Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
31Bs6/25x•OLG Wien 31Bs6/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Jänner 2025, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I Nr 112/2015), §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG, 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und vierter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 4. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 4. Dezember 2022 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 4. April 2024 (ON 10 und ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und jener des Anstaltsleiters (ON 12) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen mit 4. Februar 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 26), der Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene weist abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Entscheidung in Österreich keine Verurteilung auf, er wurde aber zwischen 2006 und 2012 in Polen insgesamt fünfmal, davon zweimal wegen einschlägiger Delikte, verurteilt. Die zur im Vollzug stehenden Verurteilung einschlägigen Vorstrafen erfolgten erstens wegen Diebstahlsdelikten und zweitens wegen Suchtgiftdelikten sowie des unerlaubten Besitzes von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoff, wobei er jeweils zu zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die bedingte Strafnachsicht betreffend die wegen Diebstahlsdelikten verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge widerrufen und bis 26. Februar 2013 (zumindest teilweise) vollzogen (2. und 4. Verurteilung in der ECRIS-Auskunft ON 33 sowie Seite 5 in ON 61 im angeschlossenen Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **).
Der in Vollzug stehenden Strafe liegt zugrunde, dass der Strafgefangene bereits 2002 mit drei Mittätern einen schweren Raub unter Verwendung eines Pfeffersprays und einer Bierflasche, sohin mit Waffen, beging und ungeachtet der in Polen erlittenen staatlichen Sanktionen und des während der Tatbegehung erlittenen Haftübels zwischen 2008 und 2014 in mehreren Angriffen Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Polen aus- und nach Österreich einführte, Suchtgift im genannten Zeitraum in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf unterschiedlichen Abnehmern in mehreren Angriffen überließ und im Jänner 2014 Suchtgift in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb, besaß und beförderte (ON 61 im genannten Beiakt).
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ ** wurde gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der vollzugsgegenständlichen Strafe wegen eines mit acht Jahren befristeten Aufenthaltsverbots abgesehen, das am 27. Mai 2019 effektuiert wurde (ON 3, ON 7, ON 10 und ON 15 im Beiakt des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **). Das hinderte den Strafgefangenen jedoch nicht an neuerlicher Delinquenz samt Verurteilung zu einer Geldstrafe in Deutschland wegen eines – wenn auch fahrlässig begangenen – einschlägigen Delikts (ON 8) und hielt ihn nicht davon ab, wieder an seiner Meldeadresse in ** Aufenthalt zu nehmen (ON 12), sodass die Freiheitsstrafe ab 2. April 2024 wieder in Vollzug gesetzt wurde.
Der Bittsteller vermochte sich zudem nicht einmal im Bereich des Strafvollzuges ordnungsgemäß zu verhalten, sodass zwischen Juni 2015 und September 2017 gleich drei Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten und nach seiner neuerlichen Inhaftierung bereits im Juli 2024 eine weitere (ON 13 und 14). Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Stein teilte außerdem mit, dass aus fachlicher Sicht suchttherapeutische und gewaltpräventive Maßnahmen angezeigt sind, A* aber kein Interesse an solchen zeigte (ON 15).
Da die bisherigen in Österreich, Deutschland (mit Blick auf die Ordnungsstrafe nach der neuerlichen Inhaftierung in Österreich) und Polen ergriffenen Sanktionen keine nachhaltig verhaltenssteuernde Wirkung entfalten konnten, ist von einer auffallend hohen kriminellen Energie und ausgeprägten Resozialisierungsresistenz sowie – damit einhergehend - einem beträchtlichen Rückfallrisiko des Strafgefangenen auszugehen, das der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten werden, klar entgegensteht.
Diese ungünstige Verhaltensprognose kann durch den unbescheinigten Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in Polen (ON 21) nicht entkräftet werden. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der bisherigen Wirkungslosigkeit der ergriffenen Sanktionen und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch - gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich in Betracht kommende - unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB können die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken nicht entkräften.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.