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1R2/25g•OLG Linz 1R2/25g
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Landwirt, *, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die beklagte Partei Ing. B, geboren am **, Angestellter, *, vertreten durch Wintersberger Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen EUR 200.500,00 sA über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert EUR 200.500,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Oktober 2024, Cg-80, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.278,12 (darin EUR 713,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Landwirt. Im Jänner 2014 erwarb er mit Kaufantrag Nr C* von der D* GmbH (in der Folge kurz: GmbH), deren Geschäftsführer der Beklagte war, bei Rücktausch seines bisherigen Mähdreschers und Zahlung eines Aufpreises von EUR 17.000,00 einen Mähdrescher der Marke „**“, Handelsbezeichnung **, Type **, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ** und dem amtlichen Kennzeichen ** (in der Folge kurz: alter Mähdrescher). Der Einzelgenehmigungsbescheid und der Zulassungsschein zu dieser Maschine sind in Händen des Klägers.
Am 26. November 2014 schloss der Kläger mit der GmbH eine als „Kaufantrag Nr E*“ titulierte, unterfertigte Vereinbarung. Diese hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
„…
Gegenstand
1 Stk. ** Mähdreschwerk Bereifung: ** …
Rücktausch: 1 ** Bj 2014 **, …
Gewünschter Liefertermin: Ende Mai 2015
Zahlungsbedingungen: € 6.500,-- nach Lieferung
...“
Der alte Mähdrescher wurde von der GmbH im ersten Halbjahr 2015 an ein rumänisches Tochterunternehmen verkauft.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger EUR 175.000,00 für den Verlust des alten Mähdreschers, EUR 23.000,00 an Verdienstentgang für Drescharbeiten, EUR 2.000,00 an Kosten für die Bearbeitung der eigenen Felder und EUR 500,00 an Spesen. Mit Tauschvertrag vom 26. November 2014, fälschlich als Kaufantrag bezeichnet, sei mit Einverständnis des Beklagten, zu dem er ebenso wie zur GmbH ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt habe, vereinbart worden, dass er gegen Rückgabe seines alten Mähdrescher und Aufzahlung von EUR 6.500,00 von der GmbH einen ** Mähdrescher (in der Folge kurz: neuer Mähdrescher) erhalte. Eine Eigentumsübertragung am alten Mähdrescher vor Auslieferung des neuen Mähdreschers sei von beiden Seiten nie beabsichtigt gewesen.
Wegen notwendiger Reparaturarbeiten habe der Kläger den alten Mähdrescher in der Folge zur GmbH gebracht. Ein Mitarbeiter der GmbH habe ihn daraufhin in Kenntnis des Beklagten ersucht, dass sein alter Mähdrescher bei der Hausmesse Ende Februar/Anfang März 2015 in ** zum Verkauf ausgestellt werden dürfe, um allfällige Kaufinteressenten zu finden. Dem habe der Kläger zugestimmt, allerdings betont, dass er den alten Mähdrescher keinesfalls hergeben könne, bevor nicht der neue Mähdrescher geliefert sei. Der Mitarbeiter der GmbH habe dem Kläger versichert, dass dieser Eigentümer des alten Mähdreschers bleibe und ihn damit in Sicherheit gewogen. Die Ausfolgung des alten Mähdreschers an die GmbH sei demnach nicht zum Zweck des Eigentumsübergangs bzw zur Erfüllung des vereinbarten Tauschgeschäfts, sondern nur als Leihe erfolgt. Dies sei auch dem Beklagten klar gewesen. Nach der Hausmesse sei der Kläger über Veranlassung des Beklagten ersucht worden, dass der alte Mähdrescher auch noch in der Filiale der GmbH in ** ausgestellt werden dürfe.
Der Beklagte habe keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen, um den alten Mähdrescher als Fremdeigentum zu kennzeichnen. Generell habe es in der Organisationsstruktur der GmbH kein entsprechendes Kontrollsystem gegeben und habe der Beklagte für solche Sicherungsvorkehrungen bzw eine sichere Verwahrung in der GmbH keine organisatorischen Maßnahmen gesetzt, obwohl er es ernstlich für möglich gehalten habe bzw ihm bekannt sein habe müssen, dass die GmbH jährlich rund 150 Geräte an eine rumänische Tochtergesellschaft geliefert habe und in Rumänien Geräte auch ohne vorhandenem Typenschein verkauft würden.
Sowohl von dem Mitarbeiter der GmbH als auch vom Beklagten selbst sei dem Kläger versichert worden, dass er den neuen Mähdrescher im Mai (Anm.: 2015) erhalten werde. Tatsächlich sei aber nie ein neuer Mähdrescher für den Kläger bestellt worden. Vielmehr sei am 6. Juli 2015 über das Vermögen der GmbH die Insolvenz angemeldet worden. Schon ab September 2014 sei dem Beklagten die unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH erkennbar gewesen. Ihm habe daher im Zeitpunkt des Abschlusses des Tauschvertrags klar sein müssen, dass ein Lieferstopp vom Hersteller verhängt werden würde und die GmbH den neuen Mähdrescher nicht mehr liefern werde können.
Als der Kläger vor der neuen Erntesaison (Anm.: 2015) die Herausgabe seines alten Mähdreschers urgiert habe, sei er damit vertröstet worden, dass sich dieser auf verschiedenen Ausstellungen befinden würde, er ihn aber jederzeit zurückfordern könne. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Angaben unrichtig gewesen seien und der Beklagte und seine Mitarbeiter den Kläger vorsätzlich über den Verbleib des (Anm.: alten) Mähdreschers getäuscht hätten. Dieser sei damals bereits über Veranlassung des Beklagten ohne jegliche Zustimmung des Klägers von der GmbH an ihre Tochtergesellschaft in Rumänien verkauft worden, obwohl die GmbH nie Eigentümerin geworden sei und der Beklagte das auch gewusst habe. Der alte Mähdrescher sei dem Kläger demnach durch listige Irreführung bzw Täuschung herausgelockt worden. Dafür hafte der Beklagte, der als Geschäftsführer der GmbH sowohl für die Annahme der Kaufanträge, die Bestellung bei der Herstellerfirma, die Entscheidung über die Ausstellung auf Hausmessen und insbesondere den Verkauf des alten Mähdreschers nach Rumänien zuständig gewesen sei. Mitarbeiter der GmbH seien ihm als Gehilfen zuzurechnen.
Dem Kläger sei somit durch Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen, nämlich dass sein Mähdrescher bei Verkaufsausstellungen und der neu bestellte Mähdrescher in einigen Tagen da sei, obwohl bereits bekannt gewesen sei, dass die (Anm.: gemeint) GmbH zahlungsunfähig sei, ein Vermögensschaden im Wert des (Anm.: alten) Mähdreschers von EUR 170.000,00 zugefügt worden, zumal in Kenntnis des Eigentums des Klägers am alten Mähdrescher dieser an das Tochterunternehmen in Rumänien verkauft worden sei, womit in sein absolut geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen worden sei. Der Beklagte habe diesen Verkauf rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Als Verwahrer des zur Ausstellung übergebenen alten Mähdreschers hätte er dafür sorgen müssen, dass dieser als Eigentum des Klägers gekennzeichnet bzw seine Mitarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt werden, sodass eine Veräußerung nicht stattfinde. Auch hätte er für eine entsprechende Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen sorgen müssen. Die Pflichten eines ordentlichen Verwahrers seien gröblich verletzt worden.
Hätte der Beklagte den Kläger über die Zahlungsschwierigkeiten der GmbH informiert, hätte letzterer vom Tauschvertrag Abstand genommen und den alten Mähdrescher nicht in die Verwahrung der GmbH gegeben bzw diesen nicht dort belassen.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, er sei nie Vertragspartner des Klägers geworden, allerdings davon ausgegangen, dass der alte Mähdrescher mit der Übergabe in das Eigentum der GmbH übergegangen sei.
Er sei damals handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen. Als solcher habe er viele seiner Aufgaben an Mitarbeiter der GmbH delegiert. Er habe damals zwar über die Vorgänge im Unternehmen Bescheid gewusst, sei aber nicht im Detail mit jedem einzelnen Geschäftsfall beschäftigt gewesen. Die Gespräche hinsichtlich des Eintausches des alten und Kaufes des neuen Mähdreschers habe der Verkäufer F* mit dem Kläger geführt. Der Beklagte sei in diesen Vorgang nicht eingebunden gewesen und habe auch keine Details gekannt. Für den An- und Verkauf von Maschinen sowie die Organisation von Transporten sei wiederum ein anderer Mitarbeiter zuständig gewesen. Deren Verhalten sei ihm nicht zuzurechnen.
Grundsätzlich sei auf den Hausmessen der GmbH kein Fremdeigentum, sondern nur eigene Geräte bzw gekennzeichnete Geräte von Banken und Leasinggebern ausgestellt worden. Im vorliegenden Fall sei ausnahmsweise die Maschine eines Kunden auf der Messe ausgestellt worden, weil die beteiligten Dienstnehmer der GmbH gedacht hätten, das Eigentum daran sei mit der Übergabe an die GmbH übertragen worden.
Innerhalb der Organisationsstruktur der GmbH habe ein umfassendes System zur Kennzeichnung von Fremdeigentum bestanden. Dieses sei in Listen erfasst und Hinweisplaketten darauf angebracht worden. Ein Organisationsversagen sei dem Beklagten daher nicht vorzuwerfen.
Da beim alten Mähdrescher die Mitarbeiter der GmbH als auch der Beklagte davon ausgegangen seien, dass das Eigentum daran auf die GmbH übergegangen sei, habe keine entsprechende Kennzeichnung als Fremdeigentum stattgefunden.
Noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH sei der alte Mähdrescher an eine rumänische Tochter verkauft worden. Es sei eine übliche Vorgangsweise der GmbH gewesen, alte eingetauschten Maschinen noch vor Auslieferung der neuen Maschinen weiter zu verkaufen. Davon sei nur dann abgegangen worden, wenn schriftlich vereinbart worden sei, dass ein eingetauschtes Fahrzeug nicht vor Lieferung des neuen Fahrzeugs herausgegeben werden soll. Eine solche Vereinbarung habe es im konkreten Fall nicht gegeben, sodass die gewählte Vorgangsweise rechtmäßig gewesen sei.
Eine dem neuen Mähdrescher entsprechende Maschine sei bereits Ende August 2014 über eine slowakische Tochter vorbestellt worden, ohne konkret einen Käufer dafür gehabt zu haben, sodass der Verkauf bzw Eintausch des alten Mähdreschers des Klägers in der Kalkulation gedeckt gewesen sei. Die Vorbestellung von Fahrzeugen, ohne bereits einen konkreten Käufer zu haben, habe der üblichen Vorgangsweise der GmbH entsprochen.
Nachdem die GmbH Insolvenz angemeldet hätte, sei der bestellte Insolvenzverwalter vom Vertrag mit dem Kläger zurückgetreten, sodass eine Rückforderung bisher erbrachter Leistungen nicht mehr möglich sei.
Dem Beklagte seien die Zahlungsschwierigkeiten der GmbH erst Mitte/Ende Juni 2015 bekannt geworden. Zu diesen sei es wegen nicht erfüllbarer Forderungen der Herstellerfirma gekommen. Diese habe die GmbH im November 2014 zwar in geringerem Umfang beliefert. Einen völligen Lieferstopp habe es aber nie gegeben.
Eine direkte Inanspruchnahme des Beklagten als Geschäftsführer komme nicht in Betracht, weil sich dieser zu keinem Zeitpunkt dem Kläger gegenüber rechtswidrig und schuldhaft verhalten habe. Er habe auch kein Schutzgesetz verletzt oder ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt und dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt wissentlich unrichtige Behauptungen aufgestellt. Auch wenn nicht konkret für den Kläger ein neuer Mähdrescher bestellt worden sei, sollten nach der Kalkulation der GmbH die Vorbestellungen die Rücktäusche decken. Dies habe in der Unternehmenspraxis zuvor immer tadellos funktioniert. Nur aufgrund der Insolvenz der GmbH sei es zu keiner Lieferung eines neuen Mähdreschers mehr gekommen. Eine direkte Inanspruchnahme des Beklagten komme daher nicht in Betracht. Insbesondere würden Zusagen oder Verhaltensweisen des F* keine Schadenersatzpflicht des Beklagten begründen. Das Vorgehen der Mitarbeiter der GmbH bezüglich des Kaufvertrags mit dem Kläger sei aber ohnehin rechtskonform gewesen. Allfällige Ansprüche des Klägers auf Erfüllung des Vertrags seien daher ausschließlich gegenüber der GmbH geltend zu machen.
Mit dem nun im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich zur Gänze abgewiesen. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus legte es seiner Entscheidung die auf den Seiten 12 bis 23 getroffenen Feststellungen zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
Am 6. Juli 2015 wurde über das Vermögen der GmbH ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Zeitpunkt des objektiven Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der GmbH war mit 28. Februar 2015 gegeben. Subjektiv erkennbar war der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ab 15. April 2015. Der Beklagte beurteilte seinerseits im Juni 2015, dass die GmbH zahlungsunfähig sei, woraufhin Anfang Juli 2015 der Insolvenzeröffnungsantrag gestellt wurde.
Die GmbH hatte unter anderem vier 100%ige ausländische Tochterunternehmen, darunter die rumänische G*. mit Sitz in **. Die Geschäftsführung der GmbH konnte sich einen zeitnahen Überblick über die Geschäftsentwicklung dieses rumänischen Tochterunternehmens anhand der übermittelten Zahlen verschaffen. Das rumänische Tochterunternehmen wurde zu Lasten der Gläubiger der GmbH trotz anhaltend negativer Geschäftsentwicklung in der Hoffnung auf eine künftige positive Trendwende finanziert, was betriebswirtschaftlich in Anbetracht beschränkter Ressourcen der GmbH eine risikoreiche Strategie darstellte.
Über viele Jahre war die GmbH Importeur und Lieferant von Mähdreschern der Marke H* (in der Folge kurz: H*). Die GmbH konstruierte aber unter anderem für die H* auch Schneidwerke für Mähdrescher. Vor allem in diesem Zusammenhang kam es im Laufe der Zeit zu vermehrten Auseinandersetzungen zwischen den beiden, was insbesondere ab dem Jahr 2014 zu einer fortlaufenden Einschränkung der Belieferung von landwirtschaftlichen Maschinen, und zwar auch bei Mähdreschern, durch H* an die GmbH führte. Zu einer Einstellung der Belieferung von landwirtschaftlichen Maschinen durch H* kam es jedoch bis unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung im Juni 2015 nicht.
