OLG Graz 2R187/24y

2R187/24yOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 2R187/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00187.24Y.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Mag.a Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Pensionistin, , vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Beklagten 1. B C, geboren am , Kraftfahrer, und 2. D C, geboren am **, Pflegedienstleiterin, beide **, beide vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 4.866,92 samt Anhang und Unterlassung (Streitwert: EUR 12.000,00), über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 15.708,92) gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. September 2024, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt II. des Spruchs lautet:

„II. Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin schuldig, ab sofort von deren Liegenschaft EZ ** KG ** ausgehende Einwirkungen auf die Liegenschaft der Klägerin EZ ** KG ** in Form von Bespritzungen und Besprühungen mit giftigen Substanzen wie Glyphosat zu unterlassen.“

Die Beklagten sind schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

entscheidungsgründe:

Die Grundstücke der Parteien – zwischen ihnen bestehen seit längerem Meinungsverschiedenheiten – grenzen unmittelbar aneinander. Die Klägerin pflanzte im Jahr 2014 eine Thujenhecke an der Grenze zur Liegenschaft der Beklagten, nachdem diese ihre dort stehende Mauer in der Höhe gekürzt hatten. Die Thujenhecke ist höher als diese Mauer.

[F1:] Vor dem ersten Vorfall beschwerte sich der Erstbeklagte einmal über die Höhe der Thujenhecke und wollte, dass die Klägerin diese abschneidet.

Am 2. Juli 2023 konnten auf dem Grundstück der Klägerin an der Grenze zu jenem der Beklagten die ersten braunen Flecken [an den Thujen und dem Rasen] wahrgenommen werden, die immer brauner wurden. Die Klägerin zog daraufhin eine Gärtnerei bei und erfuhr, dass es sich dabei um Spritzspuren handelte und die Flecken keinen „natürlichen“ Ursprung hatten. Am 28. Juli 2023 waren neue braune Flecken ersichtlich. Am 29. Juli 2023 zwischen halb fünf und fünf Uhr in der früh wachte die Klägerin durch ein klirrendes Geräusch auf, das sie durch das offene Schlafzimmerfenster wahrnahm. Wenig später nahm sie auch ein Rascheln wahr, das auch ihr Sohn hörte. Nachdem die Geräusche kurz wieder verstummt waren, hörte sie plötzlich Geräusche wie von einer Druckspritzpumpe. Sie hörte wie diese aufgezogen wurde und in weiterer Folge Flüssigkeit wie auf Blätter prasselte. Aus dem Fenster blickend sah sie hinter der Thujenhecke am Grundstück der Beklagten einen Kopf, der sodann verschwand. Auch erkannte sie eine Art Stab.

[F2:] In den frühen Morgenstunden des 29. Juli 2023 spritze eine Person vom Grundstück der Beklagten Glyphosat über die Grenzmauer samt Thujenhecke. Sie bediente sich dabei einer Aluminiumleiter. Ob es der Erstbeklagte oder die Zweitbeklagte war, kann nicht festgestellt werden. Auch die anderen beiden Bespritzungen gingen von den Beklagten und deren Grundstück aus. Auch hier kann nicht festgestellt werden, wer von beiden diese vornahm.

[F3:] Durch die Besprühungen mit Glyphosat entstanden Schäden an 7 Thujen und an der Rasenfläche der Klägerin. Die Kosten für den gleichwertigem Ersatz der zerstörten 2.50 m bis 2.75 m hohen Thujen betragen EUR 3.314,92. Der am Rasen entstandene Schaden kann mit einem Aufwand von EUR 394,00 beseitigt werden.

Im Verfahren begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 364 ABGB von den Beklagten, von deren Grundstück ausgehende Einwirkungen auf ihre Liegenschaft durch „Bespritzung und Besprühung“ mit giftigen Substanzen wie Glyphosat zu unterlassen sowie den Ersatz der durch die inkriminierten Handlungen an den Thujen und der Rasenfläche entstandenen Schäden in Höhe von EUR 4.866,92 zuzüglich Verzugszinsen. Bei den Spritzattacken handle es sich um unzulässige Immissionen im Sinne des § 364 ABGB. Das Unterlassungsbegehren bewertete die Klägerin mit EUR 12.000,00.

