OLG Wien 19Bs20/25t

19Bs20/25tOberlandesgericht31.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs20/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00020.25T.0131.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache der Mag. A* über die Beschwerden 1.) der Staatsanwaltschaft St. Pölten und 2.) des Erwachenenvertreters Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Jänner 2025, GZ **-1.6 bzw. ON 7), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerden wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche begründete Entscheidung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

In ihrer Beschwerde vom 23. November 2024 (ON 2.2) gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Oktober 2024, GZ *-6, mit welchem ihre weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ausgesprochen wurde (ON 2.1), begehrte A (auch) eine Unterbrechung der Unterbringung.

Trotz negativer Stellungnahmen der 4. Psychiatrischen Abteilung für Forensische Medizin des Landesklinikums C* vom 23. Dezember 2024 (ON 3) und vom 14. Jänner 2025 (ON 4) stimmte die Staatsanwaltschaft St. Pölten einer 4-wöchigen Unterbrechung der Unterbringung zu (ON 1.5) und fasste das Erstgericht nachstehenden Beschluss:

„Der beiliegende UdU-Antrag wird bewilligt“.

Eine Begründung des Beschlusses erfolgte nicht.

Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitigen, sich gegen eine Gewährung einer Unterbrechung der Unter-bringung aussprechenden Beschwerden des Erwachenenvertreters Mag. B* (ON 5) sowie der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 8).

Nach § 86 Abs 1 erster Satz StPO StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsbelehrung zu enthalten.

Nach § 89 Abs 2a Z 3 iVm StPO § 17 Abs 1 Z 3 StVG kann das Rechtsmittelgericht den Beschluss aufheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrens-ergänzung zurückweisen, wenn einer der im § 281 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Günde vorliegt. Im vorliegenden Fall ist der bekämpfte Beschluss vollkommen unbegründet geblieben, sodass der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vorliegt.

Aus Anlass der Beschwerden war daher der erstgerichtliche Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine begründete Entscheidung aufzutragen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.