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2R186/24y•OLG Wien 2R186/24y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzender, den Richter MMag. Popelka und den Kommerzialrat Swoboda in der Rechtssache der klagenden Partei A* Ltd, , GR-, Griechenland, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* AG, , CH-, Schweiz, und 2. Dr. C*, PhD, , H-, Ungarn, beide vertreten durch die Nemetschke Koloseus Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 30.100), Widerruf (Streitwert EUR 11.300) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 6.100), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse [richtig] EUR 26.905) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19.9.2024, GZ **-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben, im Kostenpunkt jedoch teilweise Folge gegeben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.051,49 (darin EUR 325,84 saldierte Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.636 (ohne USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine griechische Firma, deren Geschäfte D* führt. Sie ist ein Brandschutzunternehmen, das selbstexpandierende Schaumsysteme für den Brandschutz von vertikalen Öllagertanks zum Verkauf anbietet.
Die Erstbeklagte bietet ebenfalls ua selbstexpandierende Löschschaumsysteme für vertikale Öllagertanks an.
Der Zweitbeklagte hat die selbstexpandierende Schaumtechnologie für den Brandschutz von Lagertanks erfunden und 1998 patentieren lassen.
Die Klägerin und die Beklagten stehen in einem Wettbewerbsverhältnis.
Am 16.05.2023 leitete DI E*, der für einen an Löschschaumsystemen interessierten Kunden ua mit der Klägerin Kontakt aufgenommen hatte, dieser anlässlich ihrer Korrespondenz ein E-Mail (./E) weiter, das er am 24.3.2023 von der Erstbeklagten bekommen hatte. Diesem war auch eine Erklärung des Zweitbeklagten (./D) angeschlossen, die auf dem Briefpapier der Erstbeklagten verfasst war.
Das an ** adressierte E-Mail (./E) lautet wie folgt (Übersetzung aus dem englischen Original):
„Sehr geehrter Herr E*,
Was die Rechtsverletzung betrifft, kann ich die Sorge Ihres Kunden vollkommen verstehen, wir hatten erst letztes Jahr die gleiche Frage, daher kann ich Ihnen die gleiche Antwort geben.
Um etwas genauer zu sein, ohne Sie mit Details zu langweilen, gibt es keine A* Firma in Ungarn, es gibt nur eine Einzelperson namens F*, der laut Ihrem obigen Zitat nicht einmal weiß, dass ** nur ein Markenname ist und unsere Firma B* heißt.
Worauf es jedoch ankommt, ist in der beigefügten Erklärung von Dr. C* Ph.D. beschrieben, dem ursprünglichen Erfinder der selbstexpandierenden Schaumtechnologie. Sie können alle von ihm geschaffenen Patente überprüfen, und derzeit haben nur er und B* aktive Patente auf der ganzen Welt für diese Technologie (ich füge auch ein Beispiel für ein griechisches Patentdokument bei, in dem Sie seinen Namen als Erfinder und ursprünglichen Patentinhaber sehen können, wenn Sie es als Bild in Google Translate eingeben). […]“
Die dem E-Mail angeschlossene, vom Zweitbeklagten auf Geheiß der Erstbeklagten bereits 2022 verfasste Erklärung (./D) lautet aus dem Englischen übersetzt wie folgt:
„ERKLÄRUNG
Betreff: über das wahre Eigentum an der selbst expandierenden Schaumtechnologie
**, 2022. 11. 09.
An alle, die es angeht,
Ich, der unterzeichnende [Zweitbeklagter] erkläre hiermit, dass ich der Erfinder der selbst-expandierenden Schaumtechnologie bin, welche unter einer Mehrzahl von Patenten weltweit in verschiedenen Ländern patentiert ist und war. Mein Unternehmen und ich entwickelten die Technologie über mehr als ein Jahrzehnt unter dem Markennamen A*, und ich ging im Jahr 2014 eine Partnerschaft mit der G* (im Folgenden :G*) ein um die oben genannte Technologie weiter zu bringen.
Zusammen haben wir die [Erstbeklagte] gegründet, welche bis heute im Besitz von G* und meiner Familie ist. Ich erkläre, dass [Erstbeklagte] die einzige und alleinige originale Quelle dieser Technologie weltweit ist; ich habe all mein Wissen an das Personal dieser Gesellschaft weitergegeben und an der Weiterentwicklung dieser Technologie über die letzten Jahre teilgenommen. [Erstbeklagte] hat das Recht, all meine Technologie Patente zu benutzen und kann neue Patente auf der Grundlage der weiteren Entwicklung meiner früheren Arbeit erwerben. Wir haben diese Technologie als H* gebranded und sie unter diesem Namen vertrieben.
Mir ist bekannt, dass einige Individuen und Gesellschaften behaupten, Rechte an und Wissen über meine Technologie zu besitzen, was ich kategorisch zurückweise und ablehne.
Der Besitzer der [Klägerin], Herr D*, war ein Vertriebsmitarbeiter, der für mich gearbeitet hat und berechtigt wurde, nur in Griechenland nach Geschäftsgelegenheiten zu suchen. Er hat niemals Engineering oder detaillierte Informationen über das tiefere Wissen hinter der Technologie erhalten nur Marketingmaterialien und Erklärungen - und er erhielt das griechische Patent als ein Geschenk (welches ich auf sein Bitten auf seine Gesellschaft auf den Seychellen übertragen sollte). […]
Abgesehen davon ist die einzige Lizenz, die ich verkauft habe – vor der Kooperation mit B* – eine A*-Lizenz an eine Gesellschaft namens I*, exklusiv für Südafrika.
