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2R8/25x•OLG Linz 2R8/25x
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, **, *, vertreten durch die SPIESSBERGER TRAXLER BART Rechtsanwälte GmbH Co KG in 4813 Altmünster, gegen die Beklagte B AG, **straße **, *, Deutschland, vertreten durch die Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, wegen EUR 200.000,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 31. Oktober 2024, Cg-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Ehemann der Klägerin schloss beim beklagten Versicherungsunternehmen Anfang 2017 eine Risikolebensversicherung für Raucher mit einer Laufzeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2037 und einer Versicherungssumme von EUR 200.000,00 ab. Im Versicherungsschein wurde die Klägerin als Bezugsberechtigte im Todesfall angeführt; in der Folge verpfändete ihr Mann seine Ansprüche aus der Lebensversicherung an die C* D* eGen als Kreditsicherheit für einen Abstattungskredit. Am 22. März 2022 verstarb er an Krebs.
Die Klägerin begehrt die Versicherungssumme, wobei die Zahlung bis zur Höhe des aus dem Kreditvertrag offenen Saldos an die Pfandgläubigerin, der Rest an sie zu leisten sei.
Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin wegen der Verpfändung, wendete die Unbestimmtheit des Begehrens und weiter ein, bei der Leistungsprüfung habe sich herausgestellt, dass der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung die ihm gestellten Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet und sie über seine Vorgeschichte getäuscht habe, weshalb sie den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erklärt und den Versicherungsvertrag angefochten habe.
Er habe einschlägige Risikotatsachen über seinen Gesundheitszustand, über die im Antragsformular ausdrücklich gefragt worden sei und die für die Bewertung des versicherten Risikos wesentlich gewesen wären, verschwiegen und alle Gesundheitsfragen verneint, obwohl er um die Beschwerden und die damit im Zusammenhang stehenden Behandlungen Bescheid gewusst habe, ausdrücklich danach gefragt und darauf hingewiesen worden sei, dass diese Angaben für sie wesentlich für die Beurteilung des Versicherungsrisikos seien. Er habe (bestimmt angeführte) Erkrankungen, Behandlungen und Medikationen verschwiegen, um sie zur Annahme des Vertrags zu motivieren. Durch das Verschweigen habe sie das Risiko nicht richtig beurteilen können; bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Information wäre der Vertrag nicht zustande gekommen, weil sie die Versicherung nicht übernommen hätte.
Die Klägerin entgegnete zunächst, ihr Mann habe bei Abschluss des Vertrags sämtliche Gesundheitsfragen richtig und vollständig ausgefüllt; einschlägige Gesundheitstatsachen, die offen zu legen gewesen wären, hätten nicht bestanden. Die Gewichtsabnahme in den letzten zwei bis drei Jahren vor dem Antrag sei nicht ungewollt, sondern durch Ernährungsumstellung und mehr Bewegung beabsichtigt gewesen. Damals habe es keinen Anhaltspunkt für eine Erkrankung des Magen- und Darmtraktes, geschweige denn ein Karzinom gegeben; die letztlich zum Ableben führende Diagnose sei erst lange nach Abschluss des Versicherungsvertrags gestellt worden. Im weiteren bestritt sie die Täuschungsabsicht, weshalb eine Anfechtung wegen Arglist ausgeschlossen sei. Ihr Mann habe am 31.1.2017 im Beisein des Versicherungsmaklers die erforderlichen Gesundheitsfragen ausgefüllt und beantwortet. Nachdem er etwa im Sommer oder Herbst 2016 sein Wunschgewicht erreicht und den Lebensstil geändert habe, habe er sich fit und gesund gefühlt und davon ausgehen dürfen, nicht mehr an Bluthochdruck zu leiden. Er habe auch nicht täglich Medikamente eingenommen, weil er allgemein damit sehr nachlässig gewesen sei. Ihm verschriebene Bluthochdruckmedikamente habe er nicht täglich bzw. nicht regelmäßig eingenommen, sodass er die Frage nach einer täglichen Medikamenteneinnahme zutreffend verneint habe. Die letale Erkrankung sei keine Folge einer früheren Erkrankung und nicht von Bluthochdruck. Auf die Willensbildung der Beklagten habe er mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen keinen Einfluss nehmen wollen und nicht einmal in Betracht gezogen, dass die Beklagte den Vertrag ansonsten nicht angenommen hätte. Als Konsument sei er sich auch der Tragweite der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht bewusst gewesen und habe nicht befürchtet, die Versicherung könne im Falle der positiven Beantwortung mit ihm nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen abschließen. Dass er die Gesundheitsfragen nach seinem Dafürhalten und Verständnis richtig beantwortet habe, zeige sich bereits am Umstand, dass er beim Versicherungsantrag die Tarifart „Raucher“ ausgewählt habe. Die Leistung werde ohnehin (großteils) an die Pfandgläubigerin begehrt. Da der Kredit von der Klägerin laufend zurückbezahlt werde, verringere sich der offene Saldo auch während des Verfahrens weiter. Die Pfandgläubigerin habe einer Direktauszahlung der Lebensversicherungssumme an die Klägerin, soweit sie den offenen Kreditsaldo übersteige, zugestimmt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Leistung von EUR 200.000,00 samt Zinsen, wobei die Zahlung bis zur Höhe des offenen Kreditsaldos an die Verpfändungsgläubigerin und der Restbetrag an die Klägerin zu bezahlen sei. Ein Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Seiner Entscheidung legte es die auf den Urteilsseiten 2 bis 6 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die sich wie folgt zusammengefasst wiedergeben lassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Der Ehemann der Klägerin war früher übergewichtig und litt an arterieller Hypertonie (Bluthochdruck). Von 4. Februar bis 7. Februar 2008 war er stationär im Krankenhaus D* ** zur Durchführung einer Onko-Pet-Untersuchung bei Verdacht auf Sarkoidose sowie zur Befundbesprechung mit allen vorhandenen Befunden, inklusive der Histologie aus der Bronchoskopie. Letztere bestätigte den Verdacht auf Sarkoidose, weshalb eine Cortison-Therapie eingeleitet wurde. Die Onko-PET-Untersuchung brachte keine Befunderweiterung. Die Medikation für die arterielle Hypertonie wurde intensiviert. Ihm wurden Lannapril und Concor 5 mg verordnet, die er auch regelmäßig einnahm. 2009 wurde zur Bluthochdruckbehandlung auf das Medikament Niften und 2013 auf Beta-Adalat umgestellt, die er ebenfalls regelmäßig einnahm. 2013 wurde nach einer Überweisung zur Neueinstellung der Medikation wieder Niften verschrieben. Nach Hausarztwechsel wurde er ab 2015 von der Hausärztin unter anderem wegen seines Bluthochdrucks behandelt.
Etwa Anfang 2015 wog er rund 130 kg. Gemeinsam mit einer Bekannten entschloss er sich, die Ernährung umzustellen, um abzunehmen. Er veränderte seine Essgewohnheiten, bewegte sich mehr als zuvor und nahm stark ab, sodass er Anfang 2017 85 kg wog. Im April 2017 verlor er weiter an Gewicht, obwohl er nicht so sehr auf die Ernährung achtete, und bekam auch immer wieder erhöhte Temperatur und Fieber von 38-39 Grad Celsius. Die Hausärztin überwies ihn wegen Blutes im Stuhl und erhöhter Leberwerte an das Krankenhaus D*, wo er vom 9. bis 18. Mai 2017 stationär war. Dort wurde neben einer heliocabacter-induzierten, mäßiggradigen chronisch aktiven Gastritis, Sarkodiose und arterieller Hypertonie auch ein exulceriertes tubuläres Adenocarcinom im Dickdarm mit multiplen Lebermetastasen diagnostiziert. Zuvor war ihm die Krebserkrankung nicht bekannt.
Im Antrag für den Versicherungsvertrag vom 31. Jänner 2017 musste er auch verschiedene Risiko- und Gesundheitsfragen beantworten, denen unter anderem folgendes vorangestellt war:
„Im Rahmen der Antragsaufnahme bitten wir Sie und die zu versichernde Person, uns einige Fragen zu beantworten. Diese Angaben sind Grundlage für die weitere Bearbeitung Ihres Antrags in unserem Hause und werden bei Abschluss des Versicherungsvertrags auch wichtiger Bestandteil des Vertrags. Mit den Antworten tragen Sie und die zu versichernde Person wesentlich dazu bei, uns die Beurteilung des von uns zu übernehmenden Versicherungsrisikos zu ermöglichen.
Wichtig für uns ist dabei die Angabe aller Ihnen und der zu versichernden Person bekannten Gefahrumstände, die für unsere Entscheidung zur Risikoübernahme erheblich sind. Wir fragen daher nachfolgend nach allen Umständen, die Einfluss auf einen möglichen Eintritt des versicherten Risikos haben könnten. Dazu zählen z.B. neben dem Alter, die Lebensgewohnheiten (z.B. Alkohol- oder Drogengebrauch), die Ausübung von sportlichen Aktivitäten sowie Auslandsaufenthalte, die persönliche medizinische Vorgeschichte und der aktuelle Gesundheitszustand sowie auch die Einkommenssituation der zu versichernden Person.
