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19Bs20/25t•OLG Wien 19Bs20/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache der Mag. A* über die Beschwerden 1.) der Staatsanwaltschaft St. Pölten und 2.) des Erwachenenvertreters Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Jänner 2025, GZ **-1.6 bzw. ON 7), den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerden wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche begründete Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
In ihrer Beschwerde vom 23. November 2024 (ON 2.2) gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Oktober 2024, GZ *-6, mit welchem ihre weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ausgesprochen wurde (ON 2.1), begehrte A (auch) eine Unterbrechung der Unterbringung.
Trotz negativer Stellungnahmen der 4. Psychiatrischen Abteilung für Forensische Medizin des Landesklinikums C* vom 23. Dezember 2024 (ON 3) und vom 14. Jänner 2025 (ON 4) stimmte die Staatsanwaltschaft St. Pölten einer 4-wöchigen Unterbrechung der Unterbringung zu (ON 1.5) und fasste das Erstgericht nachstehenden Beschluss:
„Der beiliegende UdU-Antrag wird bewilligt“.
Eine Begründung des Beschlusses erfolgte nicht.
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitigen, sich gegen eine Gewährung einer Unterbrechung der Unter-bringung aussprechenden Beschwerden des Erwachenenvertreters Mag. B* (ON 5) sowie der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 8).
Nach § 86 Abs 1 erster Satz StPO StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsbelehrung zu enthalten.
Nach § 89 Abs 2a Z 3 iVm StPO § 17 Abs 1 Z 3 StVG kann das Rechtsmittelgericht den Beschluss aufheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrens-ergänzung zurückweisen, wenn einer der im § 281 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Günde vorliegt. Im vorliegenden Fall ist der bekämpfte Beschluss vollkommen unbegründet geblieben, sodass der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vorliegt.
Aus Anlass der Beschwerden war daher der erstgerichtliche Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine begründete Entscheidung aufzutragen.
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