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6R6/25g•OLG Linz 6R6/25g
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in den verbundenen Rechtssachen der Kläger Dr. A*, geboren am **, ** Straße , (GZ1), vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt und andere Rechtsanwälte in Linz, und 2. B, geboren am **, **straße , (GZ2), vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beklagten Ing. C, geboren am *, , vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, wegen 1. EUR 883.422,16 sA (GZ1) und 2. EUR 2,500.000,00 sA (GZ2), über den Rekurs des Zweitklägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. Dezember 2024, führender Akt GZ1-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Zweitklägers auf Verlängerung der Stundungsfrist bis zumindest 30. Juni 2025 abgewiesen wird.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Zweitkläger macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von EUR 2,500.000,00 geltend. Sein Vater habe den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb an den Beklagten übergeben bzw. geschenkt. Zugleich mit seiner am 29. November 2023 bei Gericht eingelangten Klage beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO, wobei er hinsichtlich der Zahlung der Gerichtsgebühren die Stundung bis 31. Dezember 2024 beantragte (ON 1 und ON 2 im verbundenen Verfahren).
Das Landesgericht Wels bewilligte mit Beschluss vom 2. Jänner 2024 dem Zweitkläger die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO zur Gänze in Form einer Stundung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer bis zum 31. Dezember 2024 (ON 5 im verbundenen Verfahren). Inhaltlich dieses Beschlusses verwies das Erstgericht nach Darstellung der Einkommens- und Vermögenssituation des Zweitklägers darauf, dass dieser über verwertbares Vermögen (nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienende Liegenschaft, 2 PKW sowie bäuerliche Möbel) verfüge; eine Verwertung sei zumutbar, um daraus die Pauschalgebühr und die zu erwartenden Sachverständigengebühren zu decken. Nachdem es zwar nicht kurzfristig, jedoch mittelfristig möglich sei, die Mittel für die Entrichtung der Pauschalgebühr sowie einer etwaig anfallenden Gebühr für ein Sachverständigengutachten durch Verwertung der genannten Vermögenswerte aufzubringen bzw anzusparen, sei die Teilverfahrenshilfe zu gewähren (ON 5 im verbundenen Verfahren). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 beantragte der Zweitkläger „im Hinblick auf die noch längere Verfahrensdauer“, die Stundungsfrist bis zumindest 30. Juni 2025 zu verlängern (ON 13 im verbundenen Verfahren). Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag zurück.
Zur Begründung führte es aus, dass ein Antrag auf Verlängerung der Verfahrenshilfe nicht zulässig sei. Die Verfahrenshilfe werde nicht nur für einen Teil des Verfahrens, sondern für das gesamte Verfahren gewährt. Die Verfahrenshilfe sei in Form einer Stundung gewährt worden, und zwar unabhängig von der konkreten Verfahrensdauer. Wenn man den Antrag auf Verlängerung der Verfahrenshilfe als neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe werten würde, wäre dieser abzuweisen, da der Kläger keine geänderten Verhältnisse gegenüber jenem im Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe vorbringe, sondern lediglich auf die „noch längere Verfahrensdauer“ verweise.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Zweitklägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne einer Bewilligung der beantragten Verlängerung der Stundung begehrt.
Der Beklagte und der Revisor beteiligten sich am Rekursverfahren nicht.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Zweitkläger macht zusammengefasst geltend, dass keine einzige gesetzliche Bestimmung vorsehe, dass ein Antrag auf Verlängerung der Stundung nicht möglich wäre. Der Kläger habe die Stundung für die Pauschalgebühr und die zu erwartenden Sachverständigengebühren deshalb beantragt, weil er davon ausgegangen sei, im gegenständlichen Verfahren jedenfalls eine Pflichtteilszahlung zu erhalten, die ihm die Bezahlung der gestundeten Gebühren ermöglicht hätte. Dies hätte auch dem Erstgericht bewusst sein müssen. Jedenfalls hätte das Erstgericht aufgrund des Antrages den Zweitkläger zur Darlegung auffordern müssen, „welche Beträge zwischenzeitig angespart werden konnten bzw ob sich sonstige Umstände in seiner Einkommens- und Vermögenslage einschließlich jener der Gattin ergeben haben“.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Nach § 64 Abs 2 ZPO besteht die Möglichkeit, die Verfahrenshilfe nur teilweise zu gewähren, was nicht nur quantitativ im Sinne einer quoten- oder betragsmäßigen Begrenzung („Selbstbehalt“), sondern auch qualitativ im Sinne einer Stundung oder Ratenbewilligung verstanden wird (Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm § 64 ZPO Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO Rz 4ff und 31; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 64 ZPO E 3). Eine „Teilverfahrenshilfe“, die nur auf bestimmte Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte beschränkt ist, ist ausgeschlossen (Weber/Poppenwimmer aaO Rz 3 mwN; Klauser/Kodek aaO E 6).
