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4R128/24h•OLG Wien 4R128/24h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidentin Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A* B* AG, **, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 5.500), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Mai 2024, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein Verband gemäß § 29 Abs 1 KSchG und § 14 Abs 1 Satz 2 UWG.
Die Beklagte bietet österreichischen Kunden (Verbrauchern) regelmäßig Versicherungsverträge an. Die Vertragsabschlüsse erfolgen mit Verbrauchern im Massengeschäft. Die Beklagte schließt ihre Versicherungsverträge regelmäßig außerhalb von Geschäftsräumen, im Fernabsatz oder als Haustürgeschäfte ab.
Die Beklagte hat für ihre Kunden „C*“ eingerichtet, bei dem es sich um ein Kundenbindungsprogramm handelt. C* erfordert bestimmte Voraussetzungen für die Teilnahme und bietet dem Kunden im Gegenzug Begünstigungen, wie einen C* Bonus bei Schadenfreiheit während des Kalenderjahres in der Höhe von 5 % (unter 26 Jahren: 10 %) der Prämien aus Schaden-/Unfallversicherungsverträgen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen C* stammen vom November 2022 sowie davor in der im Wesentlichen gleichlautenden Fassung von März 2022.
Das Kundenportal D* ist sowohl über die Website der Beklagten ** als auch über die App D* zugänglich. Voraussetzung zur Anmeldung zum elektronischen Postfach ist die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation, die online gesondert erfolgen muss. Vor deren Vereinbarung weist die Beklagte darauf hin, dass der Kunde die Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation jederzeit widerrufen kann und eine Kündigung der Nutzungsvereinbarung („rechtliche Hinweise“) für D* gleichzeitig als Widerruf der elektronischen Kommunikation gilt.
Der Abschluss von C* erfolgt getrennt vom Abschluss von Versicherungsverträgen und den dort getroffenen Prämienvereinbarungen.
Bereits vor Einrichtung des Kundenbindungsprogramms C* im Jahr 2021 hatte die Beklagte für ihre Kunden den Vorteilsclub „E*“ eingerichtet, der für Schadenfreiheit einen Bonus in derselben Prozentsatzhöhe zu im wesentlichen gleichen Voraussetzungen wie C* vorsah, mit Ausnahme der Voraussetzungen der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation, dem elektronischen Postfach und dem Prämienerfordernis. Die E* wurde von der Beklagten gegenüber ihren Kunden im Jahr 2022 mit Schreiben folgenden Inhalts beendet:
„Sehr geehrter ...
Gerne schicken wir Ihnen ein letztes Mal die Jahresinformation zu Ihrer A* E*. Der neue Vorteilsclub ist C*, er löst die A* E* ab, die wir daher mit 30. Juni 2022 beenden. ...
Wir freuen uns auf Sie im neuen Vorteilsclub C*.“
Mit 30.6.2022 wurde seitens der Beklagten sowohl die E* als auch die Erfolgspartnerschaft gegenüber ihren Kunden eingestellt.
Der Kläger begehrte, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Entstehen oder Fortbestehen des C* Bonus (oder eines wesensgleichen Bonus) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern, wenn für die Anmeldung zum elektronischen Postfach die Zustimmung der Kunden zur elektronischen Kommunikation erforderlich ist, fünf näher bezeichnete Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen.
Weiters begehrte er die Urteilsveröffentlichung auf dem Onlinemedium der Beklagten unter ** oder, sollte die genannte Internetadresse geändert werden, auf jenen Websites, die sie ersetzen, sowie im redaktionellen Teil der Freitagsausgabe der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „F*“.
Die Beklagte verlange von Verbrauchern im Massengeschäft die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation in einer gegen § 5a VersVG verstoßenden Art und Weise. Es handle sich um eine Umgehung der in Richtlinie (EU) 2016/97 vorgesehenen Wahlmöglichkeit. Die Klauseln würden gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten verstoßen. Zudem liege eine aggressive Geschäftspraktik gemäß § 1a UWG vor.