Neuerlich erkläre ich, dass nur [Erstbeklagte] das Recht und – noch wichtiger – das tiefere Verständnis des technischen Know-how um irgendein Projekt weltweit basierend auf meiner Erfindung der selbst expandierenden Schaumtechnologie oder H* als Markenname zu bauen. Alle anderen Behauptungen sind falsch und sollen zurückgewiesen sein.“
J* ist eine vom Zweitbeklagten im Jahr 1990 entwickelte und patentierte Schaumtechnologie. Zwei Arten dieser selbstexpandierenden Schaumtechnologie (Überbegriff) sind A* (erste und zweite Generation) und der weiterentwickelte ** (**, dritte und vierte Generation), die im Bereich des Brandschutzes bzw Feuerlöschens von vertikalen Öllagertanks eingesetzt werden.
Der Zweitbeklagte meldete im April 1998 beim ungarischen Patentamt ein Patent für „VERFAHREN UND HOCHKAPAZITÄTSEINRICHTUNG ZUR SCHAUMLÖSCHUNG UND VORRICHTUNG ZUM AUFBRINGEN VON SCHAUM“ an und erhielt dieses erteilt. Weiters meldete er nach dem europäischen Patentübereinkommen ein gleichlautendes Patent mit Bezug zur ungarischen Anmeldung auch für Österreich an. Dieses wurde 2008 gelöscht.
D* lernte den Zweitbeklagten etwa im Jahr 2005/2006 kennen. Erstgenannter war damals Inhaber und Geschäftsführer der K*, kurz K*, einer Firma, die sich ua mit der Verwertung von Patenten beschäftigte, Forschungsprojekte monitorte und für solche nach Förderungen und Investoren suchte. Die K* wurde damals von der Firma der Gattin des Zweitbeklagten, Dr. L*, unter anderem damit beauftragt, für die Forschungsprojekte ihres Mannes Förderanträge zu stellen und EU-Förderung zu lukrieren. Unter den Forschungsprojekten befanden sich auch welche im Bereich der selbst-expandierenden Schaumtechnologie im Bezug auf Feuerschutz.
Am 19.8.2009 trat der Zweitbeklagte über Mitwirkung von D* zwecks Vertriebs des A* Systems erster Generation in Griechenland an die auf den Seychellen ansässige M* Ltd das griechische Patent (griechische Patentnummer: ) des Europäischen Bündelpatents ** ab, wobei ua vereinbart wurde, „dass die erste der oben genannten Parteien hiermit sämtliche ihrer Rechte an dem bei der N (N) in ** eingetragenen griechischen Patent Nr ** (europäisches Patent Nr **) gemäß griechischem Recht an die zweite Partei abtritt und überträgt.“
Im Jahr 2010 erwarb die neu gegründete Klägerin von der M* Ltd das Recht, den griechischen Teil des Patents Nr ** von ** A* in Griechenland zu verwenden. D* hatte die Klägerin mit dem Ziel gegründet, das A* Löschschaumsystem erster Generation in Griechenland dank des Patentnutzungsrechts und darüber hinaus in anderen Ländern – so auch in Österreich - anzubieten, wo das Patent des Zweitbeklagten keine Geltung (mehr) hatte.
Die Klägerin vertreibt und vertrieb in Österreich Löschschaumsysteme, die als Brandschutz bei vertikalen Öllagertanks zum Einsatz kommen, wobei seit jeher ausschließlich das A* System in der ursprünglichen Art und Weise angeboten wurde und wird.
Der Zweitbeklagte schloss zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach dem Jahr 2010 mit der Erstbeklagten, an der seine Gattin zu 25 % beteiligt ist, über einen Teil seiner Patente eine Verwertungsvereinbarung, der zufolge die Erstbeklagte gewisse Patente des Zweitbeklagten benutzen und vermarkten darf und soll.
Unter dem Schirm der Erstbeklagten laufen und liefen im Zuge der Zusammenarbeit mit dem Zweitbeklagten die Forschungsprojekte zur selbst-expandierenden Schaumtechnologie weiter, und es kamen neue Patente im Bereich der selbstexpandierenden Löschschaumtechnik hinzu.
Das System, das die Klägerin nutzt(e), ist keines der neu patentierten, sondern das ursprüngliche, bereits patentschutzmäßig 2008 ausgelaufene A*-System erster Generation.
Die Klägerin begehrte,
1. die Beklagten schuldig zu erkennen, es in Österreich ab sofort zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die nachstehenden Behauptungen oder sinngleiche Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, sofern diese nicht erweislich wahr sind:
1. 1 J* als solche sei für die Erstbeklagte und/oder den Zweitbeklagten patentgeschützt;
1. 2 die Erstbeklagte oder der Zweitbeklagte seien die einzige und alleinige originale Quelle dieser Technologie;
1. 3 die Klägerin verfüge nicht über Rechte und oder Wissen an der J*;
1. 4 der Geschäftsführer der Klägerin sei nur ein Vertriebsmitarbeiter gewesen, der für den Zweitbeklagten gearbeitet und niemals Engineering oder detaillierte Informationen über das tiefere Wissen hinter der Technologie erhalten habe;
sowie in Verbindung mit diesen Aussagen oder alleine den Eindruck zu erwecken, die Klägerin würde mit der J* ein Patent verletzen, und/oder zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, die Klägerin hätte unterdimensionierte selbstexpandierende Schaumsysteme konstruiert.
