OLG Wien 5R154/24i

5R154/24iOberlandesgericht31.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 5R154/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00154.24I.0131.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Guggenbichler und Mag. Jelinek in der Rechtssache der antragstellenden Partei A* Aktiengesellschaft, FN **, *, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der antragstellenden Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunft nach § 13 Abs 3 ECG (Streitwert gemäß § 56 Abs 2 JN: EUR 5.000) über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6.8.2024, **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben. Im Kostenpunkt wird dem Rekurs teilweise Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:

„Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“

Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit EUR 471,48 (darin EUR 78,58 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 23.5.2024, der Antragsgegnerin aufzutragen, ihr den Namen und die Adresse des Nutzers bzw Verfassers nähergenannter Kommentare auf der Website ** bekanntzugeben.

Die Antragsgegnerin betreibe die Website **, auf der (ehemalige) Mitarbeiter ihre Arbeitgeber in unterschiedlichen Kategorien bewerten können. Im April und im Mai 2024 seien dort kreditschädigende Kommentare über die Antragstellerin erschienen. Die Antragsgegnerin sei Vermittlungsdienste-Anbieterin im Sinne von § 3 Z 3a ECG und gemäß § 13 Abs 3 ECG zur Bekanntgabe der gewünschten Daten verpflichtet.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Auskunftsbegehrens und wendete unter anderem ihre fehlende Passivlegitimation ein. Sie habe die inkriminierten Kommentare weder verfasst noch sei sie dafür verantwortlich. Betreiberin der Internetservices C*, D* und E* sei nicht sie, sondern die F* SE, was sich sowohl aus dem Impressum der Website ** als auch aus den AGB der F* SE ergebe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Auskunftsbegehren ab. Es traf die auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Feststellungen zum Impressum der Website ** und folgerte rechtlich, gemäß § 3 Z 2 ECG sei Diensteanbieter diejenige natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstelle. Werden die Dienste über Websites im www angeboten, sei dies der Betreiber der Website, der auch im Impressum aufzuscheinen habe, im gegenständlichen Fall somit die F* SE, , D-. Dass für Kontakte eine andere Rechtsperson präsentiert werde, nämlich die Antragsgegnerin, könne an der Tatsache, dass Diensteanbieter die F* SE sei, nichts ändern. Nur gegen diese könne die Antragstellerin daher mit Erfolg einen Auskunftsanspruch nach § 13 ECG geltend machen. Die von der Antragstellerin dazu vorgebrachten Tatsachen, wonach die F* SE mit der Antragsgegnerin interessens- und personenident sei, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, handle es sich doch bei der Antragsgegnerin und der F* SE um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss als nichtig zu beheben, hilfsweise diesen im Sinne der Antragsstattgebung abzuändern, hilfsweise diesen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin erhebt weiters Rekurs im Kostenpunkt.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist in der Hauptsache nicht, aber teilweise im Kostenpunkt berechtigt.

1. Nichtigkeit

1.1. Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur bei einem völligen Mangel an Gründen, nicht aber bei einer mangelhaften oder fehlerhaften Begründung gegeben (RS0042133; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 477 ZPO Rz 38). Das Erstgericht hat seine Entscheidung begründet. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

2. Verfahrensrüge

2.1. Auch der von der Rekurswerberin geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die F* SE laut Impressum der Website ** deren Betreiberin und verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts sei. Der angefochtene Beschluss ist daher entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin einer Überprüfung zugänglich.

2.2. Die Rekurswerberin meint weiters, dass dem angefochtenen Beschluss ein Stoffsammlungsmangel zugrunde liege. Ein solcher liegt vor, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte, de facto aber unterbliebene Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (2 Ob 174/12w; 10 ObS 83/12x uvm; RISJustiz RS0043049).

Der Rekurs enthält diesbezüglich keine Ausführungen, sondern beanstandet lediglich, dass das Erstgericht aufgrund der von der Antragsgegnerin angebotenen Bescheinigungsmittel nicht zur Ansicht hätte gelangen dürfen, dass nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Betreiberin der gegenständlichen Website sei.

3. Tatsachenrüge:

3.1. Ob die Beklagte „Betreiberin“ der gegenständlichen Website ist, stellt keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage dar. Der Antragstellerin ist darin beizupflichten, dass es darauf ankommt, wer die Website tatsächlich betreibt.