Da der alte Mähdrescher schon relativ bald nach der Auslieferung einen Trommelschaden aufwies, sprach der Kläger mit dem Zeugen F*, damals angestellter Verkaufsmitarbeiter der GmbH, über den allfälligen Erwerb eines neuen Mähdreschers bei Rückgabe des alten Mähdrescher an die GmbH und Anrechnung eines Rückgabepreises sowie Leistung einer entsprechenden Aufzahlung. Dementsprechend einigten sich der Kläger und der Zeuge F* auf den Ankauf eines neuen Mähdreschers durch den Kläger mit Liefertermin Ende Mai 2015 sowie der Rückgabe des alten Mähdreschers an die GmbH bei Leistung einer Aufzahlung nach Auslieferung des neuen Mähdreschers von EUR 6.500,00 durch den Kläger. Der Zeuge F* füllte den entsprechenden Kaufantrag Nr E* aus, der am 26. November 2014 von ihm als Verkaufsberater der GmbH und dem Kläger als Käufer unterfertigt wurde. Weitere Vereinbarungen als jene, die inhaltlich des Kaufantrages Nr E* enthalten sind, wurden diesbezüglich zwischen dem Kläger und dem Zeugen F* nicht getroffen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Zeuge F* dem Kläger zusicherte oder diese vereinbarten, dass der rückzugebende alte Mähdrescher erst verkauft werden dürfe, wenn der Kläger den neuen Mähdrescher erhalten habe.
Einige Zeit nach der Unterfertigung des Kaufantrages Nr E* kontaktierte der Zeuge F* den Kläger und bat ihn, den alten Mähdrescher der GmbH zur Ausstellung auf der Hausmesse der GmbH zur Verfügung zu stellen, womit dieser dort präsentiert und beworben werden könne, um einen Verkauf desselben durch die GmbH zu befördern. Der Kläger stimmte dem zu. Dass der Zeuge F* dem Kläger zusicherte, dass der alte Mähdrescher von dort nicht wegkomme bzw erst verkauft werde, wenn der Kläger den neuen Mähdrescher erhalten habe, kann nicht festgestellt werden.
In der Folge wurde der zum Unternehmensgelände der GmbH überstellte alte Mähdrescher im Rahmen der Ende Februar/Anfang März 2015 veranstalteten Hausmesse der GmbH dort ausgestellt. Eine gesonderte Kennzeichnung, dass der Mähdrescher im Eigentum des Klägers stehe, erfolgte dabei nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit dem gegenständlichen Kaufantrag Nr E* oder in weiterer Folge mit der Disposition über den alten Mähdrescher befasst war. Konkret damit befasst waren jedenfalls die dafür zuständigen Mitarbeiter der GmbH. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bezüglich dieses Mähdreschers betreffend des Kaufantrages Nr E* oder die weitere Disposition darüber weder vor, noch während, noch nach der Hausmesse der GmbH mit dem Kläger Gespräche führte, Sonstiges erörterte oder irgendwelche Zusagen abgab.
In der Folge wurde der alte Mähdrescher, der sich seit seiner Überstellung vom Kläger auf dem Unternehmensgelände der GmbH befand, über den allgemeinen Pool der GmbH an deren rumänisches Tochterunternehmen verkauft und dorthin überstellt, wobei der exakte Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. In Rumänien wurde der alte Mähdrescher dann durch das rumänische Tochterunternehmen an einen Kunden weiter verkauft und ausgeliefert. Eine gesonderte Kennzeichnung des alten Mähdreschers als Eigentum des Klägers erfolgte nicht.
In diesem Zeitraum wurden über das rumänische Tochterunternehmen jährlich circa 150 Mähdrescher umgeschlagen. Das rumänische Tochterunternehmen ging davon aus, dass Mähdrescher, die von der GmbH in den allgemeinen Pool zum Verkauf gestellt werden, auch ihr gehören. Überprüft wurde das durch das rumänische Tochterunternehmen nicht. Teilweise wurden Mähdrescher in Rumänien ohne Typenschein und Nummerntafel betrieben. Erhielt ein Mähdrescher in Rumänien eine rumänische Nummerntafel und wurde dieser mit einer (ausländischen) Nummerntafel an das rumänische Tochterunternehmen angeliefert, wurde diese abgeschraubt und in der Regel an das Werk, von dem der Mähdrescher geliefert worden war, zurückgeschickt. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde der mit Kaufantrag Nr E* bestellte neue Mähdrescher an den Kläger nicht (mehr) ausgeliefert. Der Insolvenzverwalter trat gemäß § 21 IO vom Vertrag zurück.
Ende August 2014 wurde vom slowakischen Tochterunternehmen der GmbH ein neuer Mähdrescher wie jener laut Kaufantrag Nr E* vorbestellt, um einen solchen für das kommende Geschäftsjahr vorrätig zu haben und damit den üblichen Preiserhöhungen mit Anfang September zu entgehen. Eine separate Bestellung aufgrund des Kaufantrags Nr E* erfolgte nicht.
Im Zuge der Vereinbarung des Kaufantrags Nr E* wurde für den neu bestellten Mähdrescher ein Preis von EUR 181.500,00 und für den zurückzugebenden alten Mähdrescher ein Preis von EUR 175.000,00 veranschlagt und vereinbart, sodass sich eine vereinbarte Aufzahlung von EUR 6.500,00 ergab.
Der Beklagte sowie der Zeuge F* wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 22. März 2018 zu Hv1* vom Vorwurf, sie hätten den ihnen anvertrauten alten Mähdrescher durch Weiterverkauf sich bzw einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich bzw den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wodurch sie jeweils das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 1. Fall StGB begangen hätten, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11. Februar 2022 zu Hv2* wurde der Beklagte außerdem vom Vorwurf, als Geschäftsführer der GmbH das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, 2, 4 und 5 StGB begangen zu haben, nach § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die GmbH disponierte jeweils über Waren, insbesondere landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die sowohl in ihrem Eigentum standen, als auch jemand anderem gehörten. Der überwiegende Teil von ca 4/5 stand im Eigentum der GmbH bzw der jeweiligen ausländischen Tochterunternehmen. Etwa 1/5 stand dabei nicht im Eigentum der GmbH bzw ihrer ausländischen Tochterunternehmen. Dabei handelte es sich fast ausschließlich um landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die von der GmbH als Leasingnehmerin geleast worden waren und im Eigentum der jeweiligen Leasinggeberin, fast ausschließlich verschiedener finanzierender Banken, standen. Nur in äußerst seltenen Fällen, dies betraf durchschnittlich etwa zwei bis drei landwirtschaftliche Maschinen und Geräte jährlich bei einer Disposition der GmbH über ca 2.000 landwirtschaftliche Maschinen und Geräte pro Jahr, handelte es sich um solche, die im Eigentum von sonstigen privaten Eigentümern und nicht von kredit- oder leasingfinanzierenden Banken standen.
Zur Kontrolle und Kennzeichnung von Fremdeigentum hatte der Beklagte schon viele Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ein System eingeführt, wonach sämtliche auf den Betriebsliegenschaften der GmbH befindlichen Waren, Maschinen und Geräte in eigenen Listen eingetragen wurden, in denen unter anderem die jeweiligen Artikelnummern, die exakte Bezeichnung, sowie bei Maschinen die Fahrgestellnummern und der jeweilige Eigentümer ausgewiesen waren. Diese Listen wurden ausschließlich von der Buchhaltung der GmbH geführt, wobei dafür der bei der GmbH angestellte Controller I* hauptverantwortlich war. Die Arbeit des I* wurde vom Beklagten kontrolliert und mit ihm einmal monatlich die Listen durchgegangen und überprüft. In der Buchhaltung der GmbH war dazu ein System implementiert, welches verhinderte, dass über eine Ware, insbesondere landwirtschaftliche Maschine oder Gerät, welches in dieser Liste als Fremdeigentum ausgewiesen war, eine Rechnung oder ein Lieferschein seitens der GmbH ausgestellt werden konnte. Dadurch wurde verhindert, dass solches Fremdeigentum von der GmbH verkauft oder von ihren Betriebsliegenschaften ausgeliefert und damit abtransportiert werden konnte, dies sowohl an die ausländischen Tochterunternehmen der GmbH als auch an jedwede andere Person bzw jedweden anderen Ort. Zudem war gleichzeitig bei der GmbH das System implementiert, dass im Fremdeigentum stehende Waren, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte mit einer darauf fest vernieteten Metallplakette versehen wurden, auf der inhaltlich etwa durch das Wort „Leasing“ und Angaben zur Leasinggeberin auf Fremdeigentum hingewiesen wurde. Auch für die Ausgabe und das Anbringen dieser Plaketten war I* zuständig. Befand sich eine im Fremdeigentum stehende landwirtschaftliche Maschine bzw ein entsprechendes Gerät zu einer Werkstattreparatur auf einer Betriebsliegenschaft der GmbH, wurde darauf in der Regel ein entsprechender Werkstattzettel angebracht; dies unbeachtlich der entsprechenden Erfassung eines jeweiligen Reparaturauftrags. Mit Ausnahme des klagsgegenständlichen Mähdreschers wurde bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von niemandem behauptet, dass die GmbH eine im Fremdeigentum stehende landwirtschaftliche Maschine oder ein landwirtschaftliches Gerät an einen Dritten verkauft oder zum Verkauf an einen Dritten bzw an eines ihrer ausländischen Tochterunternehmen ausgeliefert hätte. Regelmäßig kam es im Rahmen der Betriebsabwicklung der GmbH vor, dass ein fremder Eigentümer einer landwirtschaftlichen Maschine oder eines landwirtschaftlichen Gerätes dieses der GmbH zum Weiterverkauf übergab, gleichzeitig eine andere landwirtschaftliche Maschine zum Erwerb bestellte und vereinbarungsgemäß lediglich einen Differenz- bzw Aufzahlungspreis zahlte. Dabei wurde in der Regel so vorgegangen, dass die landwirtschaftliche Maschine, die vom Fremdeigentümer der GmbH zum Weiterverkauf übergeben wurde, schon am Ende einer jeweiligen Erntesaison im Herbst eines Jahres zum Weiterverkauf übergeben und gleichzeitig für den Erwerb von der GmbH eine andere landwirtschaftliche Maschine mit Kaufantrag bestellt wurde, die dann gemäß entsprechender Vereinbarung in der Regel rechtzeitig zum Beginn der Erntesaison im Frühjahr oder Frühsommer des darauffolgenden Jahres ausgeliefert werden sollte. Insofern versuchte die GmbH in der Regel im Einvernehmen mit dem jeweiligen Übergeber, die an sie übergebene landwirtschaftliche Maschine so rasch wie möglich, insbesondere noch bis Ende des Jahres der Übergabe und damit im Vorjahr der vereinbarten Auslieferung der bestellten landwirtschaftlichen Maschine, zu verkaufen, weil ein möglichst rascher Verkauf aufgrund des fortlaufenden Wert- und Zinsverlustes sich wirtschaftlich günstig für beide Parteien, also den Übergeber und die GmbH, auswirkte, wobei der wirtschaftliche Vorteil bei größeren landwirtschaftlichen Maschinen, wie Mähdreschern im Bereich von etwa ca EUR 10.000,00 bis EUR 20.000,00 liegen konnte. Ein solches Vorgehen ist in der landwirtschaftlichen Branche allgemein völlig üblich. Wenn etwa aufgrund des Wunsches des Übergebers einer derartigen landwirtschaftlichen Maschine diese bis zur Auslieferung einer bestellten neuen landwirtschaftlichen Maschine durch die GmbH im Eigentum des Übergebers verbleibt und insbesondere von der GmbH nicht verkauft oder sonst an Dritte ausgeliefert werden durfte, war dies durch den jeweils tätigen Verkaufsmitarbeiter der GmbH auf dem insofern ausgestellten und von ihm für die GmbH und dem Übergeber bzw. Kunden jeweils unterfertigten Kaufantrag explizit zu vermerken, was unter anderem auch dazu führte, dass diese landwirtschaftliche Maschine, wenn sie auf eine Betriebsliegenschaft der D* GmbH ausgeliefert wurde, inhaltlich in den vorangeführten Listen erfasst und als Fremdeigentum vermerkt wurde.
Bis zu den klagsgegenständlichen Ereignissen im Jahr 2015 war es noch nicht vorgekommen, dass auf der Hausmesse der GmbH ein einer Privatperson gehörender Mähdrescher ausgestellt wurde.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH im Zusammenhang mit deren Insolvenz und seinem Handeln irgendwelche Straftatbestände verwirklicht hätte. Der Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der GmbH am 1. Juni 2015 erkannt. Subjektiv sei dies am 15. April 2015 erkennbar gewesen, somit erst nach den Dispositionen über den alten Mähdrescher. Zu einer Einstellung der Belieferung von landwirtschaftlichen Maschinen durch die H* sei es bis unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung im Juni 2015 nicht gekommen. Im Übrigen habe nicht festgestellt werden können, dass der Beklagte mit dem Kaufantrag hinsichtlich des neuen oder der Disposition über den alten Mähdrescher befasst gewesen sei. Damit scheide eine persönliche Geschäftsführerhaftung des Beklagten wegen Verwirklichung entsprechender Straftatbestände bei gleichzeitiger Verletzung eines Schutzgesetzes aus. Der Verkauf des alten Mähdreschers durch die GmbH bzw ihr rumänisches Tochterunternehmen könne daher auch unter dem Aspekt des allfälligen Eingriffs in das Eigentum des Klägers als absolut geschütztes Recht sowie bei Berücksichtigung der Nichtkennzeichnung des Mähdreschers als Eigentum des Klägers allenfalls eine Haftung der GmbH, nicht jedoch eine solche des Beklagten begründen.
Nachdem auch das vom Beklagten geschaffene Kontrollsystem bei der GmbH, bei dem im Fremdeigentum stehende Waren, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte in Listen erfasst worden seien, wodurch hinsichtlich solcher Waren weder eine Rechnung noch ein Lieferschein ausgestellt werden haben können, was einen Verkauf oder eine Verbringung dieser Waren verhindert habe und zudem an derartigen Fahrnissen Fremdeigentum ausweisenden Plaketten angebracht worden seien, als ausreichend anzusehen sei, zumal die geführten Listen vom Beklagten auch regelmäßig überprüft worden seien, sei diesem auch kein Organisationsverschulden vorzuwerfen.
Auch alle übrigen, vom Kläger für eine persönliche Haftung des Beklagten angezogenen Haftungsgrundlagen würden daran scheitern, dass dieser weder mit dem Kaufantrag über den neuen Mähdrescher noch in weiterer Folge mit der Disposition über den alten Mähdrescher befasst gewesen sei.
