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10Bs42/25k•OLG Linz 10Bs42/25k
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weitere strafbare Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 13. Februar 2025, HR*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 25. April 2025.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Salzburg behängt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (1.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2.).
Ausgehend von den bislang vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist der Beschuldigte dringend verdächtig, er habe am 28. Jänner 2025 in ** dadurch, dass er mit seinen Füßen mehrmals gegen B*, C* und D*, Beamte der Sonderheit der Schnellen Interventionsgruppe Oberösterreich, trat und versuchte, D* mit einem Feuerzeug zu brennen, versucht,
1. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich insbesondere der Sachverhalts- und Identitätsfeststellung zu hindern,
2. Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen.
Der Beschuldigte wurde am 28. Jänner 2025, um 10.34 Uhr, von Beamten der Schnellen Interventionsgruppe Oberösterreich aus eigenem festgenommen (ON 2.5, ON 3). Nach seiner Einvernahme zum Tatverdacht und zu den Haftgründen (ON 18), im Rahmen derer er sich allerdings kaum geäußert hat, wurde über ihn am 30. Jänner 2025 über Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 1.1) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft mit längster Wirksamkeit bis 13. Februar 2025 verhängt (ON 13).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss des Erstgerichts vom 13. Februar 2025 wurde - nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 27) – die Untersuchungshaft fortgesetzt (ON 24).
Die dagegen sogleich angemeldete (AS 4 in ON 27) und auch schriftlich ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, mit der mangels Vorliegen eines Haftgrundes die Aufhebung der Untersuchungshaft angestrebt wird (ON 26), ist nicht berechtigt.
Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht explizit bekämpft, sondern im Vorbringen grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich der zur Last gelegte Vorfall tatsächlich ereignet hat. Die höhergradige Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte diese ihm angelasteten Taten begangen hat, gründet allem voran an den übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Polizeibeamten (ON 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.9), wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese A* zu unrecht falsch belasten würden.
Schon das Erstgericht hebt hervor, dass die Beamten der Schnellen Interventionsgruppe auf Grund der von ihnen getragenen Uniformen für den Beschuldigten als Polizisten erkennbar waren, sodass das Bestreben des Beschuldigten, sich den anstehenden Amtshandlungen zu entziehen und der zumindest bedingte Vorsatz (ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden), durch das im Rahmen der Gegenwehr erfolgte kräftige Hintreten auf die Beamten und durch das versuchte Brennen des D* mit der Flamme eines Feuerzeugs, einen der Beamten am Körper zu verletzen, ebenso (dringlich) indiziert ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO zu Recht angenommen. So weist A* neben einer Verurteilung im Jahr 2021 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (ua) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG eine im engsten Sinne einschlägige Vorstrafe wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB bzw §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Linz am 8. April 2022 (Hv*) auf. Die zuletzt genannte Abstrafung erfolgte wegen während aufrechtem Strafvollzug zum Nachteil von Beamten der Justizanstalt ** begangener Taten. Der Beschuldigte wurde am 28. Mai 2023 – nach der Verbüßung von zwei Jahren und acht Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit und der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen (Einsicht in die Integrierte Vollzugsverwaltung). Ungeachtet dieser Hafterfahrung und der hinsichtlich eines nicht unerheblichen Strafrests noch offenen Probezeit hat A* nunmehr neuerlich einschlägige Straftaten gesetzt, sodass mit Grund anzunehmen ist, er werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete(n) strafbaren Handlung(en), wobei er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist.
Der Umstand, dass er vor der Tat regelmäßig eine Psychotherapie in Anspruch genommen hat und sich die Betreuungssituation für die Bewährungshilfe positiv gestaltet hat, ändert nichts daran, dass er (der Verdachtslage folgend) letztlich dennoch die inkriminierten Taten, in Anwesenheit seiner Bewährungshelferin, begangen hat. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits eine Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt aufweist, kann von einer „äußerst unglücklichen einmaligen Situation“ nicht gesprochen werden.
Zur Frage, ob im Hinblick auf das zum Teil paranoid bzw psychotisch anmutende Verhalten des Beschuldigten (vgl ua S 2 in ON 18) eine schwerwiegende oder nachhaltige psychische Störung iSd § 21 StGB anzunehmen ist, wurde eine Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt, das Gutachten liegt jedoch noch nicht vor.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist angesichts des uAd § 39 Abs 1a StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe und der bei einem tatverdachtskonformen Schuldspruch gegebenen konkreten Straferwartung sowie mit Blick auf die Bedeutung der Sache nicht gegeben.
Gelindere Mittel, die zur Erreichung der Haftzwecke geeignet wären, sind nicht auszumachen und wurden auch nicht angeboten.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne vorangegangener mündliche Verhandlung schriftlich ergehen (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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