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10R82/24w•OLG Innsbruck 10R82/24w
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wider die beklagte Partei B Ltd., **, Malta, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, wegen EUR 17.379,-- s.A., über den Antrag der klagenden Partei auf Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.11.2024, 10 R 82/24w, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
BEGRÜNDUNG:
Das Rekursgericht erachtet den fristgerecht eingebrachten Moniturantrag des Klägers, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, für nicht stichhaltig.
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