OLG Wien 4R184/23t

4R184/23tOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 4R184/23t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00184.23T.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Schmied und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. A* B*, geboren am , Baumeister und 2.) Dr. C B, geboren am **, Dermatologin, beide *, beide vertreten durch die Appiano Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Rechtsanwältin Dr. D, *, als zu ** des Handelsgerichts Wien bestellte Masseverwalterin im Konkursverfahren der E GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.030 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. Oktober 2023, **-59, berichtigt mit Beschluss vom 5. März 2024, **-68, in nicht öffentlicher Sitzung (I.) beschlossen und (II.) zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird, wie aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlich, berichtigt.

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen der Klagevertreterin die mit EUR 2.297,94 (darin EUR 382,99 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

und Begründung:

Ad I. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1.7.2024, **, wurde die Bezeichnung des Verfahrens von Sanierungs- auf Konkursverfahren abgeändert (vgl offene Insolvenzdatei) und am 12.7.2024 im Firmenbuch eingetragen (vgl offenes Firmenbuch). Daher war gemäß § 235 Abs 5 ZPO die Parteibezeichnung der Beklagten von Amts wegen zu ändern.

Die dem Beklagtenvertreter erteilte Prozessvollmacht blieb durch den Konkurs der Beklagten unberührt (RS0107344, RS0019967).

Ad II. Die beiden Kläger sind verheiratet und haben auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft – die jeweils zur Hälfte in deren Eigentum stand - gemeinsam ein Wohnhaus mit vier Wohnungen errichtet bzw errichten lassen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr trat vor allem der Erstkläger auf.

Im Jahr 2018 kam es zu einem ersten rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen dem Erstkläger und der Beklagten, wobei der Erstkläger Bauvorhaben der Beklagten in ** und ** besichtigte. Dabei zeigte der Erstkläger Interesse an den tatsächlich verbauten Wohnungseingangstüren in diesen beiden BVH für das BVH der beiden Kläger in **. Über konkrete Qualitäten dieser Wohnungseingangstüren, insbesondere im Hinblick auf den Schallschutz oder den Brandschutz, wurde dabei nicht ausdrücklich gesprochen.

In weiterer Folge fragte der Erstkläger bei der Beklagten insgesamt nach, ob er für das BVH der Kläger ebenfalls Wohnungseingangstüren bei der Beklagten bestellen könne. Insgesamt einigte sich der Erstkläger in weiterer Folge mit der Beklagten auf die Bestellung samt Montage von sechs Wohnungseingangstüren „wie im ** besichtigt“. In die Auftragsbestätigung trug der Erstkläger als Auftraggeber handschriftlich ein „Mag. A* B* und Mitbesitzer [...]“. Weiters war in der Auftragsbestätigung festgehalten: „Arbeiten: Rohbau, Türen: Lieferung und Einbau“ sowie „Ware/Dienstleistungen: Wohnungseingangstüren weiß matt, Sicherheitstür aus Stahlblech […] Ausführung wie in ** besichtigt“.

Im Herbst 2018 kam es in weiterer Folge zum Einbau der verfahrensgegenständlichen sechs Wohnungseingangstüren durch die Beklagte bzw durch ihre Subunternehmerin in ihrem Auftrag. Die Beklagte legte im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Türen samt Montage gegenüber den Klägern, bezeichnet als „Mag. A* B* und Mitbesitzer“, am 28.9.2018 Rechnung über einen Bruttobetrag von insgesamt EUR 8.424, welchen die Kläger zur Gänze bezahlten.

Die Beklagte hat bis zur Einbringung der Klage am 24.3.2021 den Klägern keine Verbesserung angeboten.

Der Schallschutz der verfahrensgegenständlichen Eingangstürelemente weist eine Schalldämmung von 18 dB bis 23 dB auf. Damit entsprechen diese Eingangstüren technisch nicht der OIB-Richtlinie 5, in der als Trennung zwischen Aufenthaltsräumen von Wohnungen, welche akustisch abgeschlossene Vorräume aufweisen, und Treppenhäusern eine Schalldämmung von 33 dB gefordert wird. Bei Eingangstüren, die Aufenthaltsräume ohne abgeschlossenen Vorraum zu Stiegenhäusern hin abtrennen, wird in der OIB-Richtlinie 5 eine Schalldämmung von 42 dB gefordert. Zumindest bei einigen der verfahrensgegenständlichen Wohnungen liegt diese Einbausituation ohne Vorraum vor.