In diesem Sinn hat das Erstgericht auch zulässigerweise Teilverfahrenshilfe durch Stundung der in § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO genannten Zahlungen bis 31. Dezember 2024 bewilligt. Durch den Antrag des Rekurswerbers auf Verlängerung der Stundung bis zumindest 30. Juni 2025 begehrt er keine unzulässige „Verlängerung der Verfahrenshilfe“ für bestimmte Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte, wovon das Erstgericht offenbar ausging. Insofern ist dem Rekurswerber zuzugestehen, dass sein Antrag auf Verlängerung der Stundung der in § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO genannten Zahlungen nicht per se unzulässig ist.
Allerdings erweist sich der Antrag als nicht begründet. Das Erstgericht bewilligte die Stundung der Gebühren iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO, weil es ausgehend von den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Zweitklägers von der Möglichkeit der Verwertung bestimmter in seinem Eigentum stehender Vermögenswerte (Liegenschaft, PKW und Möbel) bis zum genannten Zeitpunkt und damit das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel zur Begleichung der gestundeten Beträge ausging.
Der Zweitkläger strebt nun eine Verlängerung der rechtskräftig gewährten Stundungsfrist bis zum 30. Juni 2025 mit der Begründung der „noch längeren“ Verfahrensdauer an. Dass und allenfalls warum ihm die Verwertung seiner Vermögenswerte entgegen der rechtskräftigen Bewilligung in Form einer Stundung bis zum 31. Dezember 2024 nicht möglich gewesen wäre oder diese nicht genug Mittel zur Abdeckung der gestundeten Gebühren erbracht hätte, behauptet er dagegen nicht. Warum es dem Erstgericht bewusst hätte sein müssen, dass die Stundung nur unter dem Aspekt beantragt worden sei, dass nach Abschluss des Verfahrens eine Pflichtteilszahlung erfolgen würde, die es dem Zweitkläger ermöglichen würde, die Gerichtsgebühr zu bezahlen, erschließt sich nicht. Derartige Aspekte wurden vom Zweitkläger weder in seinem ursprünglichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 1 und ON 2) behauptet, noch finden sich derartige Erwägungen im Bewilligungsbeschluss ON 5 (je im verbundenen Verfahren). Richtig ist, dass im Bewilligungsbeschluss von einer mittelfristigen Verwertungsmöglichkeit der bestehenden Vermögenswerte ausgegangen wurde, um die gestundeten Gebühren berichtigen zu können. Warum eine Verwertung innerhalb eines Jahres nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Die „noch längere Verfahrensdauer“ bildet somit keinen tauglichen Grund, um die gewährte Stundung zu verlängern. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung eines Vermögensbekenntnisses bedurfte es deshalb nicht, weil ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel vorliegt (vgl RS0036455). Über den Antrag des Zweitklägers kann – wenn auch nicht im stattgebenden Sinn – abgesprochen werden. Die bloße „noch längere Verfahrensdauer“ rechtfertigt angesichts des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses und mangelnder Behauptungen, warum eine Verwertung der Vermögensgegenstände nicht möglich gewesen wäre oder unzureichende Mittel einbrachte, eine Verlängerung der Stundungsfrist nicht.
In diesem Sinn ist die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Verlängerung der Stundung nicht zurück-, sondern abgewiesen wird.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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