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7Rs85/24g•OLG Wien 7Rs85/24g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Zechmeister und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichterinnen DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj A*, geboren am **, *, vertreten durch den Kindesvater Mag. B, ebendort, dieser vertreten durch KS KIECHL SCHAFFER Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Erhöhung des Pflegegelds, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.04.2024, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 18.12.2023 (./A) wies die Beklagte den Antrag vom 06.11.2023 auf Erhöhung des bisher zuerkannten Pflegegelds in Höhe der Stufe 4 ab.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die dagegen erhobene Klage ab.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:
Die motorische Entwicklung von A* ist deutlich verzögert, sie weist eine psychomotorische Retardierung auf: Sie kann allein stehen und gehen, aber die Stufen im Haus nicht ohne Hilfe bewältigen. Beim Stufensteigen braucht sie Hilfe und kann dann an der Hand hinauf und hinunter die Treppen gehen.
Eine schwerste motorische Behinderung durch die Hemiparese rechts gibt es bei A* nicht.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammenfasst, entsprechend der Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – Kinder-EinstV – (BGBl II Nr. 236/2016) und ausgehend vom festgestellten Sachverhalt habe die Klägerin, dargestellt in Stunden pro Monat, folgenden Pflegebedarf: Tägliche Körperpflege 25 Stunden; Hilfestellung bei der Zubereitung von Mahlzeiten 10 Stunden; Verrichtung der Notdurft 50 Stunden; An- und Auskleiden 20 Stunden; Einnahme von Medikamenten 3 Stunden; Mobilitätshilfe im engeren Sinn 10 Stunden; Sonstiges: Handhabung von orthopädischen Schuhen und der Handgelenksschiene 5 Stunden; Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 50 Stunden; gesamt sohin 178 Stunden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zunächst der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens behandelt.
Als mangelhaft erachtet die Berufungswerberin das Verfahren, weil es das Erstgericht trotz der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden amtswegigen Beweisaufnahmepflicht des § 87 Abs 1 ASGG unterlassen habe, ein zusätzliches Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Genmedizin einzuholen, was aufgrund der seltenen Erkrankung der Klägerin zur erschöpfenden Sachverhaltsfeststellung notwendig gewesen wäre.
Ein Verfahrensmangel sei weiters in der unterbliebenen Vernehmung der Eltern der Klägerin zu sehen.
Schließlich seien Widersprüche und Unklarheiten des Sachverständigengutachtens unerörtert geblieben.
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte kommt es im Pflegegeldverfahren darauf an, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtung insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist im Pflegegeldverfahren grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen, es genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, weil dessen Gutachten zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ausreicht (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5, Rz 8.123 mwN; OLG Wien 9 Rs 72/19b; 9 Rs 134/16s; 9 Rs 40/14i; 9 Rs 35/14d uva). Die Begutachtung aus anderen Fachbereichen ist im Pflegegeldverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Erachtet der vom Gericht bestellte Sachverständige, dass eine Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet notwendig ist, hat er in seinem Gutachten das Gericht darauf hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher nur dann eine weitere Begutachtung erforderlich, wenn der Gerichtssachverständige selbst eine solche zur verlässlichen Abklärung der entscheidungsrelevanten medizinischen Voraussetzungen für erforderlich hält. Das Gericht kann davon ausgehen, dass die von ihm beigezogenen Sachverständigen so weitreichende Sachkenntnisse haben, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Einholung weiterer Gutachten notwendig ist.
1.1.1. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt im Pflegegeldverfahren in der Regel nicht vor, wenn das Erstgericht beispielsweise kein weiteres Gutachten aus einem anderen Fachbereich (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5, Rz 8.195 und 8.123 ff jmwN) oder aus dem selben Fachbereich (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5, Rz 8.195 und 8.129) einholte.
1.1.2. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme sowie zur darauf aufbauenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage besteht jedoch nur in Bezug auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RS0086455). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren Umstände zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RS0042477 [T4, T6, T7, T10]).
1.1.3. Im vorliegenden Fall war die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Genmedizin nicht erforderlich, weil nicht die Diagnose einer heterozygoten Form einer AKT3 c 1393T.p. (Arg465Trp) zu beurteilen ist, sondern die konkreten Auswirkungen dieser seltenen Erkrankung, deren Vorliegen vom Sachverständigen ohnehin angenommen wurde und auch völlig unstrittig war, auf den Pflegebedarf der Klägerin.
