OLG Wien 16R91/24f

16R91/24fOberlandesgericht30.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 16R91/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00091.24F.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* und 2.) E*, beide vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) G*, und 2.) H* AG, vertreten durch KOLARZ-AUGUSTIN-MAYER, Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, wegen EUR 13.743,95 s.A. (hier wegen Sachverständigengebühren), über den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse: EUR 827,50) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25.4.2023, ***, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Rekurses wird der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Gebührenantrag der Sachverständigen DDr. J* K* nach Zustellung der Gebührennote an den Revisor und die Fassung einer Auszahlungsanordnung iSd § 42 Abs 1 GebAG sowie eines allfälligen Ausspruchs nach § 2 Abs 2 GEG aufgetragen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Im vorliegenden Verfahren machen die Kläger ihre restlichen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend.

Das Berufungsgericht sprach zu 16 R 208/22h mit Urteil vom 24.3.2023 (ON 140) im zweiten Rechtsgang aus, dass die Forderung der Erstklägerin mit EUR 6.993,50 und die Forderung des Zweitklägers mit EUR 6.212 zu Recht bestehen. Weiters sprach es aus, dass die Gegenforderung der Beklagten mit gesamt EUR 2.716 als Solidarschuld zu Recht bestehe. Es verpflichtete die Beklagten daher, der Erstklägerin EUR 6.993,50 unter Berücksichtigung der Gegenforderung von (gesamt) EUR 2.716,- (Solidarhaftung der Kläger) samt 4 % Zinsen aus dem Saldo seit 27.11.2015 und dem Zweitkläger EUR 6.212,- unter Berücksichtigung der Gegenforderung von (gesamt) EUR 2.716,- (Solidarhaftung der Kläger) samt 4 % Zinsen aus dem Saldo seit 27.11.2015 zu zahlen, wobei die Gegenforderung insgesamt einmal in Höhe des festgestellten Betrages zu berücksichtigen sei. Das Mehrbegehren (Erstklägerin EUR 6.993,50 sA und Zweitkläger EUR 6.212 sA - unter jeweiliger Berücksichtigung der Gegenforderung) wurde abgewiesen und die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 5.4.2018 (ON 41) beantragte die Erstklägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie. Mit Beschluss vom 19.2.2019 (ON 66) bestellte das Erstgericht DDr. J* K* zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage der „Unfallkausalität der psychischen Alterationen“ und der „Bemessung der Schmerzperiodik aus ihrem Fachgebiet“. Unter einem trug es der „klagenden Partei“ auf, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss von EUR 1.500 zu erlegen. Mit Note vom 13.3.2019 stellte das Erstgericht klar, dass sich der Gutachtensauftrag ausschließlich auf die Erstklägerin bezog.

Die Erstklägerin erlegte am 14.3.2019 einen Kostenvorschuss von EUR 1.500, der unter der PGNr * verbucht wurde.

Die Sachverständige erstattete am 9.2.2020 ihr Gutachten (ON 81) und machte dafür Gebühren iHv EUR 1.655 geltend (ON 82). Sie verzichtete nicht auf die Auszahlung aus Amtsgeldern.

Die Gebührennote wurde den Parteien mit Beschluss vom 26.2.2020 zur Erhebung allfälliger Einwendungen binnen 14 Tagen zugestellt (ON 83). Die Gebührennote wurde dem Revisor nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Beschluss vom 18.5.2020 (ON 89) bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. L* mit EUR 3.880 und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, dem Sachverständigen diesen Betrag unter anderem aus dem zu PGNr * erliegenden Kostenvorschuss der Erstklägerin von EUR 1.500 zu überweisen.

Mit dem angefochten Beschluss (ON 142) bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen DDr. K* für das Gutachten ON 81 mit EUR 1.655 und trug den Klägern und den Beklagten auf, jeweils EUR 827,50 direkt auf das Konto der Sachverständigen zu überweisen. Weiters sprach das Erstgericht aus, dass die Beschlussfassung gemäß § 2 Abs 2 GEG nach Rechtskraft des Urteils des OLG Wien vom 24.3.2023 gemeinsam mit der vom Berufungsgericht vorbehaltenen Kostenentscheidung erfolgen werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, soweit damit dem Zweitkläger eine Zahlungspflicht auferlegt werde und in Ansehung der Erstklägerin den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihr eine Zahlungspflicht von nicht mehr als EUR 77,50 auferlegt werde; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Beklagten und die Sachverständige beteiligten sich nicht am Rekursverfahren. Der Revisor war weder in das Kostenbestimmungs- noch in das Rekursverfahren eingebunden.

Aus Anlass des Rekurses ist der angefochtene Beschluss als nichtig aufzuheben.

