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14R186/24m•OLG Wien 14R186/24m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*, **, wegen Einbringung einer Klage, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Dezember 2024, GZ H*20, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
I.
1. Aus Anlass des Rekurses wird der angefochtene Beschluss soweit er über den Verfahrenshilfeantrag ON 1 und ON 18
A. zur Erhebung einer Klage wegen EUR 2.112.500 für den entgangenen Verdienst (ON 1 lit a) und EUR 10.000 wegen des damit verbundenen immateriellen Schadens (ON 18 lit h) gegen eine Streitgenossenschaft aus der Republik Österreich, der B* Versicherung AG bzw der B* Vermögensverwaltung, Dr. C*, Dr. D*
B. zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich wegen EUR 2.150 für den materiellen und immateriellen Schaden durch die Verletzung seines Rechts innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort vor einem Zivilgericht oder als Privatbeteiligter bei einem Strafgericht zu erhalten, ob seine Forderungen gegen die B* und Co berechtigt seien (ON 1 lit b),
abspricht als nichtig aufgehoben.
2. Der Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Klage wegen EUR 1.000 als Schadenersatz für die durch Dr. E* verübte Einschüchterung iSd § 20 Ans 2 Z 1 HSchG (ON 1 lit c) wird zurückgewiesen.
3. Soweit sich der Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfeanträge vom 22.8.2024, 30.8.2024 (ON 10), 31.8.2024 (ON 11), 3.9.2024 (ON 13), 23.9.2024 (ON 15) wendet, mit denen der Verfahrenshilfeantrag ON 1 ergänzt bzw erweitert wurde, wird er zurückgewiesen.
4. Dem Rekurs des Antragstellers wird im Übrigen nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags
A. zur Erhebung einer Klage wegen EUR 1.000 als Schadenersatz für die von den Organen der B* geleistete Hilfeleistung im Zuge der Vorbereitung der Einschüchterung durch Dr. E* (ON 1 lit d),
B. zur Erhebung einer Klage wegen EUR 5.000 als Schadenersatz für die jahrelange Mitwirkung von Dr. E* an rechtswidriger Sabotage durch die Organe der B* der Erledigung seiner berechtigten Forderung (ON 1 lit e),
C. zur Erhebung einer Klage wegen EUR 1.000 als Schadenersatz für die Mitwirkung von Dr. F* an genannter Sabotage (ON 1 lit f),
D. zur Erhebung einer Klage wegen EUR 800 als Ersatz für den immateriellen Schaden als Folge der widerrechtlichen Verweigerung durch die Datenschutzbehörde der Auskunft nach Art 15 DSGVO sowie der Akteneinsicht (ON 19 lit i),
E. zur Erhebung einer Klage gegen Dr. F* als Ersatz für den immateriellen Schaden als Folge des widerrechtlichen Versuchs durch Dr. F* der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dr. E* im Zuge der von Dr. F* beim Bezirksgericht J* widerrechtlich eingebrachten Klage (ON 19 lit j)
bestätigt.
5. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig.
II.
1. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag A. zur Erhebung einer Klage wegen EUR 2.112.500 für den entgangenen Verdienst (lit a) und EUR 10.000 wegen des damit verbundenen immateriellen Schadens (lit h) gegen eine Streitgenossenschaft aus der Republik Österreich, der B* Versicherung AG bzw der B* Vermögensverwaltung, Dr. C*, Dr. D* (lit a),
B. zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich wegen EUR 2.150 für den materiellen und immateriellen Schaden durch die Verletzung seines Rechts innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort vor einem Zivilgericht oder als Privatbeteiligter bei einem Strafgericht zu erhalten, ob seine Forderungen gegen die B* und Co berechtigt seien (lit b),
C. zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich wegen EUR 500 als Ersatz des immateriellen Schadens gemäß Art 82 DSGVO, EUR 500 für den aus der widerrechtlichen Unterlassung der Zustellung des Rekursbeschlusses vom 8.7.2024 unmöglich gewordenen Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses, EUR 500 für die Behandlung von Dr. F* als Rechtsvertreter durch das Bezirksgericht J* zu ** und das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 63 R 83/24g (ON 10)
und zur Verhandlung und Entscheidung im allfälligen weiteren Verfahren über eine Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
2. Die Verfahrenshilfeanträge ON 11, ON 13 und ON 15 werden dem Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückgestellt.
B e g r ü n d u n g :
Mit Eingabe vom 12.7.2024 begehrte der Antragsteller Verfahrenshilfe zur Führung einer Klage gegen die Republik Österreich in einer Streitgenossenschaft mit der B* Versicherung AG bzw der B* Vermögensverwaltung, Dr. C*, Dr. D*, Dr. E* und Dr. F*. Er wirft dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu , dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu P rechtswidriges Vorgehen bei Durchführung der einschlägigen Verfahrenshilfeverfahren vor. Diese rechtswidrigen Gerichtsentscheidungen hätten dazu geführt, dass der Antragsteller außer Stande gesetzt worden sei, seine rechtmäßigen Schadenersatzforderungen gegen die B und gegen die im Interesse der B* tätig gewordenen Personen gerichtlich durchzusetzen. Es sei ihm das von der österreichischen Verfassung und der EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren genommen worden.
Er habe sich auch an die FMA mit einem Hinweis gemäß § 5 Z 4 HSchG gewandt. Die FMA habe pflichtwidrig gehandelt und jenen gesetzmäßigen Zustand verhindert, in dem der Antragsteller sein Recht auf objektive und in billiger Weise durchgeführte Bewertung seiner Schadenersatzforderungen von den Organen der B* wahrnehmen könnte.
