OLG Wien 5R158/24b

5R158/24bOberlandesgericht30.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 5R158/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00158.24B.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Aigner und den Kommerzialrat Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Inh. d. Unternehmens B* e.U., geb , *, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C KG, ** D-, vertreten durch Mag. Dr. Lisa Knapp-Untermoser, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 20.000 sA, Unterlassung (Streitwert EUR 35.000), Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 60.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 50.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22.8.2014, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.

Im Kostenpunkt wird der Berufung Folge gegeben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass sie lautet:

„5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 7.516,52 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 1.560,80 Barauslagen und EUR 992,62 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.713,82 (darin EUR 618,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist als Künstlermanager einer breiten Öffentlichkeit im deutschsprachigen Raum bekannt und verfügt über ein großes Netzwerk an Kontakten im Unterhaltungs- und Entertainmentbereich. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Agenden von D*, der als Sänger unter dem Künstlername „E*“ bekannt ist.

Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Zeitschriften „F*“ (./A) und „G*“ (./B), die wöchentlich erscheinen.

Die Beklagte veröffentlichte am 09.12.2023 in der Ausgabe Nummer 50 der Zeitschrift „F*“ auf Seite 12 folgenden Artikel (./A):

[Bild entfernt]

Von dieser Ausgabe wurden in Österreich 3.938 Exemplare verkauft. Das E-Paper wurde 7.759 Mal herunter geladen, davon kein einziges Mal in Österreich. Die Beklagte veröffentlichte am 17.01.2024 in der Ausgabe Nummer 04 der Zeitschrift „G*“ auf Seite 19 folgenden Artikel (./B):

[Bild entfernt]

Von dieser Ausgabe wurden in Österreich 2.844 Exemplare verkauft. Das E-Paper wurde 59 Mal herunter geladen, davon kein einziges Mal in Österreich.

Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 20.000 sA, die Unterlassung, in den Zeitschriften „F*“ und „G*“, soweit diese in Österreich verbreitet werden, den Kläger darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext in den Raum gestellt werde, der Kläger wäre ein gemeiner Betrüger in Verbindung mit der Behauptung, der Sänger E* befände sich in der Falle des Klägers als dessen Manager, sowie diese in den Zeitschriften erhobenen Behauptungen als unwahr zu widerrufen und diesen Widerruf in näher bezeichnetem Umfang zu veröffentlichen.

Er brachte dazu, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, vor, er werde durch die inkriminierte Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang – des Betrugs und der Erbschleicherei – gestellt, ausschließlich um die Neugierde und Sensationslust des Leserpublikums zu bedienen und die Auflage der Zeitschrift zu steigern. Die Berichterstattung verletze sein Recht am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG. Er habe daher Anspruch auf Unterlassung nach § 81 UrhG und auf Entschädigung für den ihm entstandenen immateriellen Schaden nach § 87 Abs 2 UrhG in Höhe von je EUR 10.000 pro Zeitschrift, da die Bildberichterstattung eine empfindliche Kränkung seiner Person bewirkt habe. Der in den beiden Zeitschriftenartikeln verbreitete Inhalt sei objektiv unwahr und stelle auch eine Rufschädigung iSd § 1330 Abs 2 ABGB dar. Er sei geeignet, „den Erwerb oder das Fortkommen“ des Klägers im Sinne des – auch das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren umfassenden – § 1330 Abs 2 ABGB zu gefährden, indem sein Ruf als Künstlermanager ruiniert werde und damit aktuelle und potentielle Geschäftspartner vor Geschäften zurückschrecken würden. Der Kläger müsse sich auch als in der Öffentlichkeit bekannte Person nicht grundlos als Betrüger und Erbschleicher hinstellen lassen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, die letztwilligen Vorkehrungen des Sängers E* seien bereits seit 2021 mehrfach in Boulevardmedien thematisiert worden und auch der Kläger selbst habe nach dem Tod der Ehefrau des Sängers geäußert, dass er diesen beerben werde. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse an der Berichterstattung über den Kläger, der als Person des öffentlichen Lebens zu beurteilen sei, weshalb seine Abbildung einen Nachrichtenwert habe. Er müsse daher hinnehmen, dass im Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau des Sängers über ihn berichtet werde. Weder die in den Artikeln erschienenen Bilder noch die Texte würden berechtigte Interessen des Klägers verletzen. Die Äußerungen würden jeweils nur in Frageform getätigt und der Durchschnittsleser verstehe dabei nicht, dass der Kläger faktisch ein Betrüger sei. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass der Kläger strafbare Handlungen im Sinne eines Betrugs im strafrechtlichen Sinne begangen habe. Es handle sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung bzw ein Werturteil, die im Lichte der Meinungsfreiheit sanktionslos bleiben müssten. Es liege daher auch keine Verletzung des § 1330 Abs 2 ABGB vor. Der Kläger habe die wesentlichen Informationen, die die inkriminierten Artikel beinhalten, selbst an die Öffentlichkeit getragen. Er müsse daher auch Berichte darüber dulden. Der Berichterstattung gehe außerdem eine Vorgeschichte voran, weshalb die Berichterstattung für die angesprochenen Medienkonsumenten keinen Neuheitswert habe. Der Schadenersatzanspruch bestehe nicht zu Recht, und die geforderte Summe sei völlig überzogen, zumal die Verbreitung der Artikel gering gewesen sei. In verschiedenen Zeitschriften der Beklagten sei eine positive Folgeberichterstattung erfolgt, die dazu geeignet gewesen sei, eine etwaige abträgliche Meinung in der Leserschaft zu beseitigen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Unterlassungs-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren statt. Dem Zahlungsbegehren gab es (nur) im Betrag von EUR 10.000 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 10.000 sA (unbekämpft) ab.

Dabei traf es die oben wiedergegebenen (im Berufungsverfahren unstrittigen) Feststellungen.