3.2. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge setzt - unter anderem - die Angabe voraus, welche konkrete Feststellung bekämpft und welche ersatzweise Feststellung begehrt wird (RS0041835). Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt daher nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachenfeststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4]). Weiters ist erforderlich, dass ein inhaltlicher Gegensatz bzw ein Widerspruch zwischen der bekämpften und der ersatzweise gewünschten Feststellung besteht; die eine Feststellung muss die andere ausschließen.

3.3. Mit ihrem Hinweis auf Seite 2, 2. Absatz des angefochtenen Beschlusses nimmt die Rekurswerberin nicht auf eine Feststellung des Erstgerichts, sondern auf Vorbringen der Antragsgegnerin Bezug. Allerdings ist erkennbar, dass die Rekurswerberin sich gegen die vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gemachten Ausführungen wendet, wonach die Website ** von der F* SE betrieben werde. Aus dem Rechtsmittel geht auch eindeutig hervor, dass (und aus welchen Gründen) sich die Antragstellerin gegen die soeben genannte Feststellung richtet und dass sie (erkennbar) die Ersatzfeststellung begehrt, wonach die Antragsgegnerin Betreiberin der Website sei.

Der Antragstellerin verweist dazu auf ihren Schriftsatz vom 5.8.2024 (ON 5) und die von ihr mit diesem Schriftsatz vorgelegten Urkunden. Das Erstgericht hat sich mit diesen Beweismitteln nicht auseinandergesetzt.

Dazu ist rechtlich vorauszuschicken:

4. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch nach § 13 Abs 3 E-Commerce-Gesetz (ECG) geltend.

4.1. Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act - DSA/Verordnung über digitale Dienste) wurde ein unionsrechtliches Regelwerk geschaffen, das die Bedingungen für die Erbringung von Online-Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt harmonisiert. Die Verordnung gilt ab 17.2.2024 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten; einzelne Regelungen in Bezug auf sehr große Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen sind bereits früher in Kraft getreten. In das österreichische Recht wurde die Verordnung durch das DSA-Begleitgesetz (BGBl I Nr 182/2023) umgesetzt, mit dem ua auch das ECG abgeändert wurde (Wittmann, Das DSA-Begleitgesetz: Neue Instrumente zur Bekämpfung von "Hass-im-Netz", MR 2023, 298).

4.2. Nach § 13 Abs 3 ECG idF BGBl I Nr 182/2023 haben Vermittlungsdiensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

4.3. Gemäß § 3 Z 3a ECG ist Vermittlungsdiensteanbieter ein Anbieter von Vermittlungsdiensten nach Art 3 lit g der Verordnung über digitale Dienste. „Vermittlungsdienst“ ist nach der genannten Bestimmung der Verordnung eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:

i) eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,

ii) eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,

iii) ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern.

4.4. Der Anspruch nach § 13 Abs 3 ECG idF BGBl I Nr. 182/2023 entspricht inhaltlich dem bereits vor Inkrafttreten des DSA-Begleitgesetzes in § 18 Abs 4 ECG alt geregelten Auskunftsanspruch mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Person des Auskunftspflichtigen nicht mehr auf den „Diensteanbieter“ (und hier durch den Verweis auf § 16 ECG nur auf den Hosting-Provider), sondern auf den „Vermittlungsdiensteanbieter“ abgestellt wird. Über die Legaldefinition in § 3 Z 3a ECG iVm Art 3 lit g der Verordnung über digitale Dienste werden somit auch Diensteanbieter nach dem bisherigen § 13 („reine Durchleitung“) und § 15 ECG („Caching“) erfasst (vgl Wittmann, MR 2023, 298; ErläutRV 2309 BlgNR 27. GP 25). Auf die zu § 18 Abs 4 ECG alt ergangene Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden (Adrian-Waltner, Aktuelle Gesetzesänderungen 2024, RWZ 2024/2).

4.5. Bereits bislang wurde zu § 16 ECG alt vertreten, dass Hosting-Provider solche Provider sind, deren Tätigkeit darin besteht, die von einem Nutzer eingegebenen Informationen zu speichern, die also Speicherplätze für fremde Inhalte zur Verfügung stellen (Ciresa in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 16 ECG Rz 1 ff). In der Rechtsprechung wurden bisher der Betreiber eines Online-Diskussionsforums (6 Ob 188/16i; 6 Ob 244/16z; 6 Ob 133/13x; 6 Ob 104/11d; vgl 6 Ob 119/11k) oder eines Online-Gästebuchs (6 Ob 178/04a) als Host-Provider anerkannt, ebenso der Betreiber einer Facebook-Seite, der seinen Followern (Nutzern) die Kommentierung von Beiträgen auf der Seite ermöglicht (6 Ob 204/17v; 6 Ob 244/16z). Es wurden daher durchwegs solche Diensteanbieter dem Haftungsregime des Host-Providers nach § 16 ECG alt unterstellt, durch deren Dienstleistung die vom Nutzer eingegebenen Inhalte – wie die Einträge in Diskussionsforen oder die gesetzten Kommentare – dritten Personen zugänglich gemacht wurden (6 Ob 226/19g [3.5.]).

