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22Bs11/25s•OLG Wien 22Bs11/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 2, 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Juli 2024, GZ ***, nach der am 25. Februar 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Lang durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall wird nicht, hingegen jener wegen des Strafausspruchs Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) auf 14 (vierzehn) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 2, 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 60.911,93 für verfallen erklärt.
Der Schuldspruch erfolgte, weil A* vom 5. März 2015 bis 16. Juni 2023 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Verantwortliche der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich des (weiteren) Bestehens einer (gemäß § 4a Abs 5 BPGG) einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 des BPGG begründenden Sehbehinderung, durch Verschweigen der eingetretenen wesentlichen Besserung, obwohl er kraft Gesetzes (§ 10 BPGG) zur Bekanntgabe einer solchen Änderung verpflichtet war (§ 2 StGB), zu monatlichen Überweisungen von Pflegegeld der Stufe 4 des BPGG, somit zu Handlungen verleitete, die die Pensionsversicherungsanstalt im EUR 5.000, übersteigenden Betrag von insgesamt EUR 60.911,93 am Vermögen schädigten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafsatzbestimmender Qualifikationen, den langen Tatzeitraum und die hohe Schadenssumme mit dem mehr als zwölffachen Übersteigen der Schadensqualifikation, mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Tatbegehung (bloß) durch Unterlassen. Ausgehend von den solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen erachtete es die geschöpfte Unrechtsfolge für schuld sowie tatangemessen und die Gewährung bedingter Nachsicht aufgrund der erstmaligen Androhung des Strafvollzugs für den über 60jährigen Angeklagten für gerechtfertigt.
Den Verfallsausspruch gründete es auf die zu Unrecht erlangten Pflegegeldbeträge.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Dezember 2024, GZ 13 Os 90/24w4, verbleibt zur Entscheidung dessen in Ansehung des Strafausspruchs und der Verfallsentscheidung angemeldete (ON 37) und schriftlich in Bezug auf die Sanktion ausgeführte Berufung, womit er deren (deutliche) Herabsetzung begehrt (ON 39).
Dem Rechtsmittel kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Zunächst ist unter Hinweis auf die vorzitierte Entscheidung des Höchstgerichts festzuhalten, dass sich die rechtliche Annahme des Erstgerichts, wonach der Angeklagte die Taten unter Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB begangen habe, aus den Konstatierungen nicht ableiten lässt und das Urteil andere die Subsumtion nach § 148 erster Fall StGB tragende Feststellungen ebenso wenig enthält.
Da das Berufungsgericht an die diesbezügliche Rechtsbeurteilung des Erstgerichts nicht gebunden ist (RISJustiz RS0118870), hat infolge Wegfalls der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier strafsatzbestimmender Qualifikationen zu entfallen.
Ausgehend von der zum Vorteil des Berufungswerbers korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die mit 18 Monaten ausgemessene Unrechtsfolge als überhöht, sodass ausgehend von der Schuld des Angeklagten die – nach § 147 Abs 2 StGB zu bemessende - Strafe auf eine allen spezial und generalpräventiven Erwägungen gerecht werdende Höhe von 14 Monaten zu redzieren war. Ungeachtet des im Rahmen der Strafbemessung maßvoll zu beachtenden massiven Leidenswegs des Angeklagten kommt infolge des ausgesprochen langen Deliktszeitraums eine weitere Reduktion der Sanktion nicht in Betracht.
Aber auch aus allgemeinprohibitiven Erwägungen ist es unbedingt erforderlich, über den Angeklagten eine entsprechend hohe Freiheitsstrafe zu verhängen, um so nicht nur ihm, sondern auch der Allgemeinheit aufzuzeigen, dass derartige Sozialbetrugsdelinquenz, die Volkswirtschaften nachdrücklich schädigen, konsequent verfolgt wird. Gerade beim Sozialbetrug ist der volkswirtschaftliche Schaden enorm, sodass bei derartigen Delikten nicht nur aus spezial, sondern insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen (vgl. Fabrizy/MichelKwapinski/Oshidari, StGB14 § 32 Rz 7) eine fühlbare Sanktion zu verhängen ist, um potenziellen Tätern nachhaltig vor Augen zu führen, dass Gerichte derartige Tathandlungen keineswegs bagatellisieren.
Angesichts des sich aus Schuldspruch und Entscheidungsgründen ergebenden Schadensbetrags von insgesamt EUR 60.911,93, begegnet der Verfall gemäß § 20 Abs 3 (iVm Abs 1) StGB keinen Bedenken, zumal der genannte Vermögenswert nicht sichergestellt oder beschlagnahmt werden konnte. An diesem Kalkül vermag die inhaltlich diesbezüglich nicht ausgeführte Berufung daher keine Änderung herbeizuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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