Die Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst vor, der Abschluss von C* erfolge unabhängig vom Abschluss der Versicherungsverträge, deren Prämienvolumen zur Möglichkeit zur Teilnahme an C* führe. Sie erfolge daher getrennt von den Versicherungsverträgen und von den dort getroffenen Prämienvereinbarungen. Die Klauseln seien zulässig und würden insbesondere nicht dem Zweck des § 5a Abs 1 VersVG zuwiderlaufen. Die Beklagte würde sich auch keiner aggressiven Geschäftspraktik bedienen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verhielt die Beklagte zum Kostenersatz. Es traf die auf den Seiten 7 bis 14 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird. Das nähere Vorbringen der Parteien und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes werden zur besseren Übersichtlichkeit bei der Behandlung der einzelnen Klauseln dargestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Behandlung der Berufung sind die nachfolgenden Grundsätze des Verbandsprozesses voranzustellen:
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RS0014676).
Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115217 [T8], RS0115219 [T9, T21, T43]). Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T6, T8, T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind demnach das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12], RS0115219 [T12]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RS0126158).
Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590 [T14], RS0038205 [T4, T11]). Es ist von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist (RS0016590 [T5, T17]). Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich (RS0016590 [T23]). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen ist nicht Rücksicht zu nehmen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205 [T1]; vgl RS0128735).
Für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig iSd § 28 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich. Zwei unabhängige Regelungen können in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]). Dabei kommt auch der sprachlichen Unselbstständigkeit ein gewisses Gewicht zu (RS0121187 [T11]).
„2.1. Der Kunde muss sich auf dem Kundenportal D* registriert haben und zum elektronischen Postfach angemeldet sein.“
Vorbringen Klägerin
Die Anmeldung zum elektronischen Postfach setze die ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Kommunikation voraus, die gesondert erklärt werden müsse. Kunden könnten somit nur dann den Bonus erhalten, wenn sie gesondert ihre ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Kommunikation gemäß § 5a VersVG erklärt hätten. Die von § 5a VersVG verlangte Willensfreiheit bei der Entscheidung zur elektronischen Kommunikation liege nicht vor, wenn Kunden bei Wahl der postalischen Zusendung im Ergebnis sachlich damit nicht im Zusammenhang stehende Einschränkungen hinnehmen müssten. Die Klausel gestatte dem Versicherer, Kunden im Fall der Nichtanmeldung zum elektronischen Postfach bzw der Nichterklärung zur elektronischen Kommunikation abzulehnen bzw die Schadenfreiheitsbonus-Vereinbarung nicht abzuschließen oder iVm Klausel 2 (Punkt 3.3) im Fall des Widerrufs der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation zu beenden.
Die Klausel lasse Kunden im Unklaren darüber, dass sie ein Wahlrecht haben, was entgegen § 6 Abs 3 KSchG die Rechtsdurchsetzung erschwere. Zudem verschweige die Klausel, dass die Registrierung zum Kundenportal und Anmeldung zum elektronischen Postfach nur möglich sei, wenn man online zuvor ausdrücklich die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation abgebe, sowie, dass die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation jederzeit widerrufen werden könne.
In Kombination mit der Klausel 2 (Punkt 3.3) räume die Klausel der Beklagten das Recht ein, insbesondere im Fall des Widerrufs der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation, C* zu beenden und Kunden damit trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen um ihren Anspruch auf den Schadenfreiheitsbonus zu bringen. Aus § 5a Abs 1 VersVG ergebe sich jedoch, dass die Verweigerung der elektronischen Kommunikation für Kunden keine Kostenfolgen haben dürfe.
Die gröbliche Benachteiligung der Klausel ergebe sich daraus, dass die Klausel das Entstehen und Fortbestehen des Schadenfreiheitsbonus entgegen § 5a Abs 1 VersVG an eine elektronische Kommunikation knüpfe. Es bestehe kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür, dass Kunden einen bisher erhaltenen Schadenfreiheitsbonus aufgeben müssen, wenn sie der elektronischen Kommunikation nicht zustimmen bzw den Widerruf der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation erklären. Bei dieser unsachlichen Verknüpfung des Schadenfreiheitsbonus an den Verzicht auf die postalische Zustellung bzw an die Zustimmung zum ausschließlich elektronischen Postfach gehe die Freiwilligkeit verloren, wodurch die Klausel Kunden gröblich benachteilige. Konkret werde nicht nur eine sachlich gerechtfertigte Ersparnis gewährt. Vielmehr handle es sich um den „Schadenfrei Bonus“, der jedoch auf den Verzicht auf die postalische Zusendung geknüpft sei.
Vorbringen Beklagte:
Die Klausel und die darin genannte Anmeldung zum elektronischen Postfach im Kundenportal D* sei eine der Voraussetzungen für die Teilnahme an C*, und nicht umgekehrt. Kein Kunde sei gezwungen, an C* teilzunehmen.
