OLG Wien 11R176/24v

11R176/24vOberlandesgericht31.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R176/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00176.24V.0131.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und Mag. Fidler und in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Maschinist, **, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg (Verfahrenshilfe), wegen EUR 35.000 samt Nebengebühren, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Oktober 2024, GZ: **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s :

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der am 27.8.2024 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag der beklagten Partei zur Gänze abgewiesen wird.

Die Parteien haben ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 30.000 mit der Begründung, der Beklagte habe ihn am 25.8.2024 in ** durch einen vorsätzlichen Aggressionsakt schwer verletzt. Er erhob auch ein mit EUR 5.000 bewertetes Feststellungsbegehren.

Der Beklagte beantragte nach Zustellung der Klage an ihn am 27.8.2024, innerhalb der Klagebeantwortungsfrist, Verfahrenshilfe im vollen Umfang und verbesserte diesen Antrag über Auftrag des Erstgerichts am 16.9.2024 fristgerecht, aber unvollständig (ON 3, 4 und 6).

Der Kläger sprach sich gegen die Bewilligung von Verfahrenshilfe an den Beklagten aus. Dieser beziehe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von über EUR 3.000 monatlich und sei aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation imstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Der Beklagte sei im Übrigen dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Die halbjährlichen Überweisungen laut Schreiben der Schuldnerberatung ** vom 4.11.2020 könne er ohne weitere Anstrengung jeweils vom 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) decken.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht dem Beklagten die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c) und Z 3 ZPO im vollen Ausmaß (Begünstigungen: einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; Beigebung eines Rechtsanwalts). Seinen auf weitere Begünstigungen gerichteten Antrag wies es rechtskräftig ab. Aufgrund des vorgelegten Vermögensbekenntnisses und der beigebrachten Urkunden nahm es folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Der Beklagte ist seit 4.3.2024 als Maschinist in einem Transportunternehmen unselbständig erwerbstätig und bezieht einen Bruttobetrag von EUR 17,54 pro Stunde für eine Arbeitszeit, die je nach Wetter- und Auftragslage unterschiedlich ist. Für März 2024 bezog er EUR 2.559,95 netto, für April 2024 EUR 3.085,73 netto, für Mai 2024 EUR 3.222,34 netto, für Juni 2024 EUR 2.640,39 netto und für Juli 2024 EUR 3.172,08 netto. Davor bezog er zumindest im Jänner und Februar 2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich etwa EUR 1.521,65 netto. Der Beklagte ist Eigentümer eines Sechstelanteils an der Liegenschaft **, EZ , die ein Einfamilienhaus und eine Gartenfläche von 641m² umfasst, sowie Eigentümer eines Pkw Toyota Avensis, Baujahr 4/2003, den er 2012 zu einem Kaufpreis von EUR 7.300 erworben hat. Er hat kein nennenswertes Bargeld, keine Sparbücher oder Bausparverträge, keine Wertpapiere und auch sonst keine relevanten Vermögenswerte. Sein Bankkonto bei der Sparkasse ** weist zum Stichtag 26.8.2024 einen Kontostand von EUR 435,43 auf. Für die Benützung seiner Wohnung hat der Beklagte monatlich EUR 290 Miete und jährlich Betriebskosten von EUR 175,72, Heizkosten von EUR 2.424 und Stromkosten von EUR 171 zu zahlen. Der Beklagte hat aufgrund des insolvenzgerichtlich mit Beschluss vom 21.8.2020 festgelegten Zahlungsplans vom 21.8.2020 19,67% seiner Gesamtverbindlichkeiten (EUR 222.041,24) in 14 Teilquoten halbjährlich zu je EUR 3.119,68, beginnend mit 20.2.2021, zu bedienen ( des BG Neusiedl am See). Unterhaltspflichten oder Unterhaltsansprüche treffen den Beklagten nicht. Er verfügt auch über keine Rechtsschutzversicherung.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass - ausgehend von den Vermögensverhältnissen und den zu erwartenden Anwalts- und Sachverständigenkosten und vor dem Hintergrund des Existenzminimums - der notwendige Unterhalt des Beklagten ohne Bewilligung von Verfahrenshilfe in nicht zu rechtfertigendem Ausmaß beeinträchtigt wäre, zumal es ihm weder möglich noch zumutbar sei, allfälliges (Liegenschafts-)Vermögen zu verwerten. Angesichts der absoluten Anwaltspflicht sei die Beigebung eines Rechtsanwalts angezeigt. Abzuweisen sei der Verfahrenshilfeantrag bezüglich der Befreiung von Kosten, die in diesem Verfahren gar nicht zu erwarten seien und die der Beklagte - wie die Kosten der Anreise zu Gericht und sonstige notwendige Barauslagen - selbst bestreiten könne.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten zur Gänze abzuweisen.

Der Beklagte beantragte in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs 1 ZPO erstens Verfahrenshilfebedürftigkeit und zweitens eine nicht offenbar mutwillige oder aussichtslose Prozessführung voraus.

Im Fall des Beklagten ist, wie dem Rekurs zuzugestehen ist, nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt und der Aktenlage schon die erste Voraussetzung nicht zu bejahen.