Dazu ist der erfahrene Sachverständige in der Lage, weil es im Bereich der funktionsbezogenen Pflegegeldbeurteilung nur auf die Beantwortung der Frage ankommt, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtung insgesamt eingeschränkt ist.
1.2. Die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden medizinischen Fragen sind nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung zu klären, sondern durch medizinische Sachverständige (Neumayr in ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 8 mwN).
Die Versicherte – bzw hier ihre Eltern – müssen die Möglichkeit haben, dem medizinischen Sachverständigen die Beschwerden ihrer Tochter vorzutragen. Diese Möglichkeit hatten die Eltern der Klägerin – wie sich aus der Aktenlage ergibt – im erstinstanzlichen Verfahren in ausreichendem Maße (siehe ON 10.1., Seite 2: „Exploration der Betreuungspersonen“), sodass die von der Berufungswerberin als Verfahrensmangel geltend gemachte unterbliebene Vernehmung der Eltern der Klägerin keinen Verfahrensmangel darstellt.
1.3. Das Vorbringen der Berufungswerberin in der Mängel- und Beweisrüge legt einen Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO offen.
1.3.1. Sie weist zutreffend darauf hin, dass Dr. C* zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn im schriftlichen Gutachten ausführte, „A* kann im Haus allein frei stehen oder allein gehen, sie ist aber nicht in der Lage ohne Hilfe Stufen zu bewältigen, sie braucht beim Stiegen steigen Hilfe und Unterstützung.“ (ON 10.1, Seite 8). Dennoch subsumierte der Sachverständige diese seine tatsächlichen Ausführung im schriftlichen Gutachten als
„M.e.S – Unterstützung bei Bewegungsübergängen bei selbständiger Fortbewegung innerhalb des Wohnraumes/ab 18. Monat/10 h“,
nicht aber unter die Notwendigkeit der Unterstützung bloß bei der Bewältigung von Stufen.
1.3.2. Der Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung aus: „Sie [die Klägerin, Anm] bewegt sich ja frei. Ich habe nicht nur die Unterstützung beim Stiegensteigen gewertet, sondern auch jegliche Unterstützung bei Bewegungsübergängen und auch bei der Fortbewegung innerhalb des Wohnraumes. Aber eine schwerste motorische Behinderung gibt es bei A* nicht.“ (ON 12.4, Seite 4).
Die Berufungswerberin zeigt eine Unklarheit im Gutachten auf, deren Erörterung das Erstgericht zu Unrecht unterlassen hat, wenn sie darauf hinweist, das Erstgericht habe diese mündlichen Ergänzungen des Sachverständigen ignoriert und sich ausschließlich auf die Ausführungen im schriftlichen Gutachten gestützt.
Eine Erörterung im dargelegten Sinn wäre gemäß § 87 Abs 1 ASGG geboten gewesen, ihre Unterlassung stellt einen Mangel des Verfahres erster Instanz dar.
Dieser ist auch wesentlich, weil die Annahme eines Wertes für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn von durchschnittlich monatlich 15 Stunden (oder mehr) zu einem Überschreiten des durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarfs der Klägerin von 180 Stunden führen würde.
1.4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren mit dem Sachverständigen zu erörtern haben, in welcher Ausprägung die Klägerin die Mobilitätshilfe im engeren Sinn nötig hat, um Feststellungen treffen zu können, die eine Subsumtion unter die Tatbestände des § 3 Abs 3 Z 12 Kinder-EinstV ermöglichen.
Es wird insbesondere zu klären sein, ob die Klägerin nur Unterstützung beim Bewältigen von Stufen benötigt bzw bei (welchen?) Bewegungsübergängen oder aber in einem darüber hinausgehenden Ausmaß.
1.5. Auf die übrigen Berufungsgründe musste aufgrund der primären Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr eingegangen werden.
1.6. Es ist noch anzumerken, dass die Addition der Ansätze in der rechtlichen Beurteilung 173 Stunden ergibt, nicht aber 178 Stunden.
2. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen, während eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Beruffungsgericht zu einem erheblichen Mehraufwand an Kosten und einer Verzögerung der Erledigung führen würde.
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