Die Gewährung eines finanziellen Anreizes für die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation sei nicht verboten. Die Klausel sei nicht gröblich benachteiligend, weil der C* Bonus nur für die Zukunft entfalle, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden.
Die Kunden würden bei Vereinbarung elektronischer Kommunikation auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs hingewiesen werden. Da bei der Nennung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von C* keine elektronische Kommunikation vereinbart werde, müsse dort auch nicht über die Voraussetzungen für die Vereinbarung elektronischer Kommunikation informiert werden.
Die Klausel verschleiere nicht die geltende Rechtslage, weil sich aus ihrem Kontext, insbesondere der Überschrift, ergebe, dass es sich um Teilnahmevoraussetzungen für C* handle und nicht darum, dass eine Zustimmung zur elektronischen Kommunikation aufrecht erhalten werden müsse.
Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts
Die Willensfreiheit des Kunden bzw des Versicherungsnehmers sei bei der Entscheidung zur elektronischen Kommunikation nicht mehr gegeben, wenn der Versicherungsnehmer bei der Wahl der postalischen Zusendung damit nicht im Zusammenhang stehende (finanzielle) Einschränkungen hinnehmen müsse. Insofern sei eine sachliche Rechtfertigung zwischen dem gewährten Bonus und der mit der elektronischen Kommunikation im Zusammenhang stehenden Ersparnis der Beklagten erforderlich. Da der Bonus zu einem Großteil für Schadenfreiheit und Einzugsermächtigung gewährt werde, ergebe sich bereits daraus, dass der Bonus jedenfalls zu einem überwiegenden Teil nicht in einem sachlich gerechtfertigten Zusammenhang zur durch die elektronische Kommunikation erwirkten Ersparnis der Beklagten stehe. Die Klausel verstoße damit gegen § 5a Abs 1 VersVG und sei unwirksam. Zudem sei sie auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die Möglichkeit, den Schadenfreibonus zu bekommen, entgegen § 5a Abs 1 VersVG an eine elektronische Kommunikation knüpfe.
Berufung/Rechtsrüge
§ 5a Abs 1 VersVG enthalte kein Verbot, die Teilnahme an einem von den Versicherungsverträgen getrennt abgeschlossenen Kundenbindungsprogramm von der Zustimmung der Kunden zur elektronischen Kommunikation abhängig zu machen. Der Absicht des Gesetzgebers zufolge habe die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation nur gesondert von der Zustimmung zum Versicherungsvertrag zu erfolgen.
Die Klausel verletzte daher nicht den möglichen Schutzzweck des § 5a VersVG, den Versicherungsvertragsabschluss nicht von der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation abhängig zu machen, weil der Abschluss von C* getrennt vom Abschluss von Versicherungsverträgen erfolge.
Zudem enthalte § 5a Abs 1 VersVG kein Gebot, alle Kunden unabhängig von ihrer Zustimmung zur elektronischen Kommunikation gleich zu behandeln. Der Grundsatz der Kostenneutralität der gewählten Kommunikationsform sei bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden.
C* biete dem Versicherungsnehmer einen Anreiz für die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation, nicht hingegen einen finanziellen Nachteil bei der Verweigerung. Wenngleich ein sachlich gerechtfertigter Zusammenhang zwischen dem C* Bonus und der durch die elektronische Kommunikation erwirkten Ersparnis ohnehin vorliege, gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer solchen sachlichen Rechtfertigung.
Beurteilung des Berufungsgerichts
Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, sodass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (RS0016908 [T8]). Die Voraussetzungen zur Teilnahme an C* unterliegen somit der Inhaltskontrolle (vgl 4 Ob 102/23p Rz 28 zu Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Bonus-Club).
Die angefochtene Klausel hat zur Konsequenz, dass Kunden der Beklagten, welche keine ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Kommunikation nach § 5a Abs 1 VersVG erteilen wollen, nicht an C* teilnehmen können. Eine sachliche Rechtfertigung dafür könnte allenfalls darin liegen, dass eine durch die elektronische Kommunikation bedingte Ersparnis des Versicherers auf diesem Weg an den Versicherungsnehmer (anteilig) weitergegeben wird. Konkret beträgt die Ersparnis durch die elektronische Kommunikation jedoch lediglich rund 14 bis 15 % der Gesamtersparnisse der Beklagten von Teilnehmern von C*. In Anbetracht dessen ist es – insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 5a VersVG – sachlich nicht gerechtfertigt, Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Kommunikation, von einem Kundenbindungsprogramm auszuschließen, in welchem diese bei Schadenfreiheit und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen 5 % bis 10 % ihrer Versicherungsprämien rückerstattet bekommen.