1. Gemäß § 8a JN entscheidet bei den Oberlandesgerichten über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen der Einzelrichter. Diese Ausnahmeregelung kommt allerdings ausschließlich dann zur Anwendung, wenn in einem Rechtsmittel nur die Gebühren bekämpft werden, andernfalls gilt die Senatsbesetzung. Eine Auszahlungsanordnung sowie eine Entscheidung nach § 2 GEG betreffen die Kosten des Verfahrens, sodass über einen Rekurs, der (auch) derartige Kostenersatzfragen bekämpft, im Senat zu entscheiden ist. Wenn ein Beschluss, mit dem Sachverständigenbühren bestimmt und Kostenersatzpflichten gemäß § 2 Abs 2 GEG festgelegt wurden, mit Rekurs in beiden Punkten angefochten wird, so hat das Rekursgericht aus prozessökonomischen Gründen über das Rechtsmittel einheitlich in Senatsbesetzung zu entscheiden (vgl Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5 § 8a JN Rz 2 mwN; OLG Wien 1 R 5/20t in RW0000721). Auch ein Auftrag zur Direktzahlung betrifft nicht die Gebühren, sondern die Kostentragungspflicht, weshalb das Rekursgericht in Senatsbesetzung zu entscheiden hat (vgl OLG Wien 8 Ra 41/20p [unveröff], OLG Wien 1 R 164/21a [unveröff]).

2.1. Der Gebührenanspruch ist ein öffentlich rechtlicher Anspruch, der sich - insbesondere wenn wie hier kein Kostenvorschuss erliegt - gegen den Bund richtet und vom Gericht mittels Beschlusses bestimmt wird (vgl § 42 GebAG), auch wenn den Verfahrensparteien eine Rechtsmittelbefugnis eingeräumt ist. Gegenüber dem Bund kann der Höhe nach nur ein Gebührenanspruch bestehen, auch wenn die Verfahrensparteien den Anspruch in unterschiedlichem Ausmaß bekämpft haben. Insoweit begründet die Untätigkeit anderer Parteien keine Teilrechtskraft (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 41 GebAG E 138).

2.2. Die Sachverständigengebühr ist gemäß § 42 GebAG grundsätzlich immer aus einem für dieses Beweismittel erlegten Kostenvorschuss abzudecken und zwar unabhängig davon, von wem dieser erlegt wurde. Für eine Anweisung des Gerichts an eine Partei, Gebühren des Sachverständigen direkt an diesen zu bezahlen fehlt es - jedenfalls dann, wenn der Sachverständige wie im vorliegenden Fall im Sinne des § 34 Abs 2 GebAG nicht auf eine Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet hat - an einer gesetzlichen Grundlage und einer Rechtswegzulässigkeit; ein solcher Auftrag ist als nichtig zu beheben (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 42 GebAG E 3, E 32 f und E 35; vgl OLG Wien 1 R 164/21a und 4 R 127/23k [beide unveröff]).

Im vorliegenden Fall wurde der für diesen Beweis erliegende Kostenvorschuss zur Begleichung anderer (mittlerweile rechtskräftig bestimmter) Sachverständigengebühren zur Auszahlung gebracht, sodass nunmehr de facto kein Kostenvorschuss erliegt.

2.3. Erliegt kein Kostenvorschuss (mehr), ist die Gebühr gemäß § 42 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 GebAG zur Gänze aus Amtsgeldern zu bezahlen. Eine Auszahlung aus Amtsgeldern erfordert aber gleichzeitig auch eine Entscheidung nach § 2 Abs 2 GEG, von wem diese Kosten einzubringen sind.

2.4. Gemäß § 39 Abs 1a GebAG ist den Parteien Gelegenheit zur Äußerung über einen Gebührenantrag zu geben. Dem Revisor kommt aber im vorliegenden Fall im Gebührenverfahren Parteistellung kraft Amtes zu (§ 40 Abs 1 GebAG). Nach überwiegender Rechtsprechung begründet die Verletzung des dem Revisor damit zustehenden rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit des ohne seine Anhörung gefassten Gebührenbestimmungsbeschlusses (Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG4 § 39 GebAG E 102ff).

Die Bestimmung der Gebühr durch das Erstgericht erfolgte vorliegend ohne die - mangels erliegenden Kostenvorschusses notwendige - Einbeziehung des Revisors in das Gebührenbestimmungsverfahren. Die Beteiligung des Revisors am Verfahren wird wegen der Notwendigkeit der Auszahlung aus Amtsgeldern im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein (§§ 39 Abs 1a, 40 Abs 1 Z 3 GebAG).

2.5. Der angefochtene Beschluss ist damit zu beheben und dem Erstgericht aufzutragen, nach Zustellung der Gebührennote ON 63 an den Revisor und Einräumung einer adäquaten Äußerungsfrist die Gebühren neuerlich zu bestimmen und eine Auszahlungsanordnung im Sinne des § 42 Abs 1 GebAG samt Entscheidung nach § 2 Abs 2 GEG zu treffen; eine Abänderung kommt insofern nicht in Betracht (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 41 GebAG E 132 f sowie § 42 GebAG Anm 8 und E 36 f; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 527 Rz 1).

3. Im Verfahren über die Bestimmung der Sachverständigengebühren findet auch im Rekursverfahren kein Kostenersatz statt (§ 41 Abs 3 letzter Satz GebAG).

4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.

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