Rechtlich führte es nach ausführlicher Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gem §§ 81 und 87 iVm § 78 UrhG, sowie jener auf Widerruf und Veröffentlichung nach § 1330 Abs 2 ABGB auf den Einzelfall bezogen zusammengefasst aus, die zwei (wortgleichen) Artikel würden im Zusammenhang mit dem Tod von H* und der damit verbundenen Trauer von D* erörtern, dass Letzterer dem Kläger möglicherweise all sein Vertrauen schenke und damit zum Opfer eines gemeinen Betrügers werde. Es bestehe kein Zweifel, dass dem Kläger damit vorgeworfen werde, betrügerische oder zumindest verwerfliche Handlungen zum Nachteil von D* zu setzen, wodurch er dem Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen ausgesetzt werde, was die Verletzung berechtigter Interessen iSd § 78 Abs 1 UrhG begründe. Auch die Leser der Zeitschriften könnten die Formulierungen in den Artikeln nicht anders auffassen. Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger selbst über das Erbe von D* in der Öffentlichkeit gesprochen haben solle, weshalb er sich nicht mehr auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen könne, gehe ins Leere, weil er sich nicht selbst als „gemeiner Betrüger“ betitelt oder gesagt habe, dass er Erbe von D* sein wolle. Auch wenn der Kläger im öffentlichen Leben stehe, habe er Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeit. Zwar könne ein Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten stehe und damit selbst einen Nachrichtenwert habe; ein solcher Nachrichtenwert sei aber gegenständlich nicht zu erkennen, insbesondere weil die Berichterstattung nicht auf Tatsachen, sondern auf reiner Spekulation hinsichtlich allfälliger strafbarer Handlungen des Klägers beruhe. Den Beweis des Wahrheitsgehalts dieser Spekulationen sei die Beklagte schuldig geblieben. Das Unterlassungsbegehren iSd § 81 Abs 1 UrhG bestehe damit zu Recht. Die Formulierung „In der Falle“ sei nicht so zu verstehen, dass sich D* in einer „Trauerfalle“ befinden würde. Vielmehr beziehe sich die Formulierung aufgrund des Gesamttexts auf die dem Kläger vorgeworfenen betrügerischen Handlungen. Der Einwand der Beklagten, dass diese in verschiedenen Zeitschriften wohlwollend und positiv über den Kläger berichten würde, vermöge die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen, zumal zum Einen nichts Neues berichtet werde und zum Anderen die Art der Berichterstattung nicht mit jener der hier gegenständlichen Artikel zu vergleichen sei, da der Kläger nicht großformatig in den Überschriften positiv dargestellt werde, sondern dies lediglich im Fließtext erwähnt werde. Der durchschnittliche Leser werde sich allein dadurch keine andere Meinung über den Kläger bilden. Ferner seien die vorgelegten Artikel teilweise vor den hier gegenständlichen veröffentlicht worden und daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Für einen Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 1 UrhG genüge leichte Fahrlässigkeit; die Berichterstattung über angebliche betrügerische Handlungen des Klägers sei jedenfalls grob fahrlässig erfolgt, da keine weitere Überprüfung des Wahrheitsgehalts stattgefunden habe. Durch die von der Beklagten veröffentlichten Artikel und die damit einhergehende Diffamierung des Klägers als „gemeiner Betrüger“ werde sein Ansehen und sein (wirtschaftlicher) Ruf im Sinne einer für einen immateriellen Schadenersatzanspruch erforderlichen empfindlichen Kränkung geschädigt. Es sei durchaus denkbar, dass potenzielle Geschäftspartner aufgrund dieser Rufschädigung keine Geschäfte mit dem Kläger eingehen. Auch werde ihm durch die Gestaltung des Artikels vorgeworfen, eine schwerwiegende strafbare Handlung begangen zu haben. Die Bemessung der Höhe des Schadenersatzbegehrens erfolge gem § 273 ZPO. Im Hinblick auf das grobe Verschulden der Beklagten, aber auch unter Berücksichtigung der nicht sehr weitreichenden Verbreitung der Artikel und unter Vergleich mit ähnlichen Sachverhalten aus der Vergangenheit (Werner Nageler-Petritz, Zur Höhe des immateriellen Schadenersatzes bei (ungerechtfertigter) Bildveröffentlichung in Medien, MR 2021, 279) sei ein immaterieller Schadenersatz in Höhe von EUR 5.000 pro Zeitschrift gerechtfertigt. Damit sei auch der in der gesamten Europäischen Union eingetretene immaterielle Schaden abgedeckt.

Da die Beklagte unwahre Tatsachenbehauptungen über den Kläger verbreitet habe, wodurch dessen Kredit und Fortkommen gefährdet werde, sei der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt, weshalb auch das Widerrufs- und das Veröffentlichungsbegehren zu Recht bestehe. An der Möglichkeit, dass bereits vorhandene oder potenzielle Geschäftspartner aufgrund der Berichterstattung der Beklagten vor Geschäften mit dem Kläger zurückschrecken, bestehe kein Zweifel. Da die von der Beklagten vorgelegten Berichte in ./11 nicht dazu geeignet seien, die abträgliche Meinung über den Kläger zu ändern, liege ein Fortwirken der abträglichen Meinung vor. Da der Kläger in fettgedruckter Form und in der Überschrift der Artikel als „gemeiner Betrüger“ tituliert werde, entspreche die Veröffentlichung des Widerrufs in eben dieser Form dem Äquivalenzgrundsatz.

Gegen dieses Urteil, welches in seinem Spruchpunkt 3. hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 10.000 samt 4% Zinsen seit 21.3.2024 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und die Klage zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ebenfalls hilfsweise wird eine Berufung im Kostenpunkt erhoben.

Der Kläger beantragt, der Berufung sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt, im Kostenpunkt jedoch berechtigt.

