OLG Innsbruck 10R90/24x

10R90/24xOberlandesgericht29.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 10R90/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00090.24X.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen, 1010 Wien, Johannesgasse 5), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, wider die beklagte Partei Dr. A* als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der B* C* GmbH (FN D*) zu E* des Landesgerichts Innsbruck, vertreten durch UGP Ullmann Geiler Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 289.289,18 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 3.842,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Die B* C* GmbH, FN D* (im Folgenden „Schuldnerin“), mit Sitz in ** war nach dem öffentlichen Firmenbuch im Geschäftszweig „Förderung interkommunaler Zusammenarbeit“ tätig.

[2]Alleingesellschafter der Schuldnerin ist der eingetragene Verein „F* G*“ (ZVR-Zahl ). Dessen Satzung lautet auszugsweise wie folgt: „Der F G ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Die Tätigkeit des Vereins dient dem Gemeinwohl auf geistigem und kulturellem Gebiet. Der Vereinszweck wird im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in gemeinnütziger Weise erfüllt.“

[3]Die Schuldnerin erhielt von der H* GmbH (im Folgenden „I*“) nachfolgende Förderungen ausbezahlt:

FördermaßnahmeBetrag (EUR)AntragAuszahlung

Fixkostenzuschuss I 82.222,02 12.01.202111.02.2021

Ausfallsbonus April 2021 50.000,00 06.07.202120.07.2021

Ausfallsbonus April 2021 / Vorschuss aufden Fixkostenzuschuss 800T 25.727,62 06.07.202120.07.2021

Ausfallsbonus Mai 2021 12.411,82 15.07.202102.08.2021

Ausfallsbonus Juni 2021 30.000,00 30.07.202113.08.2021

Ausfallsbonus Juni 2021 / Vorschuss aufden Fixkostenzuschuss 800T 30.000,00 30.07.202113.08.2021

Ausfallsbonus III Dez 2021 58.927,72 15.02.202203.03.2022

Gesamt289.289,18

[4]Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.4.2023 zu E* ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und der Beklagte zum Sanierungsverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 12.7.2023 wurde dem Sanierungsplan die gerichtliche Bestätigung versagt, der Beklagte zum Masseverwalter bestellt und das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren fortgeführt. Die Schließung des schuldnerischen Unternehmens wurde mit Beschluss vom 1.8.2023 angeordnet.

[5]Die I* meldete im Insolvenzverfahren nachstehende Forderungen an:

„Forderungsanmeldung im Sanierungsverfahren

wegen EUR 289.289,18

Der oben angeführte Schuldner schuldet

für offene Forderung aus FKZ 1 - FKZ 1 TR - ausgezahlt am 11.02.2021 auf das Konto J*, EUR 82.222,02

offene Forderung aus Ausfallbonus - April - ausgezahlt am 20.07.2021 auf das Konto J*, EUR 25.727,62

offene Forderung aus Ausfallbonus - Juni - ausgezahlt am 13.08.2021 auf das Konto J*, EUR 30.000,00

offene Forderung aus Ausfallbonus - April - ausgezahlt am 20.07.2021 auf das Konto J*, EUR 50.000,00

offene Forderung aus Ausfallbonus - Mai - ausgezahlt am 02.08.2021 auf das Konto J*, EUR 12.411,82

offene Forderung aus Ausfallbonus - Juni - ausgezahlt am 13.08.2021 auf das Konto J*, EUR 30.000,00

offene Forderung aus Ausfallbonus III - Dezember - ausgezahlt am 03.03.2022 auf das Konto J*, EUR 58.927,72.

An Schuld haften demnach an Kapital EUR 289.289,18

an gerichtlich bestimmten Kosten EUR 0,00

aus, somit insgesamt EUR 289.289,18.“

[6]Der Beklagte bestritt die Insolvenzforderung der Klägerin in der Prüfungstagsatzung vom 14.6.2023 zur Gänze.

[7]Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.

[8]Mit der am 4.3.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin (vormals I*) gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin angemeldete Insolvenzforderung in Höhe von EUR 289.289,18 zu Recht bestehe.

[9]Die I* habe EUR 289.289,18 an Förderungen an die Schuldnerin ausbezahlt. Diese Förderungen seien zurückzufordern. Nach den einschlägigen Verordnungen könne sie Rückforderungen vornehmen, wenn Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht erfüllt worden seien. Der Rückforderungsanspruch werde zudem auf die in den einzelnen Förderbedingungen vereinbarten Gründe gestützt.

[10]Die Verordnungen würden vorsehen, dass Non-Profit-Organisationen sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, welche Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (im Folgenden „NPO-Unterstützungsfonds“) beziehen, von der Gewährung der Fördermaßnahmen ausgenommen seien. Der Alleingesellschafter der Schuldnerin sei ein gemeinnütziger Verein, dessen Mitglieder F* K*. Die Schuldnerin sei daher ein nachgelagertes Unternehmen eines gemeinnützigen Vereins, womit sie hinsichtlich der ausbezahlten Förderungen nicht antragsberechtigt gewesen sei.

[11]Voraussetzung für die ausbezahlten Vorschüsse auf den Fixkostenzuschuss 800T sei unter anderem, dass das Unternehmen sich verpflichte, fristgerecht einen Fixkostenzuschuss 800T zu beantragen. Da die Schuldnerin bis zum 30.6.2022 keinen Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschuss 800T gestellt habe, seien die Vorschüsse von EUR 55.727,62 auch aus diesem Grund zurückzuzahlen.

[12]Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, die Forderungsanmeldung sei nicht überprüfbar gewesen. Die I* habe die angemeldete Forderung nicht ausreichend schlüssig und transparent dargestellt. In der Feststellungsklage entferne sie sich von den Behauptungen in der Forderungsanmeldung. Darin habe sie sich nicht auf eine Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Förderleistungen oder unberechtigter Vorschüsse aus dem Fixkostenzuschuss 800T gestützt, sondern bloß auf eine „offene Forderung aus einem FKZ 1 – FKZ 1 TR“ oder aus einem Ausfallsbonus. Die einzelnen Beträge seien erstmals in der Klage aufgeschlüsselt und den jeweiligen Positionen zugeordnet worden. Damit stütze sich die Klägerin in ihrer Prüfungsklage auf einen Rechtsgrund, der in der Forderungsanmeldung nicht geltend gemacht worden sei.

[13]Die Schuldnerin sei für sämtliche Förderungen antragsberechtigt iSd Förderbestimmungen. Die gegenständlichen Richtlinien würden unter anderem Non-Profit-Organisationen und diesen nachgelagerte Unternehmen von der Förderung ausnehmen. Weder der F* G* noch die Schuldnerin seien eine Non-Profit-Organisation. Die Schuldnerin sei kein „nachgelagertes Unternehmen“.

[14]Hintergrund der in den Richtlinien enthaltenen Ausschlussregelung sei, Non-Profit-Organisationen, die Leistungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen würden, nicht doppelt zu begünstigen. Nur soweit wäre die Ausnahme von Förderungen sachlich gerechtfertigt, wenn also Förderungen an Rechtsträger ausgeschüttet würden, die Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen.

[15]Weder die Richtlinien noch die Förderbedingungen hätten Unternehmen wie die Schuldnerin im Auge. Selbst wenn ihr Alleingesellschafter gemeinnützig sein sollte, wäre sie kein „ebenfalls gemeinnützig tätiges nachgelagertes Unternehmen“, sondern ein Unternehmen, das einen eigenen ständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führe. Gewinnorientierte Unternehmen, die nicht bloße Hilfsunternehmen einer gemeinnützigen Organisation seien, würden keine Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten. Schon aus diesem Grund und um nicht zu unterstellen, dass der Richtliniengeber gesetz- und verfassungswidrige Verordnungen erlassen habe, könne der Ausschluss nur so verstanden werden, dass gewinnorientierte Unternehmen, die weder Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen würden noch Hilfsbetriebe iSd Gemeinnützigkeitsregelungen seien, sondern eigenständige Unternehmen, nicht vom Zugang zu Förderungen der I* ausgeschlossen seien. Andernfalls wäre ein Unternehmen wie die Schuldnerin als am Markt agierendes Unternehmen zur Gänze vom Förderregime ausgeschlossen. Die Schuldnerin hätte dann weder Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds bezogen noch Ansprüche auf das sonstige Förderregime der I*. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht sachlich gerechtfertigt.

