OLG Innsbruck 1R26/25w

1R26/25wOberlandesgericht13.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 1R26/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00026.25W.0213.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin A* B* GmbH in Liqu. (Masseverwalter Dr. E*, Rechtsanwalt in F*), über den Rekurs des G* B*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschuss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Die Rekursbeantwortung des Masseverwalters wird z u r ü c k g e - w i e s e n .

II. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

III. Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die zu FN C* im Firmenbuch eingetragene Schuldnerin war im Geschäftszweig „Karosseriebau, Handelsgewerbe“ tätig. Alleingesellschafter der Schuldnerin war bis ins Jahr 2020 G* B* (im Folgenden auch: Rekurswerber), der phasenweise auch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war. Ab 15.11.2023 war der Rekurswerber als Liquidator der Schuldnerin eingetragen. Obwohl sich die Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt im „Liquidationsstadium“ befand, wurde das Unternehmen fortbetrieben. Die Liegenschaft, auf welcher die Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, steht im Eigentum des Rekurswerbers.

Mit Beschluss vom 17.6.2024 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte Dr. E*, Rechtsanwalt in F*, zum Masseverwalter.

In seinem zweiten Bericht vom 17.10.2024 zeigte der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit an und stellte einen Antrag auf Unternehmensschließung. Er berichtete darüber hinaus, er habe in Erfahrung gebracht, dass der Rekurswerber, der zugleich auch Angestellter der Schuldnerin sei, nunmehr ein selbstständiges Gewerbe betreibe und Leistungen im Geschäftsfeld der Insolvenzmasse (denen Kostenvoranschläge der Schuldnerin zugrunde lägen) im eigenen Namen an Kunden verrechne.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 18.10.2024 (ON 15) wurde die Schließung des schuldnerischen Unternehmens gemäß § 114a Abs 2 IO mit sofortiger Wirkung bewilligt.

Am 8.1.2025 beantragte der Masseverwalter anlässlich seines dritten Berichts (ON 18) die Erlassung einer Anordnung nach § 78 IO mit dem Inhalt, G* B* möge aufgetragen werden, binnen fünf Tagen betreffend die nachfolgenden Fahrzeuge, nämlich

insbesondere die nachfolgenden Unterlagen/Gegenstände, nämlich

an den Insolvenzverwalter zu übergeben.

Er brachte zusammengefasst vor, er habe unmittelbar im Anschluss an die gerichtlich bewilligte Unternehmensschließung mit Verwertungsschritten begonnen und einen Sachverständigen mit der Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung beauftragt. Die Einschaltung der Verkaufsabsicht in der Ediktsdatei sei erfolgt. Im Zuge einer routinemäßigen Begehung am 20.11.2024 durch eine Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters habe G* B* den Zutritt zum Bestandsgegenstand verweigert und behauptet, dass der Insolvenzmasse keinerlei Rechte an der Liegenschaft mehr zukämen. Aus Anlass dieser Handlung habe der Masseverwalter eine Besitzstörungsklage gegen G* B* beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Weiters habe sich der Masseverwalter aufgrund der bereits im letzten Bericht geschilderten Handlungen des G* B* veranlasst gesehen, gegen diesen eine Klage auf Rechnungslegung und Schadenersatz beim Landesgericht Innsbruck einzubringen. Es gehe in diesem Verfahren darum, dass G* B* verpflichtet werde, Rechnung über die im eigenen Namen getätigten Geschäfte zu legen, damit in weiterer Folge die Ansprüche der Insolvenzmasse beziffert und geltend gemacht werden könnten.

Zum Antrag auf Erlassung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 78 Abs 1 IO brachte der Masseverwalter konkret vor, die Insolvenzmasse sei damit konfrontiert, dass sich Vermögensgegenstände in der Gewahrsame des G* B* befänden und dieser sich weigere, sie an den Masseverwalter herauszugeben. G* B* vertrete den Standpunkt, dass ihm als Liegenschaftseigentümer „Standgebühren“ zustünden. Diese Ansicht sei unrichtig, da die Insolvenzmasse [gemeint offenbar Schuldnerin] einen mündlichen Pachtvertrag mit G* B* abgeschlossen habe, der die gesamte Liegenschaft umfasse, sohin die Werkshalle und den Vorplatz, auf dem seit jeher Fahrzeuge abgestellt und in weiterer Folge repariert worden seien. Die Herausgabe von Massegegenständen, die sich in der Gewahrsame Dritter befänden, sei von § 78 IO umfasst. G* B* habe sich erst während des Insolvenzverfahrens geweigert, die der Insolvenzmasse zustehenden Sachen herauszugeben. Verweigere der Schuldner die Herausgabe von bestimmten Gegenständen, sei daher vom Insolvenzgericht ein konkreter Herausgabebefehl nach § 78 IO zu erlassen, der dann auch vollstreckbar sei.