Nachdem er Dr. E* mit einem umfangreichen Hinweis kontaktiert habe und dieser ihm mit strafrechtlicher Verfolgung gedroht habe, habe er beim Bezirksgericht J* Verfahrenshilfe beantragt, um gegen Dr. E* eine Schadenersatzklage gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz HSchG einzubringen. Sein Antrag sei zunächst abgewiesen, über seinen Rekurs aber schließlich bewilligt worden. Als Verfahrenshelfer sei ihm Dr. F* zugewiesen worden. Dieser habe seine Anfrage zunächst ignoriert und später beim Bezirksgericht den Antrag gestellt, ihm die Verfahrenshilfe zu entziehen. Diesem Antrag sei nicht Folge gegeben worden. Der Antragsteller habe ihm aber zwischenzeitlich die Vertretungsvollmacht entzogen und ihm ausdrücklich verboten, ihn zu vertreten. Dennoch habe Dr. F* eigenmächtig und gegen seinen ausdrücklichen Willen eine Klage gegen Dr. E* eingebracht. Diese sei geeignet gewesen, seine Interessen in einem Rechtsstreit mit der B* zu schädigen. Die Klage sei auf Betreiben des Antragstellers als zurückgezogen annulliert worden.
Am 29.4.2024 habe der Antragsteller beim österreichischen Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eine Sachverhaltsdarstellung zu Dr. F* eingebracht. Dies um die Schadenersatzansprüche gegen Dr. F* in dem für den Antragsteller einfachsten und kosteneffizientesten Weg als Privatbeteiligter iSd § 67 StPO von einem Strafgericht bewerten zu lassen. Dies habe er den Behörden auch so mitgeteilt. Bereits am 2.5.2024 habe ihm die StA Wien mitgeteilt, dass sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehe. Noch am selben Tag habe er die Bundesministerin per E-Mail kontaktiert und eine Aufsichtsbeschwerde übermittelt. Das Ministerium hätte diese an die OStA Wien weiterleiten müssen, habe aber stattdessen ihn gebeten, diese Aufgabe für die Behörde selber zu übernehmen. Beide Aufsichtsbeschwerden, jene an die OStA Wien und jene an die Bundesministerin für Justiz seien ohne Erfolg geblieben und sei ihm dadurch von den Justizbehörden der einfachere Weg für die Geltendmachung von Schadenersatz von Dr. F* als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren endgültig und rechtswidrig versperrt worden. Darüber hinaus seien die Handlungen von Dr. F* im Gesamtkontext mit dem Schadenersatzanspruch gegenüber B* zu sehen und hätte ihm die strafrechtliche Auseinandersetzung mit dem Themenbereich gewichtige taktische Vorteile in seinem Rechtsstreit mit der B* gebracht.
Da ihm seit fünf Jahren die Verfahrenshilfe für eine Klage gegen die B* gesetzwidrig verwehrt werde, sei er in seinem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt. Das Vorgehen der Organe verstoße auch gegen Unionsrecht. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gegenüber der Republik Österreich, der ihm schon deswegen entstanden sei, weil etliche Organe die zwingend erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hätten.
Der Schadenersatzanspruch gegen die B* rühre nicht nur aus der Art und Weise, wie die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von der B* abgewickelt worden sei und der darauffolgenden Rufschädigung, sondern auch aus der Tatsache, dass die B* durch die Schaffung und fortwährende Aufrechterhaltung der Illegalität hinsichtlich der Eigentümerverhältnisse bei der G* den Antragsteller aus dem Unternehmen heraus gedrängt habe und zwar rechtswidrig.
Die Schadenersatzhöhe bezifferte er in ON 1 mit (vorläufig) EUR 2.122.650, wobei sich der Betrag folgendermaßen zusammensetze: EUR 2.112.500 für den entgangenen Verdienst für bis jetzt 169 Monate, zu tragen solidarisch von der Republik Österreich, von der B* Versicherung AG bzw von der B* Vermögensverwaltung, von Dr. C* und von Dr. D* (lit a); EUR 2.150 von der Republik Österreich für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm dadurch verursacht worden sei, dass ihm im Laufe von 5 Jahren die ihm zustehende Verfahrenshilfe für eine Klage gegen die B* und Co gesetzwidrig verwehrt werde, wodurch er in seinem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt werde. Auch die Untätigkeit der FMA treffe den Antragsteller persönlich in seinen Rechten. Etliche staatliche Organe hätten sich bis heute geweigert, im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verhalten von Dr. F* geeignete Maßnahmen zu seinem Schutz als Hinweisgeber zu ergreifen (lit b); EUR 1.000 als Schadenersatz für die durch Dr. E* verübte Einschüchterung iSd § 20 Abs 2 Z 1 HSchG (lit c); EUR 1.000 als Schadenersatz für die von den Organen der B* geleistete Hilfeleistung im Zuge der Vorbereitung der Einschüchterung durch Dr. E* (lit d); EUR 5.000 als Schadenersatz für die jahrelange Mitwirkung von Dr. E* an rechtswidriger Sabotage durch die Organe der B* der Erledigung seiner berechtigten Forderung (lit e) und EUR 1.000 als Schadenersatz für die Mitwirkung von Dr. F* an oben genannter Sabotage (lit f).
„Die kommende Schadenersatzklage“ will der Antragsteller mit einem Feststellungsbegehren gemäß § 228 ZPO verbinden.