[16]Die I* sei bei Auszahlung der Förderleistungen über die tatsächlichen Verhältnisse informiert und vollumfänglich aufgeklärt gewesen. Die Schuldnerin habe ihre Rechtsform und die Beteiligungsverhältnisse offengelegt. Sie habe auch keine Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds bezogen. Eine irrtümliche Zahlung liege also nicht vor. Ebenso wenig liege ein vertraglicher oder in den Richtlinien begründbarer Rückforderungsanspruch vor. Der Klägerin komme kein Rechtsgrund zur Rückforderung der Förderungen zu. Die Schuldnerin habe weder gegen Auflagen verstoßen noch unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten. Es liege kein Verstoß gegen die Förderbedingungen vor.

[17]Soweit sich die Klägerin auf die Rückzahlung des Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800T stütze, mache sie diese Anspruchsgrundlage erstmals in der Klage geltend. Die Förderrichtlinien seien zudem so zu verstehen, dass in einem beantragten Vorschuss auch die endgültige Geltendmachung des Fixkostenzuschuss 800T liege. Eine neuerliche Antragstellung sei daher nicht erforderlich gewesen.

[18]Mit dem bekämpften Urteil stellte das Erstgericht fest, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin angemeldete Insolvenzforderung der Klägerin in Höhe von EUR 289.289,18 zu Recht bestehe. Dieser Entscheidung legte es den auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde.

[19]Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, die gegenständlichen Ansprüche könnten aus der Forderungsanmeldung abgeleitet werden. Eine Rückzahlung ausbezahlter Förderungen habe dann zu erfolgen, wenn die der Förderung zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. Von den ausbezahlten Förderungen seien Unternehmen ausgeschlossen, die einer Non-Profit-Organisation nachgelagert seien. Die Schuldnerin sei als ein solch nachgelagertes Unternehmen zu qualifizieren. Damit sei ein Rückzahlungsgrund verwirklicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot liege nicht vor.

[20]Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerechte Berufung des Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

[21]In ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

[22]Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Anfechtungsgrunds war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO).

[23]Die Berufung ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt.

[24]

1. I*-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (I*-NoAG)

[25]1.1. Die Parteienbezeichnung der Klägerin wurde vom Erstgericht zutreffend nach § 6 Abs 2 I*-NoAG berichtigt. Diese Berichtigung bleibt im Rechtsmittel des Beklagten ausdrücklich unbeanstandet.

[26]1.2. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht gemäß § 13 I*-NoAG ab 1.8.2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der I* aus dem Fördervertrag erlischt mit 1.8.2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht (§ 18 Abs 2 leg cit). Die Rückerstattung ist nach § 15 Abs 2 I*-NoAG vom zuständigen L* mit Bescheid festzusetzen.

[27]Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht jedoch unter anderem nicht, soweit von der I* vor dem 1.8.2024 bereits der Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde (§ 18 Abs 1 Z 1 I*-NoAG).

[28]1.3. Im vorliegenden Fall wurde der Rückerstattungsanspruch vor dem 1.8.2024 gerichtlich geltend gemacht. Daher ist weder ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch entstanden noch ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch der I* (nunmehr der Republik Österreich, vgl § 6 Abs 1 I*-NoAG; 1 Ob 83/24y) erloschen. Über den Rückforderungsanspruch haben weiterhin die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Das gegenständliche Verfahren über den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch ist damit unverändert fortzusetzen.

[29]2. Forderungsanmeldung

[30]2.1. Gemäß § 110 Abs 1 IO kann das Klagebegehren von Prüfungsklagen nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.

[31]Gegenstand des Prüfungsprozesses ist ausschließlich die angemeldete Forderung. § 110 IO steht einer Prüfungsklage entgegen, in der Ansprüche geltend gemacht werden, die aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. In diesem Sinn besteht nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass im Prüfungsprozess nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (6 Ob 212/18x; RS0065597).

[32]Dabei sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden (RS0065597 [T3]; vgl RS0039281). Das Klagebegehren kann also nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden (RS0065597 [T5, T7]). Ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen (RS0089657 [T20]). Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot iSd § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde (RS0065597 [T2]; RS0039281 [T17]).

[33]2.2. Aus der Forderungsanmeldung müssen Grund und Höhe der behaupteten Ansprüche abgeleitet werden können (RS0111042). Sie muss die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten (RS0089657 [T5]). Die Forderungsanmeldung muss also schlüssig sein (17 Ob 22/19p). Eine rechtliche Qualifikation der angemeldeten Forderung ist hingegen nicht erforderlich (RS0089657 [T1]).

[34]Um die Identität zwischen angemeldeter Forderung und dem Prozessgegenstand der Prüfungsklage beurteilen zu können, ist es erforderlich, dass im Fall der Anmeldung mehrerer Forderungen in der Forderungsanmeldung eine ziffernmäßige Aufschlüsselung erfolgt und die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen angeführt werden (6 Ob 212/18x; vgl RS0089657 [T10, T13]; RS0039281 [T7]).

[35]2.3. Aus der Forderungsanmeldung der I* geht hervor, dass offene Forderungen aufgrund mehrerer – zeitlich und betraglich aufgeschlüsselter – Auszahlungen an die Schuldnerin geltend gemacht werden. Die Auszahlungen wurden der Bezeichnung „FKZ 1 – FKZ 1 TR“ und dem Ausfallsbonus für konkrete Monate zugeordnet, womit eine auch nach dem (Rechts-)Grund der Auszahlung vorgenommene Aufschlüsselung vorliegt. Eine zunächst unrichtige Bezeichnung des Fixkostenzuschusses schadet dabei nicht, folgt doch schon aus dem Auszahlungsdatum und dem Überweisungsbetrag eine unzweifelhafte Zuordenbarkeit.

[36]Zwar führt diese Aufstellung offener Forderungen nicht aus, dass es sich dabei um Rückforderungsansprüche der I* handle. Dies lässt sich aus der Forderungsanmeldung jedoch in Kombination mit den beschriebenen Auszahlungen mit den weiteren Erläuterungen, aus welchen Gründen der Schuldnerin keine Antragsberechtigung zukomme und sie von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen und eines Ausfallsbonus ausgenommen sei (vgl Beilage ./A S 2), ableiten.

[37]Die Forderungsanmeldung ist damit als ausreichend schlüssig anzusehen.

[38]Weiterer Feststellungen zum Inhalt der Forderungsanmeldung bedarf es entgegen des betreffenden Hinweises in der Berufung (A.2) nicht. Die vorgelegte Urkunde Beilage ./A, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde, kann insoweit nämlich der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl RS0121557).

[39]2.4. Dem vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und der Berufung (A.3 – A.5) eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach die Prüfungsklage von der Forderungsanmeldung abweiche, wird vor diesem Hintergrund nicht beigetreten.

[40]Die I* stützte sich in der Forderungsanmeldung auf eine mangelnde Antragsberechtigung und die Ausnahme der Schuldnerin von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen und eines Ausfallsbonus wegen der Bestimmungen zu Non-Profit-Organisationen. Darüber hinaus beschrieb sie zu den Positionen „Ausfallsbonus“ weiter, dass die Schuldnerin im Rahmen eines Ausfallsbonus einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 bezogen, jedoch bis 30.6.2022 keinen Antrag auf Gewährung dieser Förderung gestellt habe.

[41]Das Klagebegehren wird damit gerade auf jene Gründe gestützt, welche in der Forderungsanmeldung angesprochen wurden. Die weiteren Behauptungen im gerichtlichen Verfahren stellen daher zulässige Ergänzungen im Tatsachen- und Rechtsvorbringen zum bereits in der Forderungsanmeldung ausreichend individualisierten Anspruch der Klägerin dar.

[42]3. Rechtlicher Rahmen der strittigen Fördermaßnahmen

[43]3.1. Mit dem COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/12) wurde das ABBAG-Gesetz zur Ermöglichung finanzieller Hilfen an Unternehmen in mehreren Punkten ergänzt. Insbesondere wurde der Bundesminister für Finanzen in § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz ermächtigt, mit Verordnung Richtlinien zur Gewährung finanzieller Unterstützungen zu erlassen. Konkrete Leistungsvoraussetzungen enthielt diese Bestimmung nicht. Wohl aber wurden die in § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen, die solche Voraussetzungen enthielten.

