Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
23Bs336/24s•OLG Wien 23Bs336/24s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. September 2024, GZ **-48.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth und der Verteidigerin Mag. Nina Knoll, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. Jänner 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene Erstangeklagte A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB (I/), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II/) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III/) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Darnach haben A* und B* (vgl. US 3 f iVm US 5 zu sämtlichen Schuldsprüchen:) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
I/ im Zeitraum 5. und 7. Juli 2024 in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich 11 Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung im Gesamtwert von zirka 9.200 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie C*, D*, E*, F*, G*, H*, I* und J* jeweils ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone sowie drei weiteren, namentlich nicht bekannten Geschädigten zwei Mobiltelefone der Marke Apple iPhone und ein Mobiltelefon der Marke Samsung am ** heimlich abnahmen;
II/ im Zuge der unter I. geschilderten Handlungen, Urkunden, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen durften und die sich jeweils in den Hüllen der gestohlenen Handys befanden, nämlich einen Personalausweis der E* und einen Führerschein des I* unterdrückt, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass die genannten Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
III/ im Zuge der unter I. geschilderten Handlung, ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften und das sich in der Hülle eines gestohlenen Handys befand, nämlich die Kreditkarte der E* mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, beim Diebstahl die mehrfache Deliktsqualifikation und die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898; RS0118773), mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und die faktische Schadensgutmachung durch Rückgabe eines Großteils der gestohlenen Mobiltelefone gewertet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 48.3 S 26) und zu ON 58.2 ausgeführte Berufung der Erstangeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5, Z 9a und Z 10 StPO), Schuld und Strafe.
Die Erstrichterin gründete zum Schuldspruch I/ ihre Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit auf den augenscheinlich hohen Wert der Beute (11 hochpreisige Mobiltelefone), die triste finanzielle Einkommens- und Vermögenslage sowie die wiederholten Tathandlungen auf einem Festivalgelände bzw. die dortige – für ein gezieltes und professionelles Vorgehen sprechende - Ansammlung von einer größeren Anzahl von Menschen in dichtem Gedränge (US 8 f). Damit hat sie auch die sich aus den Feststellungen (US 3: Einkommen von monatlich 700 bis 800 Euro aus Schwarzarbeit, kein Vermögen, keine Schulden, monatliche Alimentationszahlungen iHv 200 bis 250 Euro für ihre Tochter) ergebende finanzielle Situation – zutreffend – als trist gewertet und somit berücksichtigt.
Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) diese Urteilspassagen übergeht und behauptet, das Erstgericht habe die Schuldenfreiheit und das monatliche Einkommen gänzlich unerörtert gelassen, verfehlt sie mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0119370). Auch legt sie nicht dar, weshalb der (vgl. ON 17 S 2 richtig:) illegale Aufenthalt in Spanien und die bisherige Unbescholtenheit der gewerbsmäßigen Tatbegehung widerstreiten und das Erstgericht solcherart zu einer näheren Auseinandersetzung auch damit verhalten war (RIS-Justiz RS0118316, RS0116877; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409).
Zu den Schuldsprüchen II/ und III/ behauptet die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung der jeweiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Erstrichterin leitete diese Konstatierungen jedoch nicht allein aus dem äußeren Geschehen ab, sondern stützte sie nach Erwägung, dass die Aufbewahrung von Ausweisen und unbaren Zahlungsmitteln in Handyhüllen nicht ungewöhnlich sei bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche (US 8), auf die daraus (logisch und empirisch einwandfrei) gezogene Schlussfolgerung, dass die Angeklagten die Unterdrückung der Ausweise und des unbaren Zahlungsmittels samt Gebrauchsverhinderung zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Auch dieser Begründungsmangel liegt somit nicht vor (RIS-Justiz RS0099413) und bekämpft die Berufungswerberin hier – im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit indes unzulässig – bloß die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Letzteres gilt auch für ihre Ausführungen zur Mittäterschaft der Erstangeklagten zu allen drei Schuldsprüchen.
Zur der Reihenfolge nach nun zu behandelnden Berufung wegen Schuld (Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9) ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden:
Denn die Erstrichterin hat – nachdem sie sich in der Hauptverhandlung von den beiden Angeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte - ihre zum Schuldspruch führenden Erwägungen überaus ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dabei ihre Konstatierungen insbesondere auf die polizeilichen Ermittlungen (Ortung eines der Handys im Hotel K*, wo die Angeklagten abgestiegen waren, dortige Sicherstellung der Handys in zwei Socken im allgemein zugänglichen Gemeinschaftsraum und eines dazu passenden Sockens in dem von den Angeklagten bewohnten Zimmer) sowie die Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung der auf den gestohlenen Mobiltelefonen und Socken sichergestellten DNA Spuren gestützt und die Verantwortung der beiden Angeklagten – zumal sich auch die Berufungswerberin während des gesamtem Verfahrens in Widersprüche verwickelt hatte - als nicht glaubwürdige abgesprochene Schutzbehauptungen verworfen.