Weiters begehrte die Klägerin den Widerruf dieser Behauptungen durch die Erstbeklagte (Punkt 2.) und den Zweitbeklagten (Punkt 3.), jeweils gegenüber ihren LinkedIn-Kontakten auf ihrem LinkedIn-Profil, sowie die Urteilsveröffentlichung durch die Erstbeklagte (Punkt 4.) auf der Startseite ihrer Webseiten. Zu den Punkten 2. bis 4. beantragte sie hilfsweise den Widerruf und die Urteilsveröffentlichung nach richterlichem Ermessen.
Sie stützt das Klagebegehren auf §§ 2 und 7 UWG sowie § 1330 Abs 2 ABGB. Die im Sinn des Urteilsbegehrens auszulegenden Angaben im E-Mail der Erstbeklagten (./E) und der angeschlossenen Erklärung des Zweitbeklagten (./D) seien unrichtig, irreführend und kreditschädigend bzw herabsetzend. Sie verfolgten den Zweck, die Klägerin gegenüber den Adressaten schlecht zu machen, um die eigenen Systeme besser verkaufen zu können.
Die Beklagten wandten – soweit für das Berufungsverfahren relevant – dagegen ein, dass die inkriminierten Äußerungen wahr seien. Zur weltweit uneingeschränkten Verwendung und Verwertung der aktiven Patente sei ausschließlich die Erstbeklagte berechtigt. Die Technologie sei vom Zweitbeklagten entwickelt und patentiert worden. Know-how sei niemals wirksam an die Klägerin übertragen worden. Die Angabe, dass ausschließlich die Erstbeklagte die „einzige und alleinige originale Quelle dieser Technologie“ sei, treffe zu.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zu den beantragten Unterlassungen mit Ausnahme der Unterlassung der Behauptung oder des Erweckens des Eindrucks, die Klägerin hätte unterdimensionierte selbstexpandierende Schaumsysteme konstruiert, und trug einen entsprechenden Widerruf durch ein E-Mail an DI E* auf. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen sowie die weiteren, auf den Seiten 10 bis 14 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus: Das Schreiben ./D erwecke für den unbefangenen Leser, der sich für ein Löschschaumsystem für vertikale Öltanks interessiere, den Eindruck, dass (im Sinn einer Alleinstellungsbehauptung) nur die Beklagten berechtigt seien, die Technologie zu nutzen. Die Erklärung, dass B* [= Erstbeklagte abgekürzt] die „einzige und alleinige originale Quelle“ dieser Technologie weltweit sei, habe für den Erklärungsempfänger den Aussagegehalt, dass nur B* die einzige und alleinige Technologiequelle für selbstexpandierende Schaumtechnologie sei und daher nur die Erstbeklagte das Recht habe, die Technologie zu selbstexpandierendem Schaum zu verwenden und dass daher alle anderen Quellen nicht original und somit Fälschungen seien. Zu prüfen sei, ob die Klägerin berechtigt war und ist, das vom Zweitbeklagten erfundene Schaumsystem in Österreich für den Brandschutz von vertikalen Öllagertanks anzubieten. Da der ursprüngliche Patentschutz (Patent ) im Jahr 2008 abgelaufen sei und diese Technologie (selbstexpandierende Schaumtechnologie nach A erster Generation) somit zum freien Stand der Technik gehöre, seien die auf die Rechte bezogenen beanstandeten Behauptungen unzutreffend, irreführend und unwahr, weil das ausgelaufene Patent für jedermann – somit auch die Klägerin - nutzbar sei. Aussagegehalt der das Wissen um die Technologie bzw den Geschäftsführer der Klägerin betreffenden Äußerungen sei, dass D zu Unrecht behaupte, Rechte und Wissen über die selbstexpandierende Schaumtechnologie zu besitzen, sowie dass er nur Angestellter des Zweitbeklagten gewesen sei, der bloß berechtigt gewesen sei, in Griechenland Geschäfte zu vermitteln. Auch diese sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Behauptungen seien unrichtig. Die K* sei von der Firma der Gattin des Zweitbeklagten für die Stellung von Förderungsansuchen und Lukrierung solcher beauftragt worden, D* sei kein bloßer Angestellter des Zweitbeklagten gewesen, der nur in Griechenland Geschäfte hätte vermitteln sollen. Im Zuge der Beauftragung habe er auch fundiertes Wissen und Informationen über die selbstexpandierende Schaumtechnologie erworben. Die inkriminierten Äußerungen seien somit in den genannten Punkten unwahr, herabsetzend und irreführend, sodass der Unterlassungsanspruch insoweit zu Recht bestehe.
Dagegen richtet sich im Umfang der Stattgebung die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Abänderungsantrag, die Klage ganz abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt, jedoch im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
Die Beklagten beantragten in der Tagsatzung vom 4.7.2024 die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet Brandschutz zur Feststellung, dass ein vertikales selbstexpandierendes Schaumsystem ohne Know-How der Beklagten niemals nachgebaut werden könne.