[44]Im vorliegenden Fall sind folgende (mehrfach geänderte) Verordnungen relevant:

[45]3.2. Mit Erkenntnis vom 5.10.2023, G 265/2022, hob der VfGH § 2 Abs 1 Z 3, § 2 Abs 2 Z 7, § 2 Abs 2a, § 3b Abs 2 und § 6a des ABBAG-Gesetzes idF BGBl I 2021/228 als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung sollte mit Ablauf des 31.10.2024 in Kraft treten. Mit dem I* Sammelgesetz, BGBl I 2024/86, wurde unter anderem § 3b ABBAG-Gesetz aufgehoben.

[46]Gemäß § 3 Abs 1 I*-NoAG sind die in § 2 Abs 9 leg cit angeführten Verordnungen auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden. Dazu zählen nach § 2 Abs 9 Z 2, 5, 10 und 13 I*-NoAG insbesondere die oben genannten Verordnungen. § 3 Abs 1 I*-NoAG stellt klar, dass diese Verordnungen ungeachtet der Aufhebung des § 3b ABBAG-Gesetzes durch das I* Sammelgesetz mit Ablauf des 31.7.2024 auch weiterhin maßgeblich sind, soweit der Förderantrag fristgerecht eingebracht worden ist (1 Ob 141/24b Rz 17; 1 Ob 83/24y Rz 27). Diese Verordnungen geltend damit weiterhin auch für die Beurteilung von Rückforderungsansprüchen der I*.

[47]3.3. Förderungen werden überwiegend nicht durch Bescheid, sondern mit Mitteln des Privatrechts gewährt (RS0037100). Dabei stehen zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund (vgl RS0049862). Die Rechtsprechung definiert Subventionen (Fördermaßnahmen) als vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet (RS0018996). Solche Förderungsmaßnahmen sind nach der Judikatur keine Zuwendungen ohne Gegenleistung (RS0018996 [T2]), sondern in der Regel entgeltliche Verträge (1 Ob 94/24s Rz 11; 1 Ob 30/24d mwN).

[48]Die Vergabe von Förderungen erfolgt dabei regelmäßig auf Grundlage sog Selbstbindungsgesetze (vgl 3 Ob 36/14m). Selbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind ein Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand, von denen im Fall öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben (3 Ob 83/18d; RS0110159). Selbstbindungsnormen begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (RS0053815).

[49]Auf die Gewährung einer Subvention besteht vor Abschluss des Förderungsvertrags im Allgemeinen kein Rechtsanspruch. Ein solcher entsteht vielmehr erst, wenn die Förderung bescheidmäßig oder – wie hier im Bereich der privatwirtschaftlichen Förderungsverwaltung – durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zuerkannt wird (1 Ob 94/24s Rz 16; RS0018989).

[50]Förderungsverträge sind daher in der Regel als entgeltliche Verträge anzusehen, auf die insbesondere § 915 (zweiter Halbsatz) sowie §§ 870 ff und §§ 918 ff ABGB anzuwenden sind (1 Ob 30/24d Rz 20; 2 Ob 178/20w; 1 Ob 229/08w). Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden (RS0049862 [T4]). Sie sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist (1 Ob 30/24d Rz 21; 2 Ob 178/20w; 1 Ob 229/08w = RS0049862 [T6]).

[51]3.4. Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass zwischen der I* und der Schuldnerin jeweilige Förderverträge geschlossen wurden. Beide Parteien legen diese Förderverträge ihren Prozessbehauptungen zugrunde.

[52]Die Beantragung der jeweiligen Förderung durch die Schuldnerin gilt als Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der I*, die dieses durch Auszahlung der beantragten Förderung annimmt. Der Staat hat sich daher im Hinblick auf die eingesetzten rechtstechnischen Mittel (RS0049882) für eine privatrechtliche Fördervergabe entschieden (vgl 2 Ob 50/24b Rz 22).

[53]In seinem Erkenntnis vom 6.3.2024, V 3/2024, sprach der VfGH jedoch auch aus, dass bei den in § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz vorgesehenen Verordnungen von vornherein die Qualifikation als (bloße) Selbstbindungs- bzw Statutarregelungen nicht in Betracht komme (vgl auch VfGH 16.9.2024, V 44/2024). Aus diesem Erkenntnis folgt, dass es sich bei den hier maßgeblichen Verordnungen – entgegen den sonst regelmäßigen Rechtsgrundlagen bei Vergabe von Förderungen – um Rechtsverordnungen iSd Art 18 B-VG handelt. Für deren Auslegung sind die §§ 6 ff ABGB maßgeblich (2 Ob 50/24b Rz 24).

[54]3.5. Die Auslegung von Gesetzen nach §§ 6 ff ABGB hat zunächst mit der Wortinterpretation zu beginnen, worunter die Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RS0008896). Die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortauslegung stehen bleiben (RS0008788 [T3]). Zu berücksichtigen sind auch der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihre systematische Stellung (logische Auslegung; RS0008787), die – mit Vorsicht anzuwendende – historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien (RS0008776) und letztlich die objektiv-teleologische Interpretation, nämlich das Erfassen des Sinns einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung, wobei der Auslegende die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbstständig weiter und zu Ende zu denken hat (RS0008836). Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenzen jeglicher Auslegung ab, der auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (17 Ob 15/22p; RS0008788 [T2]; RS0016495).

[55]4. Rückforderung gewährter Fördermaßnahmen

[56]4.1. Im Verfahren ist umstritten, auf welcher Rechtsgrundlage und in Anwendung welcher Rückforderungstatbestände die Klägerin ausbezahlte Fördermaßnahmen bei materiell unrichtiger Gewährung erfolgreich zurückfordern kann.

[57]Dem kommt in Zusammenhang mit der Behauptung, die Schuldnerin sei als Non-Profit-Organisation bzw dazu nachgelagertes Unternehmen von den gewährten Fördermaßnahmen ausgeschlossen, Bedeutung zu. Dass die I* bei Gewährung der Fördermaßnahmen davon ausging, dass die Schuldnerin ein begünstigtes Unternehmen iSd jeweiligen Verordnung und – etwa aufgrund der Bestimmungen zu Non-Profit-Organisationen – nicht von der Förderung ausgeschlossen sei, ist unzweifelhaft und wird im Verfahren nicht weiter bestritten. Ebenso wenig wurde eine nach Auszahlung der Fördermaßnahmen eingetretene Änderung in den tatsächlichen Umständen, etwa dem Unternehmensgegenstand oder den Beteiligungsverhältnissen der Schuldnerin, behauptet.

[58]Damit reduziert sich die Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob und allenfalls auf welcher Rechtsgrundlage eine Rückforderung einer Leistung zulässig ist, wenn die I* diese gewährt und ausgezahlt hat, bei einer späteren Überprüfung der Auszahlung jedoch zum Ergebnis gelangt, dass die Fördermaßnahme bei richtiger Beurteilung der schon ursprünglich vorliegenden Umstände bereits im Antragszeitpunkt nicht zugestanden wäre.

[59]4.2. Gemäß § 3b Abs 2 Z 6 ABBAG-Gesetz, eingefügt mit BGBl I 2021/228, wurde der M* ermächtigt, mit Verordnungen auch Richtlinien zur Rückforderung finanzieller Leistungen zu erlassen (vgl 1 Ob 181/22g Rz 50).

[60]Die oben genannten Verordnungen enthalten derartige Bestimmungen zur Rückforderung gewährter Fördermaßnahmen. Die Klägerin stützt sich unter anderem auf diese Rückforderungstatbestände. Deren grundsätzliche Anwendung wird vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Er vertritt jedoch den Standpunkt, der vorliegende Fall werde von diesen Tatbeständen nicht erfasst.

[61]Dieser Rechtsansicht des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wie nachfolgend (vgl ErwGr 5.) aufzuzeigen ist, sehen die jeweiligen Verordnungen ausreichende Regelungen vor, auf deren Basis eine Rückforderung gewährter Fördermaßnahmen im hier strittigen Fall möglich ist. Bereits die einschlägigen Verordnungen sehen also entsprechende Rückforderungstatbestände vor. Einer zusätzlichen Heranziehung der in den vertraglichen Förderbedingungen ergänzend geregelten Rückforderungstatbestände bedarf es daher nicht.

