OLG Wien 21Bs61/25m

21Bs61/25mOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs61/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00061.25M.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 3. November 2021, rechtskräftig seit 9. November 2021, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Nach Vollzug eines Strafteils wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2022, AZ *, vom weiteren Vollzug der Strafe nach § 133a StVG abgesehen und A am 2. September 2022 aus der Haft entlassen.

Infolge unerlaubter Einreise nach Österreich wurde er am 10. Oktober 2024 festgenommen und verbüßt nunmehr in der Justizanstalt * die aus dem inländischen Strafverfahren resultierende (Rest-)Freiheitsstrafe.

Das Strafende fällt auf den 3. April 2025.

Mit Schreiben vom 1. Jänner 2025 (ON 2), eingelangt am 10. Jänner 2025, beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2025 (ON 11) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 10) - in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seiner Vorstrafenbelastung und der getrübten Führung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.6) und des Anstaltsleiters der Justizanstalt * (ON 7, 5) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 10, 2), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, welcher die Hälfte der im Urteil verhängten festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Die anzustellende Prognose künftigen Wohlverhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfeldes des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussicht auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Nur wenn der weitere Vollzug den Strafgefangenen eher von neuerlicher Rückfälligkeit abhält, ist die bedingte Entlassung zu versagen (Jerabek/Ropper, WK2 StGB, § 46 Rz 15/1).

Gemäß § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, welcher zwar die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen demnach ausnahmslos nicht mehr zur berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium (Jerabek/Ropper, aaO, § 46 Rz 17).

Vor dem Hintergrund, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Strafe auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper, aaO, § 46 Rz 17), erweist sich das erstgerichtliche Prognosekalkül unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Strafgefangenen sprechender Aspekte als nicht korrekturbedürftig.

Dabei ist zu erwägen, dass A* neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe weitere acht Verurteilungen in der Slowakei, davon vier einschlägige Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (ECRIS-Auskunft ON 6), aufweist und auch ein Verstoß gegen das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot zu Lasten des Strafgefangenen ausschlägt.

Der ablehnenden Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 7, 5) ist zu entnehmen, dass die Führung des Strafgefangenen nicht der Hausordnung entspricht und er seit seiner erneuten Inhaftierung vier Ordnungswidrigkeiten – zuletzt am 15. Jänner 2025 – begangen hat (ON 7, 4). Sein Vollzugsverhalten wird dahingehend beschrieben, dass er sich sehr fordernd und aufbrausend verhalte, immer wieder mit den anwesenden Abteilungsbeamten diskutiere, sich nicht belehren lasse, sein trotziges Verhalten nicht einstellen wolle und immer wieder ankündige, dass er sich gegen die Beamten und den Staat Österreich beschweren werde. Auf Belehrungen seitens der Abteilungsbeamten reagiere er nicht und antworte stets arrogant und provokant, weshalb er immer wieder abgemahnt werden müsse, weil er immer wieder selbstständig seinen Haftraum verlasse und unbegründet die Ruftaste im Haftraum benütze.

In seinem Antrag brachte der Strafgefangene zusammengefasst vor, dass er seiner Meinung nach nicht gegen das Aufenthaltsverbot und die Auflage des § 133a StVG verstoßen habe, weil seine Fahrkarte im Flixbus „ohne Pause“ von ** nach ** (über Österreich) gegangen sei, aber ohne Aufenthalt in Österreich.

All das spricht - unter Berücksichtigung seiner Vorstrafenbelastung und der Tatsache, dass der Strafgefangene nach der Verurteilung und Entlassung aus der Strafhaft in Österreich erneut in der Slowakei am 12. Juli 2023, rechtskräftig am 28. Juli 2023, wegen Körperverletzung und Störung der öffentlichen Ordnung verurteilt wurde (ON 6, 14) - jedoch gegen die in § 46 Abs 1 StGB für die bedingte Entlassung geforderte Annahme, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal gelingt, sich unter den kontrollierenden Bedingungen der Haft regelkonform zu verhalten, weshalb auch die Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und den Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umdenkprozesses keinesfalls gerechtfertigt ist.

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.

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