Mit Beschluss vom 26.7.2024 wurde dem Antragsteller die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags aufgetragen. Daraufhin lehnte der Antragsteller die Erstrichterin als befangen ab. Mit Beschluss vom 14.8.2024 (I*-3, ON 17) wurde der Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers wurde mit hg. Beschluss vom 28.10.2024 zu ** nicht Folge gegeben.
Schon am 22.8.2024 brachte der Antragsteller einen weiteren Antrag, und zwar offenbar unter Angabe des Zeichens H* beim Erstgericht ein; tatsächlich wurde er aber zu I* erfasst. Er findet sich als ON 6 im elektronischen Akt zu I* des Erstgerichts. Mit diesem Antrag möchte der Antragsteller das „demonstrativ rechtswidrige Verhalten des Gerichts zu I*“ im Sinne seines Verfahrenshilfeantrags gewürdigt und in die Entscheidung einbezogen haben und erweitert den zu lit b von der Republik Österreich geforderten Betrag auf EUR 3.150.
Mit weiterem Antrag vom 30.8.2024 (ON 10) erweiterte er den von der Republik Österreich geforderten Schadenersatzbetrag (lit b) um (weitere) EUR 1.500. Der ihm beigegebene Verfahrenshelfer Dr. F* habe unberechtigt und gegen seinen ausdrücklichen Willen eine Klage beim Bezirksgericht J* eingebracht. Schon am 14.2.2024 habe er Dr. F* untersagt, ihn zu vertreten. Noch am 23.4.2024 habe er gegenüber dem Gericht der rechtswidrigen Klagseinbringung durch Dr. F* widersprochen. Am 24.4.2024 habe das Bezirksgericht J* ausgesprochen, dass die Klage als zurückgezogen gelte. Dieser Beschluss sei an Dr. F* zugestellt worden und nicht an den Antragsteller. Diese Zustellung sei rechtswidrig, da der Antragsteller nicht von Dr. F* vertreten worden sei. Dr. F* sei nicht befugt gewesen zum Erhalt derartiger Informationen. Das Gericht sei nicht befugt gewesen, solche Daten an Dr. F* zu überlassen. Am 26.4.2024 habe der Antragsteller einen detaillierten Rekurs eingebracht und vorgebracht, dass bei einer Interessenkollision die gerichtlichen Entscheidungen jedenfalls auch an die Partei selbst zuzustellen seien. Das Gericht wäre daher verpflichtet gewesen, den Beschluss auch an den Antragsteller zuzustellen. Das Rekursgericht – das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien – habe bereits am 8.7.2023 über diesen Rekurs entschieden. Auch diese Entscheidung sei aber nicht an den Antragsteller, sondern an Dr. F* zugestellt worden. Mit dem Zusenden beider Entscheidungen an Dr. F* sei das Grundrecht des Antragstellers auf Datenschutz verletzt worden.
Mit weiterer Eingabe (Antrag) vom 31.8.2024 (ON 11) erweiterte der Antragsteller seine gegen Dr. F* gerichtete Forderung auf Schadenersatz (lit f) in seinem Verfahrenshilfeantrag auf EUR 2.500. Dr. F* habe durch die Einbringung einer Klage gegen Dr. E* versucht, dem Antragsteller die Kontrolle über seine Daten zu entziehen und ihm das Recht zu nehmen, selber zu entscheiden, wann und welche Informationen er seinem zukünftigen Prozessgegner bekannt machen möchte. Darüber hinaus habe ihn Dr. F* nicht über den Erhalt des Gerichtsbeschlusses 63 R 83/24g informiert. Dies habe einen konkreten Schaden zur Folge gehabt, nämlich das Verstreichen der Frist zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. Für die Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz sowie im Recht auf Geheimhaltung seiner Daten wolle er EUR 500 Schadenersatz nach Art 82 DSGVO geltend machen, für die Verletzung durch Dr. F* in seinem Recht auf ein faires Verfahren EUR 1.000 Schadenersatz.
Mit weiterem Antrag vom 3.9.2024 (ON 13) erhöhte er den von der Republik Österreich geforderten Schadenersatzbetrag (lit b) um weitere EUR 500 als immateriellen Schadenersatz. Durch das Vorgehen des Bundesministeriums für Justiz im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Aufsichtsbeschwerde und wegen des rechtswidrigen Ergebnisses seiner beiden sowohl bei der OStA Wien als auch beim Bundesministerium für Justiz eingebrachten Aufsichtsbeschwerden sei er insgesamt in seinem Recht auf wirksame Beschwerde gemäß Art 13 EMRK verletzt.
Mit Antrag vom 23.9.2024 (ON 15) erklärte der Antragsteller, sich durch die von der B* am 18.9.2024 erteilte offenbar unrichtige Datenauskunft in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw § 44 DSG verletzt zu erachten und seine im kommenden Gerichtsprozess gegen die B* gerichtete Schadenersatzforderung für den dadurch entstandenen immateriellen Schaden als lit g um EUR 500 zu erweitern.
Mit weiterem Antrag vom 17.11.2024 (ON 18) ergänzte der Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag um eine lit h und gab an, EUR 10.000 als Ersatz für immateriellen Schaden als Folge dessen, dass im Zuge seiner Trennung von der B* ab Mai 2010 seine berufliche und finanzielle Existenz weitgehend zerstört worden sei.