Dass das Erstgericht das Gutachten nicht einholte, rügt die Berufung als Stoffsammlungsmangel.
Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Das Erstgericht führte im Urteil aus, dass das Beweisthema für die Beurteilung des Sachverhalts irrelevant sei. Abgesehen davon sei der Beweisantrag verspätet konkretisiert worden. Die Einholung des Gutachtens hätte zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt (siehe Urteil Seite 23).
Beweismittel können gemäß § 179 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie (in Verletzung der Prozessförderungspflicht nach § 178 ZPO) grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurden und ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Eine Verletzung der Prozessförderungspflicht liegt vor, sobald die Partei (nach der Prozesslage und unter Berücksichtigung des Gegenvorbringens) ein Vorbringen erstatten oder die Aufnahme eines Beweismittels beantragen könnte und dies dennoch nicht tut, sodass das Verfahren bei späterem Vorbringen nicht mehr gleich rasch durchgeführt werden kann (vgl Annerl in Fasching/Konecny3 § 179 ZPO Rz 57). Eine Partei, die Vorbringen erstattet, das nach seinem Inhalt schon früher möglich gewesen wäre, ist durch die Prozessförderungspflicht auch verpflichtet anzugeben, warum sie erst jetzt Neues vorbringt (Annerl, aaO § 179 Rz 66). Liegt eine objektiv grobe Verletzung der Prozessförderungspflicht vor, ist das grobe Verschulden an der Verletzung – soweit nicht schon aktenkundige Gesichtspunkte dagegen sprechen – zu vermuten (Annerl, aaO § 179 Rz 70). Eine erhebliche Verzögerung ist anzunehmen, wenn das neue Vorbringen neue Beweisaufnahmen notwendig macht, die eine zusätzliche Tagsatzung oder zeitaufwändige Erhebungen erfordern (Annerl, aaO § 179 Rz 78).
Bereits in den Klagebeantwortungen und im vorbereitenden Schriftsatz (ON 23) gaben die Beklagten an, sich die Beantragung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet Brandschutz vorzubehalten, wobei sie – entgegen dem Gebot der Beweisverbindung (vgl RS0039882) kein konkretes Beweisthema nannten. Ein Grund, weshalb der Beweisantrag, den die Berufung ihrerseits als „nicht überraschend“ bezeichnet, nicht schon früher – unter Angabe eines konkreten Beweisthemas – hätte gestellt werden können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin kein neues Vorbringen erstattet, zu dessen Widerlegung die Einholung des Gutachtens hätte erforderlich werden können. Die Antragstellung erfolgte somit grob schuldhaft verspätet. Durch die Einholung des Gutachtens hätte sich auch eine erhebliche Verfahrensverzögerung ergeben, weil eine Vertagung der sonst spruchreifen Verhandlung erforderlich geworden wäre.
Im Übrigen macht die Berufung auch gar nicht deutlich, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts die Beklagten ohne den behaupteten Verfahrensfehler glauben widerlegen zu können, sodass das Berufungsvorbringen nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge (vgl RS0043039, insb [T3]) genügt.
Soweit die Beklagten im Zusammenhang mit dem Beweisthema, zu dem sie das Gutachten beantragen, eine sekundäre Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage erblicken, ist auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
2. 1 Die Beklagten bekämpfen die Feststellung:
„Im Zuge der langjährigen Zusammenarbeit der K* und der Firma von Dr.in L* erlangte D* ein breites Wissen über die Funktion, das System und den Betrieb von selbst-expandierenden Löschschaumsystemen. Diese Zusammenarbeit wurde im Jahr 2010 beendet.“ (Urteil Seite 11)
Sie begehren die Ersatzfeststellung:
„Im Zuge der langjährigen Zusammenarbeit der K* und der Firma von Frau Dr. L* konnte D* kein Know-how und kein breites technisches Wissen über die Funktion, das System von selbst-expandierenden Löschschaumsystemen erlangen.“
Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin. Dieser gab unter anderem an, dass im Zuge der Zusammenarbeit zwischen der K* Ltd, deren Geschäftsführer er war, und dem Zweitbeklagten „sehr viele Informationen über die Forschungsentwicklungen bei uns in der Firma gelandet“ seien (ON 30.3, Seite 4). Diese Darstellung ist nicht unplausibel, sodass es keinen Bedenken begegnet, wenn das Erstgericht, das sich einen unmittelbaren Eindruck von den vernommenen Personen machen konnte, den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin folgte.
Die Berufung meint, der Zweitbeklagte habe ausgesagt, dass „nie Technologie und Knowhow übertragen“ worden sei, „weder an die M* Ltd noch an A* “. Doch abgesehen davon, dass sich dieses Zitat im Protokoll nicht findet, geht es bei der bekämpften Feststellung nicht um eine vertragliche Übertragung von Knowhow, sondern darum, dass dem Geschäftsführer der Klägerin anlässlich der Kooperation (auch) technische Informationen zugänglich wurden. Der Zweitbeklagte sagte in diesem Sinn auch selbst aus, dass der Geschäftsführer der Klägerin „im Zuge dieser Mitarbeit an technische Details herangekommen“ sei (ON 30.3, Seite 8), was die bekämpfte Feststellung zusätzlich stützt.
