OLG Wien 12R1/25t

12R1/25tOberlandesgericht31.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 12R1/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00001.25T.0131.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, , vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wider die beklagten Parteien 1. Ing. C B, , 2. D B, **, beide vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen Feststellung (EUR 1.020.000,00), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 27.12.2024, **-46, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres unzulässigen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Beklagten schlossen mit dem Kläger am 19.02.2015 einen notariell beglaubigten Optionsvertrag ua betreffend die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht **. Im gegenständlichen Verfahren ficht der Kläger diesen Optionsvertrag ua wegen Wucher nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB an. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.07.2024, 12 R 35/24s, wurde dem Erstgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den objektiven Wertverhältnissen bezüglich der EZ ** (Verkehrswert der Liegenschaft, Wert der dem Kläger eingeräumten Rechte sowie der von den Beklagten übernommenen Verpflichtungen) zu treffen und dafür das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, um beurteilen zu können, ob ein auffallendes Missverhältnis der Leistungswerte iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegt.

Mit Beschluss vom 20.11.2024 trug das Erstgericht den Parteien den Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von jeweils EUR 2.000,00 auf (ON 38). Dieser Kostenvorschuss wurde sowohl vom Kläger als auch von den Beklagten erlegt. Mit Beschluss vom 20.12.2024 wurde KR Mag. E* zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt (ON 43). Mit Eingabe vom 26.12.2024 gab der Sachverständige bekannt, dass er seiner Warnpflicht gemäß § 25 Abs 1a GebAG nachkommen und bekanntgeben müsse, dass mit dem erliegenden Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,00 nicht das Auslangen zu finden sein werde. Ziehe man für eine Vorab-Berechnung hilfsweise die Werte aus dem im Akt erliegenden Gutachten heran, werde aus heutiger Sicht ein Kostenvorschuss (einschließlich der Gebühr für einen Sub-Gutachter aus dem Fachgebiet Land- und Forstwirtschaft) in Höhe von ca. EUR 15.000,00 benötigt werden (ON 44).

Daraufhin trug das Erstgericht mit der – als Beschluss zu wertenden – angefochtenen Verfügung den Parteien jeweils den Erlag eines ergänzenden Kostenvorschusses in Höhe von EUR 5.500,00 binnen 14 Tagen auf.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit einem (erkennbaren) Aufhebungsantrag. Dem Sachverständigen sei aufzutragen, eine genaue Kostenschätzung abzugeben, auf Basis derer die Kostenvorschüsse aufgetragen werden mögen.

Der Rekurs ist unzulässig.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Entscheidung über den Erlag eines Kostenvorschusses nicht in den Anwendungsbereich des § 8a JN fällt. Über den Rekurs war daher in Senatsbesetzung zu entscheiden (Krammer in Fasching/Konecny3, § 365 ZPO Rz 31).

Gemäß § 365 ZPO ist dem Beweisführer – sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist – der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung des mit der Aufnahme des Sachverständigenbeweises verbundenen Aufwandes aufzutragen. Beweisführer ist jene Partei, die den Sachverständigenbeweis beantragt hat oder zumindest ausdrücklich auf diesen Bezug genommen hat (Krammer, aaO Rz 19). Wird ein nach § 365 ZPO aufgetragener Kostenvorschuss nicht rechtzeitig erlegt, ist der Sachverständigenbeweis präkludiert (§ 365 Satz 2 ZPO). Die Beiziehung des Sachverständigen hat zu unterbleiben; die Verhandlung ist auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf den ausstehenden Sachverständigenbeweis fortzusetzen. Der Beschluss mit der Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses nach § 365 ZPO hat die Androhung der Präklusionsfolge bei Unterbleiben des Erlages zu enthalten (Krammer, aaO Rz 26). Der den Erlag eines Kostenvorschusses nach § 365 ZPO anordnende Beschluss ist nach § 332 Abs 2 ZPO nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse EUR 4.000,00, im bezirksgerichtlichen Verfahren EUR 2.000,00 übersteigt.

Die Kostenvorschussbestimmung des § 365 ZPO wird ergänzt durch § 3 GEG. Danach soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe des Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Ist zu erwarten, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des erlegten Kostenvorschusses erheblich übersteigen wird (§ 25 Abs 1a GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen. Anders als nach § 365 ZPO ist der Kostenvorschuss nach § 3 GEG nicht nur der Partei aufzuerlegen, die den Beweisantrag gestellt hat (oder sich auf den Beweis berufen hat – Beweisführer), der Kostenvorschuss kann auch jener Partei auferlegt werden, in deren Interesse der Beweis aufzunehmen ist (Krammer, aaO Rz 13ff). § 3 GEG ordnet keine Sanktion bei Nichterlag des Kostenvorschusses durch die Parteien an. Die Parteien sind daher durch den gerichtlichen Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht beschwert und haben dagegen kein Rechtsmittel. Ein dennoch erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen (Krammer, aaO Rz 16 mwN).

§ 365 ZPO und § 3 GEG sind im Zivilprozess im Rahmen ihres jeweiligen Regelungsbereichs auch nebeneinander anwendbar. Ein Kostenvorschuss nach § 3 GEG kann etwa auch dann auferlegt werden, wenn der Sachverständige amtswegig bestellt wird und § 365 ZPO nicht anwendbar ist. Der Auftrag auf nachträgliche Ergänzung des Kostenvorschusses – etwa nach Warnung des Sachverständigen – kann daher ein Anwendungsfall des § 365 ZPO oder des § 3 GEG sein.

Beweisführer ist im vorliegenden Fall der Kläger. Diesem obliegt der Beweis für das Vorliegen des von ihm behaupteten Wertemissverhältnisses und wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür auch nur von ihm beantragt. Der Auftrag zum Erlag eines (ergänzenden) Kostenvorschusses an die Beklagten – der auch keinen Hinweis auf bei Unterbleiben des Erlages eintretende Sanktionsfolgen enthält - kann somit seine rechtliche Grundlage nur in § 3 GEG haben (vgl. Krammer, aaO Rz 26, wonach dies schon dann anzunehmen ist, wenn im Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses nicht die Rechtsfolgen der §§ 365, 332 Abs 2 ZPO angedroht werden). Da § 3 GEG für den Fall des Nichterlags keine Sanktion anordnet, können einer Partei daraus aber auch keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen. Solche hätten die Beklagten auch bei Unterbleiben der Einholung des Sachverständigengutachtens nicht zu befürchten, da nicht sie sondern den Kläger die Beweislast für das von ihm behauptete Wertemissverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und den Gegenleistungen trifft. Darüber hinaus wurde in der Zwischenzeit der gesamte ergänzend aufgetragene Kostenvorschuss von EUR 11.000,00 vom Kläger erlegt und dem Sachverständigen vom Erstgericht die Fortsetzung seiner Tätigkeit aufgetragen (ON 53).

Der Rekurs war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch kommt schon wegen der Unzulässigkeit des Rekurses nicht in Betracht und ist im gegenständlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ohnehin ausgeschlossen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.114 mwN).

Der Revisionsrekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist auch bei rein formaler Entscheidung der zweiten Instanz ohne Überprüfung der Sachentscheidung des Erstrichters jedenfalls unzulässig (RS0044179).

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