Als Anlage zu diesem Antrag übermittelte der Masseverwalter eine EMail-Korrespondenz zwischen ihm und G* B*, in welcher sich dieser darauf bezieht, dass er das Datenblatt und die beiden Zulassungen Teil I und Teil II für das Fahrzeug H* I*-** in Händen halte, eine aktuelle Zeitwertermittlung dieses Fahrzeug betreffend sich auf EUR 56.920,-- belaufe und er einen Anspruch auf Standgebühren von EUR 15.500,-- geltend mache.

Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht die beantragte Anordnung nach § 78 IO.

In seiner Begründung folgte es (nahezu wortident) den Argumenten des Masseverwalters: Gemäß § 78 Abs 1 IO seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse dienlich seien. Da die Sicherungsmaßnahmen in § 78 IO nicht erschöpfend aufgezählt seien, könne das Insolvenzgericht auch Gebote und Verbote an individuell zu bezeichnende Dritte, wie im konkreten Fall an den nunmehrigen Liquidator der Schuldnerin, erlassen. Somit sei auch die Herausgabe von Massegegenständen, die sich im Gewahrsam Dritter befänden, durch § 78 IO gedeckt. G* B* habe sich bislang mit der Begründung, dass ihm Standgebühren zustünden, geweigert, die genannten Fahrzeuge herauszugeben. Eine Standgebühr stünde ihm jedoch nicht zu, da nach seinen eigenen Angaben zwischen ihm und der Schuldnerin ein mündlicher Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, welcher die gesamte Liegenschaft (inklusive Vorplatz), auf welchem seit jeher Fahrzeuge abgestellt worden seien, umfasse.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des G* B*, der – unter Geltendmachung der Rekursgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Abweisung des Sicherungsantrags des Masseverwalters gemäß § 78 IO beantragt.

Der Masseverwalter hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in welcher er beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

I. Der Rekurs ist zulässig:

Der Beschluss, der eine Sicherungsmaßnahme verhängt, ist mit Rekurs anfechtbar. Zum Rechtsmittel gegen bewilligte oder abgelehnte Sicherungsmaßnahmen ist jeder legitimiert, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Das kann der Schuldner, der Insolvenzverwalter, aber auch jeder Dritte sein, der sich durch die Verfügung des Insolvenzgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt sieht (Schumacher in KLS2 , § 78 IO Rz 13).

II. Die Rekursbeantwortung des Masseverwalters ist unzulässig.

1. Nach § 260 Abs 4 IO ist die Bestimmung des § 521a ZPO, welche die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens regelt, im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden, soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes angeordnet ist. Dies bedeutet, dass der Rekurs in Insolvenzsachen – mit Ausnahme des Insolvenzeröffnungsverfahrens, der Entscheidung über die Kosten des Insolvenzverwalters sowie der Bestätigung eines Sanierungsplans – einseitig ist (RS0116129; Erler in KLS², § 260 IO Rz 28).

2. Nachdem der Rekurs beim Erstgericht eingebracht wurde, verfügte dieses die Zustellung der Gleichschrift des Rekurses an den Masseverwalter und die Gläubigerschutzverbände. In Erledigung dieser Verfügung wurde dem Masseverwalter die Gleichschrift des Rekurses mit der begleitenden Note folgenden Inhalts übermittelt: „In oben genannter Insolvenzsache wird der Rekurs des Schuldnervertreters [sic] mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen 14 Tagen (Rekursbeantwortung) übermittelt.“

3. Der hier bestellte Masseverwalter ist ein äußerst erfahrener Insolvenzverwalter, dem die Bestimmung des § 260 Abs 4 IO und die dazu ergangene Rechtsprechung bekannt ist und dem sohin auch klar sein musste, dass – ungeachtet des ihm mit der zitierten Note übermittelten Rekurses – eine Rekursbeantwortung des Masseverwalters unzulässig ist.

Die unzulässige Rekursbeantwortung des Masseverwalters war daher zurückzuweisen.