Der Zeuge O*, auf dessen Aussage sich die Berufung ebenfalls bezieht, hatte zu diesem Beweisthema keine eigenen Wahrnehmungen (vgl ON 30.3, Seite 14 f).
Die allgemeinen Überlegungen der Beklagten dazu, welche Informationen ihrer Ansicht nach typischerweise bei einer solchen Art von Kooperation weitergegeben werden, reichen vor dem Hintergrund der erhobenen Beweise nicht aus, um Zweifel an der bekämpften Feststellung zu wecken.
1. 2 Die Beklagten bekämpfen die Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Auftraggeberin mit der K* Ltd und/oder D* eine Geheimhaltungsverpflichtung über das im Zuge der Zusammenarbeit erlangte Wissen und/oder Informationen vereinbart hätte.“ (Urteil Seite 11)
Sie beantragen die Ersatzfeststellung:
„Die K* Ltd und D* waren gegenüber ihrer Auftraggeber zur Geheimhaltung des im Zuge der Zusammenarbeit erlangten Wissens und/oder Informationen verpflichtet.“
Bei der als Ersatzfeststellung begehrten Formulierung handelt es sich bereits um eine rechtliche Beurteilung. Die Beklagten begehren keine konkrete Feststellung zur Tatsachengrundlage, aus der sich die behauptete Geheimhaltungsverpflichtung ergeben soll. Insoweit entsprechen die Berufungsausführungen nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge (vgl RS0041835).
Aber auch inhaltlich ist die Beweisrüge nicht berechtigt.
Die bekämpfte Negativfeststellung ist schon deshalb nicht bedenklich, weil die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren keine Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt haben. Darüber hinaus konnte nicht einmal die Zeugin Dr. L* angeben, ob es eine Geheimhaltungspflicht gegeben habe, obwohl sie die „Geschäftsführerin jener Firma“ war, „die der vorigen Firma des Klägers den Auftrag erteilt hat, EU-Förderungen für Forschungsprojekte des Zweitbeklagten zu lukrieren“ (vgl ON 30.3, Seite 11). Der Zweitbeklagte gab zwar an, dass der Geschäftsführer der Klägerin die technischen Details, die ihm zugänglich geworden waren, als „Geschäftsgeheimnis hätte behandeln müssen“ (ON 30.3, Seite 8), dabei handelt es sich aber um eine Rechtsansicht, wobei sich aus der Aussage des Zweitbeklagten nicht ergibt, dass konkret auch eine Geheimhaltungsvereinbarung (welchen Inhalts?) abgeschlossen worden wäre.
Die allgemeinen Erwägungen der Beklagten zur Lebensnähe sind auch in diesem Zusammenhang nicht geeignet, die bekämpfte Feststellung in Zweifel zu ziehen.
3. 1 Welchen Eindruck eine Angabe dem Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt, wobei derjenige, der eine mehrdeutige Äußerung macht, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt (vgl RS0043590; RS0079648, auch [T17]). Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an (vgl zB RS0043590 [T36]). Mitteilungen sind also so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (RS0079648 [T7]).
3. 2 Das über Aufforderung der Erstbeklagten verfasste und von dieser im geschäftlichen Verkehr benutzte Schreiben des Zweitbeklagten ./D richtet sich an Interessenten an der Technologie selbstexpandierender Löschschaumsysteme für vertikale Öllagertanks, somit an potentielle Geschäftskunden.
3. 3 Wie das Erstgericht zutreffend beurteilte, erweckt das Schreiben beim angesprochenen Leser den Eindruck, man könne die selbstexpandierende Schaumtechnologie rechtmäßig nur bei der Erstbeklagten beziehen. Die kategorische Bestreitung, dass andere „Individuen und Gesellschaften“ Rechte an der Technologie besäßen, impliziert nach dem Gesamtzusammenhang klar die Behauptung, dass die Technologie – in jeglicher Form – nur durch die Erstbeklagte rechtmäßig angeboten werden dürfe. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Patentschutz ergibt sich der Eindruck, dass (im Sinn des Punktes 1.1 des Klagebegehrens) jede Form dieser Technologie zugunsten der Beklagten patentgeschützt sei. Durch die Bezugnahme auf die Klägerin und deren Geschäftsführer wird auch konkret der Eindruck erweckt, dass die geschäftliche Nutzung der Technologie durch die Klägerin (im Sinn des Punktes 1.3 und des berufungsgegenständlichen nicht nummerierten Beisatzes zu Punkt 1. des Klagebegehrens) rechtswidrig erfolge.
3. 4 Alleinstellungswerbung ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen. Sie ist wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die - ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete - Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (RS0078472). Derjenige, der eine Alleinstellungsbehauptung tätigt, ist grundsätzlich für die objektive Richtigkeit der verwendeten Angaben beweispflichtig (vgl RS0078519; RS0011634).
Irreführend iSd § 2 UWG können Schutzrechtshinweise sein, insbesondere unrichtige Hinweise über den Umfang eines Patentschutzes (vgl Anderl/Appl in Wiebe/Kodek, UWG2 § 2 Rz 399 ff).
