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22Bs358/24v•OLG Wien 22Bs358/24v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und privatrechtlicher Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2024, GZ **-29.3, nach der am 25. Februar 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Koschier durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung und jenes der Verleumdung nach §§ 84 Abs 4; 15, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Verleumdung nach §§ 107 Abs 1; 15, 269 Abs 1 dritter Fall; 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Darüber hinaus wurde der Angeklagte verhalten, der Privatbeteiligten Republik Österreich EUR 4.904,60 zuzüglich 4 % Zinsen ab 4. Oktober 2024 sowie Insp. B* EUR 2.500,-- jeweils binnen vierzehn Tagen zu bezahlen; mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde letzterer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in der Justizanstalt *
I. am 12. Februar 2024 dadurch, dass er mit gestrecktem Bein gegen den Justizwachebeamten BezInsp C* zu springen versuchte, sich im Zuge seiner nachfolgenden Verbringung in einen Absonderungshaftraum durch die Justizwachebeamten Insp D*, Insp E* und BezInsp C* wiederholt aus der Ergreifung seiner Oberarme loszureißen versuchte, wodurch er letztlich mit Insp D* und Insp E* umfiel, sich sodann mit einem Bein gegen die Wand stemmte und sich ruckartig wegstieß, wodurch sie neuerlich umfielen, und er am Boden liegend den Beamten gezielte Tritte zu versetzen versuchte sowie im Zuge seiner nach der erfolgten Verbringung in den Absonderungshaftraum neuerlich erforderlichen Durchsuchung durch die Justizwachebeamten Insp D* und Insp B* sich aus der Fixierung losriss und den beiden Justizwachebeamten Fußtritte, Schläge und Kopfstöße zu versetzen versuchte, wodurch er und die Genannten neuerlich zu Boden fielen
A) Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versucht;
B) nachgenannte Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper
1. ) verletzt, und zwar Insp B* und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit, nämlich eine knöcherne Absprengung am rechten Dreieckbein, aufgrund welcher er von 13. Februar 2024 bis einschließlich 18. März 2024 dienstunfähig war, zugefügt;
2. ) zu verletzen versucht, und zwar Insp D*, Insp E* und BezInsp C*;
II. im Zuge des zu I. beschriebenen Geschehens und nachdem er sich selbst Verletzungen zugefügt hatte, BezInsp F*, Insp D*, BezInsp C* und Insp E* durch die Äußerung, er werde sie anzeigen und fertig machen, gefährlich mit Verletzungen an der Ehre und am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
III. am 25. Februar 2024 dadurch, dass er in einem Schreiben an die Generaldirektion für Justiz wahrheitswidrig behauptete, BezInsp C* habe ihn am 12. Februar 2024 gewürgt, sodass er keine Luft bekommen habe, seinen Kopf im Treppenhaus gegen die Wand geschlagen und ihm im Keller mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei er dadurch und durch Angriffe weiterer Justizwachebeamte verletzt worden sei, bzw. die Videoaufzeichnungen dieses Vorfalls durch den Traktkommandanten trotz seines Hinweises nicht als Beweismittel gesichert worden seien, andere der Gefahr einer behördlichen Verfolgung, indem er sie von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlungen und Verletzungen ihrer Amtspflichten falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren,
1. ) auszusetzen versucht, und zwar BezInsp G* des mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB;
2. ) ausgesetzt, und zwar BezInsp C* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen befand sich der vielfach einschlägig vorverurteilte Angeklagte am 12. Februar 2024 zwecks Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizanstalt , wobei ein mit ihm im Haftraum befindlicher Insasse von der Einsatzgruppe der genannten Justizanstalt wegen auffälligen Verhaltens aus dem Haftraum verbracht werden musste. Im Zuge dieses Vorgangs begann A mit den im Spruch angeführten strafbaren Handlungen gegen die einschreitenden Justizwachebeamten, welche in weiterer Folge auch die Absonderung des Angeklagten vornehmen wollten. Weder dabei noch bei der anschließend stattfindenden Untersuchung des Angeklagten versetzte ein Justizwachebeamter diesem am 12. Februar 2024 einen Schlag oder wendete körperliche Kraft über die Anwendung von Zwangsgewalt zum Zwecke der Durchsetzung seiner Verbringung in den Absonderungshaftraum und der neuerlichen körperlichen Untersuchung hinaus an.
Insp. B* erlitt durch den vom Angeklagten im Zuge der neuerlichen Durchsuchung verursachten Sturz eine knöcherne Absprengung am rechten Dreieckbein und eine Verletzung des rechten Kahnbeins, musste ambulant versorgt und in weiterer Folge eine Woche einen Gips sowie weitere drei Wochen eine Bandage zur Ruhigstellung der Hand tragen, was zu einer Dienstunfähigkeit vom 13. Februar bis 18. März 2024 führte.
