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11R16/25s•OLG Wien 11R16/25s
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandes- gerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und Mag.a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechts- anwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B , **, Malta, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 43.165,93 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Dezember 2024, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.688,02 (darin EUR 614,67 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im nunmehrigen Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für dieses Verfahren relevanten Zeitraum über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügte. Dennoch bot sie auf ihrer Webseite ** auch in Österreich die Teilnahme an verschiedenen Glücksspielen an. Der Kläger nützte dieses Angebot als Verbraucher und verlor im Zeitraum 4.8.2021 bis 23.5.2024 per Saldo EUR 43.165,93.
Der Kläger brachte zuletzt im Wesentlichen vor, die seinen Verlusten zugrunde liegenden Glücksspiele seien verboten gewesen, weil die Beklagte über keine in Österreich gültige Konzession verfügt habe. Er begehrte deshalb insb aus den Rechtsgründen der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadenersatzes EUR 43.165,93 sA.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens, bestritt den Anspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach und erhob im Wesentlichen die folgenden Einwände:
Das österreichische Glücksspielrecht verstoße in seinen für dieses Verfahren maßgeblichen Bestimmungen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Die den Verlusten des Klägers zugrunde liegenden Glücksspiele seien daher stets erlaubt gewesen.
Selbst unter der Annahme der Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage bestehe der Rückforderungsanspruch des Klägers nicht zu Recht, weil Glücksverträge an sich nicht verboten seien.
Der vom Kläger angesetzte Beginn des Zinsenlaufs sei verfehlt, weil ihm Verzugszinsen erst ab dem 6.8.2024 (dem Tag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte) zustünden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Auf Basis der unstrittigen Sachverhaltselemente und der darüber hinaus auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen hielt die Erstrichterin den Prozessstandpunkt des Klägers in ihrer rechtlichen Beurteilung für berechtigt.
Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die in der Hauptsache inhaltlich – ungeachtet der zT anderen Bezeichnung der Berufungsgründe – nur eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten der Marktforschung und der Werbepsychologie (ON 9, S 22) zu Unrecht nicht entsprochen. Die dadurch erzielbaren Beweisergebnisse hätten Feststellungen zum Werbeverhalten der österreichischen Monopolinhaber ermöglicht, aus denen sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielgesetzgebung ergeben hätte. Allerdings hat das Erstgericht zu diesem Thema überhaupt keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte releviert daher in diesem Bereich - inhaltlich - der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel (sekundäre Verfahrensmängel) iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO.
1.2. Auch im weiteren Verlauf ihrer Rechtsrüge hält die Beklagte ihren Standpunkt aufrecht, die österreichische Glücksspielgesetzgebung sei in wesentlichen Teilen unionsrechtswidrig, wobei es das Erstgericht verabsäumt habe, zu dieser Thematik Feststellungen zu treffen. Die Unionsrechtskonformität dieser Rechtslage ist jedoch vom Obersten Gerichtshof in jüngster Vergangenheit in zahlreichen gleich gelagerten Verfahren bejaht worden (jüngst zB 2 Ob 194/24d mwN; zur fehlenden Verpflichtung einer Notifizierung des § 14 GspG idF des BudgetbegleitG BGBl I 2010/111 zB 6 Ob 226/21k mwN). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt in relevanter Weise von jener Sachlage unterscheiden würde, die in dem für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Zeitraum bestand. Der erkennende Senat folgt deshalb (wie auch bereits das Erstgericht) der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage, ohne dass von der Beklagten vermisste weitere Feststellungen notwendig wären (vgl 1 Ob 74/22x).
Die weitere Argumentation der Beklagten, wonach dem Kläger selbst unter der Annahme der Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage kein Rückforderungsanspruch zustehe, ist ebenfalls nicht stichhältig. Denn dieser Bereicherungsanspruch wurde vom Obersten Gerichtshof in unzähligen Entscheidungen bejaht (abermals zB 2 Ob 194/24d mwN); der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Judikatur abzuweichen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Kapitalforderung des Klägers bereits aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung zu Recht besteht.
1.3. Für den der Beklagten zugeflossenen Nutzungsvorteil hat sie Vergütungszinsen in pauschaler Höhe von 4% zu entrichten, die dem Kläger nicht erst ab der Einmahnung zustehen, sondern bereits ab dem Eintritt der Bereicherung (7 Ob 10/20a mwN). Diese Bereicherung war am 23.5.2024 abgeschlossen, als der Kläger seine Spiele auf der Plattform der Beklagten beendete. Der Zuspruch von Vergütungszinsen ab 24.5.2024 ist deshalb – entgegen dem Prozessstandpunkt der Beklagten - zutreffend erfolgt.
1.4. Die vorliegende Rechtsrüge schlägt somit nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
1.5. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten gründet sich auf die §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.
2. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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