Wird ein tatsächlicher oder potenzieller Abnehmer auf die Störung eines Schutzrechts durch einen Mitbewerber hingewiesen, liegt eine sogenannte „Abnehmerverwarnung“ vor. In diesem Fall ist die Anspruchsgrundlage § 7 UWG (vgl Handig in Wiebe/Kodek, UWG2 § 7 Rz 146).
Im Fall des Unterlassungsanspruchs des § 7 Abs 1 UWG muss der Beklagte beweisen, dass die Behauptungen wahr sind (Handig, aaO § 7 Rz 130).
3. 5 Soweit die beanstandeten Äußerungen sich auf das Recht beziehen, die Technologie selbstexpandierender Löschschaumsysteme anzubieten, liegt eine Alleinstellungsberühmung vor, die zugleich eine gegen die Klägerin gerichtete Abnehmerverwarnung an potentielle Kunden ist.
Bereits in der Klage berief sich die Klägerin darauf, dass das Patent mit der europäischen Patentnummer ** abgelaufen sei (vgl ON 1, Seite 2). Dies stellte das Erstgericht auch unbekämpft fest. Die beanstandete Angabe in ./D, wonach nur die Beklagten die selbstexpandierende Schaumtechnologie rechtmäßig anböten, ist damit falsch. Die Klägerin bietet die Technologie rechtmäßig in Österreich an, weil sie ausschließlich das bereits patentschutzmäßig 2008 ausgelaufene A*-System erster Generation nutzt (vgl Urteil Seite 12).
Darauf, dass sich die Klägerin zunächst auch auf eine Übertragung des griechischen Patents mit der Nummer ** durch die M* Ltd berief, sich im weiteren Verfahren aber (erkennbar) nicht mehr darauf stützte (vgl ON 30.3, Seite 2) kommt es somit – entgegen der Berufung – nicht an. Abgesehen davon entfernen sich die Ausführungen der Beklagten zur Rechteübertragung über die M* Ltd vom festgestellten Sachverhalt.
Dass die Beklagten noch über Patente an Weiterentwicklungen der Technologie verfügen, ist nicht entscheidend, weil der Klägerin mit den beanstandeten Äußerungen jegliches Recht an der Nutzung der Technologie (gleich welcher Entwicklungsstufe) abgesprochen wird.
3. 6 Entgegen den Berufungsausführungen hatte die Klägerin auch nicht zu beweisen, dass sie „Wissen und Knowhow von den beklagten Parteien rechtmäßig erhielt“.
Der Schutzbereich eines Patents kann und darf niemals weiter als die Offenbarung der Erfindung in der Patentanmeldung sein (Burgstaller, Österreichisches Patentrecht2 § 87a PatentG). Detailwissen, das sich nicht schon aus der Offenbarung in der Patentanmeldung ergibt, unterliegt demnach nicht dem Patentschutz. Welches bestimmte, von der Patentanmeldung nicht umfasste Detailwissen die Klägerin unter Verletzung welcher anderen Rechte der Beklagten verwenden würde und inwieweit die Klägerin deshalb die Technologie nicht anbieten dürfte, haben die – nach den genannten Grundsätzen hierfür beweispflichtigen – Beklagten nicht konkret (auch nicht nach Maßgabe des § 26h UWG) unter Beweis gestellt. Jedenfalls ist keine Verletzung einer Geheimhaltungsvereinbarung nachgewiesen.
Demnach liegen in diesem Zusammenhang auch keine – in der Berufung gerügten – sekundären Feststellungsmängel vor.
3. 7 Im Schreiben ./D wird (im Sinn des Punktes 1.3 des Klagebegehrens) anderen Anbietern als der Erstbeklagten – so auch der Klägerin – schlechthin abgesprochen, auch nur irgendein Wissen über die Technologie zu besitzen („Wissen über meine Technologie […], was ich kategorisch zurückweise und ablehne“). In konkretem Bezug auf die Klägerin wird dies (im Sinn des Punktes 1.4 des Klagebegehrens) durch die Behauptung untermauert, dass deren Geschäftsführer lediglich „Marketingmaterialien und Erklärungen“ erhalten habe, was nach dem Sinnzusammenhang impliziert, dass der Klägerin keinerlei technisches Wissen über die Technologie zur Verfügung stehe. Durch die Bezeichnung des Geschäftsführers der Klägerin als „Vertriebsmitarbeiter, der für mich gearbeitet hat“, wird der Eindruck erweckt, dass er als bloßer Vertriebsangestellter des Zweitbeklagten (somit in untergeordneter Position) tätig gewesen sei. Nach dem konkreten Zusammenhang ist diese Darstellung auch herabsetzend, weil sie zusätzlich dem Zweck dient, das Vertrauen in die Kompetenz des Geschäftsführers der Klägerin zu untergraben.
Nach dem festgestellten Sachverhalt vertreibt die Klägerin Löschschaumsysteme (im Sinn der ersten Generation der Technologie), die als Brandschutz bei vertikalen Öltanks zum Einsatz kommen, wobei ihr Geschäftsführer auf ein breites Wissen über die Funktion, das System und den Betrieb solcher Systeme zurückgreifen kann, das er sich im Rahmen der Kooperation zwischen der K*, deren Geschäftsführer er war, und dem Unternehmen der Gattin des Zweitbeklagten angeeignet hat (vgl Urteil Seite 11).
