OLG Innsbruck 6Bs306/24m

6Bs306/24mOberlandesgericht30.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs306/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00306.24M.0130.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Einzelrichter Mag. Melichar (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.11.2024, AZ ** (= GZ **-16 Staatsanwaltschaft Innsbruck), beschlossen:

Spruch

In t e i l w e i s e r Stattgebung der Beschwerde wird der vom Bund dem Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 750,-- e r h ö h t .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 17.10.2024 (ON 1.4) wurde das gegen Dr. A* bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Mit Antrag vom 11.11.2024 (ON 15) begehrte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a Abs 1 StPO in Höhe von EUR 3.000,-- und führte dazu aus, dass die gegenständliche Strafsache sowohl von der Art als auch vom Umfang mit doch zumindest durchschnittlichem Aufwand verbunden gewesen sei. Es habe mehrfach Akteneinsicht genommen und mit dem Beschuldigten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert werden müssen. Hiernach sei eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen erstattet worden, welche zur Einstellung des Ermittlungsverfahren beigetragen habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 500,--, der unter Berücksichtigung der als nicht außergewöhnlich einzustufenden sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des geringen Aktenumfangs sowie des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers angemessen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 17) mit dem Antrag, den vom Erstgericht zugesprochenen Beitrag zu den Verteidigungskosten angemessen bzw antragsgemäß zu erhöhen. Im Wesentlichen wird begründend vorgebracht, dass das Erstgericht die notwendigen und zweckmäßigen anwaltlichen Leistungen nicht vollständig aufgezählt habe. Es habe nämlich noch zusätzlich eine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Verteidigung und Verfassung der schriftlichen Stellungnahme abgehalten sowie ein vertiefendes Aktenstudium durchgeführt werden müssen. Weiters sei das Erstgericht offenbar von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Bemessungsgrundlage für Strafverfahren mit Schöffenzuständigkeit betrage laut § 10 Abs 1 Z 3 AHK EUR 23.000,--. Die Verrechnung der aufgelisteten Leistungen mit Einheitssatz ergebe eine Gesamtsumme von EUR 4.036,38 und damit deutlich mehr als der vom Erstgericht zitierte Betrag von EUR 3.000,--. Der Sachverhalt und die anzuwendende Rechtslage seien nicht übermäßig komplex gewesen, es habe sich jedoch um ein Ermittlungsverfahren mit Schöffenzuständigkeit gehandelt. Dieser Umstand führe unter analoger Anwendung des § 393a StPO und der hiezu ergangenen Rechtsprechung dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die Verteidigerkosten nach den AHK als auch für die im Verhältnis dazu vom Bund zu ersetzenden Kosten erhöhe. Fallbezogen liege selbst nach den Ausführungen des Erstgerichts kein „ganz einfacher Verteidigungsfall“ vor und trage der zugesprochene Kostenbeitrag dem tatsächlichen Aufwand sowie der Judikatur nicht Rechnung. Der Beschwerdeführer legte weiters folgendes Kostenverzeichnis vor:

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Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt teilweise Berechtigung zu.

Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat gemäß § 196a Abs 1 StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierte Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwändig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind.

Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVVII. GP, S.3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden.

Der Pauschalbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,-- angemessen (EBRV 2557 der Blg XXVVII. GP, S 5). Da die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen, ist bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen (Lendl in Fuchs/Ratz, WKStPO § 393a Rz 10),

Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gericht nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVVII. GP, S 2).

Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand im Ermittlungsverfahren, welches in die staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit fällt, wurde in den Gesetzesmaterialien wie oben ausgeführt dargestellt und zudem angemerkt, dass der Pauschalbeitrag auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken (können) wird.

In der Beschwerde ist eine Leistungsaufstellung enthalten, die sich wie oben dargestellt aufschlüsselt. Das anhängig gewesene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck richtete sich gegen A* als einzigen Beschuldigten und betraf einen einzigen angezeigten Vorfall. Das Ermittlungsverfahren dauerte von Beginn bis zur Einstellung etwa zweieinhalb Monate und umfasste bis dahin elf Ordnungsnummern. Der konkrete Verteidigungsaufwand im Ermittlungsverfahren bestand nach dem Akteninhalt in der zweimaligen Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 8; ON 9), einer schriftlichen Stellungnahme (ON 11) und einer weiteren Vollmachtbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens (ON 14). Weiters ist ein notwendiges Aktenstudium zur Vorbereitung durch den Verteidiger sowie der Durchführung von jedenfalls einer Besprechung mit dem Mandanten zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht, dass ein Ermittlungsverfahren in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen würde, ist verfehlt. Im Ermittlungsverfahren wird einzig zwischen staatsanwaltschaftlicher und bezirksanwaltlicher Zuständigkeit unterschieden.

Es ist daher sowohl mit Blick auf den Aktenumfang als auch die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen fallbezogen von einem im Vergleich mit einem Standardverfahren dieser Verfahrensart deutlich unterdurchschnittlichen Ermittlungsverfahren auszugehen. Sich auf den Verteidigungsaufwand auswirkende besondere qualitative oder quantitative Schwierigkeiten (wie beispielsweise die Teilnahme an einer kontradiktorischen Zeugenvernehmung oder die Erörterung eines Gutachtens) sind nicht auszumachen. Dessen ungeachtet ist der vom Erstgericht bestimmte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 500,-- zu gering ausgefallen und war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf EUR 750,-- (entspricht 1/8 des möglichen Höchstbetrags) anzuheben. Für einen darüber hinausgehenden Zuspruch besteht jedoch kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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