Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4R12/25d•OLG Graz 4R12/25d
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN A* eingetragenen B*gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in der politischen Gemeinde *, über den Rekurs des Geschäftsführers C, geboren am **, **, Deutschland, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 6. Dezember 2024, **8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN A* eingetragenen Bgesellschaft m.b.H. ist der 31. Dezember. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist C.
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 28. Oktober 2024 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 bis zum 30. September 2024 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) eine Zwangsstrafe von je EUR 350,00.
Am 5. November 2024 langte beim Erstgericht die Kopie eines Einspruchs des Geschäftsführers gegen die Zwangsstrafverfügung „vom 13. Oktober 2011 zu **2“ ein. Er habe seinem Steuerberater Vollmacht erteilt, „uns gegenüber dem Finanzamt zu vertreten“. Er sei in diesem Jahr gesundheitlich angeschlagen und habe den Steuerberater auch angewiesen, die Verpflichtung gemäß §§ 277ff UGB zu beachten. Das sei jedoch erst möglich, wenn die Bilanzdaten für das Jahr 2023 ermittelt worden seien. Er würde gerne diese Problematik mit dem Steuerberater abklären und erbitte daher eine Nachfrist bis zum Jahresende 2024. Wegen des unterlaufenen Fehlers beantrage er den Erlass der Strafgebühren und eine angemessene Fristverlängerung.
Mit Beschluss vom 8. November 2024 (ON 5) trug das Erstgericht dem Geschäftsführer die Verbesserung des Einspruchs binnen zwei Wochen auf. Der Einspruch sei vom Geschäftsführer eigenhändig zu unterfertigen und im Original vorzulegen. Es sei der richtige Strafbeschluss mit Geschäftszahl und Datum anzuführen, gegen den Einspruch erhoben werde.
Am 5. Dezember 2024 langte wiederum ein Fristerstreckungsantrag in Kopie ein. Darin führte der Geschäftsführer aus, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht nach ** reisen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 wies das Erstgericht den Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügungen („wohl gemeint vom 28. Oktober 2024“) als verspätet ab (ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Dezember 2024 (ON 8) weist das Erstgericht den „Antrag, welcher am 5. Dezember 2024 als Kopie beim Firmenbuchgericht eingelangt sei, auf Fristverlängerung für die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023“ ab. Zur Wahrung der Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses könne zunächst ein vorläufiger Jahresabschluss eingereicht werden. Dieser müsse weder geprüft noch festgestellt sein.
Am 17. Dezember 2024 langte ein Schreiben des Geschäftsführers in Kopie ein, womit er „das Rechtsmittel des Rekurses vom 6.12.2024 einlege“. Er vermute, dass die Offenlegung „wieder angemahnt worden“ sei und beantragte nachträglich eine kurze Fristverlängerung für die Einreichung der Bilanzdaten. Er habe große gesundheitliche Probleme und könne nicht nach ** fahren. Er habe am 6. Dezember 2024 die offengelegte Bilanz 2023 als Fax geschickt und würde das Original noch mit Post verschicken.
Der Rekurs ist unzulässig.
1. Zunächst ist auf Grund seines Inhalts davon auszugehen, dass der Rekurs sich gegen den Beschluss auf Abweisung des Fristverlängerungsantrags für die Einreichung des Jahresabschlusses richtet, zumal darin neuerlich um Fristverlängerung ersucht wird.
2. Ein Schriftsatz ist nur dann wirksam eingebracht, wenn er von der Partei (oder ihrem Vertreter) unterschrieben ist (Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 10 Rz 4; RS0035753). Diesem Formerfordernis entsprach der nur in Kopie eingebrachte Rekurs des Geschäftsführers nicht. Ein Verbesserungsverfahren konnte unterbleiben, weil der Rekurs in jedem Fall unzulässig und daher zurückzuweisen ist:
3. Gemäß § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Unter verfahrensleitenden Beschlüssen sind solche zu verstehen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen und daher eine erst zu treffende Sachentscheidung vorbereiten. An verfahrensleitende Beschlüsse ist das Gericht, das sie erlassen hat, nicht gebunden und kann sie selbst jederzeit abändern oder aufheben (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 45 Rz 6). Der Grund, warum bei verfahrensleitenden Beschlüssen von einer gesonderten Anfechtbarkeit abgesehen wird, besteht vor allem darin, dass solche Erledigungen (noch) nicht in die Rechtssphäre der Parteien eingreifen (2 Ob 55/15z; RS0129692). Zieht eine gerichtliche Maßnahme keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich, fehlt einer Partei das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der gerichtlichen Verfügung (Kodek, aaO Rz 49).
4. Bei einem Beschluss auf Genehmigung oder Verweigerung einer beantragten Fristverlängerung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, dessen selbständige Anfechtung nicht angeordnet ist. Es steht lediglich ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Sache offen (16 Ok 5/14t mwN; 6 Ob 140/08v; OLG Wien, 28 R 229/13x; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 92). Die Abweisung des Fristverlängerungsantrags für die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 zieht noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich. Damit ist der angefochtene Beschluss gemäß § 45 Satz AußStrG selbständig nicht bekämpfbar, weshalb der Rekurs bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war. Die Fristerstreckung zur Vorlage des Jahresabschlusses nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen wäre im Übrigen gesetzeswidrig (RS0125139).
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 59 Abs 2 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen hatte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.