. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN *) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 12, mit welchem die Entlastung der Geschäftsführerin Frau H, geb.**, für das Geschäftsjahr 2020 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

12. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 13, mit welchem die Entlastung der Geschäftsführerin Frau I, geb. I, für das Geschäftsjahr 2020 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

15. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 16, mit welchem die Entlastung des Geschäftsführers Herrn Mag. F G, geb. **, für das Geschäftsjahr 2021 erteilt wurde, wird für nichtig erklärt;

16. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN *) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 17, mit welchem die Entlastung der Geschäftsführerin Frau H, geb. **, für das Geschäftsjahr 2021 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

17. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN **) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 18, mit welchem die Entlastung der Geschäftsführerin Frau I, geb. **, für das Geschäftsjahr 2021 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

20. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschlusszu Tagesordnungspunkt 21, mit welchem die Entlastung des Geschäftsführers Herrn Mag. F G, geb. **, für das Geschäftsjahr 2022 erteilt wurde, wird für nichtig erklärt;

21. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN *) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 22, mit welchem die Entlastung der Geschäftsführerin Frau H, geb. **, für das Geschäftsjahr 2022 beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt;

22. Der in der Generalversammlung der E* GmbH (FN ) am 20.07.2024 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 26, mit welchem Rechtsanwalt Dr. J als Prozessvertreter der E GmbH (§ 35 Abs 1 Z 6 GmbHG) abberufen wurde, wird für nichtig erklärt,

wird zurückgewiesen.“

2. Die klagenden Parteien haben die darauf entfallenden Rekurskosten selbst zu tragen.

3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.

4. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

III. Der Antrag auf Unterbrechung des Rekursverfahrens wird abgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1.2. Davon ausgehend ist nach der Rechtsprechung auch das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 IO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse im Sinn der obigen Ausführungen entfaltet (RS0060188; 1 Ob 567/94; 2 Ob 46/97x, vgl auch Schubert, aaO Rz 4 mwN). Beschlussmängelstreitigkeiten im Gesellschaftsrecht können, müssen aber nicht einen Massebezug haben (Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 6 IO Rz 25).

2. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der Bewertung durch die Kläger:innen und an der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien. Die in derselben Generalversammlung gefassten Beschlüsse laut den Punkten 1., 2., 4., 5., 9., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 20., 21. und 24 des Klagebegehrens werden (weitgehend) aus denselben Anfechtungsgründen angefochten, sodass ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vorliegt, der zur Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 55 JN führt. Die Kläger:innen bewerteten die Klage mit insgesamt EUR 33.000,00, wobei die Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse jeweils mit EUR 1.500,00 bewertet werden. Es ist daher auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.

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