III. Der Rekurs ist im Sinne des jedem Abänderungsantrags immanenten Aufhebungsantrag berechtigt:

1.1. Eine Nichtigkeit und gleichzeitig auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Rekurswerber darin, dass das Erstgericht den bekämpften Beschluss allein aufgrund der Angaben des Masseverwalters erlassen habe, ohne den Rekurswerber zu einer Stellungnahme aufzufordern und ihm die Möglichkeit einer Äußerung zu geben. Ihm sei sohin die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen worden, sodass der gegenständliche Beschluss nichtig sei. Bei Einvernahme des Rekurswerbers wäre das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass diesem mangels Besitz der Dokumente die Herausgabe gar nicht möglich sei und er zudem Forderungen für die lange Stehzeit der Fahrzeuge und daraus folgend ein Zurückbehaltungsrecht habe. Das Verfahren leide daher auch an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der eine erschöpfende Beurteilung der Sache zu hindern geeignet sei.

1.2. Auch in seiner Rechtsrüge kommt der Rekurswerber darauf zurück, das Gericht wäre verpflichtet gewesen, ihn zu den Umständen des Pachtverhältnisses zu befragen. Seine Weigerung, die Schlüssel der angeführten Fahrzeuge herauszugeben, resultiere daraus, dass er hinsichtlich dieser Fahrzeuge einen Anspruch auf Bezahlung von Standgebühren habe. Die Fahrzeuge seien von den Eigentümern nie abgeholt worden. Entgegen den Ausführungen des Masseverwalters bestehe hinsichtlich des Lagerplatzes kein Pachtvertrag zwischen ihm und der Schuldnerin. Der Pachtvertrag betreffe ausschließlich die Werkshalle. Somit stehe ihm auch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der beiden Fahrzeuge und des vom Masseverwalter geforderten Zubehörs, wie Fahrzeugpapiere und Schlüssel, zu. Abgesehen davon würde die Abnahme der Fahrzeugschlüssel einen groben Verstoß gegen die Brandschutzverordnung darstellen. Es müsse jederzeit gewährleistet sein, dass die Fahrzeuge im Fall eines Brandes vom Vorplatz der Werkshalle weggeschafft werden können. Sofern dem Masseverwalter die Schlüssel herausgegeben würden, wäre dies nicht mehr möglich.

§ 78 Abs 1 IO normiere, dass zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen seien, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung des Unternehmens dienlich seien. Das Insolvenzverfahren sei bereits am 17.6.2024 eröffnet worden. Die Schließung des Unternehmens sei am 18.10.2024 angeordnet worden. Somit gelange § 78 Abs 1 IO gar nicht zur Anwendung. Zudem normiere diese Gesetzesbestimmung, dass der Schuldner bzw sonstige Auskunftspersonen jedenfalls einzuvernehmen seien. Der Masseverwalter habe auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt, sondern sei der Beschluss einzig und allein aufgrund seiner Behauptungen erlassen worden.

2. Dazu hat das Rekursgericht erwogen:

2.1. Eine Nichtigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.

2.2.1. § 78 Abs 1 IO bestimmt, dass zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen hat, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen zu vernehmen.

Aus dem Gesetzestext ergibt sich klar, dass eine Anhörung des Schuldners nur vor einer allfälligen Unternehmensschließung vorgesehen ist und auch dies nur dann, wenn es rechtzeitig möglich ist. Für sonstige Sicherungsmaßnahmen ist eine solche Anhörung nicht vorgesehen und würde sogar oftmals dem Sicherungszweck zuwiderlaufen. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass die Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO den einstweiligen Verfügungen der EO nahe stehen (Schumacher in KLS2 § 78 IO Rz 3), welche ebensowenig eine zwingende Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei vorsehen.

2.1.2. Darüber hinaus gilt: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt zwar grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO, hier iVm § 252 IO). Dieser ist nicht nur dann verwirklicht, wenn der Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RS0005915; RS0074920; RS0006048; RS0117067).

Allerdings gilt im Insolvenzverfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot für den Rekurs (RS0065013 [T1], RS0043943). Neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, können angeführt und neue Beweismittel – unabhängig, wann diese erstellt wurden – zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen vorgelegt werden. Diese Neuerungserlaubnis findet ihre Grenze lediglich in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (RS0110967 [T6]).