Am 1.12.2024 brachte der Antragsteller weitere Anträge (ON 19) ein. Er habe am 22.8.2024 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht und diese am 28.8.2024 ergänzt. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners lege nahe, dass ihm von der Datenschutzbehörde möglicherweise nicht alle den Fall betreffenden Dokumente ordnungsgemäß übermittelt worden seien. In seiner Beantwortung vom 25.10.2024 habe er daraufhin eine Auskunftsanfrage bei der Datenschutzbehörde nach Art 15 DSGVO angekündigt und am selben Tag auch eingebracht. Diese Auskunftsanfrage sei von der Behörde ignoriert worden. Weder sei ihm eine Auskunft nach Art 15 DSGVO erteilt worden, noch sei ihm mitgeteilt worden, weswegen die Auskunft nicht zu erteilen sei. Diese Verweigerung der Auskunft durch die Datenschutzbehörde sei rechtswidrig und schadenersatzpflichtig. Der Antragsteller werde dadurch auch in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art 13 EMRK bzw in seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt. Er beabsichtige daher, seinen Verfahrenshilfeantrag um eine lit i zu erweitern und EUR 800 als Ersatz für den immateriellen Schaden als Folge der widerrechtlichen Verweigerung der Auskunft nach Art 15 DSGVO sowie der Akteneinsicht durch die Datenschutzbehörde zu begehren.
Darüber hinaus werde er seine gegen Dr. F* gerichteten Forderungen um EUR 500 erweitern als Ersatz für den immateriellen Schaden als Folge des widerrechtlichen Versuchs durch Dr. F* der Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dr. E* im Zuge der von Dr. F* beim Bezirksgericht J* widerrechtlich eingebrachten Klage und seinem Verfahrenshilfeantrag eine lit j anfügen. Die Information habe Dr. E* zwar nicht erreicht, bis dem Antragsteller jedoch definitiv klar geworden sei, dass er geschafft habe, die Streitanhängigkeit der widerrechtlich eingebrachten Klage zu verhindern, habe er eine Zeit lang im Zustand einer starken nervlichen Anspannung verbleiben müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien „den Verfahrenshilfeantrag vom 12.7.2024 ON 1 samt Ergänzungen“ ab. In seiner Begründung nahm es auf den Antrag ON 1 Bezug sowie auf die Anträge ON 18 und ON 19.
Soweit Ansprüche gegen die B* Gruppe geltend gemacht werden sollen, sei über diese bereits vom LGZ Graz zu ** entschieden worden. Dass der Antragsteller nunmehr eine Klage nicht gegen die B* Gruppe, sondern nur gegen die B* Versicherung AG und die B* Vermögensverwaltung sowie zusätzlich gegen Dr. C*, Dr. D* anstrebe, ändere nichts an den Argumenten, mit denen die Verfahrenshilfe für eine Klage gegen die B* Gruppe versagt worden sei. Eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei würde aufgrund der Unwahrscheinlichkeit eines Prozesserfolges mit größter Wahrscheinlichkeit von der Führung des Verfahrens Abstand nehmen.
Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Fehlverhalten von Organen des Staates seien überhaupt nicht erkennbar (lit a) und (lit b).
Für die Schadenersatzklage wegen EUR 1.000 (erlittene persönliche Beeinträchtigung durch und) gegen Rechtsanwalt Dr. E* gemäß § 20 Abs 2 Z 1 HschG (lit c) sei dem Antragsteller die Verfahrenshilfe vom LGZ Wien mit Beschluss vom 9.8.2023, 35 R 233/23h bereits bewilligt worden.
Eine Klage auf Schadenersatz wegen EUR 1.000 gegen wen auch immer für die „von den Organen der B* geleistete Hilfeleistung im Zuge der Vorbereitung durch Dr. E* seiner oben genannten Einschüchterung“ (lit d) würde auf reinen Mutmaßungen basieren, zumal sich aus den Behauptungen des Antragstellers eine solche Hilfeleistung nicht konkret ableiten lasse, und wäre offenbar aussichtslos, da schon die Klagsführung gegen Dr. E* selbst nicht erfolgreich gewesen sei. Zudem würde der nahezu vermögenslose Antragsteller „völlig risikolos und mit dem ganzen Mut der Verzweiflung“ prozessieren, weil ihm klar sei, dass die Gegner auch im Fall des Prozessverlustes ihre Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen können, sodass in Punkt (lit d) auch von offenbarer Mutwilligkeit auszugehen sei.
Dasselbe gelte für die angestrebte Schadenersatzklage wegen EUR 5.000 Schadenersatz für die jahrelange Mitwirkung von Dr. E* an rechtswidriger Sabotage durch die Organe der B* der Erledigung der berechtigten Forderung des Antragstellers (lit e). Aus der Äußerung, die Forderungen des Antragstellers gegen die B* seien Dr. E* „schon immer bekannt gewesen“, könne nicht geschlossen werden, dass sich Dr. E* „wissentlich an der rechtswidrigen Sabotage der sachgemäßen Erledigung der berechtigten Forderungen des Antragstellers beteiligt“ hätte.
Eine Klage auf Schadenersatz wegen EUR 1.000 gegen Rechtsanwalt Dr. F* für die „Mitwirkung an oben genannter Sabotage“ (lit f) würde auf reinen Mutmaßungen basieren. Aus den Behauptungen des Antragstellers lasse sich eine solche Mitwirkung nicht ableiten. Sie wäre offenbar aussichtslos, da schon die Klagsführung wegen Sabotage aussichtslos erscheine. Auch in diesem Zusammenhang sei von offenbarer Mutwilligkeit auszugehen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers in ON 18, er wolle den Ersatz eines immateriellen Schadens von EUR 10.000 einklagen, verwies es auf seine obigen Ausführungen. Es sei unerfindlich, warum die Republik in diesem Zusammenhang haften solle.