Die herabsetzenden Äußerungen im Sinn der Punkte 1.3 (auch betreffend das Wissen an der Technologie) und 1.4 des Klagebegehrens sind daher unrichtig.
Der festgestellte Sachverhalt ist für diese Beurteilung ausreichend, sodass auch in diesem Zusammenhang keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
3. 8 Betreffend den Punkt 1.2 des Klagebegehrens argumentieren die Beklagten, dass mit der Formulierung, wonach die Erstbeklagte die „einzige und alleinige originale Quelle dieser Technologie weltweit“ sei, bloß auf den Zweitbeklagten als den Erfinder hingewiesen werde. Es werde nicht ausgeführt, dass er die einzige und alleinige Technologiequelle wäre, sondern die einzige „originale“ Quelle.
Bezeichnungen wie „original“ oder „echt“ können sich beispielsweise auf ein bestimmtes Rezept beziehen (vgl 4 Ob 2131/96b – Original Austria Mozartkugeln), aber auch auf eine bestimmte Herkunft oder eine bestimmte Beziehung zu einem Namensträger (vgl 4 Ob 8/01g mwN).
Bezogen auf eine Technologie kann mit dem Ausdruck, dass es sich um die „originale Quelle“ handle, gemeint sein, dass es sich um ein Unternehmen handle, das Produkte anbietet, die der so bezeichneten Technologie entsprechen, ohne davon abzuweichen (vergleichbar einem Originalrezept); die Bezeichnung kann aber auch den Zweck haben, einen Bezug zum Erfinder der Technologie herauszustellen.
Das Schreiben ./D lässt beide Deutungen zu. Im unmittelbaren Textzusammenhang streicht der Zweitbeklagte seine Eigenschaft als Erfinder hervor und betont, dass er „all sein Wissen“ und seine Patente an die Erstbeklagte übertragen habe. Nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens dient die Äußerung allerdings dazu, den Eindruck zu verstärken, dass kein anderer Akteur „Rechte an und Wissen über“ die Technologie besitze.
Nach der Unklarheitenregel müssen die Beklagten demnach die Auslegung gegen sich gelten lassen, wonach mit dem Ausdruck „einzige und alleinige originale Quelle“ gemeint ist, dass kein anderes Unternehmen – so auch nicht die Klägerin – rechtmäßig eine Art von „selbstexpandierender Schaumtechnologie“ im Sinn der Erfindung des Zweitbeklagten anbiete. Dieser Auslegung entspricht auch, dass bei einem Geschäftskunden in der Regel primär die (hier auch nicht nach dem Erfinder benannte) Technologie als solche und deren rechtmäßige Nutzung von Belang ist und weniger ein Bezug zur Person des Erfinders. Es kann auch nicht vorausgesetzt werden, dass der Durchschnittsempfänger die subtile Unterscheidung zwischen „einziger und alleiniger Quelle“ und „einziger und alleiniger originaler Quelle“ vornimmt.
Die Behauptung nach Pkt 1.2 des Klagebegehrens ist daher schon deshalb irreführend, weil die Klägerin – wie dargelegt – rechtmäßig die dem abgelaufenen Patent entsprechende Technologie anbietet und somit in diesem Sinn ihrerseits Quelle einer „originalen“ (nämlich dem Patent entsprechenden) selbstexpandierenden Schaumtechnologie ist; da die Klägerin als Beispiel eines Unternehmens, das zu Unrecht Rechte an der Technologie und Wissen darüber behaupte, ausdrücklich genannt wird, ist diese Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang auch herabsetzend iSd § 7 UWG.
Als sekundäre Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage rügen die Beklagten das Fehlen der Feststellung, dass der Zweitbeklagte „tatsächlich die erste und alleinige originale Quelle dieser Technologie“ sei und jede andere Person, die diese Technologie anbiete, „nur über derivative, dh abgeleitete Berechtigungen verfügen“ könne.
Dabei handelt es sich aber nicht um Tatsachen, sondern um rechtliche Beurteilungen, zu denen bereits oben Stellung genommen wurde.
3. 9 Die inkriminierten unrichtigen bzw herabsetzenden Angaben sind auch geeignet, potentielle Kunden davon abzuhalten, Löschschaumsysteme von der Klägerin zu beziehen.
3. 10 Das Erstgericht wies in seiner rechtlichen Beurteilung „der Vollständigkeit halber“ darauf hin, dass nach § 87a Abs 1 PatG die Erfindung in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass sie ein Fachmann ausführen kann. In diesem Zusammenhang thematisierte es die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Schaums und die Maße und Dimensionen von Anlagen durch „reverse engineering“ rückabzuleiten.
Die vom Erstgericht getroffene rechtliche Unterscheidung zwischen patentgeschütztem und nicht patentgeschütztem Knowhow ist – wie dargelegt – zutreffend.
Soweit die Berufung dem entgegenhält, dass die patentierte Technologie nicht eins zu eins von Konkurrenten nachgebaut werden könne, betreffen ihre Ausführungen den tatsächlichen Sachverhalt, ohne dass damit erkennbar eine (weitere) Beweisrüge ausgeführt würde. In rechtlicher Hinsicht kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Klägerin das System der Beklagten (einschließlich der sich nicht schon aus dem Patent ergebenden Details) „eins zu eins“ nachbaut.