Nach der Rechtsprechung (siehe etwa OLG Wien 6 R 170/22x) und der Lehre (dazu Kodek, Gehörprobleme im Konkurs, Insolvenz-Forum 2003, 19, 39 f) begründet daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Insolvenzverfahren keine Nichtigkeit, weil im Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis das im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mögliche Vorbringen nachgeholt werden kann.

Aufgrund dieser Neuerungserlaubnis kommt es auch im vorliegenden Fall auf die im Rekurs behauptete Gehörverletzung nicht an.

2.2. Auch die Argumente des Rekurswerbers in seiner Rechtsrüge sind nicht tragfähig.

2.2.1. Richtig ist zwar, dass grundsätzlich die Sicherungsanordnung gemäß § 78 IO zugleich mit der Insolvenzeröffnung zu treffen ist. Ergibt sich jedoch ein Sicherungsanlass (zB durch masseschädigendes Verhalten des Schuldners oder Dritter) erst im Laufe des Insolvenzverfahrens, ist ein späterer Beschluss mit einer Sicherungsanordnung zu fassen (Schumacher aaO Rz 14).

Es geht daher auch das Argument des Rekurswerbers ins Leere, § 78 Abs 1 IO sei auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar.

2.2.2. Es ist auch nicht richtig, dass der Masseverwalter mit seinem Antrag gemäß § 78 IO keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Gemeinsam mit seinem Antrag gemäß § 78 IO wurde nämlich vom Masseverwalter auch die EMail-Korrespondenz vom 1.11.2024 bzw 30.12.2024 zwischen ihm und dem Rekurswerber vorgelegt.

In seiner E-Mail vom 31.7.2024 verweist der Rekurswerber im Übrigen ausdrücklich darauf, dass er (zumindest) betreffend das Fahrzeug der Marke H* das Datenblatt und die Zulassung Teil I und Teil II in seinen Händen habe. Dass er darüber hinaus auch über die Fahrzeugschlüssel der in Antrag gemäß § 78 IO genannten Fahrzeuge verfüge, stellt der Rekurswerber gar nicht in Abrede.

Es könnte aber auch dahingestellt bleiben, ob der Rekurswerber tatsächlich über die Fahrzeugpapiere betreffend beider Fahrzeuge verfügt. Soweit die vom Insolvenzgericht ausgesprochenen Maßnahmen gemäß § 78 IO einen Befehl enthalten, sind sie vollstreckbar (Schumacher aaO Rz 22), stellen sohin einen Exekutionstitel dar. Ob der mit einem Exekutionstitel zur Herausgabe von Gegenständen Verpflichtete dazu faktisch in der Lage ist oder nicht, stellt ein Problem des Vollzugs dar, das dann im Exekutionsverfahren zu lösen ist. Nichtbesitz allein ist auch keineswegs gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit der Leistung, da aus dem Nichtbesitz keineswegs folgt, dass der Verpflichtete sich die Sache nicht verschaffen kann

2.3. Dem Rekurs war jedoch im Ergebnis aus folgenden Gründen Folge zu geben:

2.3.1. Ziel des § 78 Abs 1 IO ist nach dem Gesetzestext die Sicherung der Masse und (hier nicht relevant) die Sicherung der Unternehmensfortführung.

Adressat von Sicherungsmaßnahmen ist in erster Linie der Schuldner, dem gegenüber das Insolvenzgericht Verbote und Gebote zur Sicherung der Masse erlassen kann. So kommt etwa das Gebot, bestimmte Massegegenstände herauszugeben, in Frage (Schumacher aaO Rz 23).

Es ist aber auch anerkannt, dass das Insolvenzgericht Gebote und Verbote auch gegenüber individuell bezeichneten Dritten erlassen kann. In einem solchen Fall hat das Insolvenzgericht jedoch die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen mit besonderer Vorsicht zu prüfen. Die Sicherungsmaßnahmen sollen effektiven Schutz vor schädigenden Verfügungen des Schuldners und vor faktischen Zugriffen auf das Massevermögen durch den Schuldner oder durch Dritte bieten (8 Ob 55/18y; 8 Ob 85/16g).

Durch Sicherungsmaßnahmen gemäß § 78 IO können also Massegegenstände gesichert werden, die sich in der Gewahrsame des Schuldners oder auch in der Gewahrsame Dritter befinden. Der Sicherungszweck des § 78 IO findet allerdings seine Grenze dort, wo die durch das Insolvenzgericht verfügten Gebote oder Verbote nicht (mehr) dem Schutz der Insolvenzmasse vor solchen Zugriffen dienen (8 Ob 55/18y; 8 Ob 85/16g; 8 Ob 129/04k).

