OLG Wien 30Bs197/24a

30Bs197/24aOberlandesgericht31.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs197/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00197.24A.0131.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2024, GZ **-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Nach Zurückziehung der Anklageschrift vom 18. August 2024 (ON 25.14) durch die Staatsanwaltschaft Wien am 16. Oktober 2024 (ON 1.21) stellte das Erstgericht – soweit hier relevant - das Strafverfahren gegen C* B* wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom selben Tag gemäß § 227 Abs 1 StPO ein (ON 33). Mit Antrag vom 24. Oktober 2024 (ON 37) begehrte B* die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a Abs 2 Z 1 StPO in Höhe von 5.000,- Euro.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 43) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 500,- Euro.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 45).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2, § 227, § 451 Abs 2 oder § 485 Abs 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient (§ 393a Abs 1 StPO).

Gemäß § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht darf der Betrag 30.000,- Euro nicht übersteigen.

Voranzustellen ist, dass – wie der Rechtsmittelwerber auch aufzeigt - eine Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommenssituation des Antragstellers bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags im Gesetz nicht vorgesehen ist und die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts daher zu entfallen haben.

Gegenständlich ging das Erstgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Ergebnis aber dennoch zutreffend davon aus, dass ein Beitrag in deutlich unterdurchschnittlichem Ausmaß als angemessen anzusehen ist, zumal der Aktenumfang gering, der Schwierigkeitsgrad einfach war und die Anklageschrift noch vor Durchführung einer Hauptverhandlung zurückgezogen wurde. Die im Akt dokumentierte und allgemein übliche Tätigkeit des Verteidigers umfasste in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, das Aktenstudium, eine Mitteilung an das Gericht sowie Mandantengespräche samt schriftlicher und telefonischer Korrespondenz. Der Kostenbestimmungsantrag selbst ist hingegen nicht zu berücksichtigen (Lendl in WK StPO § 393a Rz 23).

Zu beachten ist, dass auch in der letzten Gesetzesnovelle grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wurde, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.

Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des Erstgerichts, dass dem Verteidiger der gesamte Akteninhalt bereits aufgrund der Verteidigung der Mitangeklagten bekannt gewesen sei, kritisiert und anführt, dass diese auf „ausgeprägtes Unverständnis“ stoße, vermag er nicht darzulegen, wieso diese Annahme nicht zutreffen sollte. Dass der Verteidiger beide Angeklagte vertreten hat, ergibt sich aus der Vollmachtsbekanntgabe ON 22. Durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers kann sich der Verteidigungsaufwand pro Person durchaus verringern (Lendl aaO Rz 12). Es ist daher davon auszugehen, dass aus dem Umstand der gemeinsamen Verteidigung beider Angeklagter entsprechende Synergieeffekte entstanden.

Da das Erstgericht den ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung somit nicht überschritten hat, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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