Zu der Erweiterung des Verfahrenshilfeantrags in ON 19 führte das Erstgericht aus, dass die Ankündigung einer Auskunftsanfrage bei der Datenschutzbehörde keine Auskunftsanfrage darstelle. Eine Klage gegen Dr. F* wegen EUR 500 als Ersatz für den immateriellen Schaden wegen Versuchs der Weitergabe personenbezogener Daten an Dr. E* im Zuge der von Dr. F* beim Bezirksgericht J* widerrechtlich eingebrachten Klage erscheine mutwillig. Bei jeder Klage würden der beklagten Partei personenbezogene Daten der klagenden Partei übermittelt; der Antragsteller habe den Verfahrenshelfer für eine Klage gegen Dr. E* beantragt und bewilligt bekommen. Da die Informationen Dr. E* letztlich nicht erreichten, werde kein ersatzfähiger immaterieller Schaden behauptet.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Revisorin hat auf eine Rekursbeantwortung verzichtet.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Im Rekursverfahren ist die Geltendmachung bestimmter Rekursgründe nicht erforderlich (RS0105337), es muss aber erkennbar sein, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (RS0043902 [T8]) und inwiefern sich der Rekurswerber dadurch beschwert erachtet (RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4]). Bei der Erledigung eines Rekurses ist das Rekursgericht nicht auf die Erledigung der vorgebrachten Rekursgründe beschränkt, da ein Rekurs nicht einmal einen Rekursantrag enthalten muss, sondern es genügt, wenn aus dem Rekurs erkennbar ist, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (RS0043902).
Wurde statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt des Rechtsmittels kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (RS0045820 [T2]).
2. Der Antragsteller hat seinen Verfahrenshilfeantrag ON 1 mehrfach ergänzt und erweitert.
Vorweg ist festzuhalten, dass eine kumulierte Klagenhäufung nur dann vorliegt, wenn ein einheitliches Leistungsbegehren gestellt wird, das auf verschiedenen Sachverhaltsbehauptungen gründet (RS0037814 [T1]). Objektive Klagenhäufung liegt hingegen vor, wenn der Kläger zivilprozessuale Rechtsschutzanträge aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen geltend macht (RS0037814 [T2]).
Eine objektive Klagenhäufung ist nur innerhalb der Grenzen des § 227 Abs 1 ZPO möglich. Dies gilt auch für den einer Klage vorgelagerten Verfahrenshilfeantrag. Mit anderen Worten können Ansprüche, die aus unterschiedlichen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werden und keinen einheitlichen Schaden darstellen, nicht beliebig in einer Klage zusammengefasst werden. § 227 ZPO regelt die Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung.
Der Antragsteller stützt seine Forderung in ON 1 (lit a) und ON 18 (lit h), jeweils auf einen einheitlichen Schaden, der solidarisch von der Republik Österreich, der B* Versicherung AG bzw der B* Vermögensverwaltung, von Dr. C* und Dr. D* zu tragen sei. Seine Forderung in ON 1 (lit b) richtet sich allein gegen die Republik Österreich. Alle drei Forderungen leitet er gegenüber der Republik Österreich aus einem Fehlverhalten verschiedener Organe ab, unter anderem auch aus der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu **.
Gemäß § 65 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz zu beantragen. Zur Entscheidung über die Klage eines Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist gemäß § 9 Abs 1 AHG in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Bezieht sich das behauptete schuldhafte Organverhalten auf mehrere Gerichtshofsprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat. Kann für einen behaupteten einheitlichen Schaden nach den Klageangaben die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte nach § 9 Abs 1 AHG abgeleitet werden, kommt dem Kläger nach § 102 JN die Wahl zu, vor welchem der danach zuständigen Gerichte er sein Rechtsschutzbegehren beurteilen lassen will (1 Ob 105/13t, **). In diesem Fall bezieht sich die Ausgeschlossenheit nach § 9 Abs 4 AHG auf sämtliche (kumulierten) Ansprüche (RS0134535 [T3]).
Für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag betreffend die in lit a, lit b und lit h beschriebenen Forderungen und ein allfälliges Amtshaftungsverfahren wäre daher an sich auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Landesgericht, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung auch begangen wurde, gemäß § 9 Abs 1 AHG ausschließlich zuständig.
Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Entscheidung eines Gerichtshofes abgeleitet wird, der nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung zielt darauf ab, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Die Delegierung hat auch im Falle verbesserungsbedürftiger, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbarer Eingaben zu erfolgen (RS0108886 [T4]). Dies muss daher auch für verbesserungsbedürftige Verfahrenshilfeanträge gelten.
Die Verletzung dieser Bestimmung hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge. Entscheiden Gerichte entgegen § 9 Abs 4 AHG über eine Amtshaftungsklage, so ist deren Entscheidung und das dieser vorangegangene Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nichtig, sodass die Klage an das unter einem gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmende Gericht zu überweisen ist (RS0108952).
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien war für den Verfahrenshilfeantrag für die Geltendmachung der Forderungen laut ON 1 lit a und b sowie ON 18 lit h vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und hätte den angefochtenen Beschluss in diesem Umfang nicht fassen dürfen.