Gegen dieses Urteil erhebt der Kläger Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag.
Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Bevor auf die einzelnen Berufungsargumente eingegangen wird, ist es zweckmäßig, vorweg die maßgeblichen Rechtsgrundsätze einer möglichen Haftung eines Geschäftsführers darzustellen:
I.1. Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen der Geschäftsführer, sondern Gehilfen der Gesellschaft. Für Fehler der eingesetzten Mitarbeiter haften die Geschäftsführer nicht, sofern sie nicht ein das Entscheidungsermessen eklatant überschreitendes Auswahl- Organisations- oder Überwachungsverschulden trifft oder sie dem Dienstnehmer eigentliche Geschäftsleitungsaufgaben pflichtwidrig überlassen (vgl 6 Ob 84/16w; RS005928 [T 5]; J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 52 mwN).
Die gesetzliche Ausgangslage spricht daher im Allgemeinen dagegen, Geschäftsführer Dritten gegenüber haftbar zu machen, wenn sie nur im Rahmen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereichs agiert haben, vielmehr ist für eine Dritthaftung die Verletzung einer eigenen, nicht nur der Gesellschaft obliegenden Pflicht zu fordern.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, bei vorsätzlicher sittenwidriger Gläubigerschädigung und schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes. Als Schutzgesetze mit Bezug auf die Verhaltenspflichten des Geschäftsführers einer GmbH kommen dabei vor allem bestimmte strafrechtliche Sanktionsnormen in Betracht, die auf die Vermeidung einer Schädigung der Gesellschaft bzw der Gesellschaftsgläubiger gerichtet sind. Darüber hinaus ist eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers auch dann zu bejahen, wenn er sich neben der Gesellschaft selbst rechtsgeschäftlich verpflichtet, wenn er gegenüber dem Gläubiger/Vertragspartner der GmbH besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und die Vertragsverhandlungen dadurch beeinflusst, oder allgemein, wenn der Geschäftsführer für die GmbH im wirtschaftlichen Eigeninteresse handelt (vgl 8 Ob 62/16z = EvBl 2017/46 mN; OLG Linz 1 R 52/17y; RS0023677; RS0023887; J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 408).
Weiters kommt eine direkte Haftung des Geschäftsführers auch bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (insbesondere Eigentum, Freiheit, Gesundheit und Leben) in Betracht (vgl 10 Ob 26/01y; Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Geschäftsführerhaftung2 Rz 2/322).
I.2. Zu den einzelnen Haftungsgrundlagen im Konkreten:
I.2.1. Eine unmittelbare Haftung der Geschäftsführer gegenüber Gläubigern der GmbH ordnen die hier nicht einschlägigen Bestimmungen der §§ 56 Abs 3 GmbHG (falsche Nachweise oder Erklärungen anlässlich der Herabsetzung des Stammkapitals) und 64 Abs 1 GmbH (unrichtige Anmeldung zum Firmenbuch) an. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit Umgründungen sondergesetzlich die Haftung der Geschäftsführer gegenüber Gläubigern geregelt, wenn sie diese schädigen (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 412 ff).
I.2.2. § 1295 Abs 2 1. Halbsatz ABGB ordnet die Haftung bei absichtlicher (bedingt vorsätzlicher – vgl Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Geschäftsführerhaftung2 Rz 2/327 mwN) Schädigung eines Dritten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise an. Die hier denkbaren Fallkonstellationen, die zur Haftung führen können, sind vielfältig. Der Geschäftsführer haftet bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Gläubigern der GmbH etwa durch Gründung und Einsatz der GmbH in der Absicht der Gläubigerschädigung, durch die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten „Todeskampf“ des Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird, durch vorsätzliches Tätigen verlustreicher Geschäfte oder auch durch Nichtabschluss eines Vertrages aufgrund eines unberechtigten Rücktritts von einem Kaufanbot (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 417).
I.2.3. Verletzt der Geschäftsführer ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, also eine Norm, die überwiegend oder ausschließlich dem Schutz bestimmter Rechtsgüter dient, so wird er der – vom Gesetz geschützten – Person (bereits bei leicht fahrlässigem Verhalten – RS0049459; Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Geschäftsführerhaftung2 Rz 2/22) direkt haftbar. Regelmäßig wird eine Person somit wegen Verletzung eines Schutzgesetzes haftbar, wenn sie eine gerichtlich strafbare Handlung bzw Unterlassung begeht. Als Schutzgesetze sind insbesondere folgende Bestimmungen bedeutsam: Veruntreuung (§ 133 StGB), Betrug (§§ 146 f StGB), betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB), vorsätzliche Falschdarstellung des Vermögensstandes oder der Verhältnisse der GmbH (§ 122 GmbHG). Es besteht keine Bindung des Zivilgerichts an ein freisprechendes Strafurteil (RS0106015). Schon aus diesem Grund ist aus dem Ergebnis des Strafverfahrens für die Beklagten im Hinblick auf den gegen ihn erhobenen Schadenersatzanspruch nichts zu gewinnen (vgl 6 Ob 26/21y).
Im Hinblick auf seine Haftung muss der Geschäftsführer beachten, dass ihn auch organisatorische Pflichten treffen: Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaft unbekannt gebliebenes rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft, etwa als Handlungsbevollmächtigte, tätig werden, nicht einschreitet (RS0023927; Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Geschäftsführerhaftung2 Rz 2/330).
I.2.4. Geschäftsleiter, die im Rahmen ihrer Organfunktionen tätig werden, haften (wie bei einer Schutzgesetzverletzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit – RS0049459; Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Geschäftsführerhaftung2 Rz 2/22) neben der Gesellschaft auch persönlich, wenn sie dabei absolute Rechte eines anderen, wie etwa dessen Eigentum, verletzen.
Dieser Auffassung, die in der Lehre kontrovers diskutiert wird, liegt der Modellfall zugrunde, dass mit einer Handlung bzw Unterlassung des Organs nicht bloß eine die Gesellschaft treffende Verpflichtung, sondern eine jedermann angehende Pflicht (Achtung fremden Eigentums) missachtet wurde. Der in seinen Rechten Verletzte soll dann nicht nur auf die Gesellschaft, sondern auf das schädigende Organ unmittelbar zugreifen können, wenn dieses ihm gegenüber auch eine individuelle Verfehlung begangen hat (8 Ob 62/16z; Koppensteiner, Zur Außenhaftung von Geschäftsführern und Vorständen, GES 2015, 385 mwN).
Dementsprechend ist – auch wenn eine bloße Vertragsverletzung für sich alleine in der Regel keine Haftung des Organs der Gesellschaft begründen kann (RS0023677 [T6]; J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 482) – die Haftung des Geschäftsführers bei Verschulden zu bejahen, wenn dem Gläubiger aus dem Vertrag mit der GmbH eine besonders geschützte Rechtsstellung erwächst, sodass die Vertragsverletzung zugleich einen Eingriff des Geschäftsführers in absolut geschützte Rechtsgüter des Gläubigers darstellt, wie dies etwa bei einem Verkauf einer fremden oder geliehenen Sache der Fall wäre (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 483).
I.3. Ausgehend von diesen Prämissen ist nun im Einzelnen auf das Rechtsmittel des Klägers einzugehen, wobei der Gliederung der Berufung folgend zunächst auf die Rechtsrüge und erst danach auf die weiteren Berufungsgründe eingegangen wird.
II. Zur Rechtsrüge:
II.1. Eine Haftung des Beklagten ergäbe sich nach Ansicht des Klägers aufgrund eines Eingriffs in sein absolut geschütztes Recht auf Eigentum am alten Mähdrescher, infolge Verletzung nebenvertraglicher Schutz- und Fürsorgepflichten aus dem Leih- und Tauschvertrag in Verbindung mit den Pflichten eines ordentlichen Verwahrers sowie wegen der Verletzung der Pflicht des Beklagten, effiziente Vorkehrungen zum Schutz von Fremdeigentum bei der GmbH zu treffen. Darüber hinaus hafte er wegen Täuschung, Veruntreuung und Konkursverschleppung.
II.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob es sich beim zugrunde liegenden, am 26. November 2014 unterzeichneten „Kaufantrag Nr E*“ um einen Kaufvertrag oder um einen Tauschvertrag gehandelt hat, dahingestellt bleiben kann, da nach den Feststellungen des Erstgerichts die Übergabe des alten Mähdreschers an die GmbH durch den Kläger nur in der Absicht erfolgte, dass dieser auf der Hausmesse ausgestellt wird, nicht hingegen in der Absicht, damit Eigentum auf die GmbH zu übertragen. Die Übergabe erfolgte also nur leihweise. Damit blieb der Kläger in jedem Fall Eigentümer des alten Mähdreschers (vgl dazu die detaillierten Ausführungen des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang [1 R 63/23z, Punkt II.1.1. ff]).
II.3.1. Konkret zielt der Kläger mit seinem Berufungsvortrag in den Punkten I.2.2. bis I.2.5. (S 6 bis 9), obwohl der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bereits am 15. April 2024 erkennen hätte können und er den Konkursantrag daher schon vor dem 6. Juli 2015 stellen hätte müssen, sei der alte Mähdrescher des Klägers Ende Februar/Anfang April für die Hausmesse der GmbH ausgeliehen worden und habe der Beklagte dort für keine sichere Verwahrung gesorgt, sodass der Mähdrescher letztlich seinem Eigentum entzogen worden sei, auf einen Verstoß gegen die §§ 156 ff StGB bzw eine Täuschung, Veruntreuung und mangelhafte Verwahrung durch den Beklagten ab und wirft ihm damit die Verletzung von Schutzgesetzen vor.
II.3.2. Diese Argumente verfangen nicht:
Fest steht, dass der Kaufantrag Nr E* seitens der GmbH durch den Zeugen F* unterzeichnet wurde und dieser die Gespräche in dem Zusammenhang mit dem Kläger führte (US 14 f). Selbst wenn der Beklagte in weiterer Folge in die Ausstellung des alten Mähdreschers des Klägers auf der Hausmesse der GmbH Ende Februar/Anfang März eingebunden gewesen sein sollte (was so nicht feststeht), ist nicht ersichtlich, inwieweit im daraus ein Vorwurf zu machen wäre. Zum einen war die Zahlungsunfähigkeit der GmbH subjektiv erst am 15. April 2015, also rund eineinhalb Monate später erkennbar (US 12). Zum anderen erfolgte durch das bloße Zurverfügungstellen des alten Mähdreschers zum Zweck der Ausstellung auf der Hausmesse kein Eingriff in die eigentumsrechtliche Stellung des Klägers. Daraus lässt sich also zunächst keine Haftung des Beklagten ableiten. Soweit der Kläger meint, der Beklagte sei als Leihnehmer dazu verpflichtet gewesen, das Eigentum des Klägers zu schützen, entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt, da nach den Feststellungen nicht der Beklagte Leihnehmer des alten Mähdreschers war, sondern die GmbH (US 15); nur diese träfe damit eine Rückgabeverpflichtung nach dem Ende der Hausmesse. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Dass der Verkauf des alten Mähdreschers an die rumänische Tochtergesellschaft der GmbH mit dem nachfolgenden Verkauf an einen Dritten rechtswidrig war, ist unbestritten. Eine Verantwortung des Beklagten dafür geben die getroffenen Feststellungen allerdings nicht her. So konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass der Beklagte in Dispositionen über den alten Mähdrescher (Anm: also insbesondere in den Verkauf nach Rumänien) involviert war (US 15). Berücksichtigt man zudem, dass es bis unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH im Juni 2015 zu keiner Einstellung der Belieferung mit landwirtschaftlichen Maschinen durch die H* gekommen ist (US 13) und außerdem zwar die GmbH keinen neuen Mähdrescher für den Kläger bestellte, aber vom slowakischen Tochterunternehmen der GmbH bereits Ende August 2014 auf Vorrat ein solches Modell bestellt wurde (US 16; wobei auch eine Befassung des Beklagten mit dem neuen Mähdrescher, also auch seine Bestellung, nicht festgestellt werden konnte [US 15]), ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen weder ein Ansatz für irgendeine Täuschungshandlung, eine Veruntreuung oder eine Verletzung einer Verwahrungspflicht des Beklagten, noch ist ersichtlich – und legt der Kläger auch nicht näher dar – inwiefern sich daraus im Hinblick auf die §§ 156 ff StGB eine Haftung ergeben soll. Anhaltspunkte für die Verletzung einer unter Strafsanktion gestellten Norm durch den Beklagten sind also nicht erkennbar.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Gehilfenzurechnung nach § 1313a ABGB für die Mitarbeiter der GmbH nach den einleitend dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht in Betracht kommt.
II.4.1. Unter den Punkten I.2.6. und I.2.7.1. der Berufung (S 10 ff) meint der Kläger, der Beklagte hafte auch deshalb, weil er für keine strukturellen und effizienten Schutzmechanismen für Fremdeigentum gesorgt habe, wie etwa eine besondere Verwahrung oder Kennzeichnung. Das bloße Führen von Listen, die monatlich mit ihm „durchgegangen“ worden seien, stelle kein ausreichendes und angemessen effizientes Kontrollsystem dar. Der Beklagte sei auch darüber in Kenntnis gewesen, dass „darüber hinaus“ (Anm: abgesehen von den Listen) keine gesonderte Kennzeichnung als Fremdeigentum und keine gesonderte Verwahrung erfolgt sei. Es habe auch keine Anweisung gegeben, was mit Geräten mit österreichischem Kennzeichen zu erfolgen habe bzw dass nur österreichische Geräte verkauft werden dürfen, bei welchen der Typenschein sich in Händen der GmbH befinde. Die Ansicht des Erstgerichts, bei nur zwei bis drei im Fremdeigentum stehenden Mähdreschern jährlich im Vergleich zu insgesamt 2.000 verkauften landwirtschaftlichen Geräten sei keine Kennzeichnung oder gesonderte Verwahrung erforderlich, sondern würden dafür die geführten Listen ausreichen, sei nicht haltbar. Dem Beklagten sei daher ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, da er für kein entsprechendes Schutz- und Kontrollsystem für Fremdeigentum gesorgt habe.
II.4.2. Richtig ist, dass sich eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ein absolut geschütztes Rechtsgut aufgrund mangelnder Kennzeichnung als Fremdeigentum bzw fehlender Schutzmaßnahmen für Fremdeigentum, mithin wegen eines Organisationsverschuldens des Beklagten ergeben könnte. Nach herrschender Ansicht kommt eine Eigenhaftung eines Geschäftsführers in Betracht, wenn er seine Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 53; Feltl/Told in Gruber/Harrer, GmbHG § 25 Rz 72; Ratka/Rauter, Geschäftsführerhaftung2 Rz 2/75).
