OLG Wien 21Bs3/25g

21Bs3/25gOberlandesgericht31.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs3/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00003.25G.0131.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2024, GZ **5, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die bedingte Entlassung des A* gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 9. März 2025 angeordnet.

Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2024, rechtskräftig seit diesem Tag, AZ **, wegen § 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Die Hälfte der Strafzeit war am 9. Jänner 2025 verbüßt, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe werden am 9. März 2025 eintreten.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).

Der Leiter der Justizanstalt * trat der bedingten Entlassung nicht entgegen und verwies darauf, dass der Verurteilte seit 9. Juli 2024 im elektronisch überwachten Hausarrest in Zusammenarbeit mit dem Verein Neustart angehalten werde und im Fall einer bedingten Entlassung nach eigenen Angaben über eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz verfüge (ON 2.1, 5).

Gegen den die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag ablehnenden Beschluss richtet sich die rechtzeitig durch seinen Verteidiger eingebrachte Beschwerde (ON 7), der Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der - mindestens drei Monate betragenden - Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, ab welchem Zeitpunkt nur mehr spezialpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung ins Treffen geführt werden können, soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 14).

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, des privaten Umfeldes des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 50 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper, aaO Rz 15/1).

Zunächst schlägt negativ ins Kalkül, dass der Strafregisterauskunft des Strafgefangenen abgesehen von der in Vollzug stehenden eine - mit Blick auf das Rechtsgut der körperlichen Integrität einschlägige - Vorverurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 15. Juni 2021, rechtskräftig seit 19. Juni 2021, AZ **, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, von der ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, zu entnehmen ist.

Zusammengefasst liegt dem Urteil die Erzeugung von insgesamt 8,34 kg Cannabiskraut und somit in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge im Zeitraum von Dezember 2020 bis 19. März 2021 und der Anbau von insgesamt 565 Cannabispflanzen mit einem erwarteten Gewinn von insgesamt 11,3 kg Cannabiskraut und somit die Erzeugung von Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge ab Februar bis 19. März 2021 zugrunde.

Wenngleich der Verurteilte lediglich etwa drei Monate später neuerlich eine einschlägige Straftat beging, bei der er am 3. September 2021 einem anderen durch einen Faustschlag ins Gesicht eine schwere Körperverletzung zufügte, so ist zu beachten, dass er sich bei der wesentlich später am 12. Februar 2024 durchgeführten Hauptverhandlung reumütig und geständig zeigte, was er insbesondere dadurch zum Ausdruck brachte, dass er an das Opfer noch in der Hauptverhandlung 1.500 Euro an Schmerzengeld zahlte.

Hinzu kommt, dass die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegende Tat mittlerweile dreieinhalb Jahre zurückliegt, sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat und - wovon mangels Ausführungen zu einem allfälligen negativen Vollzugsverhalten in der Äußerung des Leiters der Justizanstalt auszugehen ist - der elektronisch überwachte Hausarrest ohne Vorkommnisse verläuft und daher auch davon auszugehen ist.

Im Zusammenhalt damit, dass der Verurteilte - wenngleich nach eigenen Angaben, so jedoch nicht unglaubwürdig - über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin und eine Arbeitsmöglichkeit verfügt, und davon auszugehen ist, dass die Verbüßung von mittlerweile sieben Monaten Freiheitsstrafe - wenngleich im elektronisch überwachten Hausarrest - doch Eindruck auf den Beschwerdeführer gemacht hat, sind vor dem Hintergrund seines sozialen und beruflichen Umfelds, des ordnungsgemäßen Verhaltens im Vollzug und unter besonderer Berücksichtigung der erwartbaren präventiven Wirkung des bisherigen Vollzugs der Freiheitsstrafe dem Akt kein Anhaltspunkte zu entnehmen, die aktuell den nachvollziehbaren Schluss zuließen, es handle sich beim Strafgefangenen um den vom Gesetzgeber angesprochenen Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos, bei dem der Vollzug über eine Strafzeit von zwei Dritteln hinaus als unbedingt erforderlich zu erachten wäre.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag anzuordnen.

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