Verfahrenshilfebedürftig sind natürliche Personen, wenn ihr "notwendiger Unterhalt" durch die Bestreitung der Verfahrenskosten gefährdet würde. Dazu müssen der Partei genügend Mittel für eine einfache Lebensführung verbleiben. Eine einfache Lebensführung bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung. Der notwendige Unterhalt liegt zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen", bei unselbständig Erwerbstätigen zwischen dem statistischen Durchschittseinkommen und dem Existenzminimum (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 1 bis 3 mwN). Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen (OLG Wien 16 R 107/21d, OLG Linz 1 R 39/23w, je mwN).

Nach den Feststellungen verdient der Beklagte an seiner derzeitigen Arbeitsstelle monatlich netto rund EUR 2.900 (siehe auch die Belege über die Überweisungen des Arbeitgebers für März bis Juni 2024, ON 3, sowie den Dienstzettel ON 6, der neben dem Bruttostundenlohn von EUR 17,54 eine Arbeitszeit von jedenfalls (!) monatlich 173,33 Stunden ausweist). Ob er dieses Einkommen 12 oder 14 mal jährlich bezieht, hat der Beklagte trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag nicht angeführt (ON 3, 5 und 6). Er trat aber auch dem Vorbringen des Klägers in dessen Äußerung zum Verfahrenshilfeantrag (ON 7) und im Rekurs, wonach der Beklagte auch (steuerlich begünstigte) Sonderzahlungen beziehe (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss), in der Rekursbeantwortung gar nicht entgegen. Nach Artikel XIII des im Dienstzettel des Beklagten (ON 6.2,1) zitierten "Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe" erhalten Dienstnehmer, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, einen Urlaubszuschuss, und Dienstnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, eine Weihnachtsremuneration; Dienstnehmer, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag. Daraus folgt, dass dem Beklagten diese Ansprüche gebühren, ab dem Jahr 2025 sogar im vollen Umfang.

Es war daher von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich EUR 3.380 (EUR 2.900 x 14 : 12) auszugehen. Sein Existenzminimum beträgt auf dieser Basis, da ihn keine Unterhaltspflichten treffen, für 2025 EUR 1.905,10 monatlich (Existenzminimum-Tabelle 1 a m] im Anhang der Informationsbroschüre des BMJ für Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen 1. Jänner 2025; vgl Grundbetrag: EUR 1.273 monatlich). Es liegt damit unter dem zuletzt für das Jahr 2023 veröffentlichten (durchschnittlichen) Nettomonatseinkommen unselbständig Erwerbstätiger in Österreich von EUR 2.505 (https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/monatseinkommen).

Daraus folgt, dass der Beklagte rund EUR 2.200 monatlich zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts benötigt, wobei noch außer Betracht bleibt, dass seine individuellen monatlichen Kosten für das Wohnen mit rund EUR 520 (für Miete, Betriebs-, Heizkosten und Strom) wohl etwas unter dem Durchschnitt liegen.

Nach Abzug von monatlich rund EUR 520 vorsorglich der Erfüllung des Zahlungsplans (halbjährlich EUR 3.119,68) verbleiben dem Beklagten damit monatlich noch EUR 580 zur Ansparung auf das, abgesehen von einer eventuellen Anzahlung, erst nach Erfüllung oder Beendigung des Vertretungsauftrags fällig werdende (RIS-Justiz RS0019630; RS0021878) Anwaltshonorar erster Instanz. Dieses beläuft sich beim Streitwert von EUR 35.000 auf voraussichtlich insgesamt EUR 7.700, womit die Verfassung der Klagebeantwortung und die Verrichtung von drei Verhandlungstagsatzungen in der Dauer von einmal einer Stunde und zweimal zwei Stunden, einschließlich Umsatzsteuer und Fahrtkosten, gedeckt wären. Diese Kosten kann der Beklagte bei einer erwartbaren Verfahrensdauer von gut einem Jahr ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts aus seinem laufenden Einkommen bestreiten, ohne dass er auf eine Verwertung oder Belehnung seines unbelasteten Liegenschaftsanteils angewiesen wäre. Dessen Verwert- oder Belehnbarkeit musste daher nicht mehr geprüft werden.

Sachverständigengebühren werden nach der Aktenlage allenfalls, nach Klärung der Haftungsfrage, für ein (medizinisches) Gutachten zu den Verletzungsfolgen (zur Schmerzengeldhöhe und der Möglichkeit zukünftiger weiterer Verletzungsfolgen) anfallen; für diese anspruchsbegründenden Umstände ist aber der Kläger beweispflichtig, sodass auch er und nicht der Beklagte für diese Kosten in Vorlage zu treten haben wird. Besondere Zeugen-, Dolmetscher- oder Übersetzergebühren sind nach der Aktenlage nicht zu erwarten. Die Klage führt als Personalbeweis nur die Parteienvernehmung.

Mangels Verfahrenshilfebedürftigkeit des Beklagten war daher dessen Verfahrenshilfeantrag auch im Umfang des Rekursantrags abzuweisen, ohne dass auf die zweite Verfahrenshilfevoraussetzung, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Streiteinlassung, eingegangen werden musste.

Ein Kostenersatz findet im Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag auch in zweiter Instanz nicht statt (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO).

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