Sie und die zu versichernde Person sind verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss alle bekannten Umstände zu jeder der nachfolgend gestellten Fragen wahrheitsgemäß, sorgfältig, vollständig und ausführlich anzugeben. Dazu zählen auch Umstände, die möglicherweise für Sie beide keine oder nur eine geringe Bedeutung haben oder die noch nicht die Schwere einer Krankheit aufweisen. Allein auf diesem Wege ist ein individuell gestalteter und wirksamer Versicherungsschutz gewährleistet.
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen in jedem Fall vollständig. Ein ärztliches Attest oder ärztliches Zeugnis ersetzt nicht die Beantwortung der Fragen. Bitte beantworten Sie die Fragen auch, wenn Sie bei unserem Unternehmen oder einem anderen Unternehmen des E* bereits versichert sind. Achten Sie auch darauf, dass eventuelle Korrekturen von der versicherten Person in jedem Einzelfall abgezeichnet sein müssen.
Falls die gestellten Fragen falsch oder nicht vollständig beantwortet werden, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen oder später Vertragsanpassungen - auch rückwirkend - notwendig machen. Wir möchten dies gerne vermeiden, müssten aber bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Interesse der anderen Versicherten von rechtlichen Maßnahmen wie z.B. Rücktritt vom Vertrag oder Anfechtung des Vertrags oder auch Verweigerung der beantragten Leistung Gebrauch machen. Bitte tragen Sie und die zu versichernde Person durch ihre Antworten zu einem dauerhaft wirksamen Versicherungsschutz bei.
Um Ihnen die Beantwortung der einzelnen Fragen zu erleichtern, haben wir vielfach in Klammern auch Beispiele für Krankheiten usw. genannt. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung. Angaben zu bereits durchgeführten prädiktiven Gentests brauchen Sie nicht zu machen. Sollte sich die Antragsbearbeitung verzögern, können wir vor Antragsannahme nochmals Fragen im obigen Sinne stellen, um dann aktuell eine Antragsentscheidung treffen zu können.“
Bis auf die Frage 11 „Sind Sie Raucher, haben Sie also in den letzten 12 Monaten aktiv, wenn auch nur gelegentlich, Nikotin durch Rauchen oder Inhalieren aufgenommen?“, die bereits mit „Ja“ vorangekreuzt war, beantwortete der Ehemann der Klägerin sämtliche Fragen mit „Nein“.
Darunter auch folgende:
„2. Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich
a) des Herzens oder des Kreislaufs (z.B. ärztlich diagnostizierter Bluthochdruck, Herzschwäche, Herzfehler, Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen, Arteriosklerose, Schlaganfall, Verschlusskrankheit, Thrombose, Venenleiden, Durchblutungsstörungen)?
c) Speiseröhre, Magen, Darm, Leber, Bauchspeicheldrüse oder Galle (z.B. Sodbrennen, Magen- oder Darmgeschwüre oder -entzündungen, Fettleber oder Leberentzündung/ Hepatitis, Veränderungen der Leberwerte)?
3. Haben Sie in den letzten 5 Jahren über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen täglich Medikamente eingenommen?
4. Wurden Sie in den letzten 10 Jahren in Krankenhäusern oder Kureinrichtungen stationär behandelt?
5. Sind oder waren Sie in den letzten 5 Jahren in ambulanter Behandlung von Ärzten oder Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe (z.B. Krankengymnast, Heilpraktiker, Psychotherapeut, Physiotherapeut)?
6. Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 3 Monaten Gesundheitsstörungen oder Beschwerden? Hierzu zählen unter anderem Herzrythmusstörungen, Schmerzen in der Herzgegend, Engegefühl im Brustraum, Atemnot, Ohnmacht, Sensibilitäts-, Gang-, Gleichgewichts-, Seh-, Hörstörungen, Blut im Stuhl oder in Körperflüssigkeiten, Rücken- oder Nackenbeschwerden über mehr als 24 Stunden, psychische Erschöpfungszustände, Wahrnehmungsstörungen, Angstzustände, wiederkehrende Schmerzzustände ungeklärter Ursache und allergische Reaktionen.“
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Ehemann der Klägerin bei der Antragstellung des Versicherungsvertrages und der Beantwortung der Risiko- und Gesundheitsfragen mit „Nein“ auf die Entscheidung der Beklagten, den Vertrag abzuschließen, Einfluss nehmen wollte und sich bewusst war, dass die Beklagte seinen Antrag bei Beantwortung der Fragen 2a), 2c), 3., 5. und 6. mit „Ja“ womöglich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen angenommen hätte. Die Krebserkrankung und der daraus resultierende Tod stehen nicht mit den unrichtig beantworteten Fragen im Kausalzusammenhang.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 lehnte die Beklagte die Leistungspflicht ab, trat vom Vertrag wegen Arglist zurück und focht den Vertrag deshalb an.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zum Einwand der mangelnden Aktivlegitimation aus, eine Vinkulierung schließe nicht aus, dass die Klägerin Ansprüche aus dem Vertrag selbst einklagen könne. Solange eine Zustimmungserklärung der Pfandgläubigerin nicht vorliege, könne sie nur Zahlung an die Bank begehren, was sie in ihrem Klagebegehren auch getan habe. Da ein Pfandrecht bei vollständiger Zahlung des geschuldeten und abgesicherten Betrages erlösche, könne sie auch den darüber hinaus gehenden Betrag zu ihren Handen begehren.