Der angefochtene Beschluss ist daher in diesem Ausmaß als nichtig aufzuheben und ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall aus Zweckmäßigkeitsgründen das Landesgericht Wiener Neustadt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses betreffend die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
3. Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz für die durch Dr. E* am Antragsteller verübte Einschüchterung iSd § 20 Abs 2 Z 1 HSchG wurde – wie auch das Erstgericht in seiner Begründung festgehalten hat - dem Antragsteller bereits vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 35 R 233/23h Verfahrenshilfe bewilligt. Eine nochmalige Entscheidung über diesen Verfahrenshilfeantrag in ON 1 lit c würde gegen die Rechtskraft einer Entscheidung verstoßen, womit - bei neuerlicher Beurteilung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts - Nichtigkeit gegeben wäre. Das Erstgericht hätte daher seiner Begründung entsprechend den Verfahrenshilfeantrag im Umfang des ON 1 lit c wegen rechtskräftig entschiedener Verfahrenshilfesache zurückweisen müssen. Der erstinstanzliche Beschluss war daher insofern entsprechend abzuändern.
4. Der Antragsteller macht zwar den Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung geltend, wendet sich in seiner Beweisrüge aber nicht gegen konkrete Tatsachenfeststellungen, sondern gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Darauf ist im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
5. Der Antragsteller moniert auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Das Erstgericht habe seinen Antrag vom 30.7.2024 unerledigt gelassen. Dies habe ihm die Möglichkeit genommen, dem Erstgericht alle Beweise, die er für nötig gehalten habe, vorzubringen. Er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art 6 EMRK verletzt worden. In der Zeit zwischen der Einbringung des Verfahrenshilfeantrags ON 1 und der Beschlussfassung vom 2.12.2024 hätten sich rechtswidrige Vorfälle ereignet, die jeder für sich genommen keinen direkten Schaden verursacht hätten, die aber dazu geeignet gewesen wären, für die von ihm behaupteten schadensverursachenden Sachverhalte im Hinblick auf ihre Beweisbarkeit unterstützend zu wirken.
Der Vorwurf, dem Antragsteller wäre verboten worden, Beweise vorzubringen, ist nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht hat in seinem Verbesserungsauftrag vom 26.7.2024 (ON 4) dem Antragsteller ua aufgetragen, genau darzulegen, welcher konkrete Schaden ihm durch welchen der behaupteten Fehler verursacht wurde. Fehler, die keinen konkreten Schaden verursacht haben, seien nicht mehr anzuführen.
Damit wurde dem Antragsteller aber gerade nicht verboten, Beweise vorzubringen. Es handelt sich vielmehr um einen Hinweis im Rahmen der Manuduktionspflicht. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs setzt ua voraus, dass der zu ersetzende Schaden durch ein dem Schädiger zuzurechnendes Verhalten kausal verursacht wurde. Mit anderen Worten kann aus einem Verhalten, das keinen Schaden verursacht hat, kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden.
6. Der Antragsteller moniert, das Erstgericht habe die weiteren „Anträge“ vom 22.8.2024, 30.8.2024 (ON 10), 31.8.2024 (ON 11), 3.9.2024 (ON 13), 23.9.2024 (ON 15), mit denen der Verfahrenshilfeantrag ON 1 ergänzt bzw erweitert wurde, ignoriert.
Tatsächlich wurden die genannten Anträge mit dem angefochtenen Beschluss nicht erledigt. Im Spruch des Beschlusses ON 20 wird zwar „der Verfahrenshilfeantrag vom 12.7.2024 ON 1 samt Ergänzungen“ abgewiesen, aus seiner Begründung folgt aber, dass über die genannten Anträge nicht abgesprochen wurde, da auf sie in der Begründung nicht Bezug genommen wird. Die Entscheidungsgründe (hier Begründung) sind für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (RS0000300).
Es liegt daher noch keine Entscheidung über die genannten Anträge vor, sodass der Rekurs insofern als unzulässig zurückzuweisen ist. Über diese Anträge muss erst entschieden werden.
7. Der Antrag vom 22.8.2024 wurde – wie bereits oben dargelegt – tatsächlich zu I* erfasst und befindet sich nicht im gegenständlichen Akt. Er findet sich als ON 6 im elektronischen Akt zu I* des Erstgerichts. Über ihn kann das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss folglich nicht entschieden haben. Er bezieht sich auf ein weiteres angebliches Fehlverhalten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Verfahren I*, sodass für ihn das oben unter 2. Ausgeführte ebenfalls gilt, da der begehrte Anspruch aus der Entscheidung des Gerichtshofes (des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) abgeleitet wird, der nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Das Erstgericht ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 22.8.2024 ausgeschlossen und ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall – wie dargelegt - aus Zweckmäßigkeitsgründen das Landesgericht Wiener Neustadt.
8. In seinem Antrag vom 30.8.2024 (ON 10) leitet der Antragsteller aus einem einheitlichen Sachverhalt mehrere Ansprüche gegen die Republik Österreich ab. Er wirft dabei neben dem Bezirksgericht J* auch dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 63 R 83/24g ein Fehlverhalten vor, indem es ihm einen Rechtsvertreter aufgezwungen habe. Da der begehrte Anspruch auch aus der Entscheidung des Gerichtshofes (des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) abgeleitet wird, der nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, ist das Erstgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 30.8.2024 (ON 10) ausgeschlossen und ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall – wie dargelegt - aus Zweckmäßigkeitsgründen das Landesgericht Wiener Neustadt.
9. Der Antrag vom 31.8.2024 (ON 11) betrifft ein angebliches Fehlverhalten des Dr. F*. Der Antrag steller will aufgrund dessen die Schadenersatzforderung gegen Dr. F* um EUR 1.500 erweitern, und zwar EUR 500 für den Schaden gemäß DSGVO und EUR 1.000 für den Schaden durch Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Für Klagen auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat. Über diesen Antrag wird das Erstgericht zu entscheiden haben. Der Rekurs war insofern zurückzuweisen.