3. 11 Die Berufung ist daher in der Hauptsache nicht berechtigt.
4. 1 Im Kostenpunkt wenden die Beklagten einerseits ein, dass die Klägerin mit nur vier von fünf statt – wie vom Erstgericht angenommen – mit fünf von sechs Unterlassungsbegehren obsiegt habe; andererseits sei das Obsiegen mit dem Eventualbegehren zum Widerrufsbegehren nur mit einem Viertel des Widerrufsbegehrens zu bewerten. Dies führe zum Obsiegen der Klägerin von 56,64% und damit ihrem Anspruch von nur 13,28% bzw von nur EUR 1.870,14.
Dem schließt sich das Berufungsgericht im Ergebnis weitgehend an.
4. 2 Bei der Ermittlung der Obsiegensquote bei nicht in Geld bestehenden Begehren sind mangels anderer Anhaltspunkte mehrere verschiedene (nicht eigens bewertete) Begehren als gleichwertig zu behandeln (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.133 f).
Die Klägerin hat vier nummerierte Unterlassungsbegehren und das von den anderen Begehren inhaltlich deutlich unterschiedene, unter Punkt 2. des erstinstanzlichen Urteilsspruchs vom Erstgericht abgewiesene weitere Unterlassungsbegehren erhoben. Mit der nicht eigens nummerierten Formulierung „sowie in Verbindung mit diesen Aussagen oder alleine den Eindruck zu erwecken, die Klägerin würde mit der J* ein Patent verletzen“ wird bloß den Einzelverboten nach Punkt 1.1 und Punkt 1.3 eine allgemeinere Fassung (vgl RS0037607) gegeben, sodass es sich nach dem Sinngehalt nur um einen unselbständigen Zusatz handelt. Die Klägerin hat somit hinsichtlich der Unterlassungsbegehren zu vier Fünfteln obsiegt.
4. 3 Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, sind im Fall des Obsiegens mit dem Eventualbegehren die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RS0109703 [T2]).
Der zu Punkt 5. des Urteils aufgetragene Widerruf durch ein E-Mail an eine einzige Person ist aber wirtschaftlich nicht gleichbedeutend mit dem begehrten Widerruf gegenüber sämtlichen LinkedIn-Kontakten der Erst- und des Zweitbeklagten (Punkte 2. und 3. des Klagebegehrens).
Die kostenrechtliche Bewertung des Erfolgs mit einem Viertel des Wertes der Widerrufsbegehren erscheint angemessen.
4. 4 Die Klägerin argumentiert in der Berufungsbeantwortung, die Kostenentscheidung sei falsch, weil das Erstgericht Teile des Klagebegehrens zu Unrecht abgewiesen habe. Die Teilabweisung ist jedoch mangels Anfechtung durch die Klägerin bereits in Rechtskraft erwachsen.
4. 5 Die Klägerin hat somit in erster Instanz zu rund 57 % obsiegt. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 14 % ihrer Vertretungskosten. Entgegen der Berechnung durch die Beklagten sind jedoch – entsprechend der erstgerichtlichen Kostenentscheidung – die in § 43 Abs 2 Satz 3 ZPO genannten Barauslagen jeweils im Ausmaß der Obsiegensquote zu berücksichtigen und zu saldieren, wobei es bei der aus der erstgerichtlichen Kostenentscheidung ersichtlichen, beidseits unbekämpften Zuordnung der Barauslagen zu den Barauslagen nach § 43 Abs 2 Satz 3 ZPO bleibt, zumal das Rechtsmittelgericht an den Anfechtungsumfang gebunden ist (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.78).
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 26.905 entsprechend obigen Ausführungen. Umsatzsteuer ist nicht zuzuerkennen, weil Leistungen österreichischer Rechtsanwälte für ausländische – hier: griechische - Unternehmer der österreichischen Umsatzsteuer nicht unterliegen und mit der kommentarlosen Verzeichnung von 20 % USt nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen ist (RS0114955).
Die Auswirkungen eines Obsiegens allein im Kostenpunkt sind strittig. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Honorierung ein und desselben Schriftsatzes - sofern das Gesetz (wie hier) eine Verbindungsgebühr nicht vorsieht (zB Pkt 4. der Anmerkungen zu TP 3 RATG; vgl auch § 22 RATG) – schließt sich das Berufungsgericht insbesondere bei der hier vorliegenden Relation des (im Übrigen nur teilweisen) Erfolgs der Berufung im Kostenpunkt zum Berufungsinteresse jener Judikaturlinie an, nach der ein gesonderter Kostenzuspruch für einen „angenommenen Kostenrekurs“ ausscheidet (vgl RS0119892 [T3, T4] sowie ausführlich zum Meinungsstand 8 Ob 45/09i; OLG Wien 2 R 182/11s, 4 R 67/10t ua).
6. Die aus demselben Schreiben abgeleiteten Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 ZPO und sind daher im Berufungsverfahren zusammenzurechnen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt. Die Klägerin hat einen bloßen Teilzuspruch wohl nicht ins Kalkül gezogen, sodass das wirtschaftliche Gewicht des verbliebenen Unterlassungsbegehrensteils unverändert höher einzuschätzen ist als das mathematische Ergebnis einer anteilsmäßigen Berechnung.
7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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