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11Os9/25w•OGH 11Os9/25w
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Übergabesache des * K*, AZ 313 HR 51/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. Jänner 2025, AZ 22 Bs 362/24g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2024, GZ 313 HR 51/23g69, (mit dem ihm ein Verteidiger beigegeben worden war, dessen Kosten er zu tragen hat [§ 61 Abs 3 zweiter Satz StPO]) zurückgewiesen.
[2] Mit seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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