Die gröbliche Benachteiligung besteht somit nicht darin, dass eine der gewählten Kommunikationsformen allenfalls mit anderen Kosten verbunden ist, sondern, dass aufgrund der gewählten Kommunikationsform keine teilweise Prämienrückerstattung bei Schadenfreiheit möglich ist. Damit ist auch die Entscheidung 10 Ob 27/14i, welche eine Bearbeitungsgebühr bei Zahlungen über Zahlschein oder Telebanking zum Gegenstand hatte, mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Auch die Rechtssache C-294/18 betrifft einen Preisnachlass auf die monatliche Grundgebühr – lediglich – für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Weg.
„3.3. Die Teilnahme endet mit dem Zeitpunkt, ab dem die unter Punkt 2.1. geregelten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder der Kunde einer Herabsetzung des C* Bonus unter den Voraussetzungen des Punktes 8.2. widerspricht.“
Vorbringen Klägerin
Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, führe zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. Da die Klausel dem Versicherer im Ergebnis gestatte, die Bonus-Vereinbarung im Fall des Widerrufs der Zustimmung (zur elektronischen Kommunikation) zu beenden, verstoße sie gegen § 5a Abs 1 VersVG und sei daher unwirksam. Die Klausel verstoße zudem gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sie der Beklagten die willkürliche bzw nicht gerechtfertigte Beendigung der Bonusvereinbarung ermögliche. Durch Kündigung bzw Beendigung des Schadenfreiheitsbonus könne die Beklagte die jährliche Gesamtbelastung einseitig erhöhen. Sie sei weiters gröblich benachteiligend, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür bestehe, dass Kunden, wenn sie der elektronischen Kommunikation nicht zustimmen, den bisher erhaltenen Schadenfreiheitsbonus aufgeben müssen. Schließlich sei die Klausel intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil den Kunden die geltende Rechtslage verschleiert und der unrichtige Eindruck erweckt werde, Künden müssten unwiderruflich dem elektronischen Postfach zustimmen.
Vorbringen Beklagte
Klausel 2 sei das Spiegelbild der Voraussetzungen für die Teilnahme an C*. Das jederzeitige Widerrufsrecht nach § 5a Abs 1 zweiter Satz VersVG bleibe von der Klausel unberührt, worauf auch bei der Vereinbarung elektronischer Kommunikation hingewiesen werde. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG liege daher nicht vor. Die Gewährung eines finanziellen Anreizes für die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation sei nicht dem Zweck des § 5a VersVG zuwiderlaufend.
Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts
Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk habe zwingend die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. Die Unzulässigkeit folge auch aus den bei Klausel 1 angeführten Gründen. Darüber hinaus verstoße sie gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Beendigung der Bonusvereinbarung bewirke eine höhere jährliche Gesamtbelastung im Falle der Schadenfreiheit.
Berufung/Rechtsrüge:
Es werde auf die Ausführungen zu Klausel 1 verwiesen. Da der Abschluss von C* getrennt vom Abschluss von Versicherungsverträgen erfolge, sei der gewährte Bonus unabhängig vom [Versicherungs]Vertragsschluss.
Beurteilung des Berufungsgerichts
Die Klausel 2 regelt zwei unterschiedliche Konstellationen, in denen die Teilnahme an C* endet. Einerseits, wenn die unter Punkt 2.1 geregelten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden und andererseits, wenn der Kunde einer Herabsetzung des D* Bonus unter den Voraussetzungen des Punktes 8.2 widerspricht. Es handelt sich bei der Klausel 2 somit in Wahrheit um zwei eigenständige Klauseln.
Ein Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat zwingend die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge (RS0122040 [T31], jüngst 4 Ob 196/23m). Da jedoch sowohl Punkt 2.1 (Klausel 1) als auch Punkt 8.2 (Klausel 4) unzulässig sind, kann die Zulässigkeit beider in Klausel 2 enthaltenen Klauseln zusammen behandelt werden, welche aufgrund des Verweises auf die zwei Klauseln ebenfalls unwirksam ist.