5. Strittig ist, wer im konkreten Fall Hosting-Provider der Plattform ** ist. Die Antragsgegnerin steht dabei auf dem Standpunkt, sie sei für den Auskunftsanspruch nicht passivlegitimiert, weil nicht sie Betreiberin der gegenständlichen Website sei, sondern die F* SE.

5.1. Der „Vermittlungsdiensteanbieter“ wird vom (schon bisher – und auch weiterhin in § 3 Z 2 – im ECG verwendeten) Begriff des „Diensteanbieters“ mitumfasst (ErläutRV 2309 BlgNR 27. GP 25). Dabei beschränkt sich die Legaldefinition des § 3 Z 3a ECG iVm Art 3 lit g der Verordnung über digitale Dienste auf die (inhaltliche) Definition jener Dienste, bei deren Erbringung der Anbieter als „Vermittlungsdiensteanbieter“ anzusehen ist. Wann dagegen von einem „Anbieten“ solcher (inhaltlich erfasster) Dienste die Rede ist, regelt die Bestimmung nicht. Dafür ist vielmehr – weiterhin – auf den (allgemeinen) Begriff des „Diensteanbieters“ zurückzugreifen.

5.2. Nach § 3 Z 2 ECG wird ein „Diensteanbieter“ dadurch charakterisiert, dass er einen Dienst der Informationsgesellschaft „bereitstellt“. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung kann es dafür nicht relevant sein, wer als Diensteanbieter bezeichnet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Person den jeweiligen Dienst der Informationsgesellschaft faktisch ermöglicht. Unter Bezugnahme auf den in § 3 Z 1 ECG definierten „Dienst der Informationsgesellschaft“ und die für den vorliegenden Fall am ehesten in Betracht kommenden, dort beispielhaft aufgezählten Dienste ist also maßgeblich, wer dafür verantwortlich ist, dass der Zugang zu einem elektronischen Netz vermittelt wird und dass Informationen der Nutzer gespeichert bzw Dritten gegenüber freigegeben werden. Besteht der Dienst – wie im vorliegenden Fall – in der Bereitstellung einer Website, lassen sich diese den Diensteanbieter charakterisierenden Merkmale auf Tatsachenebene typischerweise zusammenfassend mit dem Begriff „Websitebetreiber“ umschreiben (in diesem Sinn wohl auch Ciresa in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 3 ECG Rz 17).

5.3. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind zur Beurteilung, ob die Antragsgegnerin Diensteanbieter ist, nicht ausreichend. Das Erstgericht hat sich insbesondere nicht mit sämtlichen relevanten Urkunden auseinandergesetzt. Ein sekundärer Feststellungsmangel führt allerdings nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die Kosten erheblich verringert werden. Da das Erstgericht keine unmittelbare Beweisaufnahme durchgeführt hat, können die Feststellungen gemäß § 57 AußStrG ergänzt werden, ohne nach § 52 Abs 2 AußStrG vorzugehen.

Es werden folgende ergänzende Feststellungen getroffen:

Die als Blg ./1 vorgelegten AGB der F* SE lauten auszugsweise:

„Der Dienst C* wird über Websites im Internet (z. B. **, **, **, **, **, *) sowie unter verschiedenen Subdomains und Aliases dieser Domains und über mobile Applikationen (sogenannte "Apps"), Hintergrund-Applikationen, Webservices und Einbindungen in Drittseiten (z. B. per ) erbracht. Alle von der F SE angebotenen Websites, Subdomains, Aliases, mobile Applikationen, Hintergrund-Applikationen, Webservices und Einbindungen in Drittseiten, auf denen der Dienst C zur Verfügung steht, werden im Folgenden insgesamt die "C Websites" genannt.

Diese Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des Dienstes C* regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und der F* SE, unabhängig davon, über welche der C* Websites der Nutzer Leistungen des Dienstes C* in Anspruch nimmt.