Aus technischer Sicht folgt aus der Nichtentsprechung der OIB-Richtlinien, dass die Türelemente damit auch nicht der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 und der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung 2014 entsprechen. Aus technischer Sicht macht bereits der wesentliche Mangel des fehlenden Schallschutzes den Austausch der verfahrensgegenständlichen Türen notwendig.

Mit Mahnklage vom 24.3.2021 begehrten die Kläger - soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz - EUR 18.030 sA mit dem wesentlichen Vorbringen, dass sie als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses die Beklagte im Jahr 2018 mit der Lieferung und dem Einbau von sechs Wohnungseingangstüren beauftragt hätten. Die darüber gelegte Rechnung sei bereits bezahlt worden. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart gewesen, dass die von der Beklagten zu liefernden und zu montierenden Türen den einschlägigen geltenden technischen Richtlinien und Ö-Normen, insbesondere den OIB-Richtlinien hinsichtlich Schall- und Brandschutz entsprechen müssten. Es sei den Klägern auch nicht möglich gewesen, bauphysikalische oder sonstige Eigenschaften einer Tür durch Besichtigung oder dergleichen festzustellen. Im Nachhinein habe sich durch bauphysikalische Messungen herausgestellt, dass die gelieferten Türen den geforderten Mindestwerten hinsichtlich Schall- und Brandschutz nicht entsprächen. Die Kläger hätten die Beklagte binnen angemessener Frist zur Verbesserung im Wege eines Austausches aufgefordert; die Verbesserungsfrist sei ungenutzt verstrichen. Die angemessenen Ersatzvornahmekosten würden inklusive De- und Remontage sowie Entsorgungskosten netto EUR 18.030 betragen.

Nach ständiger Rechtsprechung seien den Regeln der Technik entsprechende geeignete Türen als vereinbartes Produkt geschuldet gewesen. Diese Umstände würden keiner gesonderten Vereinbarung bedürfen. Die OIB-Richtlinien 2 und 5 für Schall- und Brandschutz hätten den Stand der Technik zum Vertragsabschlusszeitpunkt dargestellt.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz bestritt sie die Aktivlegitimation der Zweitklägerin; die Liefervereinbarung sei nur mit dem Erstkläger abgeschlossen worden.

Die Beklagte sei bei einem Bauvorhaben als Baufirma beauftragt und tätig gewesen. Der Erstkläger habe eine der Wohnungskäuferinnen zu diesem Bauvorhaben bautechnisch beraten. Dabei habe er sich insbesondere für die von der Beklagten verbauten Wohnungseingangstüren interessiert, diese seien ihm auch durch persönliche Besichtigungen bekannt gewesen. Die von den Klägern nunmehr reklamierten technischen Vorgaben seien nicht in dieser Art vertraglich zugesichert worden, die OIB-Richtlinien seien unverbindliche Normen, diese seien nicht als Vertragsinhalt festgelegt. Die Beklagte habe weder eine Produktberatung unternommen, noch für den Erstkläger irgendwelche Eigenschaften zugesichert. Der Erstkläger habe die verfahrensgegenständlichen Wohnungseingangstüren „wie besichtigt“, nämlich wie beim Bauvorhaben besichtigt, gekauft und bestellt.