Einen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten auf der Grundlage des § 78 IO lehnt der Oberste Gerichtshof ab (8 Ob 97/21d).

2.3.2. Gegenstand des Rekursverfahrens sind Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO, die sich gegen den vormaligen Geschäftsführer und Liquidator der Schuldnerin richten. Als solcher ist er, obwohl ehemals Organ der Schuldnerin – gerade in Bezug auf seinen Rechtsstandpunkt – als Dritter anzusehen, macht er doch Ansprüche gegen die Masse als Liegenschaftseigentümer und darauf basierend Zurückbehaltungsrechte geltend.

2.3.3. Mit § 78 Abs 1 IO wird das Insolvenzgericht angewiesen, jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse dienlich sind. Ob bzw welche Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Abs 1 IO zu verfügen sind, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen. Die Sicherungsmaßnahme muss allerdings der Zielrichtung des § 78 IO entsprechen, dh sie muss der Sicherung der Insolvenzmasse dienen (Schumacher aaO Rz 4).

2.3.4. Dem Rekursgericht erschließt sich nun allerdings nicht, ob die antragsgegenständlichen Fahrzeuge überhaupt massezugehörig sind. Dazu fehlt jegliches Vorbringen des Masseverwalters in seinem Antrag nach § 78 IO, aber auch in seinen sonstigen Berichten. Der Masseverwalter hat nur vorgebracht, dass die Insolvenzmasse damit konfrontiert sei, dass sich „Vermögensgegenstände in der Gewahrsame des Rekurswerbers“ befänden. Wer Eigentümer dieser Vermögensgegenstände (Fahrzeuge) ist, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht.

Auf Basis des vorgelegten E-Mail-Verkehrs wie auch des Rekursvorbringen ist nicht auszuschließen, dass die antragsgegenständlichen Fahrzeuge möglicherweise (noch) im Eigentum von vormaligen Auftraggebern der Schuldnerin stehen. In seinem Sicherungsantrag spricht der Masseverwalter hinsichtlich der von ihm geforderten Fahrzeugpapiere unter anderem von den „Zulassungen Teil I und Teil II“, was ein Hinweis dafür ist, dass die beiden Fahrzeuge bei der KFZ-Behörde (Zulassungsstelle) aufrecht angemeldet sind und ein amtliches KFZ-Kennzeichen haben könnten. Ob ein solches Kennzeichen an einem der Fahrzeuge montiert ist oder war, ist bislang unbekannt. Mit Kenntnis des Kennzeichens könnte über die KFZ-Behörde zumindest der Zulassungsinhaber ausfindig gemacht werden.

Nach dem derzeitigen Aktenstand ist jedenfalls mangels entsprechenden Vorbringens nicht klar, ob die beantragte Sicherungsmaßnahme Vermögensstücke betrifft, die im Eigentum der Schuldnerin stehen, ob also die beantragte Maßnahme überhaupt dem Sicherungszweck des § 78 IO dient.

2.3.5. Es erweist sich daher die Aufhebung der bekämpften Entscheidung als notwendig, da vom Masseverwalter nicht ausreichend dargelegt und vom Erstgericht nicht ausreichend erhoben wurde, ob die beantragten Sicherungsmaßnahmen vom Sicherungszweck des § 78 IO gedeckt und damit einer Bewilligung zugänglich sind.

Der Masseverwalter hat in seinem Antrag gemäß § 78 IO neben der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz auch seine „PV“ als Beweis angeboten. Es steht dem Erstgericht naturgemäß auch frei, den Masseverwalter alternativ zu ergänzendem schriftlichen Vorbringen und der Vorlage von Bescheinigungsmitteln anzuhalten. Dabei wird er auch Gelegenheit haben, auf die im Rekurs des G* B* vorgebrachten Argumente einzugehen.

3. Sowohl der Rekurswerber wie auch der Masseverwalter haben Kosten im Rekursverfahren verzeichnet. Im Insolvenzverfahren findet jedoch ein Kostenersatz generell nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO), weshalb die Parteien die Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen haben. Abgesehen davon hätte der Masseverwalter schon allein aufgrund der Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung die Kosten derselben selbst tragen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.