[62]4.3. Die Klägerin gründet die Rückforderung weiters auf die Bestimmungen der mit der Schuldnerin abgeschlossenen Förderverträge. Auch das Erstgericht zieht solche vertraglichen Regelungen im bekämpften Urteil heran. Es stützt sich insbesondere auf vertragliche Förderbedingungen, wonach die I* berechtigt sei, eine bereits ausbezahlte Förderung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass dem Förderwerber tatsächlich keine oder nur eine niedrigere Förderung zusteht (vgl etwa zum Fixkostenzuschuss I, Beilage ./F S 6).

[63]Die Berufung (B.1 – B.2) wendet dagegen ein, die Förderungen hätten sich ausschließlich nach den als Verordnungen ergangenen Richtlinien zu orientieren. Über den Verordnungstext hinausgehende vertragliche Förderbedingungen seien insoweit unbeachtlich, als sie den Verordnungen widersprechen würden. Soweit sich die Klägerin also auf Rückzahlungstatbestände stütze, die sich aus Förderbedingungen ergeben würden, seien diese nur unter der Voraussetzung beachtlich, dass sie in Übereinstimmung mit den betreffenden Verordnungen ergangen seien.

[64]Wie dargestellt ergeben sich die Rückforderungstatbestände zu allen Fördermaßnahmen bereits aus den anzuwendenden Verordnungen. Einer zusätzlichen Heranziehung vertragsrechtlicher Grundlagen bedarf es daher nicht. Damit ist auf diese Berufungsausführungen nicht weiter einzugehen.

[65]5. Beurteilung der gewährten Fördermaßnahmen

[66]5.1. Fixkostenzuschuss I

[67]5.1.1. Die Fixkostenzuschuss-VO I enthält in ihrer Stammfassung die nachfolgenden, auszugsweise dargestellten Bestimmungen:

„3 Begünstigte Unternehmen

3. 1 Fixkostenzuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: […]

3. 2 Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind:

3.2. 1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;

[…]

3.2. 5 Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.

[…]

8 Prüfung der Fixkostenzuschüsse, Rückzahlung von Fixkostenzuschüssen

8. 1 Die nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020. Bei Zuschüssen über EUR 10 Mio. ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen, bei der insbesondere der Nettoverlust (tatsächlicher Schaden) zu prüfen ist, um eine Überkompensation des Schadens auszuschließen. Bei Zuschüssen bis EUR 10 Mio. sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorgesehen.

8. 2 Bei einem Fixkostenzuschuss über EUR 800.000 ist die Genehmigung des Aufsichtsrats der I* erforderlich.

8. 3 Die I* hat Fixkostenzuschüsse insoweit zurückzufordern, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.“

[68]Die in der Stammfassung normierten Bestimmungen zur Rückzahlung von Zuschüssen (Pkt 8.1 – 8.3.) blieben bis zuletzt durch den Verordnungsgeber unverändert. Die Bestimmungen zu Pkt 3.2.1 und 3.2.5 lauten seit der Änderung durch BGBl II 2021/72, in Kraft seit 17.2.2021, wie folgt:

„3.2.1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990;

[…]

3.2. 5 und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;“

[69]5.1.2. Zunächst ist zu beurteilen, welcher Rückforderungstatbestand im vorliegenden Fall in Betracht kommt. Dazu bedarf es einer Auslegung des für die Rückforderung gewährter Zuschüsse maßgeblichen Pkt 8.3.

[70]Entgegen den Behauptungen des Beklagten (B.3) stellt Pkt 8.3 nicht bloß auf nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ab. Schon aus der Formulierung „als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt“ folgt, dass auch jene Fälle von der Rückforderung erfasst sind, in denen die I* bei Gewährung des Zuschusses von bestimmten Annahmen ausging, welche sich bei einer späteren Überprüfung als unrichtig herausstellen. Die Verordnung ermöglicht daher eine nachträgliche Neubeurteilung der Fördergewährung auch bei identem zugrundeliegenden Sachverhalt.

[71]Die bei Zuschussgewährung zugrundegelegten und bei späterer Überprüfung neu beurteilten Entscheidungsgrundlagen („zu Grunde liegenden Verhältnisse“) haben sich nicht ausschließlich auf reine Tatsachen zu beschränken. Von diesem Begriff sind auch allgemeine Entscheidungsgrundlagen wie die (rechtliche und rechnerische) Bewertung vorliegender Fakten, die Voraussetzungen der Leistungsgewährung oder die Beurteilung von (Ausschluss-)Kriterien erfasst.

[72]Dieses Ergebnis ergibt sich schon bei reiner Wortinterpretation aus der Verwendung des weiten Begriffs „Verhältnisse“. Darüber hinaus wird dieses Begriffsverständnis durch die Bestimmung gemäß Pkt 6.2.6 Fixkostenzuschuss-VO I idF BGBl II 2020/225 verstärkt. Danach wird der Antragseinbringer verpflichtet, „Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der I* schriftlich bekannt zu geben“. Zu solch meldepflichtigen Änderungen zählen zweifellos nachträgliche Änderungen der von begünstigten Unternehmen einzuhaltenden allgemeinen Voraussetzungen, ist deren Erfüllung doch bereits im Förderantrag zu bestätigen (Pkt 3.1 iVm Pkt 6.1.1 leg cit). Diese allgemeinen Voraussetzungen des Pkt 3.1 enthalten jedoch gerade nicht nur reine Tatsachen(-behauptungen), sondern auch die Bestätigung rechtlicher Qualifikationen und Umstände, etwa das Erleiden eines erst in der Verordnung rechtlich näher definierten Umsatzausfalls, die mangelnde Erfüllung der im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die bisherige Setzung zumutbarer Maßnahmen zur Schadensminderung. Im Umkehrschluss folgt, dass die bei Änderung meldepflichtigen „maßgeblichen Verhältnisse“ ebenso umfassend zu verstehen sind. Nichts anderes gilt bei gebotener einheitlicher Auslegung der Verordnung für Pkt 8.3.

[73]5.1.3. Soweit die I* bei Gewährung des Fixkostenzuschusses an die Schuldnerin die vollständige Erfüllung der in Pkt 3.1 der Fixkostenzuschuss-VO I normierten Voraussetzungen und das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien nach Pkt 3.2 leg cit anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tatsachengrundlagen unrichtig beurteilt hat, steht daher eine Rückforderung der ausbezahlten Leistungen nach Pkt 8.3 der Fixkostenzuschuss-VO I zur Verfügung.

[74]Die Klägerin stützt sich im Verfahren darauf, vom Fixkostenzuschuss seien Non-Profit-Organisationen und diesen nachgelagerte Unternehmen ausgeschlossen. Der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Schuldnerin ein solch nachgelagertes Unternehmen sei.

[75]5.1.4. Die Fixkostenzuschuss-VO I nimmt in seiner Stammfassung „Non-Profit-Organisationen […] sowie deren nachgelagerte Unternehmen“ von der Fördermaßnahme aus (Pkt 3.2.1). Die Verordnung enthält zwar keine Definition eines nachgelagerten Unternehmens. Davon werden aber in jedem Fall solche Rechtsträger erfasst sein, an denen die Non-Profit-Organisation – wie hier der Verein „F* G*“ als Alleingesellschafter – zu 100 % beteiligt ist.

[76]Darauf, ob das nachgelagerte Unternehmen Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds bezieht oder dazu überhaupt berechtigt wäre, kommt es schon nach dem Wortlaut der Verordnung nicht an. Das ergibt sich bei systematischer Betrachtung zudem im Umkehrschluss aus Pkt 3.2.5 leg cit (in der Stammfassung), welche Bestimmung gerade solche Unternehmen gesondert ausnimmt.

[77]Dem Beklagten (vgl erstinstanzliches Vorbringen ON 6 S 3-4) ist zwar zuzugestehen, dass Pkt 3.2.1 in seiner Stammfassung „beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors“, die hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen, anführt und nach dem reinen Verordnungswortlaut Non-Profit-Organisationen sowie deren nachgelagerte Unternehmen bloß beispielshaft zu dieser Kategorie an beaufsichtigten Rechtsträgern des Finanzsektors anführt. Eine solche Zuordnung wäre jedoch sinnwidrig, sind Non-Profit-Organisationen doch weder beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors noch unterliegen sie idR (sonstigen) prudentiellen Aufsichtsbestimmungen. Diese Bestimmung ist daher ohne Zweifel dahin zu verstehen, dass Non-Profit-Organisationen sowie deren nachgelagerte Unternehmen nicht der erstgenannten Kategorie der „Rechtsträger des Finanzsektors“ zugehörig sind, sondern losgelöst davon und neben dieser als eigenständige Kategorie genannt sein sollen.

