Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
23Bs354/24p•OLG Wien 23Bs354/24p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Staribacher und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den B* betreffenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2024, GZ **1347, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 6. September 2016 (ON 522) legt die Staatsanwaltschaft Wien unter anderem B* (zu Faktum VI./) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und (zu Faktum VIII./) das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 und 2 StGB zur Last.
Demnach haben – soweit gegenständlich relevant –
VI./ A*, C*, D* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, nachdem sie bereits zwei solche Taten begangen haben, ab dem jeweils dritten Angriff gewerbsmäßig, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in ** und anderen Orten in Österreich, teils in Deutschland und in der Schweiz im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2016 in der Anklageschrift angeführte 148 Geschädigte durch Täuschung über die Tatsache, die Vergabe oder zumindest die Vermittlung von Krediten bewerkstelligen zu können, indem sie unter dem Deckmantel von Scheinunternehmen („Vermittler“) über diverse ausschließlich zu diesem Zweck erstellte Webseiten als Finanzberater auftraten und für die angebotene Kreditvergabe oder zumindest Kreditvermittlung, die über weitere als „Sanierer“ eingesetzte Scheinunternehmen abgewickelt werden sollte, unter Einsatz einer Vielzahl von teils vorsätzlich und teils vorsatzlos handelnden Strohmännern als Geschäftsführer und sonstigen Mitarbeitern, wiederholt die Zahlung von vermeintlichen Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren auf verschiedenste Geschäftskonten einforderten, zur Überweisung von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 331.388,94 Euro verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese an ihrem Vermögen schädigten und schädigen sollten, wobei (zusammengefasst) E*, A*, Dr. C* und D* als wirtschaftliche Eigentümer der eingesetzten Gesellschaften gemeinschaftlich organisatorische und strategische Entscheidungen im Rahmen des Geschäftsmodells der „Finanzsanierung“ trafen und B* darüber hinaus gegen Entgelt als Scheingeschäftsführerin bzw Director der als „Vermittler“ und „Sanierer“ involvierten Gesellschaften F* GmbH („Vermittler“), G* GmbH („Vermittler“), H* Ltd („Sanierer“), I* PLC („Vermittler“) und J* Ltd („Sanierer“) auftrat und als Scheingeschäftsführerin der F* GmbH Bankkonten eröffnete, es jedoch in keinem einzigen Fall zur Auszahlung oder zur Übermittlung des Kredits oder zu einer anderen werthaltigen Gegenleistung kam.
VIII./ sich A*, Dr. C*, D* und B* an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss der Genannten darauf ausgerichtet war, dass von ihnen laufend nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, als Mitglieder beteiligt, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtungen die im Punkt VI./ dargestellten strafbaren Handlungen begingen.
In der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 wurde diese Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft im Sinne der von der Vorsitzenden erörterten Sach- und Rechtslage modifiziert (vgl ON 926 AS 7ff), zumal hinsichtlich der Faktengruppe VI./ mehrere idente Fakten angeklagt worden seien. So entspräche das Anklagefaktum 36 dem Faktum 99, das Faktum 50 dem Faktum 61, das Faktum 54 dem Faktum 97, das Faktum 103 dem Faktum 131 sowie das Faktum 115 dem Faktum 134. Damit reduzierte sich aber der anklagegegenständliche Schadensbetrag um zumindest 7.466,04 Euro.
In der Hauptverhandlung vom 11. April 2024 modifizierte die Staatsanwältin die Anklageschrift wie bisher (ON 1323 AS 3f) und schied das Erstgericht bis auf sieben der anklagegegenständlichen Fakten sämtliche aus (ON 1323 AS 5). Hinsichtlich dieser sieben Fakten (51, 57, 69, 108, 113, 126 und 135) wurden die Angeklagten A*, E*, C*, B* und D* gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (ON 1323 AS 6ff). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder eine Täuschung über Tatsachen, noch eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition und auch kein entsprechender Vorsatz konstatiert habe werden können (ON 1324).
Demgemäß verringerte sich - wie das Erstgericht im angefochtenen Beschluss treffend darlegte (ON 1347 AS 2) - der anklagegenständliche Schadensbetrag zu Faktum VI/. auf unter 300.000 Euro, welcher Umstand bedingt, dass in casu der Angeklagten B* neben dem Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 und 2 StGB nur mehr das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB zur Last gelegt werden kann (vgl ON 1342 AS 3).
In der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2024 (ON 1342 AS 3ff) fasste der Schöffensenat - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 198, 199 iVm § 203 Abs 1 StPO den Beschluss, das Strafverfahren gegen B* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach §§ 278 Abs 1 und 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig einzustellen; von der Einhebung eines Pauschalkostenbeitrags wurde im Hinblick auf ihre finanzielle Situation abgesehen (ON 1342 AS 4; ON 1347).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene, im Wesentlichen mit schwerer Schuld und generalpräventiven Erfordernissen argumentierende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 1349).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 198 Abs 1, 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung – iS einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. 15 Os 141/93) – jedoch im Hinblick auf (unter anderem) die Bestimmung einer Probezeit (§ 203 StPO) nicht geboten erscheint, um den (die) Angeklagte(n) von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen nach § 198 Abs 1 und 2 StPO ist demnach - soweit in casu relevant - nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt hinlänglich geklärt, die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, die Schuld des/der Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen ist und eine Bestrafung weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen notwendig erscheint. Eine weitere Grundvoraussetzung für eine diversionelle Erledigung ist eine gewisse (wenn auch nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle (etwa auf die Mitveranlassung der Tat durch einen Kontrahenten verweisende) Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 36/1). Zwar ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller Begleitumstände nicht erforderlich, doch muss der/die Angeklagte die ihm/ihr angelastete Tat zumindest dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennen (Schroll/Kert, aaO Rz 36/3).