II.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungsausführungen insofern, als sie nur von Fremdeigentum vermerkenden Listen ausgehen und dem Erstgericht vorwerfen, es würde dies als ausreichend erachten, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und dem Erstgericht eine Rechtsansicht unterstellen, die dieses nicht vertreten hat. Tatsächlich steht nämlich fest, dass neben den erwähnten Listen im Fremdeigentum stehende Waren, Maschinen und Geräte auch mit festvernieteten Metallplaketten versehen wurden, auf denen inhaltlich etwa durch das Wort „Leasing“ und Angaben zur Leasinggeberin auf Fremdeigentum hingewiesen wurde (US 18).
Konkret hat der Beklagte schon viele Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ein System eingeführt, wonach Waren, Maschinen und Geräte in eigenen, von der Buchhaltung geführten Listen eingetragen wurden, in denen unter anderem die jeweiligen Artikelnummern, die exakte Bezeichnung, sowie bei Maschinen die Fahrgestellnummern und der jeweilige Eigentümer vermerkt wurden. Dadurch wurde verhindert, dass über jene Fahrnisse, welche in dieser Liste als Fremdeigentum ausgewiesen waren, eine Rechnung oder ein Lieferschein ausgestellt werden konnte, was wiederum dazu führte, dass solches Fremdeigentum von der GmbH nicht verkauft oder von ihren Betriebsliegenschaft ausgeliefert werden konnte. Diese Listen wurden von der Buchhaltung geführt, wobei der bei der GmbH Angestellte Controller I* dafür hauptverantwortlich war. Zudem wurden im Fremdeigentum stehende Waren, Maschinen und Geräte, auch mit Metallplakette versehen. Befand sich eine im Fremdeigentum stehende landwirtschaftliche Maschine oder Gerät zu einer Werkstattreparatur auf eine Betriebsliegenschaft der GmbH, wurde darauf in der Regel ein entsprechender Werkstattzettel angebracht; dies ungeachtet der entsprechenden Erfassung eines Reparaturauftrags (US 18).
Wenn das Erstgericht ein solches Kontrollsystem für ausreichend erachtete, ist das nicht zu beanstanden. Zu beachten ist auch, dass der Beklagte selbst dieses Kontrollsystem „überwacht“ hat, indem er monatlich gemeinsam mit dem dafür zuständigen Mitarbeiter die geführten Listen kontrollierte (US 18). Würde man weitere Maßnahmen von ihm verlangen, würde das zu einer Überspannung der einem Geschäftsführer obliegenden Organisations- und Überwachungspflicht führen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beim alten Mähdrescher des Klägers dieses System offenbar versagt hat; kein Kontrollsystem ist vor Fehlern gefeit. Dass es bei der GmbH häufiger vorgekommen wäre, dass im Fremdeigentum stehende Gerätschaften nicht als solche gekennzeichnet und daher (versehentlich) verkauft wurden, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen (vgl US 18). Die Ursache dafür, dass der alte Mähdrescher des Klägers trotz dessen Eigentums daran verkauft wurde, dürfte darin liegen, dass dieser auf einer Messe ausgestellt war, was völlig unüblich war (US 19 f). Dass also das vom Beklagten eingerichtete Kontrollsystem an sich ungeeignet gewesen wäre, lässt sich nicht sagen. Somit versagt eine Haftung des Beklagten aber auch wegen des Vorwurfs der Verletzung der ihm obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten.
II.4.4. Soweit sich der Kläger auch darauf beruft, den Beklagten als Geschäftsführer würden auch Leitungs- und Aufsichtspflichten gegenüber der Tochtergesellschaften treffen, ist dies grundsätzlich richtig (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 23 und 47). Auf eine konkrete Verletzung solcher Leitungs- und Aufsichtspflichten hinsichtlich der rumänischen Tochtergesellschaft hat er sich in erster Instanz jedoch nicht berufen. Sein Vorbringen, wonach dem Beklagten vorzuwerfen sei, dass er für keine strukturellen und effizienten Schutzmechanismen für Fremdeigentum gesorgt habe, bezog sich immer nur auf die GmbH, nicht aber auf deren ausländische Tochterunternehmen. So lässt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers in ON 51, S 34 („Nicht einmal der Umstand, dass hier noch die österreichischen Kennzeichen montiert waren, wurde hier von der vom Beklagten als Geschäftsführer geleiteten GmbH beachtet, sondern es war dieser Umstand ohne jegliche Bedeutung für die GmbH, sowie ihre rumänische Tochterfirma, für welche der Beklagte ebenfalls verantwortlich war und ist.“) kein Vorwurf einer organisatorischen Kontrollverletzung bei der rumänischen Tochter ableiten, sondern ergibt sich daraus nur, dass im konkreten Fall die am alten Mähdrescher des Klägers montierten österreichischen Kennzeichen unberücksichtigt geblieben sind.
II.5.1. Unter den Berufungspunkten I.2.7.4. ff (S 13 ff) wirft der Kläger dem Beklagten die Missachtung seines absolut geschützten Rechts auf Eigentum am alten Mähdrescher sowie eine sittenwidrige Schädigung vor.
II.5.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger sein Eigentum an dem von ihm nur hergeliehenen alten Mähdrescher infolge des Verkaufs durch die GmbH im gewöhnlichen Betrieb ihres Unternehmens (§ 367 Abs 1, 2. Fall ABGB) verlor, wodurch er einen Schaden in einem absolut geschützten Rechtsgut erlitt.
Grundlage für die Außenhaftung ist auch im Fall eines Eingriffs in ein absolut geschütztes Rechtsgut immer ein eigenes, rechtswidriges Handeln des Geschäftsführers (8 Ob 62/16z). Nachdem weder feststeht, ob der Beklagte mit dem Abschluss des Kaufantrags bezüglich dem neuen Mähdrescher befasst war, noch dass er irgendwelche Dispositionen hinsichtlich des alten Mähdreschers traf (US 15), lässt sich daraus keine Haftung wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts begründen. Die Vorwürfe der Missachtung der angebrachten amtlichen Kennzeichen am Mähdrescher, der Verwahrerpflichten sowie des vereinbarten Übergabezwecks zu Werbezwecken betrifft nämlich ebenso wenig ein eigenes Handeln des Beklagten, wie der Umstand, dass die GmbH keinen Mähdrescher für den Kläger bestellt hat, ein eigenes Handeln des Beklagten. Dass es keine generelle Weisung (des Beklagten) gab, einen Mähdrescher ohne Typenschein und trotz amtlicher Kennzeichen nicht zu verkaufen, steht nicht fest und wurde in erster Instanz vom Kläger auch nicht behauptet. Im Übrigen würde aber selbst eine solche unterlassene Weisung aufgrund der installierten Kontrollmechanismen keine Haftung des Beklagten begründen.
II.5.3. Aus den selben Gründen scheidet auch eine Haftung des Beklagten wegen einer vermeintlich sittenwidrigen Schädigung aus. Eine solche käme nur bei einer absichtlicher Schädigung durch den Geschäftsführer in Betracht. Davon kann hier nach den Feststellungen aber keine Rede sein.
II.6. Zusammenfassend vermag die Rechtsrüge damit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen, da die vom Beklagten bei der GmbH eingerichteten Schutzmechanismen zur Sicherung von Fremdeigentum als ausreichend anzusehen sind und ihm nach den getroffenen Feststellungen kein eigenes rechtswidriges Handeln vorzuwerfen ist, sodass das Erstgericht zutreffend eine Haftung des Beklagten als Geschäftsführer verneint hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge zur Höhe des geltend gemachten Schadens braucht daher nicht mehr eingegangen werden.
III. Zur Aktenwidrigkeit:
III.1. Zunächst bekämpft der Kläger die auf Seite 1 des Urteils festgehaltene Konstatierung der im Kaufantrag Nr C* festgehaltenen Zahlung von EUR 17.000,00 als aktenwidrig und meint, dass der Betrag von EUR 175.000,00 festgestellt werden hätte müssen, da dies sonst im Widerspruch zu den Feststellungen auf US 16 stünde.
Abgesehen davon, dass sich aus der Beilage ./C ausdrücklich der festgestellte Betrag von EUR 17.000,00 ergibt und somit schon deshalb nicht aktenwidrig sein kann, verkennt der Kläger, dass es sich bei den EUR 17.000,00 um die Aufzahlung für den alten Mähdrescher handelt, wohingegen die auf US 16 festgestellten EUR 175.000,00 den Verkehrswert dieses Mähdreschers darstellen.
III.2. Darüber hinaus zitiert der Kläger unter Punkt II.2. der Berufung (S 16 ff) seitenweise Feststellungen des Erstgerichts und führt aus, dass diese als „aktenwidrig und unrichtig“ bekämpft würden.
III.3. Der Kläger verkennt dabei, dass eine Aktenwidrigkeit (nur) dann vorliegt, wenn Feststellungen auf einer aktenwidrigen Grundlage beruhen, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 503 ZPO E 124 und E 126/1). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt hingegen keine Aktenwidrigkeit (RS0043421). Steht eine Feststellung also nur mit einem der aufgenommenen Beweismittel im Widerspruch, so liegt keine Aktenwidrigkeit vor (RS0043289 [T2]). Erwägungen des Erstgerichts, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen vielmehr in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0043347).
III.4. Vor diesem Hintergrund kommt der Argumentation des Klägers keine Berechtigung zu, versucht er doch nicht einmal aufzuzeigen, welche Aktenbestandteile das Erstgericht unrichtig wiedergegeben haben soll. Er versucht lediglich die Aktenwidrigkeit mit einem Widerspruch zu vorliegenden Beweisergebnissen zu begründen, womit er inhaltlich aber keine Aktenwidrigkeit, sondern eine Tatsachenrüge geltend macht. Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RS0041851) und er ohnedies in der Tatsachenrüge auf die unter dem Berufungspunkt der Aktenwidrigkeit bekämpften Feststellungen sowie die dort gewünschten Ersatzfeststellungen und seine Begründung dazu verweist, ist darauf im Zuge der Behandlung der Tatsachenrüge zurückzukommen.
IV. Zur Tatsachenrüge:
IV.1.1. Voranzustellen ist, dass eine ordnungsgemäße Tatsachenrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4]). Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145). Soweit ein Rechtsmittelwerber also keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden Feststellungen begehrt, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich (OLG Linz, 1 R 51/20f, 1 R 12/23z, 108/23t; OLG Wien, 7 Ra 99/15b ua).
Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenrüge des Klägers (Punkt V. der Berufung; S 82 f) nur bedingt, da sie die durch bloße Verweise auf die Ausführungen zur Aktenwidrigkeit bekämpfte Feststellungen zu Blöcken zusammenfasst (Punkte II.2.1. bis II.2.7. der Berufung; Berufung S 16 bis 19) und diesen dann abermals ganzen Blöcken von begehrten Ersatzfeststellungen gegenüberstellt (Punkte II.5.1. bis II.5.7. der Berufung; S 50 bis 55), ohne sie den bekämpften Feststellungen konkret zuzuordnen. Lediglich durch die fortlaufende Anordnung lässt sich erahnen, welcher Ersatzfeststellungsblock welchem bekämpften Feststellungsblock gegenübergestellt werden soll. Auf den Berufungsseiten 19 bis 49 zitiert der Kläger die Aussagen verschiedenster Zeugen aus Zivil- und Strafverfahren ohne auch nur andeutungsweise einen Konnex zu bekämpften oder begehrten Feststellungen herzustellen. Schließlich führt er auf den S 55 bis 77 der Berufung dann aus, warum die Beweiswürdigung des Erstgerichtes unrichtig sein soll, wobei auch dort großteils nicht erkennbar ist, welche Argumente konkret welche begehrten Ersatzfeststellungen stützen sollen.
Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus den bekämpften Feststellungen und den Ersatzfeststellungen mögliche Paare zu bilden und dazu passende Argumente der Tatsachenrüge herauszufiltern. Vielmehr muss ein Berufungswerber ausreichend konkret darlegen, anstelle welcher erstgerichtlichen Feststellung welche kongruente, abweichende Feststellung gefordert wird (OLG Linz 4 R 48/24t mwN). Auf die Argumente des Klägers kann daher nur soweit eingegangen werden, als der geltend gemachte Rechtsmittelgrund erkennbar bleibt. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (RS0041768, RS0041761; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 17).
IV.1.2. Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Tatsachenrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2).
IV.2.1. Der Kläger bekämpft unter Punkt II.2.1. der Berufung (S 16 f) zunächst folgende Feststellungen: Der Zeitpunkt des objektiven Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der GmbH war mit 28. Februar 2015 gegeben. Subjektiv erkennbar war der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ab 15. April 2015. Der Beklagte beurteilte seinerseits im Juni 2015, dass die GmbH zahlungsunfähig sei, woraufhin Anfang Juli 2015 der Insolvenzeröffnungsantrag gestellt wurde. … Zu einer Einstellung der Belieferung von landwirtschaftlichen Maschinen seitens H* gegenüber der GmbH kam es jedoch bis unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung im Juni 2015 nicht.
Ersatzweise begehrt er unter Punkt II.5.1. (S 50) die Feststellungen:
[a] Schon ab 2014 habe es einen sehr eingeschränkten Lieferumfang des Zulieferers H* bei der GmbH gegeben, weil diese mit deren Gegenverrechnungen betreffend einer Erfindung der GmbH nicht einverstanden gewesen sei. Geliefert worden sei nämlich nur noch in geringerem Umfang, nicht mehr aber der gegenständliche Mähdrescher. Dieser sei von der GmbH daher auch nicht mehr bestellt worden. Diese Lieferschwierigkeiten hätten dann auch bereits 2014 zu größeren Zahlungsschwierigkeiten geführt. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen bzw habe ihm bekannt sein müssen, zumal dies auch seine steuerliche Vertretung gewusst habe.
[b] Grundsätzlich habe die Neugeräte bei H* die GmbH in Österreich bestellt, deren Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei.
[c] Eine massive Zahlungsstockung verbunden mit einem Lieferengpass von H* sei bei der GmbH bereits spätestens ab September 2014, also zwei Monate vor dem gegenständlichen Tauschgeschäft, jedenfalls aber bei Abschluss desselben für den Beklagten erkennbar gewesen bzw hätte dies erkennbar sein müssen.