[78]Dieses Auslegungsergebnis folgt nicht zuletzt aus der Änderung durch BGBl II 2021/72, mit welcher die in Pkt 3.2.1 genannten Non-Profit-Organisationen sowie deren nachgelagerte Unternehmen in die Bestimmung des Pkt 3.2.5 verschoben wurden. Zugleich wurde in Pkt 3.2.5 nF die Abgrenzung dieser Rechtsträger zu solchen Unternehmen, die Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen, beibehalten. In dieser Fassung werden damit schon nach dem Verordnungswortlaut nachgelagerte Unternehmen von Non-Profit-Organisationen von der Förderung ausgenommen, ohne dass es weiterer (Negativ-)Voraussetzungen – wie etwa dass dieses Unternehmen prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegt, Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds bezieht oder (abstrakt) Anspruch auf solche Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds hat – bedarf.

[79]5.1.5. Insgesamt unterliegt die Schuldnerin daher dem Ausnahmetatbestand nach Pkt 3.2.1 (Stammfassung) bzw Pkt 3.2.5 (idF BGBl II 2021/72) Fixkostenzuschuss-VO I, wonach Non-Profit-Organisationen sowie deren nachgelagerte Unternehmen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen ausgenommen sind.

[80]Darauf, dass der Verein „F* G*“ kein gemeinnütziger Verein iSd §§ 34 ff BAO sei, kommt die Berufung nicht mehr zurück. Der Beklagte geht in seinem Rechtsmittel vielmehr nur auf die weitere rechtliche Beurteilung ein, wenn man im Sinn der Beurteilung des Erstgerichts unterstellt, dass der alleinige Gesellschafter der Schuldnerin eine Non-Profit-Organisation iSd Verordnungen sei (B.6). Auf die Qualifikation des Vereins als gemeinnützig ist daher als abschließend erledigter Streitpunkt vom Berufungsgericht nicht weiter einzugehen.

[81]5.1.6. Aufgrund der damit unberechtigten Auszahlung eines Fixkostenzuschusses an die Schuldnerin durch die I* steht der Klägerin iSd Pkt 8.3 Fixkostenzuschuss-VO I ein Rückforderungsanspruch zu.

[82]5.2. Fixkostenzuschuss 800.000

[83]5.2.1. Die FKZ 800.000-VO enthält in der Stammfassung die nachfolgenden, zur Übersicht hier abgebildeten Bestimmungen:

„3 Begünstigte Unternehmen

3. 1 Ein FKZ 800.000 darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: […]

3. 2 Ausgenommen von der Gewährung eines FKZ 800.000 nach den gegenständlichen Richtlinien sind:

3.2. 1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;

[…]

3.2. 5 Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;

[…]

8 Prüfung und Rückzahlung des FKZ 800.000

8. 1 Die nachträgliche Überprüfung von FKZ 800.000 erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020. Bei FKZ 800.000 an Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr, in das die Gewährung des FKZ 800.000 fällt, Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB von EUR 40 Mio. oder mehr erzielt haben, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Gewährung des FKZ 800.000 in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, in dem der FKZ 800.000 gewährt wurde. Bei allen anderen Unternehmen sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen.

8. 2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag angeführten Fixkosten und der angegebene Umsatzausfall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ob der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wurde.

8. 3 Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die I* hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:

(a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften FKZ 800.000 nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten FKZ 800.000 unterschreitet; oder

(b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 30% und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines FKZ 800.000; oder

(c) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei dem gewährten beziehungsweise ausgezahlten FKZ 800.000 überschritten.

8. 4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn der Antragsteller gegen die Bestimmungen betreffend den Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen verstoßen hat (vergleiche Punkt 4.2.2), vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.“

[84]Die dargestellten Bestimmungen zur Prüfung und Rückzahlung des FKZ 800.000 (Pkt 8.1 – 8.4.) blieben seit der Stammfassung unverändert. Die Bestimmungen zu Pkt 3.2.1 und 3.2.5 hingegen wurden durch BGBl II 2021/73 geändert und lauten seither wie folgt:

„3.2.1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990;

[…]

3.2. 5 und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;“

[85]5.2.2. Ein hier maßgeblicher Rückforderungstatbestand folgt aus Pkt 8.3 lit a, welcher auf die nachträgliche Überprüfung der gewährten Förderung „nach den Vorgaben dieser Richtlinien“ verweist. Die Verordnung stellt also darauf ab, dass bei einer späteren Überprüfung der (im Vergleich zum Antragszeitpunkt unveränderten) Verhältnisse hervorkommt, dass die Richtlinienvorgaben entgegen der ursprünglichen Beurteilung bei Fördergewährung in Wahrheit nicht erfüllt werden oder nur einen geringeren Förderbetrag zulassen. Dass eine Rückforderung gemäß Pkt 8.3 „vorbehaltlich Punkt 8.4“ zu erfolgen hat, ist dahin zu verstehen, dass zusätzlich die weiteren Rückforderungstatbestände nach Pkt 8.4 zu beachten sind und aufrecht bleiben. Nichts anderes folgt aus der Formulierung „des Weiteren“ in Pkt 8.4, welche nahelegt, dass in diesem Absatz zusätzliche Rückforderungstatbestände normiert werden.

[86]Im vorliegenden Fall ist zusätzlich der in Pkt 8.4 enthaltene Tatbestand maßgeblich, wonach „sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden“. Darunter sind einerseits nachträgliche Verstöße gegen Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen zu verstehen. Andererseits sind unter diesen weit formulierten Tatbestand auch jene Fälle zu subsumieren, in denen Fördervoraussetzungen schon ursprünglich nicht eingehalten wurden und dieser Umstand bei einer nachträglichen Überprüfung hervorkommt.

[87]5.2.3. Zum Ausschluss der Schuldnerin als nachgelagertes Unternehmen einer Non-Profit-Organisation kann aufgrund der insoweit gleichlautenden Verordnungsbestimmungen auf die Ausführungen zum Fixkostenzuschuss I (ErwGr 5.1.4) verwiesen werden.

[88]5.2.4. Die Schuldnerin unterliegt damit dem Ausnahmetatbestand nach Pkt 3.2.1 (Stammfassung) bzw Pkt 3.2.5 (idF BGBl II 2021/73) FKZ 800.000-VO, wonach Non-Profit-Organisationen sowie deren nachgelagerte Unternehmen von der Gewährung ausgenommen sind. Die Klägerin kann sich auf einen Rückforderungsanspruch iSd Pkt 8.3 und 8.4 FKZ 800.000-VO stützen.

[89]5.3. Ausfallsbonus I

[90]5.3.1. Die Ausfallsbonus-VO I enthält in ihrem Anhang die nachfolgenden, auszugsweise dargestellten Bestimmungen:

„3 Begünstigte Unternehmen

3. 1 Ein Ausfallsbonus darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: […]

3. 2 Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus nach den gegenständlichen Richtlinien sind:

[…]

3.2. 5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Unterstützungsfonds) beziehen;

[…]

8 Prüfung und Rückzahlung des beantragten Ausfallsbonus

8. 1 Die nachträgliche Überprüfung eines Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020 auf Basis von Stichproben.

8. 2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag getätigten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

8. 3 Eine verpflichtende (anteilige) Rückforderung eines gewährten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 durch die I* hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:

(a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 unterschreitet; oder

(b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 40% und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000; oder

(c) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei dem gewährten beziehungsweise ausgezahlten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 überschritten.

8. 4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des gewährten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 kommen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden; vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert werden, die Zustimmung gemäß Punkt 6.1.6 vom Antragsteller widerrufen wird, die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.“

[91]5.3.2. Aufgrund der im Vergleich zur FKZ 800.000-VO im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen kann auf die dortigen Ausführungen (vgl ErwGr 5.2) verwiesen werden.

[92]Die Klägerin kann sich im Anwendungsbereich der Ausfallsbonus-VO I daher – entgegen den Berufungsausführungen (B.4) – auf einen Rückforderungsanspruch nach Pkt 3.2.5 iVm Pkt 8.3 und 8.4 leg cit stützen.

