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5Ob155/24s•OGH 5Ob155/24s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, und 2. R*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* AG, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 193.125 CHF sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 3 R 85/24f19, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen wurden bei gleichem oder vergleichbarem Inhalt der Klauseln und der Informationslage der Vertragspartner von Banken bereits in mehreren – auch die hier beklagte Bank betreffenden – Entscheidungen behandelt und die Unwirksamkeit derartiger Klauseln (wegen behaupteter Intransparenz und Missbräuchlichkeit) verneint (3 Ob 79/24z; 5 Ob 14/24f; 6 Ob 24/24h; 9 Ob 31/24k; 9 Ob 43/24z; 9 Ob 16/24d; 7 Ob 99/24w; 3 Ob 131/24x; 4 Ob 151/24w; 4 Ob 4/23a).
[2] 2. Die im Rechtsmittel zur KlauselRL 93/13/EWG aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen stellen sich schon wegen der verneinten Unwirksamkeit der angegriffenen Klauseln nicht. Unionsrechtlich ist zudem maßgebend, dass die Klausel-RL 93/13/EWG in ihrem Anhang nach Z 2 lit c iVm Z 1 lit j und lit l Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (4 Ob 151/24w, Rz 7; 3 Ob 79/24z, Rz 13; 6 Ob 24/24h, Rz 11; siehe auch 5 Ob 14/24f). Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist daher nicht aufzugreifen.
[3] 3. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Geldwechselverträgen muss damit nicht eingegangen werden.
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