10. Mit dem Antrag vom 3.9.2024 (ON 13) will der Antragsteller aus dem schon in ON 1 geltend gemachten Sachverhalt im Zusammenhang mit einem behaupteten Fehlverhalten des Bundesministeriums für Justiz und der OStA Wien betreffend zweier Aufsichtsbeschwerden wegen seiner Sachverhaltsdarstellung gegen Dr. F* einen weiteren immateriellen Schaden geltend machen.
Auch über diesen Antrag wird das Erstgericht zunächst zu entscheiden haben.
11. Mit seinem Antrag vom 23.9.2024 (ON 15) will der Antragsteller weitere EUR 500 als Schadenersatz von der B* für den ihm aufgrund der unrichtigen Datenauskunft (Verletzung seines Rechts auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO) entstandenen immateriellen Schaden geltend machen (lit g).
Für Klagen auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat. Das Erstgericht wird daher seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen haben (Niederlassung der Beklagten im Sprengel? Wird dieser Wahlgerichtsstand in Anspruch genommen, dann ist davon auszugehen, dass die Verletzungshandlung einen Nahebezug zur Niederlassung haben muss, Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at) Rz 90, was angesichts des Vorbringens des Antragstellers nicht augenscheinlich ist) und bejahendenfalls über diesen Antrag zu entscheiden haben oder (so kein Nahebezug zu einer allfälligen Niederlassung besteht) den Verfahrenshilfeantrag ON 15 in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN an das zuständige Gericht zu übermitteln haben (RI0100187).
12. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Antragsteller gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren ** (Dieser Vorwurf betrifft den unter 2. behandelten nichtigen Beschluss zu lit a) sowie zu den gegen Dr. F* erhobenen Vorwürfen.). Auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu den Forderungen lit c bis e im Antrag ON 1 kommt der Rekurs hingegen nicht zurück.
Der Beurteilung des Erstgerichts, ein Verfahrenshilfeantrag zur Geltendmachung von EUR 1.000 Schadenersatz für die von den Organen der B* geleistete Hilfeleistung im Zuge der Vorbereitung der Einschüchterung durch Dr. E* (lit d) wäre offenbar aussichtslos, da sich aus den Behauptungen des Antragstellers eine solche Hilfeleistung nicht konkret ableiten lasse, setzt der Antragsteller in seinem Rekurs nichts entgegen, sodass dieser Verfahrenshilfeantrag lit d auch nicht mehr rekursgegenständlich und somit endgültig entschieden ist.
Dies gilt auch für den Verfahrenshilfeantrag zur Geltendmachung von EUR 5.000 Schadenersatz für die langjährige Mitwirkung von Dr. E* an rechtswidriger Sabotage der Erledigung einer Forderung des Antragstellers (lit e) durch die Organe der B*. Das Erstgericht erachtete diese angestrebte Schadenersatzklage für offenbar aussichtslos. Diese Beurteilung bekämpft der Antragsteller in seinem Rekurs nicht, sodass auch dieser Verfahrenshilfeantrag lit e nicht mehr rekursgegenständlich und darüber daher endgültig ist.
13. Der Antragsteller wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu der Schadenersatzforderung von EUR 1.000 gegen Dr. F* für die Mitwirkung von Dr. F* an oben genannter Sabotage (lit f).
Tatsächlich ist aus dem Vorbringen zu lit f nicht nachvollziehbar, inwiefern sich Dr. F* an einer Sabotage der gegen die B* erhobenen Forderung des Antragstellers beteiligt haben sollte. Dem Antragsteller wurde über seinen Rekurs vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 9.8.2023 die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Schadenersatzklage gegen Dr. E* wegen EUR 1.000 als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 20 Abs 2 Z 1 HSchG bewilligt und die Beigabe eines Rechtsanwalts bewilligt. Ein allfälliger Rechtsstreit gegen die B* war nicht Inhalt der Bewilligung.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 19).
In einem Verfahrenshilfeantrag muss der Gegenstand des beabsichtigten Rechtsstreits so klar angegeben werden, dass das Gericht die ihm gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen kann. Unterlässt die Partei die für die nötige inhaltliche Prüfung erforderliche Konkretisierung der Klagegründe, ist der Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl Klauser/Kodek, ZPO18 § 63 ZPO E 66).
Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt und die erforderlichen tatsächlichen Angaben für den Verfahrenshilfewerber zu ermitteln. Vielmehr hat der die Verfahrenshilfe Beantragende konkrete Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen, aus denen er Schadenersatzansprüche ableitet. Dafür braucht es keine juristischen Kenntnisse: Auch von einem juristischen Laien, der beabsichtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, kann verlangt werden, konkret zu erklären, worin er die Fehler sieht, durch die ihm ein Schaden zugefügt wurde, und welcher konkrete Schaden das ist.
Auch wenn bei der Annahme von Aussichtslosigkeit größte Zurückhaltung geboten ist, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen werden würde, kann aus dem Vorbringen des Antragstellers zur angeblichen Mitwirkung von Dr. F* an einer behaupteten Sabotage durch die B* ein Schadenersatzanspruch gegen Dr. F* nicht schlüssig abgeleitet werden.