[93]5.4. Ausfallsbonus III

[94]5.4.1. Die Ausfallsbonus-VO III enthält in ihrem Anhang die nachfolgenden, auszugsweise dargestellten Bestimmungen:

„3 Begünstigte Unternehmen

3. 1 Ein Ausfallsbonus III darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: […]

3. 2 Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus III nach den gegenständlichen Richtlinien sind:

[…]

3.2. 5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Unterstützungsfonds) beziehen;

[…]

8 Prüfung und Rückzahlung des beantragten Ausfallsbonus III

8. 1 Die nachträgliche Überprüfung des Ausfallsbonus III erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020 auf Basis von Stichproben.

8. 2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag getätigten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

8. 3 Eine verpflichtende (anteilige) Rückforderung eines gewährten Ausfallsbonus III durch die I* hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:

(a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften Ausfallsbonus III nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten Ausfallsbonus III unterschreitet; oder

(b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt bei einem für den Betrachtungszeitraum November 2021 oder für den Betrachtungszeitraum Dezember 2021 gewährten Ausfallsbonus III unter 30 Prozent und bei einem für einen anderen Betrachtungszeitraum gewährten Ausfallsbonus III unter 40 Prozent und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines Ausfallsbonus III; oder

(c) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei dem gewährten beziehungsweise ausgezahlten Ausfallsbonus III überschritten.

8. 4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des gewährten Ausfallsbonus III kommen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden; vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert werden, die Zustimmung gemäß Punkt 6.1.6 vom Antragsteller widerrufen wird, die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Ausfallsbonus III innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.“

[95]5.4.2. Auch hier kann aufgrund der im Vergleich zur FKZ 800.000-VO im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen auf die dortigen Ausführungen (vgl ErwGr 5.2) verwiesen werden.

[96]Der Klägerin kommt im Anwendungsbereich der Ausfallsbonus-VO III ein Rückforderungsanspruch nach Pkt 3.2.5 iVm Pkt 8.3 und 8.4 leg cit zu.

[97]5.5. Ob die Schuldnerin in ihren Förderanträgen unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt oder die I* über die tatsächlichen Verhältnisse vollumfänglich informiert hat, ist ohne weitere Bedeutung. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, sehen die dargestellten Rückforderungstatbestände keine Erfordernisse einer Irrtumsveranlassung oder dergleichen vor.

[98]5.6. Als Zwischenergebnis ist für sämtliche der Schuldnerin gewährten Fördermaßnahmen festzuhalten: Die jeweils anwendbaren Verordnungen sehen einen Ausschluss von der Fördermaßnahme für Non-Profit-Organisationen sowie deren nachgelagerte Unternehmen vor. Die Schuldnerin ist dabei als solch „nachgelagertes Unternehmen“ zu qualifizieren. Aufgrund der Gewährung der jeweiligen Fördermaßnahme durch die I* trotz bereits ursprünglichen Vorliegens eines Ausschlussgrunds kommt der Klägerin ein Rückforderungsanspruch in Höhe der ausbezahlten Förderung zu.

[99]Auf den von der Klägerin zusätzlich behaupteten Tatbestand, wonach die Schuldnerin keinen fristgerechten Antrag auf einen Fixkostenzuschuss 800T gestellt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.

[100]6. Verfassungskonforme Auslegung und Verfassungskonformität

[101]6.1. Der Beklagte stützt sich in der Berufung (B.5 – B.11) wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, der Ausschluss von „nachgelagerten Unternehmen von Non-Profit-Organisationen“ sei verfassungskonform zu interpretieren. Andernfalls würden die Verordnungen dem Sachlichkeitsgebot widersprechen. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, dass am Markt tätige Unternehmen, die zufällig und völlig losgelöst vom gemeinnützigen Zweck der Organisation von Non-Profit-Organisationen kontrolliert würden, vom Förderungsregime ausgeschlossen seien und keinen Anspruch auf die Fördermaßnahmen hätten.

[102]Ein solcher Ausschluss wäre zwar dann nachvollziehbar, wenn solche Unternehmen Zugang zu anderen Förderungen, etwa aus dem NPO-Unterstützungsfonds, hätten. Diese Voraussetzung liege bei der Schuldnerin aber nicht vor. Für eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds sei es nämlich notwendig, dass sie Beiträge zum gemeinnützigen Zweck ihrer Gesellschafterin erbringe. Das sei bei der Schuldnerin nicht der Fall. Sie erbringe vielmehr Dienstleistungen, die mit dem gemeinnützigen Zweck ihrer Gesellschafterin nichts zu tun hätten. Daher könne sie aus Förderungen des NPO-Unterstützungsfonds nicht profitieren.

[103]„Nachgelagerte Unternehmen“ könnten daher nur solche Unternehmen sein, die mit ihrem Gesellschafter und damit mit einer Non-Profit-Organisation vergleichbar seien und vom Tätigkeitsbereich her einen vergleichbaren Geschäftszweck verfolgten, keinesfalls aber Tochtergesellschaften, die in ein komplett anderes Marktumfeld eingebunden seien und ein völlig eigenständiges, am Markt agierendes Unternehmen ohne Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck des Gesellschafters betreiben würden.

[104]6.2. Die öffentliche Hand steht nach ständiger Rechtsprechung auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen der Grundrechte und des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots (RS0038110; RS0058455). Dass auch die hier strittigen Förderungen unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes und insbesondere des Sachlichkeitsgebots (RS0102013 [T2]) stehen, ist unzweifelhaft.

[105]Die Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe zwingt den mit der Verteilung betrauten Rechtsträger nicht nur dazu, die Subvention ohne unsachliche Differenzierung, also grundsätzlich bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren (3 Ob 83/18d). Auch die Festlegung des Förderungszwecks selbst und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien muss dem Sachlichkeitsgebot entsprechen (1 Ob 30/24d; 6 Ob 162/20x; vgl RS0117458).

[106]Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind dabei verfassungswidrig, weil sie nicht sachlich gerechtfertigt sind (RS0053509). Nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig (2 Ob 252/09m).

[107]6.3.1. Der Beklagte begründet die geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und Sachlichkeitsgebots zusammengefasst damit, die Schuldnerin könne keine Förderungen des NPO-Unterstützungsfonds erlangen. Bei Ausschluss von den hier strittigen Förderungen erhielte sie keinerlei finanzielle Unterstützungsleistungen, womit eine unsachliche Förderungslücke entstünde.

[108]Daher ist zunächst zu hinterfragen, ob die Schuldnerin – wie vom Beklagten behauptet – mangels Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen bereits abstrakt von Förderungen des NPO-Unterstützungsfonds ausgeschlossen ist.

[109]6.3.2. Für Fördermaßnahmen aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind folgende – in ihrer Bezeichnung abgekürzte – Verordnungen relevant (vgl allgemein 9 Ob 68/23z):

1. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, Stammfassung BGBl II 2020/300;

2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, Stammfassung BGBl II 2021/99;

3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, Stammfassung BGBl II 2021/307;

4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, Stammfassung BGBl II 2022/59;

5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, Stammfassung BGBl II 2022/260.

[110]Als zulässige förderwerbende Organisationen („förderbare Organisationen“) kommen nach diesen NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen (jeweils § 4 Abs 1) unter anderem Non-Profit-Organisationen („NPO“) (Z 1) und Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“) (Z 4) in Betracht, soweit sie nicht unter eine Ausnahme nicht förderfähiger förderwerbender Organisationen nach § 5 leg cit fallen. Die Schuldnerin wäre daher – wenn überhaupt – als „Beteiligungsorganisation“ zu qualifizieren.

[111]Die 1. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung enthält zu Beteiligungsorganisationen unter anderem nachfolgende weitere Bestimmungen:

§ 4 Abs 3: „Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und die im Fall einer solchen Beteiligung einer N* durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die N* ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.“

§ 16 Abs 1: „In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet.“

[112]Die weiteren NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen enthalten zu Beteiligungsorganisationen jeweils (im Wesentlichen zueinander gleichlautend) unter anderem nachfolgende weitere Bestimmungen:

§ 4 Abs 3: „Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an der entweder

1. eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist oder

2. mehrere förderbare Organisationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind,

und die selbst nicht die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt.“

§ 16 Abs 1: „In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.“

[113]6.3.3. Nach diesen Bestimmungen ist eine Beteiligungsorganisation selbst keine Non-Profit-Organisation und erfüllt damit gerade nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 34 ff BAO. In der 1. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung ist dies zwar im Gegensatz zu den späteren Verordnungen nicht explizit geregelt, folgt jedoch auch hier aus dem Zusammenhang zwischen § 4 Abs 1 Z 1 und Z 4 leg cit. Würde nämlich die Beteiligungsorganisation bereits als Non-Profit-Organisation qualifiziert werden, wäre der weitere Tatbestand nach Z 4 nicht notwendig.

