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31Bs300/24f•OLG Wien 31Bs300/24f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 2024, GZ ***, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2024 wegen §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt und zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Erkennbar für den Fall der Rechtskraft des Urteils beantragte er die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG (ON 18.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag – dem eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten der Sachverständigen Dr. B* vom 21. November 2024 (ON 30.2) folgend – ab und begründete dies mit der offenbaren Aussichtslosigkeit eines erfolgreichen Abschlusses der indizierten gesundheitsbezogenen Maßnahme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 35.1), die nicht berechtigt ist.
Voranzustellen ist, dass es das Erstgericht unterließ, dem Verurteilten das Sachverständigengutachten vor Beschlussfassung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zwecks Einräumung des rechtlichen Gehörs zu übermitteln. Dieser Rechtsfehler blieb mit Blick auf die Zustellung des abweisenden Beschlusses samt Gutachten (siehe ON 33) und die im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) ohne Auswirkungen.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist einem Verurteilten der Vollzug einer über ihn nach dem Suchtmittelgesetz (außer § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG) oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, liegen aber bei A* nicht alle Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG vor. Nach dem ausführlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. B* ist beim Verurteilten, der seit vielen Jahren regelmäßig verschiedene illegale Substanzen konsumiert, vom Vorliegen einer therapiebedürftigen Suchtmittelabhängigkeit auszugehen, die aufgrund der Schwere der Erkrankung und zufolge Fehlens ausreichender sozialer Kontakte außerhalb der Suchtgiftszene und mangels adäquater beruflicher Situation nur im Rahmen einer stationären Therapie behandelbar wäre. Jeweils isoliert betrachtet – also aus substanzbezogener bzw aus sozialer und beruflicher Sicht – sind auch die Erfolgsaussichten nicht als offenbar aussichtslos zu betrachten und die Therapiemotivation wurde als gegeben erachtet. Die Therapiefähigkeit ist allerdings schon als deutlich eingeschränkt zu beurteilen. Insgesamt betrachtet, also unter Abwägung aller beim Verurteilten vorliegenden Schutz- und Risikofaktoren, sind die Erfolgsaussichten einer Behandlung aber als offenbar aussichtslos zu bezeichnen, weil der Verurteilte eine deutliche Depravation der Persönlichkeit und Lebensumstände aufweist und eine nur sechsmonatige stationäre Therapie, wie sie vom gesetzlichen Rahmen her möglich ist, unter Abwägung aller Umstände nicht als ausreichend einzustufen ist, um den Verurteilten soweit zu stabilisieren, dass eine nachfolgende ambulante Therapie erfolgsträchtig ist. Dabei war auch negativ zu berücksichtigen, dass A* bereits eine gescheiterte Therapie hinter sich hat (2007) und sich seither – trotz Kenntnis des Hilfsbedarfs – nicht mehr um einen Therapieplatz bemüht hat (ON 30.2, 17 ff).
Der auf Basis dieser gutachterlichen Einschätzung gezogene Schluss des Erstgerichts, dass die von A* angestrebte Therapie offenbar aussichtslos ist, begegnet daher keinem Bedenken.
Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer mit dem sinngemäßen Vorbringen, am Tag der Untersuchung in einem schlechten körperlichen und psychischen Zustand gewesen zu sein, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und gab sogar zu erkennen, die gutachterliche Einschätzung, eine „Langzeittherapie“ zu benötigen, zu teilen.
Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, die (erneute) Haftanhaltung dafür zu nützen, sich der nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen.
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