OLG Graz 10Bs40/25w

10Bs40/25wOberlandesgericht19.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs40/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00040.25W.0219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Mag. Wieland im Verfahren zur Übergabe des A* zur Strafverfolgung an die Republik Lettland über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Februar 2025, AZ ** (ON 46 des Akts AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG iVm § 173 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt.

Gegen die Leistung einer Sicherheit von EUR 30.000,00 und des Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem noch zu bestimmenden Aufenthaltsort zu entfernen, ist die Übergabehaft aufzuheben.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 29. August 2022, AZ Nr. ** (ON 15.2), basierend auf dem Beschluss des Gerichts von Vidzeme der Stadt Riga vom 4. Februar 2021, AZ *, leitete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren zur Strafverfolgung durch sein Heimatland gegen den am ** geborenen lettischen Staatsangehörigen A ein (ON 1.1).

Im Europäischen Haftbefehl werden A* drei (siehe ON 15.2,16 ff) - rechtlich als Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung und Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels (§ 275 des Strafgesetzbuches der Republik Lettland [Punkt 1. laut ON 15.2,16 ff]), Flucht aus einer Verwahrungshaftanstalt oder Strafvollzugsanstalt (§ 310 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 2. laut ON 15.2,20 f]) und rechtswidrige Handlungen mit gepfändeten, beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerten (§ 308 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 3. laut ON 15.2,20 f]) qualifizierte - Straftaten vorgeworfen. Die zu Punkt 1. (Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung und Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels) des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung wurde dem Listendelikt der Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit (§ 4 Abs 3 EU-JZG iVm Anhang I Teil A) zugeordnet (ON 15.2,23). Zum angezogenen (Lebens)Sachverhalt wird auf den Europäischen Haftbefehl (ON 15.2,16 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).

Den Beschwerden (ON 26.1 und ON 33.1) des Betroffenen gegen die Beschlüsse auf Verhängung bzw. Fortsetzung der Übergabehaft wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. Jänner 2025, AZ 10 Bs 2/25g und 10 Bs 21/25a (ON 40.3), (lediglich) dahin Folge gegeben, dass die über A* mit Beschluss vom 22. Dezember 2024 verhängte Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG iVm § 173 Abs 2 Z 1 StPO zwar fortgesetzt wurde, er jedoch nach Leistung einer Kaution von EUR 30.000,00 sowie des Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem noch zu bestimmenden Aufenthaltsort zu entfernen, freizulassen sei.

In der Übergabeverhandlung vom 4. Februar 2025 wurde mit mündlich verkündetem Beschluss, konform der Antragstellung der Staatsanwaltschaft (ON 44,2), aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 29. August 2022, AZ Nr. **, gemäß § 21 EU-JZG in Ansehung des Punkts 1. des Europäischen Haftbefehls (Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung und Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels [§ 275 des Strafgesetzbuches der Republik Lettland]) und in Ansehung des Punkts 3. (rechtswidrige Handlungen mit gepfändeten, beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerten [§ 308 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland]), nicht aber in Ansehnung von Punkt 2. (Flucht aus einer Verwahrungshaftanstalt oder Strafvollzugsanstalt [§ 310 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland]), die Übergabe des Betroffenen an die Republik Lettland bewilligt (ON 44, 3). Zudem wurde ausgesprochen (ON 45,1), dass mit dieser Übergabe Spezialitätswirkungen verbunden sind. Von der gemäß § 20 Abs 1 Satz 1 EU-JZG vorgesehenen (siehe Hinterhofer, WK2 EU-JZG § 20 Rz 4) Information von der Möglichkeit einer vereinfachten Übergabe konnte das Erstgericht schon deshalb Abstand nehmen, weil der Betroffene bereits erklärt hatte, „auf keinen Fall nach Lettland zurück“ zu wollen (ON 11, 9) und sich dementsprechend auch bereits eingangs der Verhandlung (ON 44,2) nicht mit der Übergabe an die Republik Lettland einverstanden erklärte (siehe jedoch zum Erfordernis des zweifachen Einverständnis Hinterhofer, aaO § 20 Rz 9) sowie das Erstgericht (zutreffend) Bedenken (siehe dazu auch Hinterhofer, aaO § 20 Rz 15) gegen die Zulässigkeit der Übergabe in Hinblick auf Punkt 2. des Europäischen Haftbefehls (ON 15.2,20f, siehe dazu bereits ON 40.3,4) hegte.

Gegen den angeführten Beschluss, der dem Verteidiger am 14. Februar 2024 auch schriftlich (ON 45) zugestellt wurde, meldete der Betroffene am 7. Februar 2025 (ON 48.1) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an und führte diese sogleich aus. Über das Rechtsmittel ist gemäß § 21 Abs 1 Satz 2 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 Satz 3 ARHG vom Rechtsmittelgericht noch in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

In der Übergabeverhandlung am 4. Februar 2024 wurde sodann die Übergabehaft mit ebenfalls mündlich verkündetem Beschluss aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG iVm § 29 ARHG ohne Begrenzung durch eine Haftfrist (§ 18 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG) fortgesetzt. Zugleich wurde ausgesprochen (ON 44,4), dass eine Kaution von EUR 30.000,00 festgesetzt wird und der Betroffene nach dem Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht zu fliehen und sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von dem noch zu bestimmenden Aufenthaltsort zu entfernen, freigelassen wird.

Dagegen erhob (ON 44,5) der Betroffene noch in der Übergabeverhandlung das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dieses auch in weiterer Folge aus, wobei im Wesentlichen nur die Höhe der Kaution moniert wird (ON 48.1).