[114]Damit ist für die Qualifikation als Beteiligungsorganisation nicht notwendig, dass ein Rechtsträger (ausschließlich) gemeinnützig tätig ist. Soweit die Berufung darauf verweist, die Schuldnerin verfolge keinen zu einer Non-Profit-Organisation vergleichbaren Geschäftszweck und sei in einem anderen Bereich ohne Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck ihres Alleingesellschafters tätig, kommt es darauf also nicht unmittelbar an.

[115]Auf die Konstellationen einer nur teilweisen Beteiligung einer Non-Profit-Organisation an einem Rechtsträger ist nicht einzugehen, da die Schuldnerin ausschließlich einen gemeinnützigen Alleingesellschafter hat.

[116]6.3.4. Neben den Beteiligungsverhältnissen stellen die NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen als weiteres Kriterium darauf ab, dass die Beteiligungsorganisation „einen Beitrag zu [den] gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten [der Non-Profit-Organisation] leistet“. Diese Voraussetzung wird in der Begriffsdefinition des § 4 Abs 3 der 1. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung ausdrücklich normiert. Die weiteren NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen sehen diese Voraussetzung zwar nicht mehr explizit vor. Jedoch folgt aus der Bestimmung des § 16 Abs 1, dass der Verordnungsgeber dieses Kriterium ungeachtet der Novellierung des § 4 Abs 3 beibehalten wollte.

[117]In den Verordnungen wird nicht näher definiert, was unter „dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag […] leistet“ bzw „durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die N* ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt“ zu verstehen ist und wie ein solcher Beitrag ausfallen muss. In jedem Fall wird jedoch ein Mindestmaß an – finanziellen oder sonstigen – Leistungen des Rechtsträgers an die Non-Profit-Organisation, welche diese in ihrem gemeinnützigen Zweck unterstützen, zu fordern sein. Bereits zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und aufgrund des eindeutigen Zweckgedankens der Verordnungen, auch sonst (primär) unternehmerisch tätige Rechtsträger in das Förderregime des NPO-Unterstützungsfonds einzubeziehen und diesen entsprechende Fördermöglichkeiten zu eröffnen, wird dieser Begriff auch grundsätzlich weit zu verstehen sein.

[118]6.3.5. Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Beklagte, die Schuldnerin sei schon deshalb von Förderungen des NPO-Unterstützungsfonds ausgeschlossen, weil sie kein bloßes Hilfsunternehmen einer Non-Profit-Organisation bzw kein Hilfsbetrieb iSd Gemeinnützigkeitsregelungen sei. Damit stellt er erkennbar auf die abgabenrechtliche Beurteilung als – für eine abgabenrechtliche Begünstigung des jeweiligen Rechtsträgers iSd §§ 34 ff BAO unschädlicher – entbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs 1 BAO oder unentbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs 2 BAO ab (vgl allgemein Hofer in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2.09 § 44 BAO Rz 1 ff).

[119]Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO („Zweckverwirklichungsbetrieb“) ist dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zwecks ist. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht voneinander trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden kann. Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb fallen also die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann (VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zwecks dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (VwGH 26.5.2021, 2019/15/0046; VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037).

[120]Entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs 1 BAO sind solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft eingestellt sind, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden kann. Sie dienen den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein (VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tritt eine Abweichung von den festgelegten Zwecken nicht ein; die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft dienen zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke. Entbehrliche Hilfsbetriebe sind somit Mittel zum Zweck der Förderung der Ziele der Körperschaft, aber nicht – wie unentbehrliche Hilfsbetriebe – Elemente des Zwecks selbst (VwGH 26.5.2021, 2019/15/0046).

[121]Jegliche betriebliche Betätigung, welche die Grenzen des § 45 Abs 1 BAO für entbehrliche Hilfsbetriebe oder des § 45 Abs 2 BAO für unentbehrliche Hilfsbetriebe überschreitet, führt zu einem Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaft als Ganzes (vgl §§ 44, 45 BAO). Beispielsweise ist ein Café eines gemeinnützigen Vereins, mag dessen Reinertrag auch ausschließlich zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden, kein (un-)entbehrlicher Hilfsbetrieb, sondern ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 45 BAO [180]).

[122]Bereits dieses Beispiel zeigt auf, dass der Begriff des „Beitrags“ iSd NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen weiter gefasst ist als die Definition eines (un-)entbehrlichen Hilfsbetriebs. Als Merkmal des entbehrlichen Hilfsbetriebs sieht § 45 Abs 1 BAO vor, dass die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse (ausschließlich) zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke dienen. Dazu in Vergleich gesetzt ergibt sich schon aus dem allgemeinen Begriffsverständnis der Leistung eines Beitrags zu den Zwecken der Non-Profit-Organisation, dass dieser Beitrag nicht erschöpfend zu sein hat.

[123]Darüber hinaus dienen die Bestimmungen zu (un-)entbehrlichen Hilfsbetrieben gerade dazu, einem Rechtsträger trotz anderweitiger (betrieblicher) Tätigkeit weiterhin die Anwendung der §§ 34 ff BAO zu ermöglichen. Umgelegt auf die vorliegenden Konstellationen wären damit bei einem bloß (un-)entbehrlichen Hilfsbetrieb – unter Außerachtlassung der Tatsache, dass mit der Schuldnerin und ihrem Alleingesellschafter unterschiedliche Rechtsträger in Erscheinung treten – weiterhin die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt. Damit wäre jedoch die rechtliche Qualifikation als Beteiligungsorganisation iSd NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen ausgeschlossen, sehen die Verordnungen doch gerade vor, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt werden.

[124]Insgesamt kommt es daher nicht darauf an, ob die Schuldnerin als (un-)entbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 BAO anzusehen ist oder nicht. Die von den NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen für eine Beteiligungsorganisation aufgestellten Voraussetzungen, dass der Rechtsträger einen Beitrag zu den gemeinnützigen Zwecken der Non-Profit-Organisation leistet, sind im Vergleich weiter gefasst. Auch wenn die Schuldnerin kein (un-)entbehrlicher Hilfsbetrieb sein sollte, ist damit noch nichts darüber gesagt, ob sie als Beteiligungsorganisation iSd NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen zu qualifizieren ist.

[125]6.3.6. Dass die Schuldnerin keine Beiträge zum gemeinnützigen Zweck ihres Alleingesellschafters erbringt, wie nunmehr in der Berufung ausgeführt, wurde im erstinstanzlichen Verfahren vom Beklagten nicht behauptet. Dort brachte er lediglich vor, die Schuldnerin führe einen eigenen ständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sie sei ein gewinnorientiertes, am Markt agierendes Unternehmen und kein bloßes Hilfsunternehmen einer gemeinnützigen Organisation und stehe nur zufällig im Eigentum des F* O*.

[126]Die in der Berufung ausgeführten Tatsachenbehauptungen, wonach die Schuldnerin keine Beiträge zum gemeinnützigen Zweck des F* O* erbringe, wurden in erster Instanz damit nicht aufgestellt. Insoweit handelt es sich um unzulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO, welche im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich sind (vgl RS0016473).

[127]6.3.7. Ungeachtet dieses auch in der Berufungsbeantwortung dargelegten Verstoßes gegen das Neuerungsverbot wäre der Berufung in diesem Punkt ohnehin aus den folgenden Gründen nicht zu folgen.

[128]Der Beklagte verwies zum Tätigkeitsbereich der Schuldnerin auf den Insolvenzakt und seine dort eingebrachten Berichte (ON 8 S 7). Dies wurde von der Klägerin nicht weiter bestritten.

[129]In seinem Bericht vom 2.5.2023 führte der Beklagte unter anderem aus, die Schuldnerin habe Teilbereiche ihrer Tätigkeiten in Tochtergesellschaften ausgelagert und halte Beteiligungen an mehreren Gesellschaften, darunter etwa der B* P* Q* gemeinnützige GmbH (100 %) sowie der B* R* GmbH (100 %). Die Schuldnerin führe in vielfacher Hinsicht auch Tätigkeiten aus bzw habe Leistungen übernommen, die in Wahrheit als Umsetzung öffentlicher Aufgaben oder als Wahrung (quasi-)öffentlicher Interessen besser zu qualifizieren wären.