Es wurden ein weißer und ein schwarzer Socken samt Handys sichergestellt, wobei der weiße erkennbar verschmutzt war (ON 25.25 S 2 – Bild Nr. 1). Die DNA-Spur der Erstangeklagten wurde auf der Innenseite der schwarzen Socke sichergestellt (ON 29.3 S 4 iVm ON 29.2 S 3). Entgegen dem Verständnis der Berufungswerberin, bezog sich der Vorhalt in der Hauptverhandlung, dass der Socken schmutzig gewesen sei (48.3 S 9), nicht explizit auf den schwarzen und wurde (allein) in Zusammenhang damit gemacht, dass die Erstangeklagte ihre DNA auf einem der Socken damit erklärt hatte, die Socken des Zweitangeklagten gewaschen zu haben (ON 48.3 S 7, S 9). Dies wurde letztlich ja auch von B* bestätigt (ON 48.3 S 17).
Es wurde nur der Abrieb von einem Handy untersucht (vgl. ON 29.3 S 3; ON 29.2 S 2), weshalb der Umstand allein, dass weder auf den insgesamt elf gestohlenen Handys noch den beiden unterdrückten Urkunden und der entfremdeten Kreditkarte die DNA der A* nachgewiesen wurde, nicht gegen ihre Mittäterschaft (vgl. hiezu RIS-Justiz RS0089835) spricht. Dass kolumbianischen (anders als österreichischen) Staatsangehörigen – wie zur Nichtigkeit behauptet - die Aufbewahrung von Ausweisen und unbaren Zahlungsmitteln in Handyhüllen fremd sein sollte, ist wenig plausibel.
Wenn die Berufungswerberin ihr Aussageverhalten nun mit dem Umstand, dass es in Lateinamerika – insbesondere in Kolumbien – „viele korrupte und mit der organisierten Kriminalität in enger Verbindung und auf deren Gehaltsliste stehende Polizisten und auch Richter und Staatsanwälte“ gebe, „denen man zu Recht kein Vertrauen“ entgegenbringe, übergeht sie geflissentlich ihre anderslautende, viel plausiblere Erklärung in der Hauptverhandlung (ON 48.3 S 6): „Weil mein Freund mir gesagt hat, dass ich gar nichts sagen soll.“
Wenn die Berufung sonst bloß auf die eigene Verantwortung verweist und daraus wie auch dem in der Hauptverhandlung mit dem Zweitangeklagten gesuchten Blickkontakt andere Schlussfolgerungen als das Erstgericht zieht, vermag sie auch hier die kritische erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Tatsächlich nahm die Erstrichterin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind gleichfalls nicht zu kritisieren, zumal diese gerade bei leugnenden Tätern ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzend (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882) aus dem äußeren Geschehen abgeleitet werden können. Die für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung weiters zutreffend erwogenen Umstände wurde bereits im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit dargestellt. Warum ein 60 km entfernter, für die Angeklagten nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbarer Tatort ein „Paradebeispiel für Gelegenheitstaten“ sein sollte, bleibt im Dunkeln.
Überzeugt die Berufung wegen Schuld sohin nicht, verfehlt auch die weitere wegen materieller Nichtigkeit ihr Ziel.
Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Schuldsprüchen II/ und III/ geltend gemachte Tatbildirrtum liegt in concreto – bei einem vermeintlichen Irrtum über die Aufbewahrung von Ausweisen und unbaren Zahlungsmitteln in Klapphüllen von Mobiltelefonen in Österreich - nicht vor, weil es sich bei einem Tatbildirrtum um eine unrichtige Vorstellung oder das Fehlen einer Vorstellung über die objektiven Tatmerkmale handelt. Zum anderen orientiert sich die Rechtsmittelausführung nicht an den erstrichterlichen Konstatierungen (RIS-Justiz RS0099724).
Die zu den Schuldsprüchen II/ und III/ erhobene Subsumtionsrüge (Z 10), wonach es sich hier um typische Begleittaten von Mobiltelefondiebstählen handle, geht fehl. Eine solche liegt nämlich nur im hier gerade nicht vorliegenden Fall vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist (RIS-Justiz RS0091453).
Schließlich überzeugt auch die Berufung wegen Strafe nicht.
Die Strafzumessungslage ist dahin zu korrigieren, dass der bloß objektiven (behördlichen) Sicherstellung von acht an die Opfer rückgestellten Handys kein einer freiwilligen Herausgabe der Beute gleichzuhaltendes, sondern gemäß § 32 Abs 3 StGB nur marginal milderndes Gewicht zukommt (vgl. 12 Os 71/94; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 33). Eine Sicherstellung auch der beiden unterdrückten Urkunden und der entfremdeten Kreditkarte ist – den Berufungsausführungen zuwider – indes weder dem Sicherstellungsprotokoll (ON 25.37) noch den Einvernahmen der beiden Opfern E* (ON 37.4) und I* (ON 25.20) zu entnehmen. Auch ist im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB zu berücksichtigen, dass die Taten als „Kriminaltouristen“ (ON 2.2 S 4 f, ON 48.3 S 4 f) begangen wurden.
Ausgehend von dem solcherart korrigierten Strafzumessungssachverhalt, bei dem die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen, erweist sich die vom Erstgericht mit einem Drittel der Höchststrafdrohung ausgemessene Strafe durchaus schuld- und tatangemessen, trägt generalpräventiven Aspekten gebührend Rechnung und ist damit nicht korrekturbedürftig.
Die Generalprävention steht aber auch der Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht entgegen, um anderen deutlich vor Augen zu führen, dass sich Kriminaltourismus nach Österreich nicht lohnt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.