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4R33/25t•OLG Graz 4R33/25t
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragenen A* GmbH mit Sitz in *, über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. B, geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. November 2024, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 trug das Erstgericht der Gesellschaft die Verbesserung des eingebrachten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum Stichtag 31. Dezember 2023 binnen 14 Tagen auf.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 mangels Verbesserung ab. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft durch Hinterlegung am 27. November 2024 zugestellt (erster Tag der Abholfrist).
Am 12. Jänner 2025 langte mittels ERV-Eingabe im Wege von Justiz-Online ein Rekurs der Gesellschaft gegen diesen Beschluss ein.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. Jänner 2025 wurde die Gesellschaft aufgefordert, den Rekurs binnen zwei Wochen zu verbessern, indem dieser vom Geschäftsführer persönlich händisch unterfertigt und sodann im Original in Papierform beim Erstgericht wieder eingereicht werde. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 24. Jänner 2025 durch Hinterlegung zugestellt. Nach Ablauf auch dieser Frist legt das Erstgericht das Rechtsmittel dem Rekursgericht zur Entscheidung vor.
Der Rekurs ist verspätet.
1. Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG beträgt die Frist für den Rekurs im Firmenbuchverfahren 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anfechtbaren Beschlusses. Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Dieser Tag ist dann als fristauslösend anzusehen (RIS-Justiz RS0083986; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 17 ZustG Rz 7).
2. Beginn der auf der Hinterlegungsanzeige vermerkten Abholfrist war der 27. November 2024. Der erst am 12. Jänner 2025 eingebrachte Rekurs ist daher jedenfalls verspätet.
3. Ein verspäteter Rekurs ist gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 15 FBG vom Rekursgericht zurückzuweisen.
4. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG bedarf diese Entscheidung nicht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0110629).
5. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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