[130]Gegenstand der B* P* Q* gemeinnützige GmbH (FN **), die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolge, sei die „Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen an Schulen, Kindergärten und sonstigen Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen, insbesonders in Form der Nachmittagsbetreuung und Sprachförderung“ sowie allen damit verbundenen Dienstleistungen sowie die Assistenzleistung für Kinder und Jugendliche mit einem körperlichen oder geistigem Handicap. Die Gesellschaft sei nicht auf Gewinn gerichtet. Der Geschäftszweck ist im öffentlichen Firmenbuch ähnlich umschrieben.

[131]Gegenstand des Unternehmens der B* R* GmbH sei die Betriebsführung und das Management von stationären Einrichtungen zur Aufnahme alter Menschen sowie vorübergehend oder dauernd pflegebedürftiger Personen und die sorgfältige betriebswirtschaftliche Abwickelung durch Bereitstellung eines bedarfsgerechten Personalmanagements, wobei die Projekte „“ und „ Q*“ erfolgt seien.

[132]Schon daraus zeigt sich insgesamt, dass die Schuldnerin – jedenfalls indirekt durch ihre Tochtergesellschaften – zumindest teilweise zum gemeinnützigen Zweck des F* O* („dem Gemeinwohl auf geistigem und kulturellem Gebiet“) beigetragen hat. Damit kann nicht die Rede davon sein, die Schuldnerin habe die Voraussetzungen nach § 4 Abs 3 und § 16 Abs 1 der NPO-Fonds-Richtlinienverordnungen nicht erfüllt.

[133]6.3.8. Zusammengefasst ist der Berufung nicht darin zu folgen, dass die Schuldnerin schon grundsätzlich von Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds ausgeschlossen wäre. Damit ist auch die vom Beklagten zur Begründung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken herangezogene „Förderungslücke“ nicht anzunehmen.

[134]Mangels „Förderungslücke“ besteht daher entgegen den Rechtsmittelausführungen kein Bedarf für eine teleologische oder verfassungskonforme (einschränkende) Auslegung der Formulierung „nachgelagerte Unternehmen“ in den genannten Verordnungen. Aus demselben Grund ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot im konkreten Fall der Schuldnerin zu verneinen.

[135]6.4.1. Nach der Rechtsprechung des VfGH liegt es innerhalb des dem Verordnungsgebers zustehenden Spielraums, einen ganzen Sektor (dort den Finanzsektor, zu dem unter anderem alle Unternehmen, welche Bankgeschäfte iSd BWG durchführen, gehören) gleichermaßen von den in der Fixkostenzuschuss-VO I und der Ausfallsbonus-VO festgelegten finanziellen Mitteln auszuschließen (VfGH 5.10.2023, V 233/2022; vgl zum Ausschluss von Unternehmen in [unmittelbar oder mittelbar] öffentlicher Hand VfGH 5.10.2023, V 139/2022, G 108/2022; VfGH 5.10.2023, V 236/2022).

[136]Im Größenschluss muss es dem Verordnungsgeber möglich sein, für ganze Sektoren oder Unternehmenszweige abweichende Fördermaßnahmen vorzusehen, die sich beispielsweise hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, Leistungsart und Förderhöhe unterscheiden. Dem Verordnungsgeber wird damit grundsätzlich ein Spielraum einzuräumen sein, welchen Unternehmenszweigen er welche Förderungen aus welchen staatlichen Finanzierungsquellen gewährt. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber unterliegt daher allgemein die Entscheidung, ob und allenfalls welche Unternehmen er einem einzigen oder parallel zueinander mehreren Förderregimen unterstellt.

[137]Allein die unterschiedliche Behandlung von gemeinnützigen Rechtsträgern und deren Tochtergesellschaften bewirkt daher keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sachlichkeitsgebot. Eine in der Berufung (B.7) behauptete Verfassungswidrigkeit, weil allfällige Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds in Inhalt und Umfang nicht annähernd mit den hier strittigen Förderungen vergleichbar seien, ist damit nicht anzunehmen.

[138]6.4.2. Die Abgrenzung einzelner Fördermaßnahmen und Sektoren zueinander durch Gesetz oder Verordnung hat naturgemäß generalisierend und nach allgemeingültigen Kriterien zu erfolgen. Die Gewährung von Förderungen ist daher an das Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu knüpfen (vgl 5 Ob 184/22b Rz 27 mwN). Eine Durchschnittsbetrachtung kann damit nachvollziehbar und verfassungsrechtlich zulässig sein (vgl S* 2.10.2024, V 42/2024, G 69/2024). Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargestellt hat, sind diesbezügliche Regelungen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten grundsätzlich notwendig.

[139]6.4.3. Die Schuldnerin ist im Sinn der hier strittigen Fördermaßnahmen ein „nachgelagertes Unternehmen“ einer Non-Profit-Organisation, das zumindest abstrakt Anspruch auf Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds hat. Damit stellt es auch keine unsachliche Differenzierung dar, wenn sie im Umkehrschluss und im Gleichklang mit Non-Profit-Organisationen von den hier strittigen Förderungen ausgenommen wird. Die vom Verordnungsgeber herangezogene typische Voraussetzung der Gemeinnützigkeit kann nämlich durch den Beitrag zum gemeinnützigen Zweck ihres Alleingesellschafters auch bei einer solchen Gesellschaft, welche (primär) betrieblich tätig ist, vereinfachend angenommen werden.

[140]Dafür sprechen insbesondere auch verwaltungsökonomische Gründe. Im Hinblick auf im jeweiligen Einzelfall schwierige Abgrenzungen kann dem Gesetz- und Verordnungsgeber nämlich nicht entgegen getreten werden, wenn er keine ins Detail reichenden Differenzierungen vorgenommen hat und bei Zuschüssen einzelne Fallgruppen generalisierend beurteilt. Bei der Vielzahl von Förderfällen wäre es angesichts der aufwändigen, weil komplizierten Prüfung, ob es sich im Einzelfall um ein (überwiegend oder zu erheblichen Teilen) gemeinnütziges oder indirekt zu gemeinnützigen Zwecken tätiges Unternehmen handelt, kaum möglich (gewesen), eine rasche und effiziente Erledigung der Förderanträge zu bewerkstelligen (vgl VfGH 2.10.2024, V 42/2024, G 69/2024).

[141]6.5. Insgesamt verstoßen im vorliegenden Fall der Schuldnerin weder die oben genannten Verordnungen noch deren konkrete Anwendung gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sachlichkeitsgebot. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu erblicken (dazu vergleichbar zur Fixkostenzuschuss-VO VfGH 2.10.2024, V 42/2024, G 69/2024).

[142]7. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches

[143]7.1. Zusammengefasst gilt: Über den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch der I* (nunmehr der Republik Österreich) haben weiterhin die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Die Forderungsanmeldung war ausreichend schlüssig und decken sich die dort geltend gemachten Ansprüche mit der Prüfungsklage.

[144]Auf Grundlage der den hier zu beurteilenden Fördermaßnahmen der I* zugrunde liegenden Verordnungen können ausbezahlte Förderungen bei mangelnder Anspruchsberechtigung zurückgefordert werden. Da die Schuldnerin als nachgelagertes Unternehmen einer Non-Profit-Organisation in Wahrheit von der Gewährung der konkreten Fördermaßnahmen ausgenommen war und die Förderungen daher unrichtig bezogen hat, kommt der Klägerin ein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch zu. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sachlichkeitsgebot liegt nicht vor.

[145]Das Erstgericht hat dem Klagebegehren daher insgesamt zu Recht stattgegeben. Der Berufung ist keine Folge zu geben.

[146]7.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung.

[147]7.3. Bei Feststellungsprozessen nach § 110 IO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, sodass ein Bewertungsausspruch nicht zu erfolgen hat (RS0042401; RS0042439).

[148]7.4. Da sich das Berufungsgericht auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und die zu beurteilenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung – aufgrund der konkret auf die Situation der Schuldnerin abstellenden Verhältnisse – über den Einzelfall nicht hinausgehen, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

Oberlandesgericht Innsbruck

Abteilung 10, am 29. Jänner 2025

Dr. Klaus-Dieter Gosch, Vizepräsident

Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG

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