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21Bs410/24h•OLG Wien 21Bs410/24h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 84 Abs 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2024, GZ **-52, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Fortsetzung des Verfahrens durch Zustellung des Strafantrags und Anberaumung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung
Nach Einbringung eines Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft Wien gegen den am ** geborenen A*, den am ** geborenen B*, den am ** geborenen C*, den am ** geborenen D* und den am ** geborenen E* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4, Abs 5 Z 2 und 15 StGB (A*, B*, D* und C*), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB ( C* und E*) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (E*) (ON 50) erklärte sich die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien örtlich unzuständig (ON 52). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der zu den Tatzeitpunkten jugendliche C* seit Beginn des Strafverfahrens an der Adresse *, aufrecht gemeldet sei. Gemäß § 29 JGG sei für Jugendstrafsachen das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der jugendliche Angeklagte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, aufgrund dessen sei für dieses Verfahren das Landesgericht Korneuburg in Jugendstrafsachen örtlich zuständig. Eine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Sprengel finde sich im JGG nicht. Zunächst sei das Ermittlungsverfahren gegen C auch durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg geführt worden und von dieser beim Landesgericht Korneuburg als örtlich zuständigem Landesgericht ein Strafantrag eingebracht worden (ON 4). Dieser Strafantrag sei vom zunächst zuständigen Richter im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Sachverhalt nicht hinreichend genug geklärt sei. Nach weiteren Erhebungen habe die Staatsanwaltschaft Korneuburg das Verfahren mit Verfügung vom 16.8.2024 an die Staatsanwaltschaft Wien abgetreten. Dieser Umstand ändere aber nichts an der Tatsache, dass für das gegenständliche Strafverfahren nach wie vor das Landesgericht Korneuburg örtlich zuständig sei, im Zurückweisungsbeschluss sei dies auch niemals infrage gestellt worden.
Dieser Beschluss wurde auch den Verteidigern sowie den gesetzlichen Vertretern des C* und des D* zugestellt (ON 1.41).
Gegen den Unzuständigkeitsbeschluss erhob die Staatsanwaltschaft Wien fristgerecht Beschwerde (ON 53), die zugleich mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien den Verteidigern sowie den gesetzlichen Vertretern des B*, des C* und des D* zur Äußerung zugestellt wurde. Die Parteien sind daher in das Verfahren über die aufgeworfene Zuständigkeitsfrage vollumfänglich eingebunden und brachten keine gegen das zuständigkeitsbegründende Tatsachensubstrat sprechenden Einwände vor.
Die Angeklagten A*, B*, C* und D* sind bzw. waren jedenfalls zur Tatzeit Jugendliche, wobei zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens, das von vornherein gegen alle vier Jugendlichen, nicht, wie nach dem erstgerichtliche Beschluss intendiert, nur gegen C* geführt wurde, A* seinen Wohnsitz in *, B in , C in ** und D in ** hatte. Hinweise, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort gehabt hätten, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Gemäß § 29 JGG ist für Jugendstrafsachen die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Das JGG enthält, wie die Einzelrichterin des Landesgericht für Strafsachen Wien zutreffend ausführte, keine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in verschiedenen Sprengeln. Somit gelten gemäß § 31 JGG in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren. Bei gleichzeitiger Anklage gegen mehrere tatbeteiligte Straftäter geltenden somit die allgemeinen Konnexitätsregeln des § 37 StPO (vgl Schroll WK² JGG § 29 Rz 10a; Oshidari WK-StPO § 37 Rz 17).
Nach § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.
Sämtliche, somit auch die zeitlich erste, den jugendlichen Angeklagten zur Last liegenden Straftaten begingen sie in **, sodass auch nach sämtliche Kriterien des § 37 Abs 1 und Abs 2 StGB das Landesgericht für Strafsachen Wien örtlich zuständig ist, zumal in dessen Sprengel nicht nur, wie gefordert, eine, sondern sämtliche angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen.
Im Gegensatz zu § 26 Abs 2 StPO knüpft die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit im Fall des Zusammenhangs nicht an das Zuvorkommen sondern grundsätzlich an die frühere Straftat an. Um dennoch weitgehende Konvergenz zu den Zuständigkeitsbestimmungen im Ermittlungsverfahren und Kontinuität bei der Staatsanwaltschaft auch im späteren Hauptverfahren zu gewährleisten, bestimmt § 37 Abs 2 dritter Satz StPO, dass jedenfalls jenes Gericht für das Hauptverfahren zuständig sein soll, in dessen Sprengel die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, sofern auch nur eine der angeklagten Taten in diesem Sprengel begangen worden sein soll (Nordmeyer WK-StPO § 26 Rz 13).
Zwar führte zunächst die Staatsanwaltschaft Korneuburg das Ermittlungsverfahren und brachte einen Strafantrag beim Landesgericht Korneuburg ein (ON 4), dieser wurde jedoch gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO mangels ausreichend geklärten Sachverhaltes durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 2.8.2024 rechtskräftig zurückgewiesen (ON 15). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 16.8.2024 wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu einem gegen A* dort anhängigen Verfahren wegen §§ 278a; 278b Abs 2; 15, 75 StGB abgetreten (ON 1.9), wobei die Staatsanwaltschaft Wien weitere Ermittlungen zum hier vorliegenden Verfahren durchführte, insbesondere ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag gab (ON 1.17). In der Folge wurde das Verfahren gegen A*, B*, C* und D* durch die Einzelrichterin im Ermittlungsverfahren getrennt (ON 1.21) und brachte die Staatsanwaltschaft Wien mit Verfügung vom 25.9.2024 nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO zutreffend den Strafantrag beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein (ON 1.35, 50), zumal gemäß § 36 Abs 4 StPO ein Gericht auch dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig bleibt, wenn es, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet.
Für die Führung des Hauptverfahrens ist daher nach sämtlichen Kriterien der §§ 36, 37 StPO das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendgericht örtlich zuständig.
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