Zur Rechtsrüge:

Es kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO verwiesen werden. Ergänzend ist den Argumenten in der Berufung zu entgegnen:

I. Zum Unterlassungsanspruch nach § 78 iVm § 81 UrhG:

1. Die Beklagte vermeint, die nicht genehmigte Verbreitung des Bildnisses des Klägers sei nicht unzulässig, da dessen berechtigte Interessen nicht verletzt würden. Das Erstgericht habe den Bedeutungsgehalt der inkriminierten Artikel unrichtig beurteilt. Indem in den Artikeln Vorgänge in Frageform („ob“) formuliert seien und die aufgeworfenen Fragen in der Folge nicht beantwortet würden, werde dem Leser gerade nicht „mitgeteilt“, dass der Kläger jemanden betrogen habe. Der Leser werde die Artikel auch so interpretieren, dass diese nur die Sorge zum Ausdruck bringen, dass es zu betrügerischen Handlungen kommen könnte. Im Übrigen würde das Wort „Betrug“ vom mit dem Genre des Yellow-Journalismus vertrauten Leser nicht im Sinne eines strafrechtlichen Tatbestandes verstanden, sondern bloß als eine „Art emotionale Enttäuschung“. Im Hinblick auf die in den Artikeln dargestellte Vorgeschichte, wonach der Kläger das Vertrauen seiner Schwiegereltern durch Vermögensverschiebungen erschüttert habe, seien die in den inkriminierten Artikeln erhobenen Vorwürfe nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung bzw Werturteil anzusehen.

2. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden (RS0078161). Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - als solche unbedenklich sind, der Abgebildete aber durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird (RS0078161 [T7]). Schutzobjekt des § 78 UrhG ist nämlich nicht das Bild an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte Interessen; der Bildnisschutz greift daher erst ein, wenn und soweit der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat (6 Ob 172/19s; 4 Ob 20/08g).

2.1. Bei der Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten durch den Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend (RS0112084 [T15]). Es wird darauf abgestellt, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (RS0078088; RS0078077 [T11]). Dabei ist eben auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen und hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts des Begleittextes nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0078077 [T8]; RS0115084). Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines reinen Werturteils handelt, stellt eine Rechtsfrage dar und richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgebend (6 Ob 244/09i mwN; RS0031883, RS0032489). Bei der Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen (RS0079648 [T2]).

2.2. Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. Auch eine wertende Äußerung kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn sie auf eine entsprechende Tatsache schließen lässt, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht. Auch Aussagen, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt somit das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung nicht aus (RS0031675 [T10], [T12] = 6 Ob 142/03f).

Eine Tatsachenbehauptung kann auch in der Form einer Frage sowie in Verdachts- oder Vermutungsform aufgestellt oder verbreitet werden (RS0031675 [T5,T7,T8]; RS0032305 [T2]; RS0032212 [T5]). Die Berichterstattung muss dabei aber neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen der Schutz des (hier) § 78 UrhG leicht umgangen werden könnte. Nur wenn in einem Medienartikel klar und vollständig offengelegt wird, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern ein geäußerter Verdacht beruht, liegt bei einer Verdächtigung kein Umgehungstatbestand vor (RS0031816 [T1]). Ob eine neutrale Berichterstattung vorliegt, hängt wiederum stets von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang ab (RS0031816 [T4,T5]).

3. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies:

3.1. Die inkriminierte Äußerung in den Artikeln lautet: „In der Falle! Ist er das Opfer eines gemeinen Betrügers?“.

Aus den diese Aussagen enthaltenden Zeitungsartikeln geht jeweils auch hervor, der Sänger E* „scheint all seine Belange in falsche Hände zu geben“, der Kläger verdiene sich an ihm „eine goldene Nase“, der Sänger E* sei nach dem Tod seiner Frau in einer „Trauer-Falle“ und „scheint… gefährliche Entscheidungen zu treffen. Und einem Mann all sein Vertrauen zu schenken, der es vielleicht nicht verdient.“ In unmittelbarem Anschluss an die zuletzt zitierte Äußerung wird die (auch in der Überschrift der Artikel angeführte) inkriminierte Frage gestellt, ob der Sänger „Opfer eines gemeinen Betrügers“ wird. Der Artikel thematisiert, der Kläger werde bei Tod des Sängers E* dessen 50%igen Anteil an der gemeinsamen Firma sowie das Haus in ** erben.

3.2. Damit wird aber in einer Gesamtschau dem Kläger unterstellt, er würde die Trauersituation des Sängers E* ausnützen und sich ein Erbe erschleichen. Dass dies tatsachenwidrig ist, leitet sich schon aus dem Vorbringen der Beklagten selbst ab, wonach der Sänger E* bereits vor dem Tod seiner Gattin mit einer Boulevardzeitung über sein Testament gesprochen und bekannt gegeben habe, er werde den Kläger als Erben einsetzen bzw er und seine Gattin hätten den Kläger bereits als Erben eingesetzt (Klagebeantwortung ON 5 S 2, 4). Dass der Sänger E* - nach dem Tod der Gattin – sei es in einer „Trauerfalle gefangen“ oder „in der Falle des Klägers“ – nun derartige wirtschaftliche Verfügungen zugunsten des Klägers treffen würde, entspricht damit nicht einmal dem von der Beklagten vorgebrachten Tatsachensubstrat.

Ob der Rezipientenkreis das in den Artikeln Dargestellte als „Faktum“ oder als bloße „Verdächtigung“ versteht, ist dabei entgegen den Berufungsausführungen nicht von Relevanz, da – iSd Ausführungen in Punkt 2.2. - in beiden Fällen eine Verletzung des § 78 UrhG gegeben ist.

3.3. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Beklagten, der Rezipientenkreis würde den Vorwurf des „Betrugs“ nur als „Art emotionalen Betrug“ verstehen, geht es doch in den beanstandeten Artikeln ausschließlich um das (künstlerische und materielle) Erbe des Sängers, über das Entscheidungen getroffen würden, während dagegen irgendwelche „emotionalen Enttäuschungen“ in keiner Weise thematisiert werden. Im Übrigen beinhaltet selbst das von der Beklagten zur Beschreibung eines „emotionalen Betrugs“ herangezogene Beispiel ein strafrechtlich relevantes Verhalten (Berufung S 6: „Die Schwiegereltern des Klägers tätigten eine erhebliche Investition, die den Kläger bereichert, den Schwiegereltern aber Schaden zufügte.“).

Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier am Genre des „Yellow-Journalismus“ interessierte Medienkonsumenten - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Ein Durchschnittsleser wird - nicht zuletzt aufgrund des Aufbaus der Artikel, die von einer viel größeren Rolle des Klägers im Leben des Sängers E* nach dem Tod dessen Gattin sprechen und in unmittelbarer Folge den Inhalt einer erbrechtlichen Verfügung des Sängers ansprechen – bei einer zwanglosen Auslegung der Aussagen in ihrem Gesamtzusammenhang daher davon ausgehen, dass diese Verfügungen erst nach dem Tod der Gattin unter Ausnutzung der Trauersituation getroffen wurden und der Kläger auf unmoralische Weise versucht an die Erbschaft des Sängers zu gelangen, indem er zu diesem bloß um der Erbschaft Willen eine zwischenmenschliche Beziehung aufbaut, sich also ein Erbe erschleichen will. Wer sich ein Erbe erschleicht, macht sich unter Umständen des Straftatbestands des Betrugs, der Nötigung oder der Untreue schuldig; aufgrund der unterschiedlichen Bedeutungen des Wortes „Betrug“ (vgl 6 Ob 32/21f) muss dieses in dem Zusammenhang vom Leser aber nicht zwangsweise als strafbare Handlung aufgefasst werden, jedenfalls aber wird der Leser die Artikel so verstehen, dass dem Kläger verwerfliches Verhalten als Erbschleicher vorgeworfen wird.

3.4. ISd Ausführungen zu Punkt 2. handelt es sich – trotz Formulierung in Frageform – um eine Tatsachenbehauptung, da sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. Der konkrete Tatsachenkern besteht (im Wesentlichen) in dem (einem Beweis zugänglichen) Vorwurf, dass der Sänger E* nach dem Tod seiner Ehegattin unter Einfluss des Klägers erblasserische Verfügungen zugunsten des Klägers trifft. Die Tatsache, dass der Kläger (erst) nach dem Tod der Ehegattin des Sängers als Erbe eingesetzt werde, hat die Beklagte aber im Verfahren – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt – nicht einmal selbst behauptet. Die Beklagte hat auch nicht die Behauptung aufgestellt, dass ihre Verdächtigung der Erbschleicherei den Tatsachen entspreche, sondern sich nur darauf berufen, dass sie aufgrund der „Vorgeschichte“ die Umstände im Sinne einer Sorge um den Sänger als hinterfragenswert befunden habe.

Auch in den inkriminierten Artikeln wird nicht offengelegt, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern der geäußerte Vorwurf beruhen soll (vgl RS0031816 [T1]). Die Beklagte hat vielmehr die Tatsache einer erbschleicherischen Intention des Klägers ohne entsprechendes Substrat in reißerischer Formulierung verbreitet. Es liegt somit keine neutrale Berichterstattung vor, weshalb in der (teilweise) fragenden Formulierung der inkriminierten Äußerung eine Umgehung der Schutzbestimmungen liegt.

Dass die Schwiegermutter des Klägers in der Vergangenheit ein Gerichtsverfahren gegen diesen eingeleitet hat oder der Kläger „betagte“ Kunden betreut, stellt jedenfalls weder einen geeigneten Tatsachenkern für ein Ausnützen der Trauersituation für erbschleicherische Belange dar, noch kann dies - unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen – dazu führen, die inkriminierten Äußerungen als bloße Werturteile zu verstehen. Daher ist im gerügten Fehlen von Feststellungen dazu kein sekundärer Feststellungsmangel begründet.

3.5. Auch der weiters gerügte sekundäre Feststellungsmangel, es würden Feststellungen zur „Vorgeschichte“ fehlen, liegt nicht vor.

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass dort, wo dem Publikum der Hintergrund von Äußerungen bekannt ist, die Äußerungen naturgemäß vor diesem Hintergrund zu deuten sind. Allerdings hat der OGH dafür entsprechende umfassende Kenntnisse des angesprochenen Publikums bzw diesem allgemein bekannte Umstände vorausgesetzt und beurteilt, dass selbst bei entsprechend interessierten Lesern ein halbes Jahr nach einer Berichterstattung nur noch eine Erinnerung darüber angenommen werden könne, dass über das betreffende Thema berichtet wurde, nicht dagegen über den genauen Inhalt (6 Ob 32/24k [Rz 24, 25]). Vorliegend bezieht sich die Beklagte darauf, dass die Berichterstattung rund um das Erbe des Sängers E* und die Rolle des Klägers dabei dem angesprochenen Publikum lange bekannt sei und führt zum Beweis eine Videoberichterstattung und Zeitungsartikel aus 2001 an (ON 10 S 8). Im Sinne der dargestellten Judikatur ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Publikum bei Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Artikel (am 9.12.2023 und am 17.1.2024) der genaue Inhalt mehr als 2 Jahre alter Veröffentlichungen in Erinnerung ist. Eine neutrale Berichterstattung hätte eine Offenlegung dieser Umstände (der Vorgeschichte) in den Artikeln erfordert, welche nicht erfolgt ist. Im Hinblick darauf können die von der Beklagten vermissten Feststellungen zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt.

3.6. Inwieweit die als fehlend gerügte Feststellung, der Kläger habe Erbe des Sängers E* sein wollen, für den Verfahrensausgang relevant sein soll, zeigt die Beklagte in ihrer Berufung nicht auf. Soweit sich die Beklagte auf die „Selbstöffnung“ bezieht und fehlende Feststellungen zu einem vom Kläger und dem Sänger E* etwa zweieinhalb Wochen nach dem Tod der Ehefrau des Sängers veröffentlichten Interview rügt, so ist die Beurteilung des Erstgerichts im Ergebnis zutreffend, dass dort andere Umstände als in den inkriminierten Artikeln erörtert wurden, nämlich ein bereits zu Lebzeiten der Ehefrau errichtetes Testament, wonach der Kläger das Haus und alles, was in den letzten Jahren gemeinsam erarbeitet wurde, erbt. Dagegen wird in den im Verfahren relevanten Artikeln suggeriert, der Sänger E* würde (erst) nach dem Tod seiner Ehefrau erbrechtliche Entscheidungen zugunsten des Klägers treffen, und es werden dem Kläger in dem Zusammenhang betrügerische Handlungen unterstellt. Der gerügte Feststellungsmangel liegt auch dazu mangels Relevanz nicht vor.

