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23Bs364/24h•OLG Wien 23Bs364/24h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Finanzstrafsache gegen A* BA wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2015/163 sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 2023, GZ **-157, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Arthur Machac durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. Jänner 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* BA (richtig) jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2015/163 (I 1 „b“ bis „d“ und II 1 a bis d) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I 2 a und b sowie II 2 a und b) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 21 Abs 2 FinStrG nach dem Strafsatz des § 33 Abs 5 FinStrG idgF zu einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Darnach hat A* BA „in **“ als Einzelunternehmer vorsätzlich und (zu I 1 und II 1 jeweils) in Erfüllung der Kriterien des § 38 Abs 2 Z 1 und 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163 gewerbsmäßig unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen, und zwar
I. an Umsatzsteuer um (im Urteil nach Veranlagungsjahren aufgegliedert) insgesamt 173.290 Euro
1. durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jedes der Veranlagungsjahre 2016 bis 2018 („b“ bis „d“) bewirkt und
2. durch die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen jeweils am 23. Dezember 2021 für die Veranlagungsjahre 2019 (a) und 2020 (b) zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG) sowie
II. an Einkommensteuer um (im Urteil nach Veranlagungsjahren aufgegliedert) insgesamt 105.395 Euro
1. durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jedes der Veranlagungsjahre 2015 bis 2018 (a bis d) bewirkt und
2. durch die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen jeweils am 23. Dezember 2021 für die Veranlagungsjahre 2019 (a) und 2020 (b) zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG).
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die Tatwiederholung, das Zusammentreffen von Finanzvergehen und der lange Tatzeitraum, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und der Umstand, dass das geführte Verfahren aus einem nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, gewertet. Dabei wurde in Hinblick auf die Ermittlungsdauer ausdrücklich keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt und die Verfahrensdauer bei der Strafbemessung als allgemeiner Milderungsgrund im Rahmen der Gesamtabwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe unmittelbar berücksichtigt.
Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. November 2024, GZ 13 Os 32/24s-4, war vorliegend über die – mit einer neunjährigen Verfahrensdauer, nicht fristgerechter Urteilsausfertigung und des teilweisen Vorliegens des Versuchs argumentierende - eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung des Angeklagten (ON 161) zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit dem Berufungswerber war das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) zusätzlich mildernd zu werten. Demgegenüber erweist sich im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen die zweifache Tatbegehung während anhängigen Ermittlungsverfahrens (I 2 und II 2) zusätzlich erschwerend.
Ausgehend von den solcherart korrigierten Strafbemessungsgründen (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG) und unter Berücksichtigung, dass die (lange) Verfahrensdauer auch auf die neuerliche – weitere Ermittlungen bedingende - Straffälligkeit des Angeklagten im Jahre 2021 zurückzuführen ist, erweist sich die verhängte, mit ca. 15 % der gesetzlich vorgesehenen Maximalsanktion ausgemessene Geldstrafe - auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 23 Abs 1 FinStrG) sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 3 FinStrG), aber auch der vom Berufungswerber ins Treffen geführten nicht fristgerechten Urteilsausfertigung - als schuld- und tatangemessen, damit einer Korrektur nicht zugänglich war.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist – mit Blick auf die diesbezügliche Höchststrafe von zwei Jahren (§ 20 Abs 2 erster Satz FinStrG) - nicht korrekturbedürftig.
Angesichts des Schuldgehalts sowie der gezielten Hinterziehung von Abgaben über einen Zeitraum von sechs Jahren standen der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen.
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