Der den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 22 VersVG anfechtende Versicherer habe das Vorliegen wie Arglist durch den Täuschenden zu beweisen. Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht sei gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache gekannt, sondern auch um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer gewusst habe. Allein aus der Falschbeantwortung einer Frage lasse sich der Schluss auf eine Täuschungsabsicht nicht ziehen. Vielmehr müsse der Beweis erbracht werden, dass der Versicherungsnehmer durch die Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wolle und sich bewusst sei, dass der Versicherer seinen Antrag ansonsten nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wolle. Die Beklagte habe nicht den notwendigen Beweis erbringen können, dass der Versicherungsnehmer absichtlich oder bewusst die Gesundheitsfragen falsch beantwortet habe, um sie zum Versicherungsabschluss zu verleiten. Die bloße Verneinung der Fragen lasse für sich noch keinen bedingten Vorsatz dahingehend erkennen, dass der Versicherungsnehmer um die Erheblichkeit seiner potenziell verschwiegenen oder unrichtigen Tatsachen gewusst habe. Ein Rücktritt scheide ebenfalls aus, weil bereits mehr als drei Jahre bis zum Eintritt des Versicherungsfalles verstrichen seien und für eine längere Rücktrittsmöglichkeit ebenfalls Arglist bei der Antragstellung vorgelegen haben müsste.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Im Rahmen der Rechtsrüge weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass das Begehren unbestimmt blieb.
Bei Leistungsklagen muss das Erfordernis der Bestimmtheit dem Umstand Rechnung tragen, dass das Begehren dann, wenn der Beklagte es nicht freiwillig erfüllt, Gegenstand der zwangsweisen Vollstreckung werden kann. Daher muss es zweifelsfrei und nach objektiv allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen lassen, was und wie viel und allenfalls auch wann und wo geleistet werden soll. Begehren auf Zahlung von Geldbeträgen müssen - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, - immer ziffernmäßig genau die begehrte Geldsumme bezeichnen. Unbestimmt ist ein Klagebegehren auf Geldleistung auch dann, wenn es zwar auf einer ziffernmäßig bestimmten Summe beruht, diese aber durch einen noch unbestimmten Betrag oder eine bestimmte Haftungsbeschränkung reduziert wird (vgl Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO (Stand 1.8.2017 rdb.at) Rz 102, 105, 107 mwN). Die geschuldete Leistung muss im Exekutionstitel insofern bestimmt bezeichnet sein, als sie allein aus den Angaben im Titel mit ausreichender Sicherheit ableitbar sein muss. Bloße Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die von außerhalb des Titels ermittelt werden müssen, reicht nicht aus. Es genügt daher auch nicht, wenn die Festsetzung oder der Umfang der Leistung sich aus beizubringenden Urkunden ergeben soll (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer EO3 § 7 (1.7.2015 rdb.at Rz 35/2; Schneider in Mohr/Pimmer/Schneider EO17 § 7 (Stand 1.7.2021 rdb.at) mwN). Die mangelnde Bestimmtheit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl Fasching/Konecny3 § 226 Rz 97). Zwar ist der insgesamt zu leistende Betrag bestimmt, nicht aber, welcher Betrag an die Klägerin und welcher an die Pfandgläubigerin zu leisten ist. Dazu brachte die Klägerin auch vor, dass sich der aushaftende Saldo des Abstattungskredits durch Rückzahlungen laufend verringere. Ein solcher Leistungsbefehl wäre nicht vollstreckbar, weil daraus nicht eindeutig hervorginge, welcher Betrag an wen zu leisten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine unbestimmte Klage nicht sogleich abzuweisen, sondern es ist dem Kläger die Gelegenheit zu geben, die Unbestimmtheit zu beseitigen (§ 84 f ZPO). Ein Verbesserungsversuch ist freilich gar nicht erforderlich, wenn der Gegner bereits entsprechende substanziierte Einwendungen erhoben hat. Nach der Rsp muss das Berufungsgericht, wenn es im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen (RIS Justiz RS0036355). Zwar erhob die Beklagte hier bereits in der Klagebeantwortung und erneut im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 den Einwand, das Klagebegehren sei unbestimmt geblieben, weil der Kläger es nicht dem Gericht überlassen dürfe, herauszufinden, welcher Betrag der Klägerin und welcher der Pfandgläubigerin zufließen solle. Nach Auffassung des Berufungssenats erreicht das Beklagtenvorbringen hier, weil es im Zusammenhang mit dem ausführlicher begründeten Einwand mangelnder Aktivlegitimation relativ knapp ausgeführt wurde, noch nicht jenen Grad an Substanziierung, der - auch im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Erstgerichts - den Entfall der grundsätzlich einzuräumenden Verbesserungsmöglichkeit rechtfertigen würde.