3.7. Wenn sich die Beklagte darauf berufen will, dass die Anwendung der Unklarheitenregelung am Recht auf freie Meinungsäußerung zu messen sei und jenes eine entferntere, bloß mögliche Deutung ausschließe (vgl RS0079648 [T29,T30; RS0121107 [T4]), so ist ihr zu entgegnen, dass auch das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen kann.Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen und selbst auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK (RS0032201 [T2, T24]).

Den Beweis, dass die inkriminierten Äußerungen im vorliegenden Fall auf einem wahren Tatsachenkern beruhen würde, hat die Beklagte, die diesfalls die Beweislast trifft - da die inkriminierten Äußerungen jedenfalls auch als Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB qualifiziert werden können -, nicht erbracht (RS0117950; vgl auch 6 Ob 184/21h Rz 18). Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre – verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) – nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist (RS0008984 [T3 und T5]; RS0031977 [T1]; RS0032008 [T1]). Der Vorwurf, sich ein Erbe im beschriebenen Sinne erschleichen zu wollen, ist ehrenrührig iSd § 1330 Abs 1 ABGB.

3.8. Soweit die Beklagte vermeint, dass eine Berichterstattung über den Kläger dem öffentlichen Interesse dient, ist sie darauf zu verweisen, dass auch eine Person, für deren Leben sich breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, Anspruch darauf hat, dass ihre Privatsphäre respektiert wird. Zwar ist zugunsten der Pressefreiheit auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Person selbst bestimmte Inhalte öffentlich gemacht hat (RS0077903 [T7, T24]), jedoch erfordert eine Veröffentlichung von Fotos und Artikeln zu Einzelheiten aus dem Privatleben auch diesfalls einen - hier zu verneinenden - wahren Tatsachenkern (vgl RS0122148 [T10]). Darüber hinaus kann das öffentliche Interesse nicht – wie hier - auf den Durst des Publikums nach Information über das Privatleben anderer oder auf die Sensationsgier oder gar den Voyeurismus der Leser reduziert werden (RS0123987 [T5]). Ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse kann in der inkriminierten Veröffentlichung nicht gesehen werden, was bereits das Erstgericht erkannt hat. Ein in dem Zusammenhang gerügter sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.

II. Zum Begehren auf Veröffentlichung und Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB:

1. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihre zum Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG angeführten Argumente.

Da – wie bereits unter Punkt I.2.1. ausgeführt - bei der Beurteilung, ob die berechtigten Interessen des Abgebildeten gem § 78 UrhG durch den Bildbegleittext beeinträchtigt werden, die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend sind (RS0112084 [T15]), kann zu diesen auf die bereits in Punkt I. erfolgten Ausführungen verwiesen werden.

2. Die Argumentation der Beklagten, der Veröffentlichungsanspruch sei auch deshalb abzuweisen, weil die zu widerrufende Behauptung „… der Sänger E* befinde sich in der Falle der klagenden Partei als sein Manager …“ offenkundig unzutreffend sei, da der Sänger E* nicht der Manager des Klägers sei, geht ins Leere:

Nach Verwendung der Apposition „als“ („der klagenden Partei als sein Manager“) hat der Kläger richtig ein Possessivpronomen statt eines (von der Beklagten offenbar verlangten) Demonstrativpronomens („dessen“) verwendet. Die vom Kläger verwendete Apposition „als“ beinhaltet das Bezugswort („der klagenden Partei“) im Genitiv; die angeschlossene Wortgruppe („als sein Manager“) sollte laut Duden (wegen Verwendung des Possessivpronomens „sein“ als Artikelwort – ohne Artikelwort wäre der Nominativ zu verwenden) zwar idR im Genitiv stehen („als seines Managers“). Zur Veranschaulichung lautet der Satz ohne Apposition: „… der Sänger E* befinde sich in der Falle seines Managers …“. Auf derartige grammatikalische Spitzfindigkeiten hinsichtlich der Verwendung des Kasus des (richtig gewählten) Pronomens kommt es aber nicht an. Im Übrigen geht aus dem gesamten Klagsvorbringen – von der Beklagten unbestritten – hervor, dass der Kläger der Manager des Sängers E* ist, sodass dem Klagebegehren unzweifelhaft, auch bei Verwendung des Nominativ, kein anderer Bedeutungsgehalt beigemessen werden kann.

3. Die Beklagte moniert, das Erstgericht habe die positive Folgeberichterstattung (laut Beilage ./11) nicht ausreichend gewürdigt und hätte zum Schluss kommen müssen, dass durch diese ein Fortwirken der abträglichen Meinung in der Leserschaft beseitigt worden sei.

Das Erstgericht hat sich ausführlich mit dieser Berichterstattung auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (US 13 iVm US 9). Der in den inkriminierten Artikeln erhobene Vorwurf, dass der Kläger die Trauersituation des Sängers E* ausnütze und erbschleicherische Motive habe, wird in der von der Beklagten ins Treffen geführten Folgeberichterstattung (Beilage ./11) nicht ausgeräumt (vgl 6 Ob 312/01b). Der Berufung gelingt es, damit aber nicht, eine Fehlbeurteilung durch das Erstgericht aufzuzeigen.