Bei der Bewertung des Grads der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach § 32ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl Handlungs-, Erfolgs- als auch Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0116021 [T1]). Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0116021 [T8], [T12], [T17]). Bei Delikten mit geringen Strafobergrenzen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen ist, als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (vgl Schroll/Kert, aaO Rz 28; RIS-Justiz RS0122090).
Bei einem - wie in casu zur Anwendung kommenden - Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen (Schroll/Kert, aaO Rz 29).
Als schuldsteigernde Momente sind die zweifache Qualifikation des Betrugs, das Zusammentreffen zweier Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Anzahl der Tathandlungen (vgl Birklbauer/Schmid, LiK zur StPO § 198 Rz 38 mwN) sowie die Annäherung des Schadens an die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB (vgl RIS-Justiz RS0091130 [insb T38 und T43]; Leitner in Schmölzer-Mühlbacher, StPO2 §§ 198, 199 Rz 36) zu berücksichtigen.
Als schuldmindernde Momente sind hingegen die - nach Stellungnahme der Angeklagten D* (ON 1336 AS 3f) und E* (ON 1340 AS 6) im Einvernehmen sämtlicher Angeklagter erfolgte – teilweise (nur den Angeklagten E* und D* wurde im Rahmen von Diversionsanboten die vollständige Schadenswiedergutmachung durch gerichtliche Hinterlegung von 114.753,85 Euro aufgetragen [ON 1342 AS 3; vgl auch ON 1357]; im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien erfolgte die Schadenswiedergutmachung nur im Namen des K*; vgl dessen dortige Eingabe vom 27. Oktober 2020) Schadenswiedergutmachung in Höhe von 49.820,59 Euro (13 Os 1/05d; Schroll/Kert, aaO Rz 25), das ungetrübte Vorleben, das lange Zurückliegen der Tathandlungen und das längere Wohlverhalten seither, die bloß untergeordnete Tatbeteiligung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die überlange Verfahrensdauer zu werten.
Bei ganzheitlicher Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände nach Lage des konkreten Einzelfalls, wobei kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Schroll/Kert, aaO Rz 27), war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte für ihren Tätigkeiten kein Bargeld erhalten, sondern ausschließlich durch die Finanzierung auch ihres Lebensunterhalts durch A* einen Nutzen aus den Tathandlungen gezogen hat (vgl 927 2. Teil, AS 17, 19), in bloß untergeordneter Rolle an der Tatverwirklichung beteiligt war, vornehmlich bloß auf Geheiß ihres damaligen Lebensgefährten A* agierte (vgl ON 250 AS 85; „...sein Hund ist …“ ON 999 AS 113) und sie diesem zunächst auch hinsichtlich der Redlichkeit von vorliegendem Geschäftsmodell vertraute (ON 927 2. Teil AS 14ff). Auch war nicht außer Acht zu lassen, dass die Angeklagte mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und bereits im Ermittlungsverfahren um Aufklärung bzw. Wahrheitsfindung bemüht war (vgl ON 364 S 73ff [BV]; ON 364 AS 83ff [2. BV]; ON 245 AS 1ff = ON 250 AS 81ff = ON 364 AS 93ff [3. BV]; ON 263 AS 1ff = ON 364 AS 101 ff [4. BV]; ON 364 AS 113 ff [5.BV]; ON 364 AS 119ff [6.BV]; vgl auch ON 927 2. Teil AS 12ff).
Bei einer überprüfenden Gesamtwertung liegt daher bei dieser Angeklagten gerade noch keine als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilende Schuldschwere vor.
Die Angeklagte zeigte auch Schuldeinsicht und übernahm bereits im Ermittlungsverfahren Verantwortung für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen (ON 364 2. Teil AS 97), wobei schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise in der Regel eine solche Verantwortungsübernahme indiziert (RIS-Justiz RS0130304, Schroll/Kert, aaO Rz 36/2).
Schließlich stehen einem diversionellen Vorgehen auch keine generalpräventiven Erfordernisse entgegen. Denn § 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur dann aus, wenn generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Erfolgte gegenständlich zwar keine intervenierende Diversionsmaßnahme (Schroll/Kert, aaO Rz 41), vermittelt gerade aber die – wenngleich nicht von der Angeklagten selbst, aber (auch) für diese - noch vor dem gegenständlichen Beschluss durchgeführte teilweise Schadensgutmachung (ON 1340 AS 6ff) in Fällen wie diesem der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung.
Fallbezogen liegen daher in einer Gesamtschau die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vor, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.