Auch liege kein Solidaranspruch der Kläger vor, es könne nur jeder der beiden Kläger nach den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft die Hälfte des Klagebegehrens einklagen.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und erkannte die Beklagte schuldig, den Klägern EUR 18.030 samt Zinsen zu zahlen, ein Mehrbegehren von weiteren EUR 1.450, die die Kläger als Nebenforderung geltend machten, qualifizierte es als vorprozessuale Kosten und wies diese mangels Zulässigkeit des Rechtswegs ab (richtig: zurück). Dabei traf es die eingangs – soweit für das Berufungsverfahren erforderlich – gekürzt wiedergegebenen sowie die auf Seiten 5 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation beider Kläger. Der Erstkläger habe vor dem Abschluss des konkreten Auftrags ausreichend konkret gegenüber der Beklagten offengelegt, dass er auch im fremden Namen der Zweitklägerin auftrete bzw aufgetreten sei. Den - in der Berufung nicht mehr relevierten - Einwand der Verjährung verwarf es ebenso. In der Sache selbst folgerte es, dass die Frage, ob eine Eigenschaft als zugesichert und/oder gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen sei, nicht davon abhänge, was der Erklärende wollte, sondern davon was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung schließen dürfte. Vorliegend könne kein Zweifel daran bestehen, dass die außerhalb von Österreich produzierten Wohnungseingangstüren jedenfalls die in Österreich gesetzlich vorgeschriebenen technischen Standards erfüllen mussten, was diese nach den getroffenen Feststellungen nicht täten. Auch der Umstand, dass die Kläger „wie besichtigt“ gekauft hätten, schade im gegenständlichen Fall nicht, weil die Beklagte im Rahmen der Besichtigung bzw der Beauftragung der Kläger jedenfalls darüber aufzuklären gehabt hätte, dass die von ihr angebotenen Wohnungseingangstüren nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprächen.

Der abweisende (richtig: zurückweisende) Teil der Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

1. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird (§ 500a ZPO). Ergänzend ist der Berufung zu entgegnen:

2. Die Beklagte moniert erneut die mangelnde Aktivlegitimation der Zweitklägerin. Es mangle „an einem Vertragswillen zwischen Zweitklägerin und Beklagter“ (Ber S 2 lit a). Hier ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen: Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (RS0088884; Offenlegungsprinzip). Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann (RS0088884 [T13]).

Vorliegend vermerkte der Erstkläger auf der Auftragsbestätigung „Mag. A* B* und Mitbesitzer “, legte also seinen Willen nicht nur für sich, sondern auch für „ Mitbesitzer“ zu handeln offen. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte nicht bereit gewesen wäre mit dem Erstkläger und Mitbesitzer zu kontrahieren – im Gegenteil: Sie erfüllte und legte ihre Rechnung an „Mag. A B und Mitbesitzer“. Es liegt damit eine ausreichende Willensübereinstimmung zwischen dem Vertreter der Zweitklägerin und der Beklagten vor.

3.1. Wenn die Beklagte weiters ausführt, dass festgestellt worden sei, dass die Lieferung und Montage so zu erfolgen habe, wie es im Bauvorhaben ** besichtigt wurde und das Gericht festgestellt habe, „dass diese Qualität zwischen den Vertragsparteien festgelegt war“ (Ber S 2 lit b), entfernt sie sich mit ihrer Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt (RS0043603; RS0043312 [T12, T14]).

Es trifft zwar zu, dass sich der „Erstkläger [...] mit der Beklagten auf die Bestellung samt Montage von sechs Wohnungseingangstüren ,wie im ** besichtigt‘ [einigte]“. Es steht jedoch weiters ausdrücklich und unbekämpft fest: „Über konkrete Qualitäten dieser Wohnungseingangstüren, insbesondere im Hinblick auf den Schallschutz oder den Brandschutz, wurde dabei nicht ausdrücklich gesprochen“ (UA S 6). Dass „diese Qualität“ zwischen den Parteien festgelegt war, steht somit gerade nicht fest.

3.2. Die Vereinbarung konkreter Eigenschaften der Leistung bedarf übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien (2 Ob 176/10m), wobei es dabei darauf ankommt, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte (8 Ob 57/14m); es kommt daher auf die Verkehrsauffassung sowie die Natur des Geschäftes an (7 Ob 4/16p). Die konkreten Eigenschaften bzw Verwendungsmöglichkeiten, die eine versprochene Leistung haben muss, ergeben sich folglich aus dem Vertrag (2 Ob 234/14x; 3 Ob 143/12v; 2 Ob 135/10g). Erkennt der Verkäufer oder muss er erkennen, dass dem Käufer eine Eigenschaft wichtig ist, die aber tatsächlich fehlt, ist er bei Nichtaufklärung über das Fehlen grundsätzlich gewährleistungspflichtig (8 Ob 57/14m) (Hödl in Schwimann/ Neumayr, ABGB Taschenkommentar6(2023) § 923 ABGB Rz 9).