III. Zum Anspruch auf Schadenersatz

1. Auf die von der Beklagten monierte fehlende „Schöpfereigenschaft“ des Klägers kommt es nicht an, denn nach § 87 UrhG hat derjenige Anspruch auf Schadenersatz, der durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt: Die Beklagte hat, indem sie mit dem Begleittext iVm mit ihrer Bildberichterstattung berechtigte Interessen des Klägers verletzt hat, gegen § 78 UrhG verstoßen. Nach dieser Bestimmung unrechtmäßig Abgebildete haben daher grundsätzlich (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG. Das vom Erstgericht (zu Recht - schon aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Hinblick auf das Fehlen eines entsprechenden Tatsachensubstrats) angenommene grobe Verschulden wird von der Berufung nicht mehr aufgegriffen, sodass sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.

Hinsichtlich der (auch zu diesem Berufungspunkt wiederholten) Argumente zur Frage der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Interessenbeeinträchtigung kann auf die Ausführungen zu Punkt I. verwiesen werden.

2.1. Die Beklagte releviert, der Kläger habe eine objektive Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit im inneren und äußeren Bereich iS einer erheblichen Kränkung nicht dargetan und das Erstgericht habe über die Auswirkungen der inkriminierten Äußerung auf den Kläger keine Feststellungen getroffen. Die rechtliche Beurteilung sei damit ohne entsprechendes (festgestelltes) Tatsachensubstrat erfolgt.

2.2. Es ist Sache des Klägers, konkrete Behauptungen aufzustellen, dass er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe (RS0078172).

Bereits in der Klage findet sich entsprechendes Vorbringen. Darin beanstandet der Kläger, er werde durch die inkriminierte Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang – des Betrugs und der Erbschleicherei – gestellt, wobei das Hinstellen als betrügerischer Erbschleicher in aller Öffentlichkeit zu den „widerlichsten Vorwürfen, denen ein Mensch ausgesetzt werden kann“, zähle (Klage S 6). Der Kläger hat damit zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 87 Abs 2 UrhG ausreichend konkrete Behauptungen aufgestellt, deren Richtigkeit - auch ohne Durchführung seiner Parteienvernehmung - allein durch Einsichtnahme in den Begleittext zur Bildnisveröffentlichung beurteilt werden kann. Weiterer Feststellungen dazu bedarf es nicht, denn die empfindliche Kränkung ergibt sich bereits aus dem gegen ihn – ohne nachgewiesenen Wahrheitsgehalt - erhobenen Vorwurf der betrügerischer Erbschleicherei (vgl RS0077369 [T9] = 4 Ob 44/01a). Bereits dieser Vorwurf ist objektiv als schwerwiegende Kränkung im Sinne des UrhG anzusehen.

Die Beurteilung des Erstgerichts, dem Kläger stehe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes der Beklagten gegen § 78 UrhG ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gem § 87 Abs 2 UrhG zu, ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die Beklagte bekämpft den Schadenersatzzuspruch auch der Höhe nach. Angesichts der geringen Verbreitung der Artikel seien die zugesprochenen Beträge weit überhöht. Die Beklagte beruft sich dabei ganz allgemein auf die Tabelle in Nageler-Petritz (Zur Höhe des immateriellen Schadenersatzes bei [ungerechtfertigter] Bildveröffentlichung in Medien, MR 2021, 279 f), ohne konkrete Fälle zum Vergleich mit dem vorliegenden Sachverhalt daraus hervorzuheben.

3.1. Die Bemessung von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG erfolgt im Wege des § 273 ZPO (RS0077369 [T13]). Wie bereits das Erstgericht richtig ausführt, sollte sie für den Verletzer zumindest fühlbar sein und der Allgemeinheit verdeutlichen, dass sich Rechtsverletzungen dieser Art nicht lohnen. In die Bemessung fließen der Grad des Verschuldens sowie die Intensität und Dauer der Verletzung ein. Die Art der Veröffentlichung, ihre Reichweite und die Anzahl der Veröffentlichungen sind ebenso miteinzubeziehen wie die Bekanntheit der abgebildeten Person, der Inhalt des Beitrags, die Abweichung des Begleittexts vom wahren Sachverhalt sowie ein dem Abgebildeten zu Unrecht unterstelltes, sozial verwerfliches Motiv (Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 87 UrhG Rz 41f [Stand 1.8.2023, rdb.at]; Nageler-Petritz, Zur Höhe des immateriellen Schadenersatzes bei [ungerechtfertigter] Bildveröffentlichung in Medien, MR 2021, 279 f).

3.2. Der fälschliche Vorwurf allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens gegen öffentlich bekannte Personen und damit einhergehende Lichtbildveröffentlichungen waren schon mehrmals Gegenstand zivilrechtlicher, wegen Ansprüchen nach § 87 Abs 2 iVm § 78 Abs UrhG geführter Verfahren. In der schon vom Erstgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 2059/96i wurde die Herausgeberin einer Tageszeitung im Bundesland Tirol im Hinblick auf den hohen Bekanntheitsgrad des dortigen Klägers, die Beeinträchtigung des Klägers, eines erfolgreichen Sportlers, durch den erzeugten Anschein, er habe sich strafbar gemacht, und das schwere Verschulden der Beklagten, die ohne jede sachliche Rechtfertigung offenbar geradezu bewusst ein Missverständnis zum Nachteil des abgebildeten Klägers herbeiführen wollte, zu einem Entschädigungsbetrag von ATS 100.000 verurteilt. Da bei zeitlich länger zurückliegenden Fällen die Inflation zu berücksichtigen ist (vgl Handig/Hofmarcher/Kucsko aaO Rz 43), entspricht dieser Betrag (laut historischem Währungsrechner der OeNB) etwa der heutigen Kaufkraft von EUR 13.300.

In der Entscheidung 4 Ob 224/08g wurde die Herausgeberin einer Zeitung wegen der – zusammen mit einem Lichtbild auf der Titelseite abgedruckten – falschen Behauptung, „Milliardär als Schwarzfahrer. Bau-Tycoon […] wurde in der U-Bahn ertappt“ zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 6.000 verurteilt.

