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9Bs252/24p•OLG Graz 9Bs252/24p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 Z 2 und 3 StGB und gegen den belangten Verband B* GmbH gemäß § 3 Abs 1 und 2 VbVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Oktober 2024, GZ **-23, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebrachten Strafantrag vom 8. August 2024 (ON 21) legt die Staatsanwaltschaft Graz dem Angeklagten A* das Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 Z 2 und 3 StGB zur Last.
Dem Anklagetenor zufolge habe er am 16.Oktober 2023 in ** entgegen Rechtsvorschriften (§§ 16 ForstG, 30ff WRG) vorsätzlich ein Gewässer und den Boden, nämlich die ** und das angrenzende Umland (Wiesen- und Waldgebiet) so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch eine Gefahr für den Tier- und Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß sowie (infolge Versandung/Verschlammung) eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers und des Bodens entstehen konnte, indem er die Öffnung des Seitenschützes des Wasserkraftwerks ** vornahm, wodurch es geschehen konnte, dass das über geraume Zeit hinweg vor/im Aufstaubereich angelagerte Sedimentmaterial, welches in der Vergangenheit entgegen den Auflagen des Bescheids des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.4.2014, GZ: **-58 (ON 4,54 bzw. ON 19.10) nicht entsprechend geräumt worden war, abgeschwemmt wurde und in das Unterwasser der ** sowie das angrenzende Umland/Wiesen- und Waldgebiet gelangte und dort abgelagert wurde.
Die Staatsanwaltschaft beantragt weiters, über die B* GmbH eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Diese sei gemäß § 3 Abs 1 und 2 VbVG für die oben angeführte Straftat verantwortlich, weil durch die Tat Pflichten verletzt worden seien, die den Verband betreffen, und der Angeklagte die Tat rechtswidrig begangen habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 23) wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurück, weil der Sachverhalt nicht soweit geklärt sei, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liege. Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass an den Erhebungen beteiligte Personen als Zeugen zu vernehmen gewesen wären. Des Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten zur Frage der Art und des Ausmaßes der für den Tier- und Pflanzenbestand entstandenen Gefahr sowie zur Frage der Art und Dauer („lange Zeit andauernd“) der Verschlechterung des Zustands eines Gewässers und des Bodens und zur Frage der konkreten Ursache der Sedimentablagerungen einholen müssen. Die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen könnten ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 24), die argumentiert, dass alle notwendigen Erhebungen durchgeführt worden seien und der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Die Tatfrage und das tatsächliche Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung seien durch Lichtbilddokumentationen und durch die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten DI C* (Fischereiberechtigter; ON 2.8 und ON 16.2) und D* (Waldbesitzerin; ON 7.3) in Zusammenhang mit der Stellungnahme der forsttechnischen Amtssachverständigen DI E* in ON 12.18 zweifelsfrei abgeklärt. Die Rechtsfrage, ob durch die anklagegegenständliche Handlung eine Gefährdung der Umwelt gemäß § 180 Abs 1 Z 2 und 3 StGB herbeigeführt wurde, sei vom Gericht und nicht von einem Sachverständigen zu entscheiden. Die Einvernahme der angeführten Zeugen sei entbehrlich, weil das Umlegen der Stauklappe eine Instandhaltungsmaßnahme im Sinn des § 50 Abs 1 WasserrechtsG 1959 dargestellt habe und diese lediglich Auslöser der massiven Umweltgefährdung, nicht aber die Ursache (diese liege im Verstoß gegen die Auflagen des Bescheids des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.4.2014, GZ: **-58) gewesen sei.
Der Angeklagte und der belangte Verband verwiesen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 im Wesentlichen auf die Begründung des Erstgerichts und führten ergänzend aus, dass der nicht gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Die Sedimentablagerungen seien auf Starkregen- und Hochwasserereignisse zurückzuführen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Anklagereife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist und die für diese Beurteilung maßgeblichen Beweismittel aufgenommen wurden, sodass eine zielgerichtete und verzögerungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung möglich erscheint (§§ 13 Abs 2, 91 Abs 1, 210 Abs 1 StPO). Ist dieser Zustand zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts noch nicht erreicht, kann zusätzlichen Stoffsammlungserfordernissen gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO Rechnung getragen werden (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO [2021] Rz 519 ff [insb Rz 522 f]).
