OLG Wien 10R67/24g

10R67/24gOberlandesgericht30.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 10R67/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01000R00067.24G.0130.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B N.V., **, Curaçao, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 15.522,80 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18.11.2024, GZ **-35, in nichtöffentlicher Sitzung

Spruch

I. den

Beschluss

gefasst:

Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede des Fehlens der internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. zu Recht erkannt:

Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Curaçao. Sie bietet über die von ihr betriebene Internetseite ** Online-Glücksspiele an. Ruft man diese Website von Österreich aus auf, wird man automatisch auf eine deutschsprachige Unterseite weitergeleitet, auf der man sich in deutscher Sprache registrieren kann und dabei sowohl Österreich aus der Länderauswahl als auch die österreichische Telefonvorwahl +43 auswählen kann. Die im Zuge der Registrierung zu akzeptierenden AGB der Beklagten sind dort ebenfalls auf Deutsch verfügbar.

Die Beklagte verfügt über eine Lizenz der Regierung von Curaçao sowie der [in Kanada ansässigen] C* für Online-Glücksspiele, nicht jedoch über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG).

Die Klägerin spielte im Zeitraum 22.11.2019 bis 4.5.2023 von Österreich aus diverse Glücksspiele auf der Internetseite der Beklagten. Dabei tätigte sie Einzahlungen von insgesamt EUR 22.394,80 und erhielt Gewinne von insgesamt EUR 6.872 ausbezahlt, sodass ihr ein Verlust von EUR 15.522,80 entstand.

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung dieses Verlusts samt 4 % Zinsen ab 31.8.2023 im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte verfüge über keine Konzession für den Betrieb von Glücksspielen in Österreich, sodass sie gegen das – unionsrechtskonforme – österreichische Glücksspielmonopol verstoßen habe. Der den Spielen zugrunde liegende Vertrag zwischen den Parteien sei daher unwirksam, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei. Auf das als Verbrauchervertrag iSd Art 6 Rom I-VO zu qualifizerende Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen sei österreichisches Recht anzuwenden.

Das angerufene Gericht sei international zuständig, weil die Klägerin Verbraucherin mit Wohnsitz in Österreich sei. Die Beklagte sei Unternehmerin und richte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Österreich aus, weshalb sie gemäß Art 18 Nr 1 EuGVVO ohne Rücksicht auf ihren Sitz vor dem Gericht des Ortes, an dem die Klägerin ihren Wohnsitz habe, in Anspruch genommen werden könne.

Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte ein, weil sie ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) habe und die EuGVVO daher nicht anzuwenden sei. Sie richte ihre Tätigkeit auch nicht auf Österreich aus. Auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sei ausschließlich das Recht von Curaçao anzuwenden, nach dem der Glücksspielvertrag wirksam sei. Die Beklagte verfüge über eine aufrechte Lizenz und sei daher berechtigt, Glücksspiele im Internet anzubieten. Die Klägerin habe die AGB der Beklagten ausdrücklich akzeptiert und die (behauptete) Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots in Österreich bewusst in Kauf genommen, weshalb die Rückforderung unzulässig sei. Das Vorgehen der Klägerin sei auch rechtsmissbräuchlich.

Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede (Spruchpunkt I.) und gab dem Klagebegehren statt (Spruchpunkt II.). Es ging dabei neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von den aus den Urteilsseiten 7 bis 11 ersichtlichen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht bejahte es auf Grundlage der Art 17, 18 EuGVVO seine internationale Zuständigkeit. Zum anwendbaren Recht verwies es auf Art 6 ROM I-VO, wonach Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern dem Recht des Staats unterlägen, in dem der Verbraucher den gewöhnlichen Aufenthalt habe, sofern der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichte.

In der Sache führte es aus, nach der Rechtsprechung seien jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig, die den in § 168 Abs 1 StGB und im § 1 Abs 1 GlSpG angeführten Charakter hätten, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhingen. Da die Beklagte über keine Glücksspielkonzession in Österreich verfüge, seien die mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge nichtig. Die Klägerin könne ihre auf Grund eines verbotenen Spiels geleisteten Einzahlungen abzüglich ihrer Gewinne analog zu § 877 ABGB von der Beklagten zurückfordern. Bei einem solchen bereicherungsrechtlichen Anspruch bleibe kein Raum für einen Mitverschuldenseinwand.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die entgegen der Einleitung (S 2 der der Berufungsschrift) nur eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, das Urteil so abzuändern, dass die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen, in eventu inhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zu I.:

1. Wird - – wie hier - der Ausspruch über eine oder mehrere Prozesseinreden in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann diese gemäß § 261 Abs 3 ZPO nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel angefochten werden. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch daher mit Berufung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat insofern in Beschlussform zu ergehen (G. Kodek in Fasching/Konecny3 § 261 ZPO Rz 78 f; RS0036404).