Der Angeklagte wusste bei den inkriminierten Tathandlungen darüber Bescheid, dass Justizwachebeamte einschritten und es sich um Amtshandlungen handelte. In diesem Wissen wollte er gegen Insp. B* und Insp. D* Gewalt anwenden, um auf diese Weise seine neuerliche Durchsuchung bzw. Verbringung zu verhindern. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass durch die Gewaltanwendung Verletzungen am Körper der Justizwachebeamten eintreten könnten. Er konnte auch voraussehen, dass bei Insp. B* eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit eintreten könnte, ließ jedoch die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm - ebenso wie die Unterlassung seiner Gewalthandlungen - auch zumutbar war.
Am 25. Februar 2024 richtete der Angeklagte ein mit „Verdacht auf Amtsmissbrauch und Körperverletzung“ tituliertes Schreiben an die Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz und führte darin die im Spruch angeführten Anschuldigungen aus, wobei er beim Verfassen dieses Schreibens wusste, dass er nicht von den Justizwachebeamten geschlagen oder getreten worden war und über den genannten Vorfall keine Videoaufnahmen vorlagen. Er wusste mithin, dass er BezInsp C* falsch verdächtigte, ihn gemeinsam mit weiteren Justizwachebeamten durch Schläge am Körper verletzt zu haben und ihn einer damit gerichtlich strafbaren Handlungen bezichtigte, die vom Amts wegen zu verfolgen ist. Ferner wollte er den Abteilungskommandanten BezInsp G*, welchen er für den zuständigen Traktkommandanten hielt, falsch verdächtigen, wissentlich Beweismittel hinsichtlich einer stattgefundenen strafbaren Handlung nicht gesichert zu haben, wobei er wusste, dass dieser aufgrund seiner Amtsstellung verpflichtet gewesen wäre, in einem solchen Fall sämtliche erheblichen Beweismittel zu sichern und es sich um eine von Amts wegen zu verfolgende, schwerwiegende strafbare Handlung handelte. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass aufgrund seiner unrichtigen Behauptungen Ermittlungsschritte gegen die genannten Justizwachebeamten unternommen würden. Aufgrund dieses Schreibens wurde von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen BezInsp C* und KontrInspH* eingeleitet, während gegenüber BezInsp G* ein solches Vorgehen unterblieb.
In seiner Beweiswürdigung stützte sich der Tatrichter überwiegend auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der vernommenen Justizwachebeamten, wohingegen er die Depositionen des Angeklagten als unglaubwürdig verwarf. Die subjektive Tatseite schloss er aus dem objektiven Tatgeschehen. Die Konstatierung zu den Verletzungen des Insp. B* und die daraus resultierenden Dienstverhinderungen leitete er aus den vorliegenden Unterlagen (Verletzungsanzeige; Arbeitsunfähigkeitsmeldung etc.) ab.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter die erhebliche Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einer Mehrzahl von Vergehen als erschwerend, mildernd demgegenüber den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Davon, sowie dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 39 Abs 1a StGB) ausgehend, erachtete er die verhängte Sanktion als schuld- und tatangemessen.
Die Zusprüche an die Privatbeteiligten stützte er auf die bei Insp. B* eingetretenen Verletzungen, auf deren Dauer und Intensität sowie die dadurch resultierenden Aufwendungen der Republik Österreich als dessen Dienstgeberin.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 29.2,33) und fristgerecht in punkto Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO), Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 34.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und der Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Bezugspunkt der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also - so weit hier von Interesse - über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). In Bezug auf alle Fehlerkategorien ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Das Anstellen eigener Beweiswerterwägungen ist der Anfechtung mittels Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist zu konstatieren, dass das Berufungsvorbringen jedoch fallaktuell nicht durchzudringen vermag, weil sich der Tatrichter sehr wohl mit den Schilderungen des Angeklagten und den Depositionen der Justizwachebeamten ausführlich auseinandersetzte und begründend darlegte, wieso er die Angaben des Rechtsmittelwerbers verwarf. Die in Art einer Schuldberufung geübte Kritik an den Feststellungen des Erstgerichts erweist sich daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die in diesem Zusammenhang inhaltlich auch die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen I* kritisierenden Ausführungen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gehen ins Leere, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, inwieweit dadurch bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen, also mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweismittel, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung, maßgebliche Beeinflussung erwartbar wäre (RIS-Justiz RS0099189, RS0118123, RS0107040). Insbesondere konnte der beantragte Zeuge I* - wenn überhaupt - nur akustische Wahrnehmungen gemacht haben, hätte mithin zur Ursache und zum Ablauf der körperlichen Auseinandersetzungen bzw. zum beantragten Beweisthema „grundloser Schläge“ bloß Vermutungen anstellen können.
Eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO liegt daher nicht vor.
Zur Berufung wegen Schuld ist festzuhalten, dass es dem Angeklagten nicht gelingt, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstrichters zu wecken, weil dieser - nachdem er sich einen persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen verschafft hatte - umfassend begründete, wieso er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte. Vor allem konnte sich der Tatrichter auf die Depositionen der beteiligten Justizwachebeamten sowie die damit in Einklang stehende Verletzungsanzeige betreffend Insp B* stützen.