Das Erstgericht wird daher der Klägerin die Gelegenheit zu bieten haben, ein auch den Anforderungen an einen Exekutionstitel entsprechendes Klagebegehren zu formulieren.
Sollte dies der Fall sein, wäre im fortgesetzten Verfahren auch folgendes zu beachten:
Über die Berufungsausführungen lässt sich erkennen, dass die Tatsachengrundlage des Ersturteils zur Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer Arglist anzulasten ist, unzureichend erscheint. Weder sind die Umstände der – nach den Feststellungen jedenfalls teilweise unrichtigen – Fragenbeantwortung festgestellt, noch die Vorstellung und die Willensrichtung des Ehemanns der Kläger beim – teils unrichtigen – Verneinen der Fragen. Die zu Letzterer getroffene (mit Berufung bekämpfte) Non-Liquet-Feststellung deckt nicht nur wenig ab, sie entspricht auch nahezu wörtlich einem zur Arglist geprägten Rechtssatz RS0080027 [T 2], und geht einschließlich der für sie angeführten beweiswürdigenden Erwägungen kaum auf das konkrete Tatsachenvorbringen ein. Die Besonderheit besteht hier auch darin, dass den Versicherer zwar die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trifft, Tatsachenbehauptungen aber von ihm nur im Hinblick auf vorliegende Indizien substanziiert werden können. Zu diesen zählen jedenfalls ein unrichtig ausgefüllter Gesundheitsfragebogen und das Bestehen von (darin vom Versicherungsnehmer nicht erwähnter) Vorerkrankungen. Zwar trifft es zu, dass kein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt hat (RS0103030). Das nimmt einem solchen Antrag aber nicht die Indizwirkung. Wie und warum es zur (teilweisen) Falschbeantwortung kam, wäre daher notwendige Tatsachengrundlage. Abzustellen ist – auch wenn das Vorbringen des Versicherers dürftig bleiben wird – auf den konkreten Lebenssachverhalt, wie er sich auch aus dem beiderseitigen Vorbringen ergibt; also etwa darauf, wie es zum Ausfüllen des Antrags kam, ob und welche Rolle etwa ein Versicherungsmakler (der dem Versicherungsnehmer zuzurechen wäre - RS0114041) spielte, ob der Versicherungsnehmer den Antrag durchlas oder vorgelesen bekam und wie er die darin enthaltene Information verstand. Auf die von der Beklagten für ihre Behauptung angeführten Indizien wäre schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.
Soweit daher im fortgesetzten Verfahren über ein ausreichend bestimmtes Begehren verhandelt würde, wäre zu berücksichtigen, dass zur Beurteilung des Vorsatzes konkrete Tatsachenfeststellungen zu treffen wären und im Rahmen der Beweiswürdigung auf die behaupteten Indizien im Einzelnen einzugehen wäre, wozu hier etwa auch die Behauptung zu zählen ist, der Ehemann der Klägerin habe den Antrag im Beisein eines Versicherungsvermittlers ausgefüllt. Andererseits wäre zu klären, ob und wie er die am Beginn der Fragen abgedruckten Aufklärungen verstand und wie sich dieses Verständnis mit der Verneinung sämtlicher Fragen in Einklang bringen ließ, die nicht auf das Gefühl über den momentanen Gesundheitszustand abstellen. Das Erstgericht wird daher in einem über ein bestimmtes Begehren fortgesetzten Verfahren unmissverständliche – Feststellungen zu treffen haben, die die Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens von Arglist erlauben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.
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