Die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Übergabehaft, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Hinblick auf die Haftvoraussetzungen, die dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland zu Grunde liegenden mit Strafe bedrohten Handlungen sowie der (teilweise nicht) vorliegenden beiderseitigen Strafbarkeit und dem weiterhin vorliegenden Haftgrund der Fluchtgefahr auf die (unverändert gebliebenen) Ausführungen und Annahmen in dem Vorbeschluss (ON 40.3) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).

Aufgrund der Vielzahl und des Gewichts der dem Beschwerdeführer in Lettland zur Last liegenden Taten und der für den Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe ist die Fortsetzung der seit 22. Dezember 2024 dauernden Übergabehaft auch weiterhin verhältnismäßig. Zwar wird am 20. Februar 2025 (zur Berechnung ab dem Zeitpunkt der Festnahme siehe Hinterhofer, WK2 EU-JZG § 21 Rz 32) die Frist des § 21 Abs 2 erster Satz EU-JZG überschritten werden. Die ausstellende Justizbehörde wurde jedoch im Wege von B* (ON 43 und ON 1.43) über den aktuellen Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt (§ 21 Abs 2 zweiter Satz EU-JZG). Die Frist des § 21 Abs 2 letzter Satz als gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Hinterhofer, WK2 EU-JZG § 21 Rz 35) wurden bislang noch nicht überschritten. Überdies sind dies keine Fallfristen; ihre Überschreitung führt nicht automatisch zur Enthaftung. Im Unterschied zu den Fallfristen des § 29 Abs 6 ARHG ist der Betroffene gemäß § 21 Abs 3 erster Satz EU-JZG diesfalls nicht zu enthaften, sondern das Übergabeverfahren weiterzuführen und zu einem möglichst raschen Abschluss zu bringen. Die absolute Grenze der Übergabehaft bilden daher letztlich erst die in § 29 Abs 6 ARHG normierten Maximalfristen (Hinterhofer, aaO § 21 Rz 36).

Gemäß § 180 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG ist die ausschließlich aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhängte Übergabehaft gegen Kaution aufzuheben, wenn die dem Betroffenen angelastete Straftat mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Im Gegenstand liegt – wie bereits im Vorbeschluss ausgeführt – ein Fall zwingend festzusetzender Sicherheitsleistung vor. Die Höhe der Kaution ist gemäß dem nach § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG anzuwendenden § 180 Abs 2 StPO vom Gericht unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Angeklagten angelasteten Tat, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf das Vermögen der Person, welche die Sicherheit leistet, zu bestimmen.

Zur Korrektur der bereits in den Vorentscheidungen festgesetzten und nunmehr vom Erstgericht neuerlich mit der Summe von EUR 30.000,00 bestimmten Kaution besteht keine Veranlassung. Der in der Haftbeschwerde behauptete Umstand, dass der Betroffene jetzt nur über ein Gesamtvermögen von EUR 5.000,00, liegend auf einem chinesischen Konto (ON 48.1,3), verfüge und er keineswegs EUR 20.000,00 pro Monat verdiene, steht zum einen in einem Widerspruch zu den Ausführungen (ON 33.1,4) in der Haftbeschwerde vom 22. Jänner 2025 („[…] Folglich beläuft sich sein gesamtes Vermögen – gemäß seinen gegenüber dem Richter im Journaldienst gemachten Angaben – auf in etwa EUR 40.000,-- und er verdient keineswegs EUR 20.000,-- monatlich.[…]“) und vernachlässigt zum anderen die weiteren Angaben des Betroffenen, wonach er EUR 30.000,00 auf einem Konto in Hongkong habe, worauf er derzeit „mangels Karten“ (siehe jedoch ON 16.2,2) keinen Zugriff habe. Zudem gab der Betroffene an, dass er über EUR 10.000,00 (ON 11,3) auf einem Konto in Spanien verfüge. Der in der Haftverhandlung nunmehr (erstmals) angegebene Schuldenstand von EUR 92.000,00 wurde vom Erstgericht gut nachvollziehbar als Schutzbehauptung gewertet. Die Angaben des Beschwerdeführers, es sei im Pflichtverhör kein Dolmetscher anwesend gewesen (ON 44,4), sind schlichtweg unrichtig (ON 11,1). Auch seine weiteren Ausführungen (ON 44,4), wonach er auf Grund der Stresssituation nicht alles verstanden habe, sind angesichts seiner eigenen Angaben („Ich verstehe die Deutsche Sprache sehr gut und kann mich auch sehr gut auf Deutsch verständigen und auf Deutsch lesen und schreiben. Ich brauche definitiv keinen Dolmetscher.“ [ON 7,3]), was auch vom Richter bestätigt wird (ON 11,5), unglaubwürdig. Hinzuzufügen ist, dass der Betroffene vor der Kriminalpolizei (ON 7,2) lediglich anführte, ihn würden finanzielle Verpflichtungen für Miete und Betriebskosten von EUR 2.500,00 treffen. Die in der Haftbeschwerde beschriebene Urkundenvorlage (Beilage./A) wurde (auch nach Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz) dem Schriftsatz nicht beigefügt, sodass darauf nicht eingegangen werden kann. Da der Betroffene seine Behauptungen aber laut eigenen Angaben (ON 48.1,3) derzeit nicht nachweisen kann, würde sich seine Stellungnahme (derzeit) ohnedies auf eine schlichte Behauptung ohne argumentatives Fundament beschränken.

Die Kaution war daher – konform dem Erstgericht – mangels geänderter Umstände weiterhin mit EUR 30.000,00 festzusetzen und es waren die in § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO genannten Gelöbnisse vorzusehen. Eine Substituierung der Übergabehaft allein durch andere mögliche gelindere Mittel iS des § 173 Abs 5 StPO ist wegen der starken Ausprägung des Haftgrunds fallkonkret nicht möglich.

Infolge der Bewilligung der Übergabe ist dieser Beschluss durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).

Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO.

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