2. Nach den Berufungsausführungen bedeute die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der EU und sei nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen. Die Klage richte sich nämlich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der EU, sondern einen solchen im souveränen Staat Curaçao. Darüber hinaus sei Art 17 Nr 1 EuGVVO schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend. Das Erstgericht habe auch die Bestimmung in Punkt 3. der AGB unbeachtet gelassen, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der Beklagten nach den nationalen Gesetzen seines Heimatstaats zulässig seien. Die Beklagte habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspielen gesetzlich verboten oder beschränkt sei.

2. Dem kann nicht gefolgt werden: Innerhalb der EU wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hat ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat, gelten die nationalen Zuständigkeitsregeln des Gerichtsstaats. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, grundsätzlich nur auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO). Für den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO normiert Art 6 Abs 1 EuVVO jedoch eine Ausnahme: Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in der EU hat (vgl Simotta in Fasching/Konecny3 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 ff). Der für dessen Anwendung erforderliche Auslandsbezug ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten schon dann gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Klägerin ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz dagegen in einem Drittstaat (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 29 ff mwN). Sind daher die Voraussetzungen des Art 17 EuGVVO erfüllt, ist der von der Klägerin herangezogene Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO auch für den vorliegenden Fall maßgeblich.

3. Das bedeutet, dass ein Verbraucher aus einem EU-Mitgliedsstaat dann in seinem Wohnsitzstaat Klage gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat erheben kann, wenn dieser seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitz-Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat (Art 18 iVm 17 Nr 1 lit c EuGVVO).

Dass die Klägerin Verbraucherin mit Wohnsitz in Österreich ist, ist im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie das gewerbliche Ausüben einer Tätigkeit durch die Beklagte.

Weiters steht fest, dass die Beklagte die auch in Österreich abrufbare Internetseite ** betreibt und man bei Eingabe dieser Adresse im Internet auf eine deutschsprachige Unterseite weitergeleitet wird, auf der Österreich als Ansässigkeitsstaat ausgewählt werden kann.

4. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Mit dem Anbieten der Dienste auch in Österreich, dem Zuverfügungstellen der AGB und der Internetseite selbst in deutscher Sprache sowie der Möglichkeit, Österreich bei der Länderauswahl auszuwählen, kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Beklagte auch um Kunden in Österreich warb und beabsichtigte, mit Verbrauchern in Österreich Verträge abzuschließen (vgl EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer und Alpenhof Rn 80 ff). Dass die Beklagte in ihren AGB dem Spieler die Prüfung aufbürdet, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Internetseite nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig ist, ändert nichts daran, dass sie ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtete. Diese Klausel stellt nur einen Versuch dar, die Rückforderbarkeit von verlorenen Spieleinsätzen nachträglich zu erschweren.

5. Das Erstgericht hat seine internationale Zuständigkeit daher zu Recht bejaht.

6. Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; zuletzt 7 Ob 150/24w [Rz 2]).

Zu II:

1. Nach Ansicht der Beklagten finde die ROM I-VO auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. Nach § 35 IPRG unterliege die Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen vielmehr dem Recht von Curaçao.

Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt: Soweit die Beklagte mit völkerrechtlichen Prinzipien argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der ROM I-VO um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht handelt, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten der EU sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts einschließlich des IPRG. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 daher nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der ROM I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1, 3; Musger in KBB7 Vor Art l ROM I-VO Rz 1). Entgegen der Argumentation der Beklagten steht der Umstand, dass der Staat Curaçao nicht Mitglied der EU ist, der Anwendung der Rom I-VO auf den vorliegenden Vertrag somit nicht entgegen.

2. Gemäß Art 6 Nr 1 ROM I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (vgl 3 Ob 11/21w ua). Den Begriff „Ausrichten“ legt der EuGH in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitz-Mitgliedsstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl Musger aaO Art 6 Rom I-VO Rz 3). Ein solcher Fall liegt hier aus den bereits oben zu I.4. zur Frage des „Ausrichtens“ im Sinne des Art 17 EuGVVO angestellten Erwägungen vor. Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen (Art 6 Abs 1 Rom I-VO) und auch die Rückabwicklung infolge Nichtigkeit des Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen (vgl 6 Ob 226/21k [Rz 10]; 6 Ob 12/22s [Rz 15 f]; 6 Ob 50/22d [Rz 12] uza).

3. Schließlich meint die Berufungswerberin, nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB seien Glücksverträge zulässig (§§ 1267 ff ABGB), Glücksspielverträge seien somit generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden und könnten damit wirksam abgeschlossen werden. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls nur zu einem Abschlussverbot führen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge seien somit – selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehen wollte – nicht nichtig.

Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser stellt die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel dar (vgl 7 Ob 225/16p uza). Wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, sind daher jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und nichtig nach § 879 Abs 1 ABGB, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178; RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 Satz 1 und 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]; 9 Ob 54/22i). Entgegen der allgemeinen Regel (§ 1431 ABGB) besteht der Rückforderungsanspruch sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw der Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]).

4. Zusammengefasst besteht der – nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilende – Rückforderungsanspruch daher zu Recht, weshalb die Berufung erfolglos bleiben musste.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

6. Da zu sämtlichen in der Berufung angesprochenen Rechtsfragen gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist, war die Revision nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.