Zu 4 R 58/20h betrug der Schadenersatz für den mehrfachen wahrheitswidrigen Vorwurf der Beteiligung an schweren strafbaren Handlungen (Amtsmissbrauch, Geschenkannahme) EUR 5.000 je Lichtbildveröffentlichung, insgesamt daher EUR 10.000.

Einen Betrag von EUR 7.000 hielt das Oberlandesgericht im Fall der in einer Veröffentlichung erfolgten Bezichtigung, „Mitarbeiter eines höchst kriminell agierenden Unternehmens“ zu sein, für angemessen (1 R 164/20z; ähnlich auch 30 R 10/21t, wo für einen solchen Artikel EUR 7.500 zugesprochen wurden).

Zu 1 R 59/22m wurde dem Kläger, dem Mitherausgeber einer großen österreichischen Tageszeitung, für den in den beiden Printausgaben der Beklagten veröffentlichten falschen Vorwurf, er finanziere der Klägerin und einer weiteren ehemaligen Mitarbeiterin Klagsführungen gegen eine bestimmte Person auf Grundlage von Anschuldigungen sexueller Belästigung und betreibe damit eine Rufmordkampagne gegen ihn, um dem Erfolg seiner Medien zu schaden, ein Schadenersatzbetrag von insgesamt EUR 7.500 zugesprochen. Für denselben online veröffentlichten Artikel wurde die Betreiberin dieser Website zur Zahlung von insgesamt EUR 6.000 an den Kläger verpflichtet (2 R 79/22k).

In zwei Fällen von sog „victim-blaming“ wurden Medieninhaber zu Ersatz von je EUR 20.000 verurteilt, in deren Artikeln die Klägerinnen wegen des von ihren erhobenen Vorwurfs der sexuellen Belästigung systematisch der Verleumdung bezichtigt worden waren (33 R 109/23 und 33 R 171/23v je mwN = RW0001041).

Die in den angeführten Entscheidungen genannten Beträge sind, um einen Vergleich herstellen zu können, in Relation zur heutigen Kaufkraft noch entsprechend aufzuwerten.

Die angemessene Höhe richtet sich aber ohnehin regelmäßig nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (RS RS0077369 [T12]). Aus der dargestellten Rechtsprechung lässt sich daher nicht ableiten, dass nicht in speziellen Konstellationen auch höhere Beträge zustehen können.

3.3. Bei der Bemessung im konkreten Fall ist zu berücksichtigen: der vom Erstgericht angenommene Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit, der Umstand der erheblichen Kränkung des Klägers im Begleittext zur Bildveröffentlichung, die erhebliche Abweichung des Begleittextes vom wahren Sachverhalt, aber auch die Folgen des Eingriffs für die Interessen und den Ruf des Klägers als in der Öffentlichkeit stehenden Künstlermanagers (vgl Handig/Hofmarcher/Kucsko aaO Rz 41). Auch der oa angesprochene generalpräventive Aspekt ist miteinzubeziehen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Zeitschriftenausgaben in Österreich und als E-Paper nur eine verhältnismäßig geringe Reichweite hatten. Bei einem Opfer einer mittels des Internets begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts ist auf den in der Europäischen Union durch diese Verletzung verursachten immateriellen Schaden abzustellen (vgl EuGH C-509/09, C-161/10, eDate Advertising GmbH, Rz 42,48). Das E-Paper der „F*“ wurde 7.759 Mal heruntergeladen, jenes der „G*“ 59 Mal. Hinsichtlich der Veröffentlichung der Printmedien ist dagegen nur über den Ersatz der Schäden abzusprechen, die in Österreich verursacht worden sind (vgl EuGH aaO, 6 Ob 166/22p [Rz57]). Von der Printausgabe „F*“ wurden in Österreich 3.938 Exemplare verkauft, von jener der „G*“ 2.844.

Zu 3 R 112/24y des OLG Wien (gleiche Verfahrensparteien) wurde die Beklagte wegen der Veröffentlichung von im Wesentlichen inhaltsgleichen Äußerungen in einer weiteren Zeitschrift zur Zahlung immateriellen Schadenersatzes von EUR 7.500 verurteilt, wobei zusätzlich zu den hier inkriminierten Äußerungen eine allgemein nicht bekannte, getilgte strafrechtliche Verurteilung des Klägers angeführt worden war. Das Printmedium wurde dort 1.319 Mal in Österreich verkauft, das E-Paper in der EU 1.220 Mal heruntergeladen. Zu 33 R 116/24g des OLG Wien (wiederum gleiche Verfahrensparteien) wurde die Beklagte wegen der Veröffentlichung inhaltsgleicher Äußerungen zum Ersatz von EUR 5.000 verurteilt, bei dort 57 Downloads des E-Papers und 806 verkauften Printexemplaren in Österreich.

3.4. Unter Berücksichtigung der oben genannten Bemessungskriterien hält das Berufungsgericht die vom Erstgericht für die beiden Artikel zugesprochene Entschädigungssumme von je EUR 5.000, insgesamt daher EUR 10.000, auch hier für angemessen, um die Persönlichkeitsverletzung des Klägers spürbar zu ahnden und die erlittene Kränkung auszugleichen.

Wenn die Beklagte darauf verweist, dass das Erstgericht für beide Artikel einen gleich hohen Schadenersatzbetrag (je EUR 5.000) zugesprochen habe, obwohl im Fall der Zeitschrift „G*“ mit insgesamt 2.903 Exemplaren eine Verbreitung im Ausmaß etwa nur eines Viertels von der Verbreitung der Zeitschrift „F*“ vorliege, so ist dies zwar zutreffend, jedoch im Einzelfall nicht zu beanstanden, da die Verbreitung beider Artikel (sowohl in Print als auch als E-Paper) im Vergleich zur Verbreitung zB auflagenstarker Tageszeitungen sowohl (hinsichtlich der Printmedien) auf die österreichische Bevölkerungszahl bezogen, als auch (hinsichtlich des E-Papers) auf den EU-Raum bezogen, jeweils noch als verhältnismäßig gering einzustufen ist. Auch wenn „F*“ einen höheren Verbreitungsgrad aufweist, ist die Verbreitung beider Medien im Verhältnis zum Verbreitungsgebiet jedenfalls noch als gering anzusehen.

