OLG Graz 4R32/25w

4R32/25wOberlandesgericht19.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 4R32/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00032.25W.0219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ** eingetragenen A* GmbH mit dem Sitz in ** über den Rekurs des Gesellschafter-Geschäftsführers B*, geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Jänner 2025, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die A* GmbH ist seit 4. Jänner 2014 zu FN ** im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt eingetragen. Alleingesellschafter mit einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von EUR 10.000,00 und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist B*.

Am 15. November 2024 langte beim Erstgericht ein Antrag der Gesellschaft auf Löschung ein. Mit Beschluss vom 18. November 2024 teilte das Erstgericht der Gesellschaft mit, dass die Löschung in der begehrten Form nicht eintragungsfähig ist, ersuchte unter Hinweis auf § 89 GmbHG, binnen vier Wochen eine ergänzende Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen, und empfahl dazu die Inanspruchnahme einer rechtskundigen Person (Notar oder Rechtsanwalt). Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 22. November 2024 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Eine Reaktion innerhalb der vierwöchigen Frist erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Jänner 2025 weist das Erstgericht den Löschungsantrag zurück, weil die Gesellschaft dem Verbesserungsauftrag vom 18. November 2024 nicht nachgekommen ist. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 20. Jänner 2025 zugestellt.

Dagegen richtet sich der am 7. Februar 2025 zur Post gegebene Rekurs des Gesellschafter-Geschäftsführers. Er werde die erforderlichen beglaubigten Beschlüsse für die Löschung binnen 14 Tagen bei Gericht einbringen. Eine frühere Erledigung sei aufgrund der erschwerten Terminvergabe zur notariellen Beglaubigung während der Feiertage und danach nicht möglich gewesen.

Der Rekurs ist als verspätet zurückzuweisen.

1. Gemäß § 46 Abs 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) iVm § 15 Firmenbuchgesetz (FBG) beträgt die Frist für den Rekurs auch im Firmenbuchverfahren 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbstständig anfechtbaren Beschlusses.

2. § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) ermöglicht die Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs 2 ZustG). Liegt eine wirksame Hinterlegung nach dieser Gesetzesstelle vor, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Dieser Tag ist dann auch als fristauslösend anzusehen (RIS-Justiz RS0083986; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 17 ZustG Rz 7).

3. Beginn der Abholfrist für den angefochtenen Beschluss war der 20. Jänner 2025. Dieser Tag bewirkte die Zustellung des Beschlusses an die Gesellschaft. Fristende wäre daher der 3. Februar 2025 gewesen. Der erst am 7. Februar 2025 - also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist - zur Post gegebene Rekurs des Gesellschafter-Geschäftsführers ist daher verspätet.

4. Ein verspäteter Rekurs ist gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) vom Rekursgericht zurückzuweisen. Eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung des Rechtsmittels findet daher nicht statt.

5. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).

6. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.

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