§ 180 Abs 1 StGB ist als erfolgsbedingtes abstraktes Gefährdungsdelikt konstruiert. Bei jeder der dort bezeichneten Tathandlungen muss für eine Strafbarkeit hinzukommen, dass durch das Verhalten des Täters (soweit hier relevant) eine der in Z 1 bis 3 genannten Gefahren – abstrakt – entstehen kann. Nicht erforderlich ist, dass eines der geschützten Rechtsgüter auch tatsächlich beeinträchtigt wird (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 180 Rz 5). Bei der Beurteilung der erheblichen Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand iSd Z 2 ist insbesondere auf die ökologische Bedeutung des gefährdeten Tier- oder Pflanzenbestands für das Zusammenspiel der Natur abzustellen; außerdem auf die Intensität, die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung sowie auf die Einzigartigkeit des betroffenen Bestands. Dabei ist ein gebietsbezogener Maßstab anzulegen (Koller, WK-StGB2 § 180 Rz 13 ff). Z 3 umfasst die Gefahr einer auf lange Zeit andauernden Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft. Verschlechterung bedeutet, dass das jeweilige Umweltmedium nach der Einwirkung – nicht völlig unerhebliche – schlechtere physikalische, chemische oder biologische Eigenschaften aufweist. Das zeitliche Element ist nicht als feste Größe zu begreifen, sondern ist die Dauer auch im Zusammenhalt mit der Intensität der Beeinträchtigung zu sehen (Koller, aaO Rz 19 ff).
Die Frage, ob durch die gegenständliche Tathandlung eine Gefährdung der Umwelt gemäß § 180 Abs 1 Z 2 und 3 StGB herbeigeführt wurde, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und ist vom Gericht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Der Rechtsfrage, ob eine Gefährdungseignung vorliegt, ist aber logisch die – auf der Feststellungsebene angesiedelte – Frage vorgelagert, welche Auswirkungen die Handlungen des Angeklagten auf den Tier- und Pflanzenbestand sowie auf den Zustand des Gewässers und den Boden hatten bzw. abstrakt hätten haben können sowie deren Ausmaß und Zeitdauer.
Im konkreten Fall bedarf es daher aus mehrfachen Gründen einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens. Einerseits ist durch die vorliegenden Erhebungsergebnisse (ON 2.10 und ON 12.18) noch nicht ausreichend geklärt, welche Auswirkungen die indizierten Einwirkungen auf das betroffene Gewässer und die Uferbereiche und auf den dort befindlichen Tier- und Pflanzenbestand hatten bzw abstrakt hätten haben können, dies insbesondere im Hinblick auf die Laichzeit der Bachforelle (ON 2.10, AS 8 f), zumal die Gewässeraufsicht in ihrem Bericht ON 2.10 eine direkte letale Wirkung der Immissionen auf den Fischbestand ausschließt. Ferner wurde nicht ausreichend geklärt, welche Verschlechterung des Zustands des umliegenden Waldbodens und des flussabwärtsliegenden Gewässers für welchen Zeitraum durch die indizierte unzulässige Einwirkung entstanden ist bzw abstrakt entstehen konnte, zumal die forsttechnische Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme in ON 12.18, AS 2 erster Absatz, lediglich pauschal eine Gefährdung des Bewuchses annimmt. Überdies ist die wesentliche Frage der konkreten Ursache der Sedimentablagerungen noch nicht geklärt und bedarf weiters die vom Amtssachverständigen angesprochene Thematik der Verschlechterung der Hochwasserverhältnisse (ON 10.3, AS 8 zweiter Absatz) und deren Auswirkung auf die flussabwärtsliegenden Uferbereiche einer Überprüfung. Diese Tatfragen können anhand der durchgeführten Erhebungen (Lichtbilder, Zeugenangaben und Stellungnahmen der befassten Behörden) nicht abschließend beantwortet werden.
Entgegen dem Erstgericht ist jedoch die Einvernahme von DI F*, DI G*, H*, I* und J* als Zeugen zu ihren diesbezüglichen Wahrnehmungen noch im Rahmen des Ermittlungsverfahren im Hinblick auf ihre ausführlichen Erhebungsberichte bzw. Stellungnahmen (ON 2.10, 2.11, 2.12, 2.13, 2.17, 7.9, 7.10, 10.3, 12.6 und 12.7) nicht erforderlich.
Da demnach ein für die Annahme naheliegender Verurteilung erforderlicher Ausermittlungsgrad noch nicht erreicht ist, allerdings noch Ermittlungshandlungen identifizierbar sind, die zu einem solchen Ergebnis führen könnten, erweist sich der Beschluss des Erstgerichts als zutreffend (vgl. Ratz, Verfahrensführung Rz 522 f).
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