„3.2. A* kann C* zu jedem Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wochen in geschriebener Form kündigen.“
Vorbringen Klägerin
Die Klausel gestatte dem Versicherer, die Bonus-Vereinbarung grundlos, also auch im Fall des Widerrufs der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation zu beenden. Sie verstoße daher gegen § 5a Abs 1 VersVG. Darüber hinaus sei sie gröblich benachteiligend, wenn – selbst bei Unwirksamkeit der Klauseln 1 und 2 – der Versicherer gemäß dieser Klausel die Bonus-Vereinbarung beende, weil der Kunde seine Zustimmung zur elektronischen Kommunikation widerrufe. Der Vorteilsclub dürfe nicht willkürlich kündbar sein, um eine Umgehung von § 5a Abs 1 VersVG zu verhindern. Zudem würde dies der Beklagten ermöglichen, die Preise durch den Entzug des Bonus einseitig zu erhöhen, was gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoße. Zudem liege eine Umgehung von § 6 Abs 2 Z 3 KSchG vor.
Vorbringen Beklagte
Es handle sich bei C* um eine separate Vereinbarung, welche ein Dauerschuldverhältnis begründe, das jederzeit mit angemessener Frist formlos gekündigt werden könne. Die Kündigungsfrist von 12 Wochen sei angemessen. Es sei nicht begründbar, warum der C* Bonus „ewig“ zu gewähren sei. Die Prämien der Versicherungsverträge würden gesondert von C* vereinbart sich durch eine Kündigung von C* nicht ändern.
Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts
Die Klausel ermögliche die Bonusvereinbarung grundlos, somit auch im Fall des Widerrufs der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation, zu beenden. Damit sei die Klausel aus den bei der Klausel 1 angeführten Gründen gröblich benachteiligend.
Berufung/Rechtsrüge
Es bestehe kein Anspruch auf das Fortbestehen der C* Vereinbarung. Aus § 5a VersVG ergebe sich nicht, dass bei Zustimmung zur elektronischen Kommunikation überhaupt kein Nachlass gewährt werden könne. Ein Wegfall einer gesonderten Vereinbarung könne daher per se schon kein Verstoß gegen § 5a VersVG darstellen.
Beurteilung des Berufungsgerichts
Die Berufungswerberin führt zunächst richtig aus, dass grundsätzlich mangels einer gegenteiligen Vereinbarung die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses unter Setzung einer angemessenen Frist die Regel ist. Der Ausschluss der freien Kündbarkeit kann sich jedoch aus dem Vertragszweck ergeben (RS0018924 [T2, T4]).
Konkret ist jedoch zu beachten, dass die Beklagte die Teilnahme am Vorteilsclub an bestimmte, in Punkt 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Voraussetzungen knüpft. Darüber hinaus bietet sie zahlreiche Möglichkeiten an, Kunden über C* zu informieren. Bei kundenfeindlichster Auslegung der gegenständlichen Klausel würde diese der Beklagten die Möglichkeit eröffnen, C* mit Kunden, welche – auch im Hinblick auf den zu gewährenden Bonus – Versicherungsverträge mit entsprechend hohen Jahresprämien abgeschlossen, sich auf dem Kundenportal registriert und zum elektronischen Postfach angemeldet sind sowie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, ohne jeglichen sachlichen Grund und unabhängig allfälliger Kündigungsmöglichkeiten der Versicherungsverträge umgehend zu kündigen. Darüber hinaus begehrt der Kläger ohnehin nur die Unterlassung der Verwendung der Klausel, wenn für die Anmeldung zum elektronischen Postfach die Zustimmung der Kunden zur elektronischen Kommunikation erforderlich ist. In diesem Kontext ist die Klausel daher gröblich benachteiligend und damit unzulässig.