[d] Der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer der GmbH habe darauf nicht reagiert, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits massive Lieferschwierigkeiten mit der Herstellerfirma H und daher Liquiditätsprobleme deshalb bestanden hätten, da H* ca 40% weniger geliefert habe, weil klar gewesen sei, dass hier keine derart großen Geräte mehr geliefert werden würden, aufgrund von Streitigkeiten der GmbH mit H* durchgeführten Gegenverrechnungen, über welche der Beklagte natürlich Bescheid gewusst habe.
[e] Eine zeitmäßig vorgezogene Abarbeitung bei H* für den Kläger sei nicht bestellt worden. Dennoch sei dieser mit der jederzeit erwarteten Lieferung in zeitlicher Hinsicht vertröstet und bewusst bis zur Insolvenzeröffnung getäuscht worden.
[f] Der Beklagte habe sich jedenfalls ab Anfang 2015, also bevor der Mähdrescher ausgeliehen worden sei, an den gegenständlichen Kaufantrag Nr. E* über den Mähdrescher mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ** erinnert.
IV.2.2. Aus der Gegenüberstellung der bekämpften Feststellungen zu den begehrten Ersatzfeststellungen ergibt sich, dass diese nicht miteinander korrespondieren. Die bekämpften Feststellungen behandeln die Frage, des Eintritts der objektiven Zahlungsunfähigkeit der GmbH, deren subjektive Erkennbarkeit, die Frage, ab wann der Beklagte die GmbH als zahlungsunfähig beurteilte sowie die Einstellung der Belieferung durch H*. Die begehrten Ersatzfeststellungen nehmen auf die Zahlungsunfähigkeit hingegen überhaupt nicht Bezug, sondern befassen sich im Wesentlichen mit Lieferschwierigkeiten der H* und daraus resultierenden Zahlungsschwierigkeiten bzw Zahlungsstockungen der GmbH sowie der Kenntnis des Beklagten von diesen Zahlungsschwierigkeiten. Die Tatsachenrüge liefe damit – würde man ihr folgen – auf eine ersatzlose Streichung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit sowie der Liefereinstellung durch H* hinaus, was allerdings unzulässig ist (RS0041835 [T3]).
Mangels gesetzmäßiger Ausführung hat es also bei den unter Punkt II.2.1. der Berufung bekämpften Feststellungen zu bleiben.
IV.2.3.1. Nachdem bekämpfte Feststellungen und begehrte Ersatzfeststellungen nicht miteinander korrespondieren, könnten die begehrten Ersatzfeststellungen allenfalls als sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden. Ein sekundärer Feststellungsmangel kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (vgl RS0053317 [T5]). Er ist darüber hinaus nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]).
Tatsächlich begehrt der Kläger unter Punkt III. der Berufung (S 80) pauschal auch sämtliche auf den Berufungsseiten 50 bis 55 begehrten Ersatzfeststellungen mit der Behauptung, es lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, ohne dies allerdings näher zu begründen.
Wenngleich auf sekundäre Feststellungsmängel grundsätzlich in der Rechtsrüge einzugehen ist (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 S 186 ff), erscheint es zweckmäßig, bereits an dieser Stelle die Frage möglicher sekundären Feststellungsmängel mit zu behandeln.
IV.2.3.2. Soweit der Kläger ergänzend festgestellt haben möchte, dass es bereits ab 2014 zu einem eingeschränkten Lieferumfang durch H* gekommen sei [a], hat dies das Erstgericht im Wesentlichen ohnehin festgestellt. Auf US 13 stellte es fest, dass es zur vermehrten Auseinandersetzungen zwischen der GmbH und H* kam, was insbesondere ab dem Jahr 2014 zu einer fortlaufenden Einschränkung der Belieferung von landwirtschaftlichen Maschinen führte. Insofern fehlen keine Feststellungen.
IV.2.3.3. Allfällige Zahlungsschwierigkeiten der GmbH sowie ein mögliches Wissen des Beklagten davon und seine Reaktion darauf [a], [c] und [d] spielen rechtlich keine Rolle. Zwar kann die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung einer GmbH eine Insolvenzverschleppung bedeuten und damit eine Haftung eines Geschäftsführers auch für Dritte begründen (vgl Feltl, GmbHG § 25 E 19). Aus dem Umstand allein, dass sich die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann aber noch nicht auf die Mangelhaftigkeit der Geschäftsführung geschlossen werden (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 670). Mehr als eine (bloße) Zahlungsschwierigkeit der GmbH besagen die begehrten Ersatzfeststellung jedoch nicht. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass eine negative Prognose bestanden hätte, die der Beklagte kennen hätte müssen.
IV.2.3.4. Welche rechtliche Konsequenz der Kläger aus den Feststellungen ableiten möchte, dass die Neugeräte bei H* die GmbH bestellt habe [b] und der Beklagte sich ab Anfang 2015 an den gegenständlichen Kaufantrag erinnert habe [f] – ob der Beklagte mit dem Kaufantrag inhaltlich in irgendeiner Form befasst war, konnte (wenn auch bekämpft) nicht festgestellt werden (US 15) –, ist nicht ersichtlich, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
IV.2.3.5. Soweit der Kläger schließlich noch festgestellt haben möchte, dass eine zeitmäßig vorgezogene Abarbeitung bei H* nicht in Auftrag gegeben worden sei und er mit der jederzeit erwarteten Lieferung vertröstet und damit bis zur Insolvenz Eröffnung bewusst getäuscht worden sei [e], richtet sich dieser Vorwurf schon dem konkreten Wortlaut nach nicht unmittelbar gegen den Beklagten. Berücksichtigt man, dass die gesamte Abwicklung bezüglich des neuen Mähdreschers sowie der Ausstellung des alten Mähdreschers durch den Zeugen F* erfolgte, erschließt sich auch hier die rechtliche Relevanz der (zusätzlich) begehrten Feststellung nicht.
IV.2.3.6. Insofern fehlen zusammenfassend keine Feststellungen, sodass die in dem Umfang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen.
IV.3.1. Der Kläger ficht weiters unter Punkt II.2.2. der Berufung (S 17) die Feststellungen an: Dementsprechend einigten sich der Kläger und der Zeuge F* auf den Ankauf eines neuen Mähdreschers durch den Kläger mit Liefertermin Ende Mai 2015 sowie der Rückgabe des mit Kaufantrag Nr C* vom Kläger erworbenen Mähdreschers mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ** an die GmbH bei Leistung einer Aufzahlung nach Auslieferung des neuen Mähdreschers von EUR 6.500,00 durch den Kläger. … Weitere Vereinbarungen als jene, die inhaltlich des Kaufantrages Nr E* enthalten sind, wurden diesbezüglich zwischen dem Kläger und dem Zeugen F* nicht getroffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge F* dem Kläger zusicherte oder diese vereinbarten, dass der zurückgegebene Mähdrescher mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ** erst verkauft werden dürfe, wenn der Kläger den inhaltlich des Kaufantrages Nr E* neu bestellten Mähdrescher erhalten habe.
Er begehrt deren Ersatz durch die unter Punkt II.5.2. der Berufung (S 51 f) angeführten Feststellungen:
[g] Im November 2014 habe zwischen dem Kläger und der GmbH ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung bestanden, hatte doch der Kläger schon seit 1986 oder 1987 bereits fünf oder sechs Mähdrescher erworben.
[h] Mit Tauschvertrag Beilage ./D, welcher unrichtig als Kaufantrag vom 26. November 2014 (Formular) tituliert sei, sei der alte Mähdrescher mit einem Wert von EUR 175.000,00, den der Kläger im Frühjahr 2014 erworben hätte, aufgrund eines Trommelschadens gegen einen neuen mit Liefertermin Mai 2015 rückgetauscht und eine Aufschlagszahlung von EUR 6.500,00 vereinbart worden. Mit der Einfügung „Rücktausch“ habe der Zeuge F* für die GmbH zum Ausdruck gebracht, dass dieser Mähdrescher im Eigentum des Klägers stehe. Zuvor hätte der Zeuge F* das Einverständnis des Beklagten zu diesem Rücktausch eingeholt.
[i] Die GmbH habe im Februar/März 2015 für Ausstellungszwecke einen Mähdrescher neueren Typs benötigt, „weil dieser zum einen aufgrund der eingeschränkten Lieferungen durch H*, die nur noch kleinere Teile, nicht aber mehr neue Mähdrescher geliefert habe“. Der Beklagte habe daher dem Zeugen F* den Auftrag erteilt, dass er mit dem „Beklagten“ rede, dass dieser den gebrauchten Mähdrescher, welcher der einzig greifbare neuerer Bauart gewesen sei, für Werbezwecke für die Hausmesse Ende Februar/März 2015 herleihe. In der Folge sei nach Rücksprache mit dem Beklagten vom Zeugen F* versucht worden, den Mähdrescher vom Kläger hierzu zu organisieren, da dies eine relativ neue Maschine gewesen sei. Deswegen habe dann der Zeuge F* den Kläger angerufen und mit ihm darüber gesprochen, ob die GmbH die Maschine für die Hausmesse zur Ausstellung ausleihen könne. Der Beklagte habe daher sowohl positive Kenntnis über die gegenständliche Leihe, als auch über den vereinbarten Rücktausch gehabt.
[j] Der Zeuge F* habe dann zum Kläger gesagt, dass die Maschine den A* gehöre und damit nichts sein könne, weil sie ja den Typenschein hätten und die Maschine auf sie angemeldet sei, womit er den Kläger in Sicherheit gewogen habe. Für den Zeugen F* sei es auch einfach 100% klar gewesen, „wenn der Typenschein bei der Kundschaft sei, solange gehöre die Maschine ohnehin dem Kläger, sowieso, solange nicht alles abgewickelt sei.“ Deshalb habe er dem Kläger gegenüber auch zugesichert, dass nichts passieren werde mit dem Gerät, „wofür er seine Hand ins Feuer lege“.
IV.3.2.1. Die unter [g] angeführte Ersatzfeststellung zu einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH steht in keinem Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen, sondern betreffen völlig andere Tatsachen. Insofern mangelt es der Tatsachenrüge an einer gesetzmäßigen Ausführung.
IV.3.2.2. Die unter Punkt [h] begehrten Ersatzfeststellungen hat das Erstgericht im Wesentlichen ohnehin getroffen. So stellte es fest, dass der Kläger aufgrund eines Trommelschadens beim alten Mähdrescher einen neuen haben wollte, der alte Mähdrescher einen Wert von EUR 175.000,00 aufwies, am Kaufantrag das Wort „Rücktausch“ vermerkt wurde und als Liefertermin Ende Mai 2015 vorgesehen war (US 2, 14 und 16). Die Bezeichnung der den neuen Mähdrescher betreffenden Vertragsurkunde als „Kaufantrag“ ist unbedenklich, ergibt sich diese doch eindeutig aus der Beilage ./D.
Ob es sich dabei um einen Tausch- oder einen Kaufvertrag gehandelt hat, ist hingegen eine Rechtsfrage und daher einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich. Im Übrigen ist die Frage, ob ein Kauf- oder ein Tauschvertrag vorlag – wie in den Ausführungen zur Rechtsrüge bereits aufgezeigt – rechtlich unerheblich.
Ebenso ist die Frage, wie ein Vertrag auszulegen ist, was also die Einfügung des Wortes „Rücktausch“ am Kaufantrag bedeutet, letztlich eine Rechtsfrage und daher nicht in der Tatsachenrüge zu beurteilen. Die begehrte Ersatzfeststellung, wonach der Zeuge F* das Einverständnis des Beklagten zum Rücktausch eingeholt habe, steht wiederum in keinem Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen.
Auch in diesem Umfang ist die Tatsachenrüge somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die begehrten Ersatzfeststellungen ohnehin feststehen, diese mit den bekämpften Feststellungen nicht korrespondieren bzw es sich bei den begehrten Ersatzfeststellungen teilweise um Rechtsausführungen handelt.
IV.3.2.3. Auch die unter [i] und [j] dargestellten, vom Kläger begehrten Ersatzfeststellungen korrespondieren nicht einmal ansatzweise mit den bekämpften Feststellungen. Während es bei Letzteren um den Abschluss des Kaufantrags und den damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen bzw allfälligen Zusicherungen durch den Zeugen F* geht, behandeln die begehrten Ersatzfeststellungen die zeitlich erst danach stattgefundenen Gespräche im Zusammenhang mit der Frage, ob der alte Mähdrescher des Klägers auf einer Messe der GmbH ausgestellt werden dürfe und allfälliger damit im Konnex stehender Zusicherungen des Zeugen.
Der Kläger übergeht zudem, die unbekämpft gebliebene Negativfeststellung des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Zeuge F* dem Kläger zugesichert hat, sein Mähdrescher werde von dort nicht wegkommen bzw erst verkauft werden, wenn er seinen neuen Mähdrescher erhalten habe (US 14 f). Die unter [i] und [j] angeführten begehrten Ersatzfeststellungen würden – wären sie in dieser Form getroffen worden – in unlösbarem Widerspruch dazu stehen. Es entstünde ein perplexer Sachverhalt, der einer rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre. Auch insofern ist auf die Tatsachenrüge mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht einzugehen. Schließlich beschäftigen sich die bekämpften Feststellungen auch nicht mit einer möglichen Kenntnis des Beklagten von der Leihe bzw einem vereinbarten Rücktausch.
IV.3.2.4. Dem Kläger gelingt es somit wiederum nicht, die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, womit es bei den bekämpften Feststellungen zu bleiben hat.
IV.3.3. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind auch die unter diesem Punkt begehrten Ersatzfeststellungen auf mögliche sekundäre Feststellungsmängel hin zu prüfen:
IV.3.3.1. Inwieweit ein besonderes Vertrauensverhältnis des Klägers zur GmbH [g] für eine mögliche Haftung des Beklagten eine Rolle spielen soll, zeigt die Berufung nicht auf und erschließt sich dem Berufungsgericht auch nicht. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Beklagten wird in der Berufung nicht (mehr) behauptet. Lediglich in erster Instanz hat der Kläger vorgebracht, ein besonderes Vertrauensverhältnis zur GmbH und dem Beklagten gehabt zu haben (ON 51, S 19). Das dies der Grund für den Kauf/Tausch des neuen Mähdreschers oder die Einwilligung in die Ausstellung des alten Mähdreschers gewesen wäre, hat er allerdings nie behauptet. Vielmehr berief er sich immer darauf, auf die Zusicherungen des Zeugen F* vertraut zu haben; der Beklagte sei über die Vorgänge nur in Kenntnis gewesen (exemplarisch ON 41, S 4; ON 51, S 21). Feststellungen zu einem besonderen Vertrauensverhältnis zur GmbH sind daher nicht entscheidungswesentlich und waren somit nicht zutreffen.
