OLG Wien 31Bs3/25f

31Bs3/25fOberlandesgericht30.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs3/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00003.25F.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2024, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dem Strafgefangenen wurde die Ablehnung der bedingten Entlassung unmittelbar nach der am 18. Dezember 2024 erfolgten Anhörung verkündet und er verließ nach erteilter Rechtsmittelbelehrung den Saal ohne eine Rechtsmittelerklärung abzugeben. Nach Verstreichen einiger Minuten betrat der Strafgefangene unaufgefordert neuerlich den Saal und teilte mit, doch Beschwerde anzumelden und zu Neustart zu gehen, die das schicken werden (ON 6, 2 und ON 10, 2). In weiterer Folge brachte er weder eine Beschwerdeanmeldung noch eine Beschwerdeausführung ein.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 84 Abs 2 StPO können - soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist - Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl I Nr 111/2011 wurde die Möglichkeit protokollarischen Anbringens in Strafsachen weitestgehend beseitigt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, soweit wesentlich, dass eine Beschwerde nur unmittelbar nach mündlicher Beschlussverkündung zu Protokoll gegeben werden kann und ansonsten keine Möglichkeit besteht, diese protokollarisch anzubringen; die sofortige protokollarische Rechtsmittelanmeldung sollte beibehalten werden, weil diese keinen besonderen Mehraufwand erzeugt (vgl EBRV 981 BlgNR 24. GP, 92; Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 84 Rz 11). Mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dafür vorgesehenen Frist außerhalb der zur Entscheidung führenden Gerichtssitzung entfaltet seither keine Wirkung mehr (vgl RIS-Justiz RS0132571 und Murschetz aaO Rz 11 und 13).

Da die Beschwerdeanmeldung nicht unmittelbar nach Beschlussverkündung zu Protokoll gegeben wurde, sondern erst, nachdem der Strafgefangene ohne eine Rechtsmittelerklärung abzugeben den Verhandlungssaal zunächst verlassen hatte und zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert zurückkehrte, sohin außerhalb der Gerichtssitzung, stellte sie keine wirksame Rechtsmittelanmeldung im Sinne von § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 84 Abs 2 StPO dar. Da auch in weiterer Folge innerhalb der dreitägigen Anmeldefrist des § 152a Abs 3 StVG keine den Formvorschriften der §§ 84 Abs 2 oder 88 Abs 1 StPO entsprechende Eingabe erfolgte, war die angemeldete Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

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