OLG Graz 2R25/25a

2R25/25aOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 2R25/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00025.25A.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Mag.a Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Koch, *, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, gegen die Beklagte B AG, FN **, **, vertreten durch die Eger Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 36.000,00 samt Anhang, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 8. Jänner 2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch in Punkt 2. zu lauten hat:

„Der Kläger ist daher schuldig, dem Bund binnen 14 Tagen die Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.450,00, zahlbar an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz auf dessen Konto IBAN ** unter Anführung des Verwendungszwecks „** Pauschalgebühren“, zu ersetzen.“

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Kläger gemäß § 71 Abs 1 ZPO zur Nachzahlung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.450,00, von deren Entrichtung er aufgrund der ihm gewährten Verfahrenshilfe einstweilen befreit war.

Dem ging zur Klärung der Frage, ob der Kläger nunmehr ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Nachzahlung imstande ist, die Überprüfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit voran. Über Auftrag des Erstgerichts legte er in diesem Rahmen zunächst das Vermögensbekenntnis vom 22. Oktober 2024, ON 17.2, und später den Ausdruck vom 4. Dezember 2024, ON 19.3, dem die Umsätze seines Girokontos für den Zeitraum 2. September 2024 bis 4. November 2024 zu entnehmen sind, vor.

Auf Basis dieser Urkunden traf das Erstgericht auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses seine Feststellungen zum Einkommens- und Vermögensstand des Klägers, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es zusammengefasst aus, der Kläger sei seiner Pflicht, sich seine Ausgaben so einzuteilen, dass er unter Sicherung des notwendigen Unterhaltes alle darüber hinausgehenden Bezüge im Wesentlichen für die Rückzahlung der Beträge, von denen er infolge gewährter Verfahrenshilfe befreit war, anspare, nicht nachgekommen. Insoweit dürfe eine Partei über die bei ihr aus Prozessen oder aus sonstigen Quellen eingehenden Beträge nicht frei verfügen, um sich der Nachzahlungspflicht zu entziehen. Einzig und allein die Verwendung für den eigenen notwendigen Unterhalt könne die für die Nachzahlung relevante Verbesserung der Vermögenslage beeinträchtigen. Auch die Zahlung von Privatschulden habe keinen Vorrang vor der Nachzahlungspflicht. In Kenntnis des zu führenden Prozesses oder - wie hier - geführten Prozesses vorhandene erhebliche Barmittel für andere Zwecke zu verbrauchen und dann unter Hinweis auf diesen Verbrauch die (Weiter-)Gewährung der Verfahrenshilfe zu verlangen, sei nicht zulässig. Sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenslage des Klägers hätten sich gebessert. Zudem habe er eine „Zuwendung durch ein Casino“ in Höhe von fast EUR 10.000,00 erhalten und im Gegenzug Ausgaben in fünfstelliger Höhe ohne erkennbaren Konnex zu seinen im Vermögensbekenntnis angegebenen Verpflichtungen getätigt. Der Kläger verfügte daher über erhebliche Mittel, welche offensichtlich für andere Zwecke verwendet wurden, sodass trotz der nunmehr bestehenden Überziehung des Kontos und der bestehenden Unterhaltsverpflichtung davon auszugehen sei, dass er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu einer Nachzahlung im Stande sei.

Dagegen richtet sich der eine Rechtsrüge ausführende Rekurs des Klägers, mit der er die Abänderung des Beschlusses in dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Weder die Beklagte noch der Revisor beteiligten sich am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb grundsätzlich auf die Begründung des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO). Den Rekursausführungen ist noch entgegenzuhalten:

2. § 71 Abs 1 letzter Satz ZPO normiert eine dreijährige Verjährungsvorschrift, nach deren Ablauf keine Nachzahlungspflicht mehr auferlegt werden darf. Diese Frist hat öffentlich-rechtlichen Charakter und ist von Amts wegen wahrzunehmen. Sie beginnt ab dem rechtskräftigen Abschluss des (Titel-)Verfahrens zu laufen, wobei unter Verfahrensabschluss neben dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Vereinbarung „ewigen Ruhens“ zu verstehen ist, nicht hingegen ein „einfaches Ruhen des Verfahrens“ (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 71 ZPO Rz 10 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; OLG Linz 2 R 103/03k = EFSlg 105.716; LG Ried 6 R 321/06g = Zak 2007, 177 = RRI0000053).

Der Rekurswerber weist zwar zurecht darauf hin, dass § 168 ZPO nicht zwischen „einfachem“ und „ewigem“ Ruhen unterscheidet. Jedoch wertet die Rechtsprechung die in der Praxis dennoch vorkommende Bekanntgabe einer Vereinbarung „ewigen“ oder „immerwährenden“ Ruhens als außergerichtlichen Verzicht des Klägers auf seinen Anspruch (RS0036676 [T3]). Insoweit erscheint es nur konsequent, dass die hA hinsichtlich des Beginns des Laufes der dreijährigen Frist des § 71 Abs 1 letzter Satz ZPO sehr wohl zwischen „einfachem“ und „ewigem“ Ruhen differenziert.

Im vorliegenden Verfahren behauptet der Rekurswerber selbst bloß ein „Ruhen des Verfahrens“, somit keine über die Wirkungen des § 168 ZPO hinausgehende Vereinbarung der Parteien, sodass von einem Verfahrensabschluss im Sinne des § 71 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht auszugehen ist.

3. Mit der zutreffenden Begründung des Erstgerichts, wonach ihn eine Ansparungspflicht traf, setzt sich der Rekurswerber nicht im Ansatz auseinander, sondern verweist bloß auf sein fehlendes Vermögen und die gegebene Kontoüberziehung. Dabei lässt er unerwähnt, dass er nach seinen eigenen Angaben im Vermögensbekenntnis im Besitz einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von EUR 17.684,86 ist. Schon dieses Vermögen rechtfertigt die vom Erstgericht beschlossene Nachzahlungspflicht des Klägers.

Dem unberechtigten Rekurs kann somit kein Erfolg beschieden sein.

In Anbetracht der Eingabe des Revisors ON 22 war dem Spruch im Rahmen einer Maßgabenbestätigung eine deutlicher Fassung dahin zugeben, als dass der Bund als Zahlungsempfänger darin aufzunehmen war. Anzumerken bleibt, dass es sich dabei nicht um eine Ergänzung des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne der §§ 430, 423 ZPO handelt, da sich der Entscheidungsinhalt, wonach der Kläger die Pauschalgebühren nachzuzahlen hat, nicht ändert.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.