Es mag zwar zutreffen, dass der Erstkläger die Auftragsbestätigung unterfertigte, in der es hieß „Ausführung wie in ** besichtigt“, doch ist bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB zwar zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Dieser Erklärungswert ergibt sich insbesondere auch aus den immer zu berücksichtigenden Umständen der Erklärung (RS0014160 [T32]).

Vorliegend steht fest, dass der Erstkläger Interesse an den tatsächlich verbauten Wohnungseingangstüren in diesen beiden BVH für das BVH der beiden Kläger in ** [zeigte]. In weiterer Folge fragte der Erstkläger bei der Beklagten nach, ob er für das BVH der Kläger ebenfalls Wohnungseingangstüren bei der Beklagten bestellen könne. Darüber hinaus beauftragte er „Lieferung und Einbau“.

Der Beklagten, die als Bauunternehmen auftrat, war somit klar, dass der Erstkläger die Türen als Eingangstüren bei seinem Bauvorhaben in ** verwenden wollte und durfte unter den gegebenen Umständen die Erklärung des Erstklägers – insbesondere im Hinblick darauf, dass über die konkrete Qualität nicht gesprochen wurde – nur so verstehen, dass der Erstkläger Türen in einer Qualität erwerben wollte, die für einen Einbau als Eingangstür in ** geeignet sind.

Darüber hinaus steht auch fest, dass die Beklagte sowohl ein Bauvorhaben in **, als auch ein Bauvorhaben in ** betreute, bei denen der Erstkläger die verfahrensgegenständlichen Türen besichtigte. Der Erstkläger musste somit auch keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die Beklagte Eingangstüren verbaut, die nicht den entsprechenden Bauvorschriften – als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften (dazu unter 3.3.) - entsprechen.

3.3. Die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Sache gehören zur geschuldeten Beschaffenheit, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Was als gewöhnlich vorausgesetzt zu gelten hat, wird – neben der Natur des Geschäftes – nach der Verkehrsauffassung beurteilt (stRsp, zB 8 Ob 63/05f; 1 Ob 14/05y; 1 Ob 140/00w). Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten (4 Ob 44/14w; 3 Ob 191/13d; 3 Ob 143/12v), wobei auf die verkehrstypische Verwendung der Sache abzustellen ist (10 Ob 72/16k) (Hödl in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 923 ABGB Rz 10).

Es ist zutreffend, dass sich im Privatrechtsbereich keine gesetzlichen Bestimmungen finden, die ausdrücklich auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ oder „Stand der Technik“ oder „Stand von Wissenschaft und Technik“ verweisen. Es hat sich allerdings in der Rechtsprechung etabliert, dass Regeln – sind sie schon ex definitione allgemein gebräuchliche Regeln - auch die Qualität einer Verkehrssitte bzw von Gebräuchen im Geschäftsverkehr zugebilligt wird (10 Ob 24/09s [1.1.]).

Zum Bauvertrag wurde zu 10 Ob 24/09s festgehalten, dass wurde die Qualität nicht ausdrücklich anders festgelegt, so hat der Auftragnehmer das Werk dessen Art entsprechend so zu erstellen, wie es die Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) erfordert und für ein solches Werk ortsüblich und angemessen ist; dabei sind auch die jeweils anerkannten Regeln des für diese Werkerstellung maßgebenden Fachs anzuwenden: Im Bereich der Bauwirtschaft sind das die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst. Gleiches gilt wohl auch für die Lieferung und den Einbau von Türen für ein herzustellendes Bauwerk. Auch ohne konkrete Einbeziehung von Regeln sind diese als Verkehrssitte oder Gebräuche im Geschäftsverkehr zu beachten. In diesem Zusammenhang kann auch § 922 ABGB ins Treffen geführt werden, soweit dort darauf verwiesen wird, was im redlichen Verkehr üblicherweise unter den jeweils gegebenen Umständen erwartet werden kann.

