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22Bs45/25s•OLG Wien 22Bs45/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2025, GZ **3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juli 2024, AZ **, wegen den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 erster Fall (zu ergänzen: iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11. März 2026, die Hälfte der Strafzeit wird am 11. März 2025 verbüßt sein, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 11. Juli 2025.
Gegen die Strafgefangene wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. September 2024, AZ **, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.6). Am 27. Dezember 2024 beantragte die Insassin das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG und erklärte sich bereit, ihrer Ausreiseverpflichtung in den Heimatstaat umgehend nachzukommen (ON 2.5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag der Strafgefangenen aus generalpräventiven Gründen ab.
Gegen diese noch nicht durch Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft erwachsene (vgl. ON 1.5) Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A*, in der sie auf ihre persönlich schwierigen Umstände in der Haft hinweist, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und keinen Besuch erhalte, sowie dass sie ihr kriminelles Verhalten bereue (ON 4).
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht berechtigt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es wie im Falle der bedingten Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Dabei müssen gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, den weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl. Jerabek/Ropper in WK² § 46 Rz 16).
Der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien liegt zugrunde, dass A* am 20. Oktober 2023 in ** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch einen Verpackungstrick im Sinne des Austausches gegen andere Gegenstände wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar B* eine Herrenarmbanduhr der Marke ** im Wert von EUR 180.000, und C* vier Diamantringe im Gesamtwert von EUR 100.000,, wobei die letztgenannte Tatvollendung unterblieb (ON 2.7).
Die Begleitumstände gegenständlicher Diebstahlshandlungen, insbesondere der gewerbsmäßige Diebstahl von hochpreisigen Waren im Zuge eines „Rip Deals“ und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, stellen Umstände, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden Diebstahlshandlungen auffallend abheben, dar, und sind diese auch Taten mit schweren Folgen. Demgemäß ist die Fortsetzung des Vollzugs aus allgemein-prohibitiven Erwägungen jedenfalls erforderlich, weil nur dadurch einigermaßen realistisch die Möglichkeit besteht, potenzielle Straftäter davon abzuhalten, gleichartige strafbare Handlungen zu begehen.
An diesem Kalkül vermag die bloß auf persönliche Umstände abstellende Beschwerde keine Änderung herbeizuführen, zumal spezialpräventive Aspekte bei diesem Rechtsinstitut außer Betracht zu bleiben haben (Pieber in WK² StVG § 133a Rz 17, 19).
Die Beschwerde musste sohin erfolglos bleiben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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