IV.3.3.2. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Beklagte sein Einverständnis zum Rücktausch des alten Mähdreschers des Klägers gegeben hat [h]. Der Rücktausch eines gebrauchten landwirtschaftlichen Geräts bei Erwerb eines Neuen stellt für einen Landmaschinenhandel wie die GmbH kein unübliches Geschäft dar. Warum der Beklagte als Geschäftsführer daher haften sollte, wenn er einem solchen Rücktausch zugestimmt hätte, erschließt sich nicht, zumal ihm nach den Feststellungen damals auch eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH noch nicht bekannt war und noch gar nicht bekannt sein konnte (US 12).
IV.3.3.3. Feststellungen im Zusammenhang damit, wie es dazu gekommen ist, dass der alte Mähdrescher des Klägers auf der Messe der GmbH ausgestellt wurde [i], hat das Erstgericht ohnehin getroffen. Ob die Initiative dafür vom Beklagten ausging bzw ob er darüber Kenntnis hatte, spielt letztlich keine Rolle, weil in der „bloßen“ Ausstellung auf der hauseigenen Messe der GmbH kein haftungsbegründendes Verhalten liegt, zumal der Kläger dadurch sein Eigentum am alten Mähdrescher nicht verloren hat.
IV.3.3.4. Letztlich ist auch irrelevant, welche Zusicherungen der Zeuge F* dem Kläger im Zusammenhang mit der Ausstellung des alten Mähdreschers gemacht hat [j]. Ein eigenes rechtswidriges Handeln des Beklagten lässt sich daraus jedenfalls nicht begründen. Auch insofern fehlen daher keine Feststellungen.
Damit liegen auch hier die geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel nicht vor.
IV.4.1. Der Kläger wendet sich auch gegen folgende Feststellungen (Punkt II.2.3. der Berufung; S 17): Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit dem gegenständlichen Kaufantrag Nr E* oder in weiteren Folge mit der Disposition über den Mähdrescher mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ** befasst war. Konkret damit befasst waren jedenfalls die dafür zuständigen Mitarbeiter der GmbH. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bezüglich dieses Mähdreschers betreffend des Kaufantrags Nr E* oder die weitere Disposition darüber weder vor, noch während, noch nach der Hausmesse bei der GmbH mit dem Kläger Gespräche führte, Sonstiges erörterte oder irgendwelche Zusagen abgab.
Stattdessen strebt er unter Punkt II.5.3. der Berufung (S 52) folgende Ersatzfeststellungen an:
[k] Der Beklagte habe über den Vorgang, insbesondere die Ausstellung des gegenständlichen Mähdreschers für Werbezwecke auf der Hausmesse in ** im März 2015 positive Kenntnis gehabt. Es sei ihm ebenso wie dem Zeugen F* klar gewesen, dass der Mähdreschers mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ** im Eigentum des Klägers stehe. Diesbezüglich habe er zuvor mit dem Zeugen F* darüber geredet, zumal dieser Mähdrescher der Einzige verfügbare neueren Typus gewesen sei. Es sei daher vereinbart gewesen, das dieser Mähdrescher nur für Ausstellungszwecke vom Kläger übergeben worden sei.
[l] Ausschließlich für Ausstellungszwecke habe der Kläger dann im Vertrauen auf die Zusicherungen des Zeugen F* den Mähdrescher mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer **an die GmbH im März 2015 übergeben und ausgeliehen. Der Beklagte habe darüber auch positive Kenntnis gehabt.
[m] Bei der Hausmesse im März 2015 habe der Kläger im Beisein des Beklagten mit dem Zeugen F* über die Abholung seines gebrauchten Mähdreschers gesprochen, und dass hier dann für die Abholung Diesel nachzufüllen sein werde. F* habe den Kläger wiederum dahingehend beruhigt, dass er ohnehin den Typenschein hätte, und dass daher nichts passieren könne. Dies in Anwesenheit des Beklagten, der das Gespräch mitverfolgt, sich aber nicht geäußert und sich dann entfernt habe.
IV.4.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Erledigung einer Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht unterbleiben kann, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (7 Ob 143/12y; RS0042386).
Soweit der Kläger zu [k], [l] und [m] im Wesentlichen festgestellt haben möchte, dass der Beklagte über die Vorgänge, insbesondere die Ausstellung des alten Mähdreschers auf der Hausmesse, Kenntnis gehabt habe, ihm klar gewesen sei, dass dieser im Eigentum des Klägers stehe und er über die Zusicherungen des Zeugen F* Bescheid gewusst habe, dass mit dem alten Mähdrescher nichts passieren könne, liegt keine Ergebnisrelevanz dieser Ersatzfeststellungen vor, weil – auch wenn diese vom Erstgericht getroffen worden wäre – der in der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt. Selbst wenn der Beklagte nämlich über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausstellung des alten Mähdreschers des Klägers auf der Hausmesse der GmbH Kenntnis gehabt haben sollte, besagt dies nämlich nichts darüber, dass er auch nur in irgendeiner Form in den späteren Verkauf nach Rumänien verwickelt war, dies gar in Auftrag gegeben hat oder auch nur darüber Bescheid wusste. Eine Haftung des Beklagten käme allerdings nur bei einer sittenwidrigen, also einer absichtlichen Schädigung in Betracht, was sich aus den begehrten Ersatzfeststellungen aber nicht ableiten ließe. Auch an eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ein absolut geschütztes Rechtsgut wäre auf Basis der begehrten Ersatzfeststellungen nicht zu denken, weil sich einerseits durch die bloße Ausstellung des alten Mähdreschers auf der Hausmesse der GmbH keine Vermögensverschiebung zu Ungunsten des Kläger und sich andererseits daraus kein eigenes rechtswidriges Handeln des Geschäftsführers ergäbe. Nicht einmal nach den begehrten Ersatzfeststellungen hätte der Beklagte irgendwelche Entscheidungen selbst getroffen, Anweisungen gegeben oder dem Kläger irgendwelche Zusagen gemacht. Einer Überprüfung dieser bekämpften Feststellungen bedarf es daher nicht (RS0042386; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498, Rz 1).
IV.4.3. Da das Erstgericht Negativfeststellungen zur Involviertheit des Beklagten im Zusammenhang mit der Ausstellung des alten Mähdreschers und der weiteren Disposition darüber (also insbesondere auch den Verkauf nach Rumänien) sowie dem Kauf/Tausch des neuen Mähdreschers getroffen hat, liegen insofern auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.
IV.5.1. Weiters bekämpft der Kläger unter Punkt II.2.4. der Berufung (S 17 f) folgende Feststellungen: Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde der mit Kaufantrag Nr E* bestellte neue Mähdrescher an den Kläger nicht (mehr) ausgeliefert. Der Insolvenzverwalter trat gemäß § 21 IO vom Vertrag zurück. Ende August 2014 wurde vom slowakischen Tochterunternehmen der GmbH ein neuer Mähdrescher wie jener laut Bestellung mit Kaufantrag Nr E* vorbestellt, um einen solchen Mähdrescher für das kommende Geschäftsjahr vorrätig zu haben und damit den üblichen Preiserhöhungen mit Anfang September zu entgehen.
Ersatzweise begehrt er unter Punkt II.5.4. der Berufung (S 52 f ) die Feststellungen:
[n] Trotz Kenntnis des Beklagten über die Lieferschwierigkeiten von H* und dass daher der neue Mähdrescher auf den Namen „A*“ bei dieser entgegen der Zusage an den Kläger nicht einmal bestellt worden sei, sei der gebrauchte Mähdrescher des Klägers in Kenntnis und auf Weisung des Beklagten an das rumänische Tochterunternehmen GmbH verkauft worden
[o] Ob ein derartiger Mähdrescher von der slowakischen Tochtergesellschaft bestellt und bei dieser angeliefert worden sei, könne „mangels objektiver Beweisergebnisse hierzu“ ebenso wenig festgestellt werden, als dass die insolvente Muttergesellschaft diesen der Tochtergesellschaft bezahlen hätte können.
[p] Eine Übergabe bzw Übernahme des gebrauchten Mähdreschers des Klägers in Erfüllung des vereinbarten Tauschgeschäfts habe daher zwischen den Streitteilen niemals stattgefunden.
IV.5.2.1. Mit der zu [n] begehrten Ersatzfeststellung zielt der Kläger darauf ab, dass der alte Mähdrescher des Klägers in Kenntnis und auf Weisung des Beklagten an das rumänische Tochterunternehmen verkauft worden sei, womit diese mit den bekämpften Feststellungen, die sich im Wesentlichen damit beschäftigen, dass aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH dem Kläger der neue Mähdrescher nicht mehr geliefert wurde, obwohl das slowakische Tochterunternehmen der GmbH Ende August 2014 einen neuen Mähdrescher, wie jenen laut Kaufantrag Nr E*, vorbestellt hat, um einen solchen vorrätig zu haben und den üblichen Preiserhöhungen mit Anfang September zu entgehen, nicht korrespondiert, sodass die Tatsachenrüge in dem Umfang neuerlich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Hinzu kommt, dass die angestrebte Ersatzfeststellung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung stehen würde, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Beklagte mit der Disposition über den alten Mähdrescher befasst war. Auch insofern ist auf die Tatsachenrüge mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht einzugehen.
IV.5.2.2. Zur unter [o] angeführten begehrten Ersatzfeststellung führt der Kläger nur aus, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach die bekämpfte Feststellung (Ende August 2014 wurde vom slowakischen Tochterunternehmen der GmbH ein neuer Mähdrescher wie jener laut Bestellung mit Kaufantrag Nr E* vorbestellt) auf den nachvollziehbaren und unwiderlegten Angaben des Beklagten beruhen würden, aktenwidrig sei, da er Beklagte offensichtlich in mehrfacher Hinsicht die Unwahrheit gesagt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum H* trotz des Streits mit der Muttergesellschaft Lieferungen an die slowakische Tochtergesellschaft durchführen hätte sollen (Berufung S 71 f).
Tatsächlich gab der Beklagte im Strafverfahren Hv1* des Landesgerichtes Ried im Innkreis auf die Frage, ob auf Vorrat eingekauft worden sei oder nur bei Bedarf, an, es werde bestellt; die Preiserhöhungen seien im September, da bestelle man dann mit Ende August Maschinen, sofern da die Konditionen ausverhandelt seien. Hintergrund sei der gewesen, dass man teilweise in der Slowakei bessere Konditionen für verschiedene Modelle gehabt hätte. Auf die Frage, ob er wisse, ob nach Einlangen des Kaufantrags A* eine Nachbestellung erforderlich gewesen sei oder ob dieser Einkauf über den bereits vorhandenen Pool aus Bestellungen gedeckt werden habe können, gab er an, dass er aus dem Pool gekommen sei, aus der Slowakei (ON 41, S 34). Auf die Frage, ob wegen des bestehenden Pools keine Neubestellung erfolgt sei, gab der Beklagte an, sie hätten in der Slowakei „X“ vorgestellt, weil da die Konditionen klar gewesen seien und sei da auch der Mähdrescher drinnen gewesen. Im September sei wie gesagt die Preiserhöhung und um sich die Preiserhöhung zu ersparen, gebe man halt „so und so“ viele Mähdrescher oder Traktoren in System ein. Das sei eine Order ins „Blitz-Blaue“, ohne dass man vorerst Kunden hat. … Der Mähdrescher habe also nicht mehr neu bestellt werden müssen, weil schon einer vorbestellt gewesen sei, auf Verdacht für den österreichischen Markt (ON 34, S 36). Inwieweit demnach die Beweiswürdigung des Erstgerichts aktenwidrig sein soll, erschließt sich nicht. Nachdem gegenteilige Beweisergebnisse nicht vorliegen und vom Kläger auch gar nicht behauptet werden, bestehen auch inhaltlich keine Bedenken an der erstinstanzlichen Feststellung.
IV.5.2.2. Die unter [p] angeführte begehrte Ersatzfeststellung steht wiederum in keinerlei Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung, sodass die Tatsachenrüge in dem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
IV.5.3.1. Soweit der Kläger die angestrebten Ersatzfeststellungen auch unter Berufung auf sekundäre Feststellungsmängel begehrt, ist ihm zu entgegnen, dass der zu [n] begehrte Ersatzfeststellung eines Verkaufs des Mähdreschers in Kenntnis und auf Anweisung des Beklagten die vom Erstgericht auf US 15 getroffene Negativfeststellung entgegenstünde, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Beklagte mit der Disposition über den alten Mähdrescher befasst war. Das Erstgericht hat zu diesem Themenkreis also Feststellungen getroffen, mögen diese auch nicht im Sinn des Klägers ausgefallen seien. Damit fehlen aber keine Feststellungen und liegt insofern kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
IV.5.3.2. Zur weiters – ebenso unter dem Titel eines sekundären Feststellungsmangels – angestrebten Feststellung, dass nie eine Übergabe des alten Mähdreschers in Erfüllung des vereinbarten Tauschgeschäfts stattgefunden habe [p], ist ihm zu entgegnen, dass sich das ohnehin aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt. Es hat nämlich festgestellt, dass der Zeuge F* den Kläger ersuchte, dieser möge ihm den alten Mähdrescher zur Ausstellung auf der Hausmesse der GmbH zur Verfügung stellen und der Kläger dem auch zustimmte. In der Folge wurde der alte Mähdrescher dann auch tatsächlich auf der Hausmesse der GmbH ausgestellt (US 15). Schon daraus folgt, dass die Übergabe des alten Mähdreschers durch den Kläger nicht in der Absicht der Erfüllung eines Tausch- (allenfalls auch eines Kauf-)vertrags erfolgte, sondern ausschließlich zum Zweck der Ausstellung auf der Hausmesse. Gegenteiliges hat im Übrigen das Erstgericht ohnehin nicht angenommen.
IV.6.1. Der Kläger ficht unter Punkt II.2.5. der Berufung (S 18) die Feststellung an, nur in äußerst seltenen Fällen, dies betraf durchschnittlich etwa zwei bis drei landwirtschaftliche Maschinen und Geräte jährlich bei einer Disposition der GmbH über ca 2.000 landwirtschaftliche Maschinen und Geräte pro Jahr, handelte es sich um solche, die im Eigentum von sonstigen privaten Eigentümern und nicht von kredit- oder leasingfinanzierenden Banken standen. Er begehrt unter Punkt II.5.5. der Berufung (S 53) stattdessen die Feststellung, [q] im Betrieb der GmbH seien jährlich etwa 40, jedenfalls aber 10 bis 15 gebrauchte Mähdrescher wie jene des Klägers rückgetauscht bzw verkauft worden.