Nicht nachvollziehbar ist das Argument, der Anspruch sei überhöht, weil der Sänger E* in einem von ihm gegen die Beklagten wegen derselben Artikel angestrengten Gerichtsverfahren nur EUR 1.111,11 pro Artikel zugesprochen bekommen habe. Zwar mag der Sänger tatsächlich die „prominentere“ Person sein, jedoch richten sich die in den Artikeln erhobenen schweren Vorwürfe ausschließlich gegen den Kläger, während der Sänger „bloß“ als Opfer desselben dargestellt wird. Angesichts dieser unterschiedlichen Ausgangslage bilden die dem Sänger E* zugesprochenen Beträge keine geeignete Vergleichsbasis für die Ansprüche des Klägers.

IV. Zur Berufung im Kostenpunkt

Die Berufung im Kostenpunkt ist berechtigt.

Die Beklagte beanstandet den Kostenzuspruch für die Replik des Klägers vom 27.6.2024 (ON 11). Diese sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, weil sie lediglich rechtliche Ausführungen, jedoch keine Beweisanträge und kein neues Vorbringen zum Sachverhalt enthalten habe. Es werde die Abänderung der Kostenentscheidung dahin beantragt, dass dem Kläger nur EUR 7.516,52 an Kostenersatz zugesprochen werden.

Der nach TP 3A verzeichnete und honorierte Schriftsatz des Klägers vom 27.6.2024 wurde eingebracht, nachdem der Kläger bereits den vom Erstgericht nach der Klagebeantwortung aufgetragenen Schriftsatz erstattet hatte (ON 7) und die vorbereitende Tagsatzung für den 4.7.2024 anberaumt worden war. Nach Tarifpost 3A I Z 1 lit d RATG sind alle jene vorbereitenden Schriftsätze zu entlohnen, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden. Nach § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, die sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Der in Rede stehende Schriftsatz wurde rechtzeitig vor der Tagsatzung vom 4.7.2024 eingebracht, sodass er nach § 257 Abs 3 ZPO grundsätzlich zulässig war.

Ob der Schriftsatz auch zu honorieren ist, richtet sich aber nach § 41 ZPO. Danach sind nur die zur Rechtsverteidigung zweckmäßigen und notwendigen Maßnahmen abzugelten. Zweckentsprechend ist jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels der Partei geeignet ist. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist demnach etwa ein - wenn auch zulässiger - Schriftsatz, der kein wesentliches zusätzliches Vorbringen enthält (Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 41 Rz 5 mwN). Daher sind nicht alle zulässigen oder vom Gericht verwerteten Schriftsätze jedenfalls zu honorieren (vgl RW0000419), sondern nur jene, die im Zeitpunkt ihrer Einbringung nach objektiver Beurteilung ex ante eine Förderung des Prozesserfolges erwarten ließen (vgl RS0036038). Auch die Frage der Entlohnung eines im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO zulässigen und rechtzeitigen Schriftsatzes richtet sich nach dieser Grundregel des § 41 Abs 1 ZPO (RI0100073). Dabei kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774). Allein das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einzubringen, begründet daher noch keinen Ersatzanspruch und zwar auch dann nicht, wenn der Schriftsatz nicht zurückgewiesen wird (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.56). In dem von § 257 Abs 3 ZPO gesteckten zeitlichen Rahmen ist zwar die Einbringung bzw der Wechsel vorbereitender Schriftsätze zwischen den Parteien unbeschränkt zulässig; die Parteien können in dieser Zeit also auch mehrere Schriftsätze wechseln. Über die Zweckmäßigkeit mehrfacher Schriftsätze im Sinn des § 41 ZPO ist damit aber noch nichts gesagt. Diese ist streng zu prüfen. Eine Honorierung mehrerer Schriftsätze wird idR nur dann in Betracht kommen, wenn in einem Schriftsatz auf neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen des Gegners repliziert wird (Kodek in Fasching/Konecny³ III/3 § 257 ZPO Rz 23). Nicht zulässig ist es, Vorbringen auf mehrere Eingaben zu verteilen und vor der Verhandlung noch einen Schriftsatz zwecks Ergänzung des bisherigen Vorbringens einzubringen (Obermaier aaO Rz 3.52).

Den Parteien wurde mit Beschluss vom 17.4.2024 (ON 6) aufgetragen, „abschließendes Vorbringen“ in einem Schriftsatz zu erstatten, welchen der Kläger am 15.5.2024 (ON 7) einbrachte. Der Schriftsatz vom 27.6.2024 (ON 11) enthält weder neues Tatsachenvorbringen noch neue Beweisanträge, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung des bisherigen Tatsachensubstrats sowie auf rechtliche Ausführungen, die auch mündlich in der Tagsatzung hätten erstattet werden können.

Unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze diente der Schriftsatz damit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und war nicht zu honorieren. Der Kostenzuspruch an den Kläger war um EUR 1.788,90 (darin EUR 298,15) auf EUR 7.516,52 (darin EUR 992,62 USt) zu reduzieren.

V. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Für die bloß im Kostenpunkt erfolgreiche Berufung gebührt kein Kostenersatz (RS0119892 [T4; T7]; RS0087844 [T5; T9]; 7 Ob 159/23t). Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 50.000 war die am 1.10.2024 eingebrachte Berufungsbeantwortung mit EUR 1.236,90 statt der verzeichneten EUR 1.237,30 anzusetzen, woraus sich der Zuspruch des um die Differenz verminderten Betrags ergibt (EUR 1.236,90 + ES EUR 1.855,35 + ERV-Kosten EUR 2,60 + USt EUR 618,97).

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Es bestehen keine Bedenken gegen die vom Kläger vorgenommene Bewertung.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität stellen sich nicht.

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