Zwar trifft es zu, dass es - wie vom Tatrichter erkannt - geringe Abweichungen zwischen den Angaben der Justizwachebeamten gibt, jedoch ist dies sowohl nach der allgemeinen Lebens- als auch der Gerichtserfahrung bei derart tumultartigen Abläufen nicht ungewöhnlich, zumal sich die einzelnen Auskunftspersonen auf ihren Bereich konzentrieren und ausgehend von ihren persönlichen Eigenschaften und Erfahrungen eigene Wahrnehmungsweisen haben.
Soweit der Rechtsmittelwerber die Angaben der Justizwachebeamten bloß generalisierend als widersprüchlich ansieht (ON 34.2,3), bringt er keine konkreten Umstände zur Darstellung, auf die inhaltlich eingegangen werden könnte.
Die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Fotos können den Tatverdacht ebenfalls nicht entkräften, weil die darauf abgebildeten Verletzungen des A* mit dem zu Punkt I./ geschilderten Sachverhalt in Übereinstimmung zu bringen sind. Im Übrigen war auch der Zeitpunkt der Aufnahme der Bilder nicht ersichtlich.
Letztlich zeigt ein Blick in die Strafregisterauskunft des Berufungswerbers, dass ihm derartiges Verhalten nicht fremd ist.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ein Erfolg zu versagen.
Das Wesen einer Rechtsrüge besteht darin, an Hand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlange.
Indem der Rechtsmittelwerber vorliegend aber die erstgerichtlichen Feststellungen übergeht, wonach seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit vorlag (US 6), erweist sich die Rechtsrüge als ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht, zumal der fallbezogen relevierte Feststellungsmangel auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichts beruhen müsste, der aber nicht vorliegen kann, wenn das Erstgericht (wie hier) die kritisierte Feststellung erklärtermaßen nur deshalb nicht getroffen hat, weil es sich mangels gesicherter Beweisergebnisse dazu gar nicht imstande sah (RIS-Justiz RS0099707).
Der Berufung wegen Nichtigkeit war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Strafberufung ist ebenfalls unberechtigt, weil der Rechtsmittelwerber keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen zu führen vermochte, die zu einer Reduktion der Unrechtsfolge beitragen könnten.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorverurteilungen samt Strafvollzügen (US 3 f; ON 19) auch die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB gegeben und diese Vorstrafen auch als erschwerend zu werten sind, woraus keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots resultiert, weil sich nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung dieses nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht (RIS-Justiz RS0130193), während § 39 StGB eine reine - den Strafsatz nicht bestimmende - Strafrahmenvorschrift darstellt (vgl zuletzt etwa 14 Os 134/21v).
Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt schon aufgrund der Tatwiederholungen und der zwei Tage nach den Vorfällen am 12. Februar 2024 erstatteten falschen Anzeige nicht vor. Vielmehr manifestiert sich aus den Tathandlungen ein Charaktermangel (§ 71 StGB) des Angeklagten, der zur Annahme eines gesteigerten Gesinnungsunwerts und damit zu einer höheren Strafbemessungsschuld führt (Riffel in WK² § 34 Rz 18).
Eine mildernd wirkende Berauschung gemäß § 35 StGB scheidet für die Tathandlungen am 12. Februar 2024 vorliegend aus, weil ein Drogenrausch schon im Hinblick auf die grundsätzliche Strafbarkeit des Drogenbesitzes – umso mehr in einer Justizanstalt - als vorwerfbar im Sinne des § 35 StGB zu werten ist (Riffel aaO § 35 Rz 4).
Angesichts des vorliegenden Strafrahmens erweist sich – schon aufgrund der Tathäufung - die mit weniger als der Hälfte des möglichen Strafmaßes ausgemessene Sanktion bereits aus spezialpräventiven Erwägungen keinesfalls korrekturbedürftig.
Aufgrund der gegen die Justizwachebeamten geübten Gewalt samt anschließenden Verleumdungen sprechen aber auch allgemein-prohibitive Erwägungen gegen eine Herabsetzung des Strafe, soll doch dem Täterkreis, dem der Angeklagte zuzurechnen ist, deutlich aufgezeigt werden, dass derartige Tathandlungen in Haft strenge Sanktionen nach sich ziehen.
Letztlich ist auch der Berufung wegen der Privatbeteiligtenzusprüche keine Folge zu geben, weil der Erstrichter in zulässiger Anwendung des § 273 ZPO bei Bemessung des Schmerzengelds von Insp B* sowie unter Hinweis auf die vorliegenden Berechnungen der Privatbeteiligten Republik Österreich schlüssig begründen konnte, wie er zu den Zusprüchen gelangte.
Die diesbezüglich schriftlich unausgeführt gebliebene Berufung vermag an diesem Kalkül keine Änderung herbeizuführen.
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