Der Kläger argumentierte, der Beklagte hätte im Strafverfahren ausgesagt, dass die GmbH im Jahr ungefähr 100 Mähdrescher verkaufe, wovon ungefähr 40 rückgetauschte Mähdrescher seien. Im gegenständlichen Verfahren habe er hingegen angegeben, dass es derartige Geräte nur sehr selten, etwa nur zwei bis dreimal jährlich gegeben habe. Der Zeuge F* meinte, dass rund 10 bis 15 derartige gebrauchte private Mähdrescher verkauft worden seien. Mit diesen Widersprüchen habe sich das Erstgericht nicht wirklich auseinandergesetzt (Berufung S 59).
IV.6.2. Richtig ist, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung (nur) auf die Aussage des Beklagten im Zivilverfahren gestützt hat. Bei genauerer Betrachtung liegen die vom Kläger erkannten Widersprüche jedoch nicht vor. So gab der Beklagte nämlich im Strafverfahren an, dass im Schnitt mindestens 100 Mähdrescher jährlich verkauft würden. Er schätzte, dass es sich dabei bei 40 Mähdrescher um Rücktauschmaschinen gehandelt habe (I* des LG Ried im Innkreis, ON 41, S 48 f). Dass es sich bei diesen 40 Stück um solche im Fremdeigentum gehandelt hätte, lässt sich seiner Aussage allerdings nicht entnehmen. Auch aus den Angaben des Zeugen F* (ON 73, S 4 f) ergibt sich nur, dass bei in etwa 90 % der von ihm abgewickelten Verkaufsfällen eine alte Maschine in Zahlung genommen worden sei. Er schätzte, dass sich im Frühjahr 2015 etwa 10 bis 15 derartige Rücktauschmaschinen am Standort der GmbH befunden hätten. Auch aus seiner Aussage ergibt sich also nicht, dass es sich bei der von ihm genannten Zahl von 10 bis 15 Rücktauschmaschinen um solche im Fremdeigentum gehandelt hätte. Wenn das Gericht daher der vom Beklagten im Zivilprozess getätigten Aussage Glauben schenkte, wonach es sehr selten, nämlich in nicht mehr als durchschnittlich zwei bis drei Fällen, vorgekommen sei, dass die GmbH über landwirtschaftliche Geräte disponiert habe, die nicht in ihrem Eigentum oder im Eigentum finanzierender Banken gestanden seien (ON 58, S 11 f), ist das unbedenklich, nachdem keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorlagen. Es hat daher bei der bekämpften Feststellung zu bleiben.
IV.7.1. Der Kläger wendet sich weiters unter Punkt II.2.6. der Berufung (S 18) gegen folgende Feststellungen: In der Buchhaltung der GmbH war ein System implementiert, welches verhinderte, dass über eine Ware, insbesondere landwirtschaftliche Maschine oder Gerät, welches in dieser Liste als Fremdeigentum ausgewiesen war, eine Rechnung oder ein Lieferschein seitens der GmbH ausgestellt werden konnte. Dadurch wurde verhindert, dass solches Fremdeigentum von der GmbH verkauft oder von ihren Betriebsliegenschaften ausgeliefert und damit abtransportiert werden konnte, dies sowohl an die ausländischen Tochterunternehmen der GmbH als auch an jedwede andere Person bzw jedweden anderen Ort. … Wenn etwa aufgrund des Wunsches des Übergebers einer derartigen landwirtschaftlichen Maschine diese bis zur Auslieferung einer bestellten neuen landwirtschaftlichen Maschine durch die GmbH im Eigentum des Übergebers verbleibt und insbesondere von der GmbH nicht verkauft oder sonst an Dritte ausgeliefert werden durfte, war dies durch den jeweils tätigen Verkaufsmitarbeiter der GmbH auf dem insofern ausgestellten und von ihm für die GmbH und dem Übergeber bzw Kunden jeweils unterfertigten „Kaufantrag“ explizit zu vermerken, was unter anderem auch dazu führte, dass diese landwirtschaftliche Maschine, wenn sie auf eine Betriebsliegenschaft der GmbH ausgeliefert wurde, inhaltlich in den vorangeführten Listen erfasst und als Fremdeigentum vermerkt wurde.
Stattdessen strebt er unter Punkt II.5.6. der Berufung (S 53 ff) folgende Ersatzfeststellungen an:
[r] Es habe keinerlei Sicherungsmaßnahmen von Fremdeigentum von privaten Geräten bei der GmbH gegeben, von denen im Frühjahr jeweils geschätzt 10 bis 15 Mähdrescher zum Verkauf herumgestanden seien. Diese seien auch nicht etwa abgesondert verwahrt oder besonders gekennzeichnet worden, um nicht in den allgemeinen Verkaufspool zu gelangen.
[s] Aus den von der Buchhaltung geführten Listen Beilagen ./5 und ./6 der Jahre 2014 und 2015 gehe nicht hervor, in wessen Eigentum das jeweilige Gerät stehe, wenn es sich um Fremdeigentum handle. Der klagsgegenständliche Mähdrescher scheine in dieser Liste nicht auf.
[t] „Der Beklagte habe keinerlei Sicherungsvorkehrungen oder sonstige Weisungen zum Schutz vor Fremdeigentum getroffen bei privaten Geräten, außer bei Leasingmaschinen, getroffen, und habe völlig außer Acht gelassen, dass der Typenschein des Mähdreschers noch beim Kläger gewesen sei, und die behördlichen Kennzeichentafeln am Gerät angebracht gewesen seien, und keine Sicherheitsvorkehrungen für Fremdeigentum, also die fehlende Kennzeichnung oder gesonderte Verwahrung, und dass in Rumänien auch ohne Typenschein hier das Gerät verkauft werden könne, habe der Beklagte ernstlich für möglich gehalten, bzw habe ihm dies bekannt gewesen sein müssen, weil er solche nicht angeordnet oder strukturell als Geschäftsführer eingefordert habe.“
[u] Es habe auch keinerlei Weisungen des Beklagten an seine Angestellten in Österreich und die rumänische Tochtergesellschaft gegeben, nur Geräte aus Österreich zu verkaufen, bei denen man über den Typenschein und den Zulassungsschein verfüge bzw keine Mähdrescher ins Ausland zu verbringen, bei dem noch ein österreichisches Kennzeichen angebracht sei. Dies obwohl ihm bekannt gewesen sei bzw bekannt sein habe müssen, dass jährlich rund 150 Geräte nach Rumänien verkauft worden seien und im Frühjahr grob geschätzt jährlich zumindest 10 bis 15 derartiger Geräte vorhanden gewesen seien, und hier im besonderen, dass der Mähdrescher des Klägers nur zu Ausstellungszwecken geliehen worden sei, dass eine Eigentumsübertragung für das Tauschgeschäft niemals erfolgt sei, dass der Tausch seitens der GmbH nicht erfüllbar gewesen sei, weil das neue Gerät nicht für diese bestellt gewesen sei und dieses daher auch nicht vor Ort sein habe können und dass eine massive Zahlungsstockung bereits im Jahre 2014 vorgelegen habe, weshalb derartig große Geräte von ** nach Österreich nicht mehr ausgeliefert worden seien, sodass der vereinbarte Rücktausch nicht mehr erfüllbar gewesen sei.
[v] Dennoch sei der Mähdrescher zwischen März 2015 nach der Hausmesse und der Insolvenzeröffnung einfach an das rumänische Tochterunternehmen verkauft und überstellt und von dieser weiterverkauft worden. Es könne nicht festgestellt werden, in welcher Höhe hier ein Kaufpreis vereinbart gewesen und ob dieser an die GmbH bezahlt worden sei.
[w] Die GmbH habe jährlich rund 150 Mähdrescher an die rumänische Tochtergesellschaft verkauft. Im Frühjahr eines jeden Jahres seien durchschnittlich „zwischen rund 10 bis 15 und 40 Stück“ im privaten Eigentum stehende gebrauchte Mähdrescher auf dem Betriebsgelände der GmbH herumgestanden, die weder gekennzeichnet, noch gesondert verwahrt worden seien.
[x] Der gegenständliche Mähdrescher des Klägers sei an die Tochtergesellschaft der GmbH in Rumänien verkauft worden, ohne dass der Kläger hierzu befragt worden sei. Er habe auch sein Einverständnis hierzu nicht erklärt.
[y] Bereits beim Rücktausch habe der Beklagte über das Tauschgeschäft Bescheid gewusst, „weil natürlich bei so einer großen Summe, bei so einer neuen Maschine, das sei ein Geschäft gewesen, welches im Betrieb des Beklagten nicht alltäglich gewesen sei.“ Die etwa ein Jahr alte Maschine habe einen Trommelschaden gehabt. Deshalb habe der Zeuge (gemeint wohl: F*) mit dem Beklagten gesprochen und ihm gesagt, dass der Kläger diese Maschine tauschen möchte bzw habe er ihn damals gefragt „was tun wir, was sagen Sie dazu“. Der Beklagte habe am Anfang keine Freude gehabt, habe dann aber dem Rücktausch gegen Aufzahlung von EUR 6.500,00 ausdrücklich zugestimmt.
IV.7.2.1. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte zur Kontrolle und Kennzeichnung von auf den Betriebsliegenschaften der GmbH befindlichem Fremdeigentum an Waren, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten schon viele Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ein System eingeführt hat, wonach diese Waren, Maschinen und Geräte in eigenen Listen geführt wurden, in denen unter anderem die jeweiligen Artikelnummern, die exakte Bezeichnung, sowie bei Maschinen die Fahrgestellnummern und der jeweilige Eigentümer ausgewiesen waren. Diese Listen wurden von der Buchhaltung geführt, wobei der bei der GmbH Angestellte Controller I* dafür hauptverantwortlich war. Dessen Arbeit wurde vom Beklagten kontrolliert, indem er gemeinsam mit ihm monatlich unter anderem diese Listen durchging und überprüfte (US 17 f). Zudem war bei der GmbH ein System implementiert, wonach im Fremdeigentum stehende Waren, Maschinen und Geräte, mit einer darauf festvernieteten Metallplakette versehen wurden, auf der inhaltlich etwa durch das Wort „Leasing“ und Angaben zur Leasinggeberin darauf hingewiesen wurde, dass diese nicht im Eigentum der GmbH standen. Befand sich eine im Fremdeigentum stehende landwirtschaftliche Maschine oder Gerät zu einer Werkstattreparatur auf einer Betriebsliegenschaft der GmbH, wurde darauf in der Regel ein entsprechender Werkstattzettel angebracht, dies ungeachtet der entsprechenden Erfassung eines Reparaturauftrags (US 18). Diese Feststellungen blieben vom Kläger unbekämpft.
Die oben unter [r] und [t] angestrebten Ersatzfeststellungen würde insofern in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu dieser unbekämpften Feststellung stehen, zumal sich entgegen der Ansicht des Klägers dem Sachverhalt auch nicht entnehmen lässt, dass Metallplaketten zur Kennzeichnung von Fremdeigentum nur auf Leasingsmaschinen angebracht waren, was sich aus dem vom Erstgericht verwendete Wort „etwa“ ergibt. Zudem beziehen sich die zu [t] begehrten Ersatzfeststellungen teilweise auf den gegenständlichen alten Mähdrescher, also auf einen Einzelfall, und nehmen insofern nicht Bezug auf das vom Kläger behauptete System- bzw Organisationsversagen des Beklagten. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Tatsachenrüge ist daher nicht näher darauf einzugehen.
IV.7.2.2. Auch die unter [s] begehrte Ersatzfeststellung würde im Widerspruch zu den eben zitierten erstinstanzlichen Feststellung auf US 17 f stehen, wonach in der GmbH Listen geführt wurden, die im Fremdeigentum stehende Waren, Maschinen und Geräte und die jeweiligen Eigentümer ausgewiesen haben. Was das Nichtaufscheinen des alten Mähdreschers des Klägers darin betrifft, korrespondiert diese angestrebte Ersatzfeststellung wiederholt nicht mit den bekämpften Feststellungen, weshalb neuerlich keine gesetzmäßige Ausführung vorliegt.
IV.7.2.3. Aus der Gegenüberstellung der bekämpften Feststellungen zu den zu [u], [v], [w], [x] und [y] angestrebten Ersatzfeststellungen ergibt sich, dass diese mit den bekämpften Feststellungen nicht korrespondieren. Die bekämpften Feststellungen befassen sich einerseits damit, dass in der Buchhaltung der GmbH ein System implementiert war, welches verhindert hat, dass über im Fremdeigentum stehende Waren, landwirtschaftliche Maschinen oder Geräte eine Rechnung oder ein Lieferschein ausgestellt werden konnte, wodurch ein Verkauf von Fremdeigentum verhindert wurde. Andererseits geht es dabei darum, dass aufgrund des Wunsches eines Übergebers, dass seine Maschine bis zur Auslieferung einer bestellten neuen landwirtschaftlichen Maschine in seinem Eigentum verbleiben und von der GmbH vorerst nicht verkauft werden soll, dies am Kaufantrag explizit zu vermerken war, was dazu führte, dass diese Maschine, wenn sie auf eine Betriebsliegenschaft der GmbH ausgeliefert wurde, in den erwähnten Listen als Fremdeigentum vermerkt wurde. Die begehrten Ersatzfeststellungen nehmen darauf hingegen überhaupt nicht Bezug.
Die unter [u] angeführte, angestrebte Ersatzfeststellung befasst sich mit vermeintlich fehlenden Weisungen des Beklagten an seine Angestellten in Österreich und Rumänien, nur Geräte aus Österreich zu verkaufen, bei denen man über den Typenschein und den Zulassungsschein verfüge bzw keine Mähdrescher ins Ausland zu verbringen, bei denen noch ein österreichisches Kennzeichen angebracht sei. Damit steht sie thematisch aber in keinem Zusammenhang mit den bekämpften Feststellungen.
Das gleiche gilt hinsichtlich der zu [v] begehrten Ersatzfeststellung, mit der der Kläger festgestellt haben möchte, dass sein alter Mähdrescher zwischen März 2015 und der Insolvenzeröffnung an das rumänische Tochterunternehmen der GmbH zu einem unbekannten Kaufpreis verkauft und überstellt und von dieser weiterverkauft worden sei. Auch hier fehlt der unmittelbare Konnex zu den bekämpften Feststellungen.
