Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
32Bs330/24z•OLG Wien 32Bs330/24z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen § 202 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten sowie jener der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. November 2024, GZ **-50, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde des A* wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der gemäß § 393a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten dessen Verteidigung auf EUR 8.000,-- herabgesetzt.
Begründung:
Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. September 2024 wurde A* von dem wider ihn von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit Anklageschrift vom 5. August 2024 (ON 26) erhobenen Vorwurf der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 46.4).
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 (ON 49.2) begehrte der Freigesprochene unter gleichzeitiger Anführung eines Kostenverzeichnisses seines Verteidigers von insgesamt EUR 13.699,74 (darin enthalten EUR 2.283,29 USt) den Zuspruch eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags gemäß § 393a StPO in Höhe von EUR 13.699,74.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Wiener Neustadt den dem Freigesprochenen zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 10.500,-- und wies das Mehrbegehren ab (ON 50).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, die eine Reduktion des zugesprochenen Pauschalbeitrags auf ein angemessenes Maß anstrebt (ON 53), sowie jene des A*, der (nunmehr) den Zuspruch von EUR 15.000,-- begehrt (ON 55.2).
Nur der Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Kommentierungen sowie den bisherigen Verfahrensgang grundsätzlich korrekt dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Der Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die StPO 1975 geändert wurde, BGBl I Nr. 96/2024, geht von einem durchschnittlichen, mit rund EUR 15.000,-- zu bemessenden Aufwand an Verteidigerkosten im Verfahren vor dem Schöffengericht aus, der eine Vertretung im Ermittlungsverfahren, eine Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden zugrunde legt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vorsieht. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen (§ 393a Abs 2 erster Satz StPO). Bei ganz einfachen Verteidigungsfällen ist der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags (hier: EUR 30.000,-- im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht) anzusetzen (Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10ff).
Orientiert man sich an diesen Prämissen, so erscheint im vorliegenden Fall, in welchem sich A* ab 2. Juli 2024 bis 19. August 2024 in Untersuchungshaft befand und die am 25. September 2024 durchgeführte Hauptverhandlung (unter Berücksichtigung von Pausen) rund 6,5 Stunden in Anspruch nahm (ON 46.1), wobei dem Verfahren nur eine durchschnittliche Komplexität der Sach- und Rechtslage zuzubilligen ist, zumal die Schwierigkeit desselben hauptsächlich in der Tat- und nicht in der Rechtsfrage lag, selbst unter Berücksichtigung der Durchführung von zwei Haftverhandlungen am 11. Juli 2024 und am 19. August 2024 (ON 16 und ON 34) sowie der erfolgten kontradiktorischen Zeugenvernehmung des Opfers in der Dauer von rund zwei Stunden (ON 23.2), angesichts des überschaubaren Aktenumfangs (45 Ordnungsnummern bis zum rechtskräftigen Urteil) und unter weiterer Würdigung, dass kein Rechtsmittelverfahren durchgeführt wurde, ein Zuspruch in Höhe von EUR 8.000,--, somit knapp mehr als 25 % des gesetzlichen Höchstbetrags, angesichts des konkreten Verfahrensaufwandes angemessen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.