14. Mit Antrag vom 1.12.2024 erweiterte der Antrag steller seinen Verfahrenshilfeantrag um EUR 800 als Ersatz für den immateriellen Schaden als Folge der widerrechtlichen Verweigerung der Auskunft nach Art 15 DSGVO sowie der Akteneinsicht durch die Datenschutzbehörde (lit i), und um EUR 500 als Ersatz für den immateriellen Schaden als Folge des widerrechtlichen Versuchs durch Dr. F* der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dr. E* (lit j).
Zu lit i:
Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO sowie gemäß § 15 Abs 3 DSGVO auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten.
Nach der Rspr des EuGH (C-300/21) ist der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO aber nicht ausreichend, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.
Der Antragsteller behauptet in ON 19 keinen konkreten Schaden, sondern verweist lediglich darauf, dass die Datenschutzbehörde die Auskunft nach Art 15 DSGVO sowie jegliche Begründung für deren Nichterteilung verweigert habe. Inwiefern der Antragsteller dadurch in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde bzw einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt sein soll, erschließt sich nicht.
Da die Verletzung der DSGVO allein noch nicht zu einem Schadenersatzanspruch führt, sondern dieser den Eintritt eines konkreten durch den Verstoß entstandenen Schadens voraussetzt, ist der Antrag ON 19 lit i als offenbar aussichtslos zu betrachten.
Zu lit j:
Gemäß § 64 Abs 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren bewilligt werden. Nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO erstreckt sich die Verfahrenshilfe auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung. Diese Passage wurde in die ZPO im Hinblick auf die europarechtliche Prozesskostenrichtlinie (RL 2003/8/EG) eingeführt. Voraussetzung der Gewährung vorprozessualer Rechtsberatung ist allerdings stets das Vorliegen eines konkreten Streitfalles. Gegenstand muss ein durchsetzbarer Anspruch sein, den der Verfahrensgegner bereits bestritten hat. Die Rechtsdurchsetzung, also die Geltendmachung des Anspruches muss konkret geplant sein (LG Eisenstadt 20 R 21/07y).
Das Gericht entscheidet mit Beschluss über die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts. Die Auswahl und die Bestellung der Person des Rechtsanwalts obliegt hingegen ausschließlich dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, der darüber im Verwaltungsweg mit Bescheid entscheidet. Die Bestellung zum Verfahrenshelfer begründet kein Vollmachtsverhältnis zur Partei (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 64 ZPO (Stand 9.10.2023, rdb.at) Rz 10). Allerdings steht der Verfahrenshelfer grundsätzlich einem bevollmächtigten Vertreter gleich, mit der Einschränkung, dass dieser im Vergleich zum frei gewählten Prozessbevollmächtigten gemäß § 64 Abs 1 Z 3 Halbsatz 2 ZPO der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleichs bedarf, daher nicht einseitig Verfügungen über den Streitgegenstand treffen darf.
Dr. F* war als Verfahrenshelfer nicht bestellt, um die Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Streitgenossenschaft mit der B* etc zu prüfen; zur Einbringung einer solchen Klage wurde dem Antragsteller die Verfahrenshilfe gerade nicht gewährt.
Ein Verfahrenshelfer wird auch nicht beigegeben, um Rechtsgutachten für den Verfahrensbeholfenen zu erstatten. Gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO erstreckt sich die Verfahrenshilfe – wie bereits dargelegt - auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung. Dass Dr. F* den Antragsteller im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung beraten hätte sollen, behauptet auch der Antragsteller nicht.
Gemäß § 6 Abs 1 lit c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.
Der Antragsteller verweist in seinem Antrag ON 19 auf die angeschlossene Blg ./R. Selbst wenn man deren Inhalt als Vorbringen berücksichtigt, geht der Antragsteller selbst davon aus, dass Dr. F* weiterhin als sein Verfahrenshelfer bestellt ist (Blg ./R, S. 33). Zudem ist der Antragsteller dem vom Verfahrenshelfer erhobenen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe zu ** des BG J*, in eventu auf Erlöschung, bestimmt und vehement entgegengetreten. Dieser Umstand passt nicht zum weiteren Vorbringen des Antragstellers, wonach der Verfahrenshelfer an das grundsätzliche Verbot, ihn zu vertreten, gebunden sei, sodass sein Vorbringen unschlüssig bleibt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller eine Klage gegen Dr. E* wegen Einschüchterung iSd § 20 Abs 2 Z 1 HSchG auf Hinweise stützen können sollte, die diesem noch nicht bekannt seien. Eine solche Klage muss sich notwendigerweise auf Hinweise beziehen, die der Antragsteller als Hinweisgeber iSd § 2 Abs 1 HSchG an Dr. E* herangetragen hat. Dann müssen diese Hinweise Dr. E* aber bereits bekannt gewesen sein.
Unterlässt die Partei die für die nötige inhaltliche Prüfung erforderliche Konkretisierung der Klagegründe oder bleiben diese unschlüssig, ist der Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl Klauser/Kodek, ZPO18 § 63 ZPO E 66).
Der Verfahrenshilfeantrag ON 19 lit j ist folglich als offenbar aussichtslos zu betrachten. Da Dr. F* als Verfahrenshelfer zur Einbringung einer Klage gegen Dr. E* bestellt wurde, traf ihn auch die Verpflichtung, als Verfahrenshelfer tätig zu werden. Eine Übermittlung der Daten an das Bezirksgericht J* ist durch Art 6 Abs 1 lit c DSGVO gerechtfertigt. Die hier beabsichtigte Klage ist daher als offenbar mutwillig und offenbar aussichtslos zu qualifizieren.
15. Revisionsrekurse in Verfahrenshilfesachen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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