Die zu [w] angestrebten Ersatzfeststellungen beschäftigen sich damit, wie viele Mähdrescher die GmbH jährlich an ihre rumänische Tochtergesellschaft verkauft hat und wie viel im Privateigentum stehende Mähdrescher ohne Kennzeichnung oder gesonderte Verwahrung auf dem Betriebsgelände der GmbH herumgestanden sind. Abgesehen davon, dass diese Ersatzfeststellungen zum Teil im Widerspruch zu den vom Erstgericht auf US 17 getroffenen Feststellungen stehen würden, nehmen auch diese nicht Bezug auf die bekämpften Feststellungen, womit die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Mit der zu [x] angeführten Ersatzfeststellung möchte der Kläger festgestellt haben, dass sein alter Mähdrescher ohne sein Einverständnis an die rumänische Tochtergesellschaft der GmbH verkauft worden sei. Auf US 2 und 21 hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, dass der alte Mähdrescher von der GmbH an ihr rumänisches Tochterunternehmen verkauft und von diesem dann an einen Dritten weiterverkauft wurde. Dass der Kläger dem nie zugestimmt hat, ist ohnehin unstrittig, weshalb sich schon deshalb nähere Ausführungen erübrigen. Hinzu kommt, dass auch in diesem Punkt die vom Kläger angestrebten Feststellungen mit den bekämpften Feststellungen nicht korrespondieren, weshalb die Tatsachenrüge neuerlich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Letztlich zeigt auch eine Gegenüberstellung der zu [y] begehrten Ersatzfeststellungen mit den bekämpften Feststellungen, dass diese nicht miteinander korrespondieren. Die insoweit angestrebte Ersatzfeststellungen befassen sich mit dem Wissen des Beklagten über den beabsichtigten Rücktausch des alten Mähdreschers gegen eine neue Maschine. Sie beziehen sich damit aber nicht einmal ansatzweise auf das mit den bekämpften Feststellungen festgestellte Kontrollsystem bei der GmbH.
IV.7.2.4. Zusammengefasst gelingt es dem Kläger auch hinsichtlich der unter Punkt II.2.6. der Berufung bekämpften Feststellungen bzw Punkt II.5.6. der Berufung begehrten Ersatzfeststellungen nicht, die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, weil die angestrebten Ersatzfeststellungen in einem unlösbaren Widerspruch zu anderen (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen stünden bzw mit den bekämpften Feststellungen in keinem Austauschverhältnis stehen, also mit diesen nicht korrespondieren.
IV.7.3.1. Zu den von den begehrten Ersatzfeststellungen [r], [s] und [t] umfassten Themenkreisen hat das Erstgericht – wenn auch den angestrebten Ersatzfeststellungen widersprechende – Feststellungen getroffen. Auf den US 17 ff traf es ausführliche Feststellungen zu dem vom Beklagten implementierten Kontrollsystem für in Fremdeigentum stehenden Gerätschaften durch die Führung von Listen und die Anbringung von Metallplaketten, sodass kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Dass der alte Mähdrescher des Klägers in den von der Buchhaltung der GmbH geführten Listen über im Fremdeigentum stehende Waren, Maschinen und Geräte nicht aufscheint, ist ohnehin unstrittig und war letztlich auch der Grund, warum das Gerät nach Rumänien verbracht wurde. Aus diesem Einzelfall – weitere Fälle eines Verkaufs von im Fremdeigentum stehender landwirtschaftlicher Maschinen oder Geräte an Dritte sind nicht bekannt (US 18) – lässt sich allerdings kein System- bzw Organisationsversagen des Beklagten ableiten, weshalb die Feststellung, dass der klagsgegenständliche Mähdrescher in dieser Liste nicht aufscheint, nicht entscheidungswesentlich ist.
IV.7.3.2. Der Kläger hat vorgebracht, dass der Beklagte keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen und er völlig außer Acht gelassen habe, dass der Typenschein des Mähdreschers noch beim Kläger gewesen sei, die behördlichen Kennzeichentafeln am Gerät noch angebracht gewesen seien und dass keine Sicherungsvorkehrungen für Fremdeigentum in Form einer Kennzeichnung oder gesonderten Verwahrung geschaffen worden seien. Zudem habe er gewusst, dass in Rumänien Geräte auch ohne Typenschein verkauft werden könne bzw habe er dies jedenfalls ernstlich für möglich gehalten bzw habe ihm dies bekannt sein müssen, weil er Sicherungsmaßnahmen nicht angeordnet oder strukturell als Geschäftsführer eingefordert habe (ON 51, S 21 f; ON 57, S 7 f). Mit diesem Vorbringen wirft der Kläger dem Beklagten vor, generell für keine Sicherungsmaßnahmen gesorgt zu haben (was nach den Feststellungen widerlegt ist) bzw im konkreten Fall außer Acht gelassen zu haben, dass bezüglich des alten Mähdreschers keine Sicherungsvorkehrungen getroffen worden seien (dem steht die Negativfeststellung entgegen, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Beklagte in irgend welche Dispositionen betreffend den alten Mähdrescher befasst war [US 15]). Dieses Vorbringen inkludiert aber nicht auch den konkreten Vorwurf, der Beklagte hätte keine Weisung an seine Angestellten erteilt, dass aus Österreich nur Geräte verkauft werden dürfen, bei denen man über den Typen- und Zulassungsschein verfüge bzw dass kein Mähdrescher ins Ausland verbracht werden dürfe, bei dem noch ein österreichisches Kennzeichen angebracht seien. Mangels eines konkreten Vorbringens stellt auch die zu [u] begehrte Ersatzfeststellung somit keinen sekundären Feststellungsmangel dar.
IV.7.3.3. Auch soweit der Kläger unter den oben zu [v] und [x] angeführten Punkten festgestellt haben möchte, dass der alte Mähdrescher des Klägers zwischen März 2015 und Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH an deren rumänisches Tochterunternehmen ohne Zustimmung des Klägers verkauft und dort an einen Dritten weiterverkauft worden sei, liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Auf US 2 und 21 hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, dass der alte Mähdrescher des Klägers von der GmbH in der 1. Jahreshälfte 2015 an ihr rumänisches Tochterunternehmen verkauft und von diesem dann an einen Dritten weiterverkauft wurde. Die vom Kläger angestrebten Feststellungen stehen somit im Wesentlichen ohnehin fest. Dass dieser Verkauf ohne Zustimmung des Klägers erfolgt ist, ist ohnehin unstrittig. Der durch den Verkauf erzielte Kaufpreis ist nicht entscheidungswesentlich und bedurfte daher keiner Feststellung.
IV.7.3.4. Soweit der Kläger die zu [w] angestrebten Ersatzfeststellungen auch als sekundären Feststellungsmangel geltend macht, übersieht er, dass das Erstgericht ohnehin festgestellt hat, dass die GmbH jährlich durchschnittlich über zwei bis drei im Fremdeigentum (abgesehen von kredit- oder leasingfinanzierenden Banken) stehende landwirtschaftliche Maschinen und Geräte verfügte (US 17) und im Fremdeigentum stehende Waren, Maschinen und Geräte mit darauf fest vernieteten Metallplakette versehen hat, die auf das Fremdeigentum hindeuteten (US 18). Insofern fehlen keine Feststellungen und liegt der vermeintliche sekundärer Feststellungsmangel demnach nicht vor, zumal die rechtliche Relevanz der Anzahl der von der GmbH jährlich an die rumänische Tochtergesellschaft verkauften Mähdrescher im Hinblick auf das festgestellte Kontrollsystem nicht ersichtlich ist.
IV.7.3.5. Soweit der Kläger schließlich noch einen sekundären Feststellungsmangel beanstandet, weil nicht festgestellt worden sei, dass der Beklagte über das Tauschgeschäft Bescheid gewusst habe [y], vermag er nicht darzutun, inwiefern Feststellungen dazu entscheidungswesentlich sein sollen, nachdem das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob der Beklagte mit der Disposition über den alten Mähdrescher befasst war. Selbst wenn der Beklagte über ein vereinbartes Tauschgeschäft Bescheid gewusst haben soll, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er auch über den späteren Verkauf des alten Mähdreschers nach Rumänien Kenntnis hatte oder gar aktiv daran beteiligt war. Aus der bloßen Kenntnis über ein allenfalls vereinbartes Tauschgeschäft lässt sich aber nicht mal ansatzweise eine Haftung des Beklagten ableiten.
Zusammenfassend liegen daher auch die vom Kläger vermeinten sekundären Feststellungsmangel nicht vor.
IV.8.1. Da nach dem bisher Gesagten eine Haftung des Beklagten schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommt, kommt es auf die vom Kläger bekämpften Feststellungen im Zusammenhang mit der Höhe des Klagebegehrens nicht an. Unabhängig davon wäre aber auch die zu Punkt II.2.7. der Berufung (S 19) bekämpfte Festellung nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie mit der begehrten Ersatzfeststellung (Punkt II.5.7. der Berufung; S 55) nicht korrespondiert. Während sich die bekämpfte Feststellung damit beschäftigt, dass der Kläger zur Durchführung der Lohndruscharbeiten im Jahr 2015 zu festgestellten Kosten ein Leihgerät nehmen hätte können, bezieht sich die begehrte Ersatzfeststellung nur auf einen vom Kläger erlittenen Verdienstentgang, womit auch diese Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wäre.
IV.8.2. Abgesehen davon, dass die Frage des Verdienstentgangs eine rechtliche und somit nicht feststellungsfähig ist, kommt es auf die Höhe eines Verdienstentgangs ohnehin nicht an, da eine Haftung des Beklagten schon dem Grunde nach zu verneinen ist, sodass auch insofern keine Feststellungen fehlen und der vermeintliche sekundärer Feststellungsmangel demnach nicht vorliegt.
IV.9. Zusammenfassend kommt der Tatsachenrüge des Klägers überwiegend mangels gesetzmäßiger Ausführung, zum Teil auch mangels inhaltlicher Bedenken keine Berechtigung zu, weshalb der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen war (§ 498 Abs 1 ZPO). Darüber hinaus fehlen aber auch keine Feststellungen. Es liegt also auch kein vermeintlicher sekundärer Feststellungsmangel vor.
V. Zur Mängelrüge:
V.1.1. Mit seiner Mängelrüge (Punkt VI. der Berufung; S 83 f) behauptet der Kläger zunächst eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung der Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO, ohne dies jedoch näher zu begründen.
V.1.2. Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreites erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Somit könnte eine mangelhafte Begründung eines Urteils – sofern nicht ohnehin eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt – einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt. Keinen Mangel der Beweiswürdigung stellt es dar, wenn bei der Begründung Umstände nicht erwähnt wurden, die noch erwähnt hätten werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch hätte angestellt werden können. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Erwägungen auseinanderzusetzen. Wesentlich ist aber, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegung das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, S 167 ff).
V.1.3. Diesen Grundsätzen genügt das erstinstanzliche Urteil, sodass der vom Berufungswerber behauptete gravierende Begründungsmangel nicht gegeben ist. Das Erstgericht hat ausführlich und in einer umfassenden Beweiswürdigung dargelegt, warum es zu den einzelnen getroffenen Feststellungen gelangt ist. Von einer Scheinbegründung kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein.
V.2.1. Weiters erblickt der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht überraschend und aktenwidrig Feststellungen getroffen habe, ohne diese vorher zu erörtern bzw anzukündigen (Punkt VI.2. der Berufung; S 84). Er meint weiters, dass es keinerlei Erörterung der Sach- und Rechtslage vorgenommen und sich nicht an die Vorgaben der Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang gehalten habe. Hätte das Erstgericht seine Rechtsansichten ordnungsgemäß geäußert, dann hätte der Kläger noch weitere Beweise, insbesondere die Einvernahme des Gutachters Dr. J* sowie des Beklagten bzw die Einholung eines weiteren Buchsachverständigengutachtens beantragen können (Punkt IV. der Berufung; S 81 f).
V.2.2. Dass das Erstgericht keine aktenwidrigen Feststellungen getroffen hat, wurde bereits in den Ausführungen zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit ausgeführt.
V.2.3. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Der Erörterungspflicht unterliegen rechtliche Aspekte, welche von den Parteien erkennbar übersehen wurden (RS0120056 [T17]).
Soweit sich der Kläger dagegen richtet, dass Feststellungen ohne Erörterung getroffen worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die in § 182a Satz 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht allein auf rechtliche Gesichtspunkte bezieht (vgl 6 Ob 174/16f). Das Erstgericht war somit nicht verpflichtet, das beabsichtigte Fällen von (Negativ-)Feststellung, nach vorangehender Würdigung der Beweisergebnisse, vorab zu thematisieren. Dass hier rechtliche Gesichtspunkte, die die Parteien nicht beachtet haben, also rechtliche Aspekte, welche von den Parteien erkennbar übersehen wurden, nicht erörtert worden wären, wird vom Kläger gar nicht behauptet.
Unrichtig ist schließlich auch, dass sich das Erstgericht nicht an die Vorgaben des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang gehalten hätte. Die rechtlichen Grundlagen wurden vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang eingehend dargestellt und ist das Erstgericht davon nicht abgewichen. Von einer überraschenden Rechtsansicht, die einer Erörterung bedurft hätte, kann somit nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Auch dieser behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
VI.3.1. Der Kläger meint schließlich noch, das Erstgericht hätte von amtswegen ein weiteres Buchsachverständigengutachten einholen müssen, da es selbst eine Widersprüchlichkeit im Gutachten des Dr. J* erkannt habe.
Dem ist zu entgegnen, dass in Verfahren in denen – wie hier – nicht der Untersuchungsgrundsatz herrscht, die erforderlichen Beweise grundsätzlich nicht von Amts wegen aufzunehmen sind, vielmehr deren Aufnahmen eines Beweisanbots bedürfen. Von Amts wegen sind Beweise nur zur Feststellung aller aufgrund des Parteienvorbringens vom Richter als entscheidungserheblich erachteten Tatsachen aufgrund seiner materiellen Prozessleitungspflicht aufzunehmen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 266 Rz 27 f). Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht durch die einverständliche Verlesung der Strafakte Hv1* (ON 21, S 9) und Hv2* (ON 38, S 2) je des Landesgerichtes Ried im Innkreis nachgekommen, da damit ein Buchsachverständigengutachten Eingang in den gegenständlichen Zivilprozess fand (§ 281a ZPO). Eine Notwendigkeit zu weiterführenden amtswegigen Erhebungen, wie der Einholung eines weiteren Gutachtens, könnte nur dann vorliegen, wenn das vorliegende Gutachten unvollständig, unschlüssig oder widersprüchlich ist. Anhaltspunkte dafür sind aber nicht erkennbar und werden auch vom Kläger nur unsubstanziiert behauptet.
VI.4. Zusammenfassend liegt somit auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
VII. Insgesamt erweist sich die Berufung damit als unbegründet.
VIII. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
IX. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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