„8.2. A* darf den Prozentsatz der Höhe des C* Bonus in Punkt 6.2 pro Kalenderjahr um maximal 1 % im Vergleich zu dem im Vorjahr gewährten Prozentsatz absenken. A* wird dem Kunden die beabsichtigte Herabsetzung durch Mitteilung in sein Kundenportal D* zur Kenntnis bringen und ihn darauf hinweisen, dass die Herabsetzung in Kraft tritt, wenn er ihr nicht binnen 12 Wochen widerspricht. Der Widerspruch des Kunden gilt als Beendigungsgrund (Punkt 3.3.)“
Vorbringen Klägerin
Die darin vorgesehene willkürliche Reduktion der Bonuszahlungen verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KschG. Darüber hinaus sei sie gröblich benachteiligend und intransparent, weil sie keine sachlich gerechtfertigten Gründe, Bedingungen, oder Umstände für die Senkung vorsehe. Zudem stelle sie auf die Mitteilung im Kundenportal ab, was aufgrund der vorausgesetzten elektronischen Kommunikation § 5a Abs 1 VersVG widerspreche. Sollte die Preisreduktion als aktive Leistung der Beklagten angesehen werden, liege eine Umgehung von § 6 Abs 2 Z 3 KSchG vor.
Vorbringen Beklagte
Die Klausel ermögliche keine einseitige Erhöhungsmöglichkeit der jährlichen Gesamtbelastung, sondern einen teilweisen Entfall der C* Bonus für die Zukunft. Die Mitteilung in dem Kundenportal habe nichts mit der Wahlmöglichkeit nach § 5a Abs 1 VersVG zu tun. Kunden könnten jederzeit ihre Zustimmung zur elektronischen Kommunikation widerrufen, womit diese Voraussetzung für den C* Bonus entfalle.
Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts
Die Klausel ermögliche der Beklagten eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit der jährlichen Gesamtbelastung des Kunden im Falle der Schadensfreiheit, jedoch keine gleichzeitge Ermöglichung einer Erhöhung und verstoße damit gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die Erhöhung mit Zustimmungsfiktion durchgeführt werden solle. Sie sei auch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG und unwirksam, weil sie den Kunden die geltende Rechtslage verschleiere, indem sie den Eindruck erwecke, dass die Beklagte berechtigt sei, einseitig den Prozentsatz der Höhe des C* Schadenfrei-Bonus abzusenken bzw im Falle eines Widerspruchs des Kunden C* zu beenden.
Berufung/Rechtsrüge
Die Klausel verstoße nicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil C* getrennt von den Versicherungsverträgen und den dort getroffenen Prämienvereinbarungen abgeschlossen werde. Das Tatbestandsmerkmal „höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt“ liege daher nicht vor. Da die Möglichkeit der einseitigen Absenkung des Prozentsatzes zulässig sei, sei die Klausel auch nicht intransparent.
Beurteilung des Berufungsgerichts
Die Klausel räumt der Beklagten die Möglichkeit ein, ihre Hauptleistungspflicht aus dem Vorteilsclub (vgl 4 Ob 102/23p), nämlich die Gewährung des Bonus, einseitig ohne jegliche sachliche Rechtfertigung zu ändern, was jedoch gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG verstößt.
6. Da die gegenständlichen Klauseln aufgrund der obgenannten Erwägungen unzulässig sind, ist auf die Frage der aggressiven Geschäftspraktik nicht mehr einzugehen.
7. Die Berufung wendet sich schließlich gegen die Leistungsfrist von drei Monaten und argumentiert, diese sei zu kurz zu bemessen, um zu überprüfen, ob das Kundenbindungsprogramm ohne elektronische Kommunikation weitergeführt werden oder eingestellt werden müsse, sowie den darauf resultierenden Programmieraufwand und Verständigung der davon betroffenen Kunden.
Dazu war zu erwägen, dass von der Rechtsprechung eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks als grundsätzlich angemessen erachtet wird (RS0041265 [T5]). In 9 Ob 7/15t wurde eine Leistungsfrist von sechs Monaten im Hinblick auf § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG als angemessen erachtet. In der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 162/20k wandte sich die Beklagte gegen die sechsmonatige Leistungsfrist und „beantragte“ eine Leistungsfrist von zwölf Monaten. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Änderungen nicht innerhalb von sechs Monaten bewirkt werden könne.
Warum die Beklagte im konkreten Fall nicht innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung hinsichtlich der Weiterführung treffen kann (was sie ohnehin bereits derzeit grundsätzlich überlegen könnte), sowie, warum eine Umsetzung länger als drei Monate dauere, legt sie nicht nachvollziehbar dar.
8. Der Berufung der Beklagten war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
10. Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der Streitwertangabe des Klägers.
11. Da das Berufungsgericht auch Klauseln zu beurteilen hatte, zu denen noch keine (explizite) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, diese aber regelmäßig einen großen Personenkreis betreffen, war die ordentliche Revision zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).
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