Im vorliegenden Fall sind gemäß § 43 Abs 2 nö BauO die in Abs 1 leg cit genannten wesentlichen Anforderungen „dem Stand der Technik entsprechend“ zu erfüllen; gemäß § 43 Abs 1 nö BauO müssen die Planung und die Ausführung von Bauwerken den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Gemäß § 3 nö BTV wird den in § 43 Abs 1 Z 1 bis 6 nö BauO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.

3.4. Vorliegend sieht insbesondere die OIB-Richtlinie 5 für Eingangstüren – entsprechend ob mit oder ohne akustisch abgeschlossenen Vorräumen - eine Schalldämmung von 33 bzw 42dB vor.

Der Schallschutz der verfahrensgegenständlichen Eingangstürelemente weist hingegen nur eine Schalldämmung von 18 dB bis 23 dB auf. Damit entsprechen die Eingangstüren technisch nicht der OIB-Richtline 5.

Irrelevant ist damit die aufgeworfene Frage (Ber S 2 lit c), ob der vorgeschriebene Schallschutzwert bei 38 dB – wobei aus der Berufung nicht hervorgeht, woher die Beklagte diesen Wert nimmt – oder bei 42 dB liegt, weil der konkret erreichte Schallschutz ohnehin nur bei max 23 dB und sohin unter dem Mindestwert liegt.

3.5. Auch auf die Frage der Zertifizierung (Ber S 3 lit f) muss nicht näher eingegangen werden, weil aus technischer Sicht bereits der wesentliche Mangel des fehlenden Schallschutzes den Austausch der verfahrensgegenständlichen Türen notwendig macht und somit einen Sachmangel darstellt (vgl RS0118709).

4.1. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass Geldforderungen ihrer Natur nach teilbar sind (RS0013214; RS0017118; RS0017289). So wurden schon Schadenersatzansprüche in Geld (RS0013214) sowie Geldersatzansprüche nach Leistungsstörungen (1 Ob 105/08k; RS0017118) als teilbar qualifiziert. Der mehreren Gläubigern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung (Gschnitzer in Klang IV/12 290; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 890 Rz 1; Kodek in ABGB-ON1.04 § 890 Rz 2, Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas, ABGB4 § 890 Rz 3; 1 Ob 105/08k [ErwGr 2.])

4.2. Vorliegend haben die Kläger allerdings in ihrer Mahnklage keine Zahlung zur ungeteilten Hand begehrt („Begehrt wird der beklagten Partei aufzutragen, der klagenden Partei [gemeint wohl den klagenden Parteien] den Betrag von EUR 18.030 samt Unternehmerzinsen (dzt. 8,58 %) seit 12.3.2021 zu bezahlen […]“) und damit auch keinen Gesamtanspruch geltend gemacht. Wenn ein Verpflichteter mehreren Gläubigern denselben Betrag zu zahlen verpflichtet ist, ohne dass sich eine Gesamtforderung aus dem Titel ergibt („nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand“), gilt, dass jeder von ihnen Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteiles führt (vgl RS0000451 [T1]).

Entgegen der Ansicht der Beklagten (Ber S 3 lit e) hat es also nicht zu einer Abweisung von 50% der Klagsforderung zu kommen, weil jedem der Kläger 50% des Anspruchs zusteht.

5. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der von der Beklagten zu leistende Kostenersatz ist zu Handen der gemeinsamen Vertreterin der Kläger zu entrichten (§ 19a RAO). Eine weitere Unterteilung (dh eine Halbierung) des Kostenersatzes und eine Verpflichtung zur getrennten Leistung an den Erstkläger einerseits und an die Zweitklägerin andererseits hatte daher zu unterblieben (vgl 15 R 73/23z [5.4]).

7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellte. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042936, RS042776).

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