Der Vertragsschluss erfolgt mit der C* SE, *. Weitere Kontaktdaten, die Handelsregisterdaten sowie der Name einer vertretungsberechtigten Person der C SE können dem Impressum entnommen werden.“ (Beilage ./1)

Die Antragsgegnerin ist nicht Betreiberin der Website *, sie trägt weder die technische noch wirtschaftliche Verantwortung für die Bereitstellung der Arbeitgeberbewertungsplattform D.

Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Die AGB der F* SE wurden als Blg ./1 vorgelegt. Die Verwertung des Inhalts dieser Beilage im Rekursverfahren kann das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzen, weil diese Blg. von der Antragsgegnerin mit ihrer Äußerung ON 3 vorgelegt und der Antragstellerin dazu eine Äußerung binnen 4 Wochen eingeräumt wurde.

Auch wenn es im vorliegenden Fall auf Tatsachenebene darum geht, wer die gegenständliche Website betreibt, kann dem Umstand, dass eine Person – allenfalls im Impressum – als Diensteanbieter oder Websitebetreiber genannt wird, dennoch im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz für die Klärung dieser Frage Bedeutung zukommen (OLG Wien 1 R 72/23z [II.3. bis 5.]; 2 R 102/23v [2.4. bis 2.5.]). In diesem Sinne maß auch das Erstgericht dem Umstand, dass die F* SE im Impressum als Betreiberin der gegenständlichen Website genannt wird, entscheidende Bedeutung für ihre tatsächliche Betreibereigenschaft bei.

Bei den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5.8.2024 vorgelegten Urkunden handelt es sich zum Teil lediglich um Presseberichte, andererseits steht etwa die Errichtungserklärung der Antragsgegnerin in einem Spannungsverhältnis zum Impressum der Website und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen sich ausdrücklich die F* SE als Betreiberin ergibt. Abgesehen von der ausdrücklichen Bezeichnung der F* SE als Betreiberin im Impressum erscheint es nicht naheliegend, dass das Internet-Portal (die Website) ** nicht von der Muttergesellschaft, sondern von der österreichischen Tochtergesellschaft betrieben werden sollte, bezieht sich die Website doch gerade nicht nur auf Österreich. Naheliegend ist daher, dass die Antragsgegnerin ihre Leistungen im Namen und Auftrag der F* SE erbringt. Dies steht im Einklang damit, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin selbst auch früher beanstandete Bewertungen nicht von der Antragsgegnerin, sondern von der F* SE offline genommen wurden. Die Antragsgegnerin in deren Auftrag einschritt (Beilage ./B).

Dies führt das Rekursgericht zu der Überzeugung, dass die Antragsgegnerin nicht Diensteanbieterin iSd § 3 Z 2 iVm § 16 ECG für das Internet-Portal ** und daher nicht passivlegitimiert ist.

Der Rekurs ist somit in der Hauptsache nicht berechtigt.

6. Zum Rekurs im Kostenpunkt:

Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass sie im Verfahren erster Instanz keine Bewertung ihres Antrags vornahm. In ihrem aufgetragenen Schriftsatz ON 5 bewertete sie ihr Begehren mit EUR 5.000. Das Erstgericht hat der Antragsgegnerin ohne Begründung Kosten für deren Äußerung auf Basis eines Streitwerts von EUR 10.000 zugesprochen. Dies ist durch das Rekursgericht zu korrigieren. Der Antragsgegnerin stehen für ihre Äußerung lediglich Kosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.000 (§ 56 Abs 2 JN) zu. Der ERV-Zuschlag beträgt für die Äußerung nur EUR 2,60, weil kein verfahrenseinleitender Schriftsatz vorliegt.

7. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG. Das geringfügige Obsiegen der Rekurswerberin im Kostenpunkt wirkt sich hier nicht aus.

8. Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG dienen nicht ausschließlich vermögensrechtlichen Interessen, sondern dem Schutz und der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte wie etwa der Ehre und des guten Rufs. Das Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG ist somit nicht rein vermögensrechtlicher Natur, weshalb gemäß § 59 Abs 2 AußStrG ein Bewertungsausspruch jedenfalls zu unterbleiben hat (6 Ob 180/21w).

9. Der Zulassungsausspruch beruht auf § 62 Abs 1 AußStrG. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, auf welche Kriterien es zur Ermittlung der Eigenschaft eines „Diensteanbieters“ nach § 3 Z 2 ECG oder eines „Vermittlungsdiensteanbieters“ nach § 3 Z 3a ECG jeweils idF BGBl I Nr. 182/2023 ankommt, liegt – soweit ersichtlich – bislang nicht vor.

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