Die Beklagten bestreiten das Unterlassungs- und Schadenersatzbegehren im Wesentlichen mit dem Argument, zwischen den Parteien herrsche zwar seit Jahren ein Nachbarschaftsstreit, die ihnen vorgeworfenen Handlungen hätten sie jedoch nicht gesetzt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren statt und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 3.708,92 zuzüglich 4 % Zinsen seit 30. August 2023 zu. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 1.158,00 zuzüglich Zinsen wies es ab. Dazu traf es auf Urteilsseiten 3 bis 5 Tatsachenfeststellungen, die im für die vorliegende Entscheidung bedeutsamen Umfang eingangs wiedergegeben wurden, wobei die in Fettschrift gekennzeichneten Passagen bekämpft sind. Hervorzuheben ist dabei die zentrale Feststellung, wonach die Besprühungen des Gartens der Klägerin von den Beklagten und von deren Grundstück ausgegangen seien. Es sei lediglich nicht feststellbar, wer von den beiden Beklagten diese jeweils ausführten. Vor diesem Hintergrund bejahte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung unter Berufung auf § 523 ABGB den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und gestützt auf „die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen“ den auf die Kosten der Wiederherstellung der geschädigten Pflanzen gerichteten Schadenersatzanspruch. Da beide Beklagten zur Hälfte Eigentümer ihres Grundstückes seien und der jeweils andere jedenfalls als mittelbarer Störer hafte, schade es nicht, dass der unmittelbare Störer nicht feststehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführende Berufung der Beklagten, mit der sie primär die Abänderung des Urteils in gänzliche Abweisung der Klage begehren. Hilfsweise stellen sie einen Abänderungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

A. Zur Beweisrüge:

1. Die Berufungswerber bekämpfen auf Seite 3 dritter Absatz der Berufungsschrift die Feststellung F1, ohne eine Ersatzfeststellung zu begehren. Damit führen sie die Beweisrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig aus.

2.1. Weiters bekämpfen sie die Feststellungen F2 und streben dazu entsprechende Negativfeststellungen an. Wieso das Erstgericht den Aussagen der Klägerin und ihres Sohnes glauben geschenkt habe, den gegenteiligen Angaben der Beklagten aber nicht, sei nicht nachvollziehbar. Diese hätten im Zuge ihrer Einvernahmen mehrmals bekräftigt, dass sie weder über eine Druckspritzpumpe noch über Glyphosat verfügen und schon aufgrund ihrer Katze kein Gift versprühen würden. Im Übrigen sei das Sprühen über die Thujenhecke in der behaupteten Form untauglich, um die Thujen zu zerstören. Wenn dies die Intention der Beklagten gewesen wäre, was bestritten werde, wäre dass Gift wohl entlang des Zaunes und nicht im rechten Winkel versprüht worden. Im Übrigen wäre von einem trichterförmigen Sprühverlauf auszugehen. Am Rasen hätten sich aber keine trichterförmigen sondern bloß unförmige braune Flecken befunden. Ungeachtet dessen habe der Erstbeklagte glaubhaft angegeben, als Berufskraftfahrer zum Vorfallszeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen zu sein. Völlig unberücksichtigt geblieben sei das Vorbringen der Beklagten, wonach man vom Schlafzimmerfenster der Klägerin überhaupt keinen Blick auf den betreffenden Teil der Thujenhecke habe und diese zum Vorfallszeitpunkt wesentlich höher gewesen sei. Die Klägerin habe von ihrer angeblichen Position im Schlafzimmer daher einen Kopf im Bereich der Hecke überhaupt nicht sehen können. Die Zweitbeklagte sei zudem etwas kleiner als der Erstbeklagte, sodass ihr Kopf keinesfalls zu sehen gewesen sein konnte. Wie die Klägerin bei völliger Dunkelheit einen Kopf erkennen habe können, sei auch nicht nachvollziehbar. Letztlich sei es in Anbetracht des Gutachtens und der Aussage des Zeugen E* auch nicht auszuschließen, dass das Spritzmittel auf der gegenüberliegenden Seite des Grundstücks der Klägerin versprüht worden sei.

2.2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit anzuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung lediglich daraufhin zu untersuchen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (Kodek in Rechberger/Klicka5, § 482 ZPO Rz 6; Fasching, Lb2 Rz 803, 1806). Der Rechtsmittelwerber muss im Rahmen der Beweisrüge aufzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums die Verfahrensbestimmung des § 272 Abs 1 ZPO verletzt wurde.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundsätze gelingt es den Berufungswerbern nicht, beim Berufungsgericht Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erzeugen. Der bloße Umstand, dass die Aussagen der Beklagten auch andere Tatsachenfeststellungen rechtfertigen würden oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Berufungswerber sprechen, reicht dafür nicht aus. Maßgeblich ist hier, dass für die Einschätzung des Erstgerichtes aufgrund der Aussagen der Klägerin und ihres Sohnes, sowie der wertenden Betrachtung der Abläufe und der eingetretenen Schäden ausreichende Gründe bestanden.

Dass die Beklagten aufgrund ihrer Katze kein Glyphosat spritzen würden, könnte zwar ein Indiz darstellen, das gegen die Version der Klägerin und für jene der Beklagten sprechen würde, aber auch nicht mehr. Auch wenn Glyphosat für Katzen schädlich wäre, was nicht feststeht und wozu die Beklagten auch keinen Beweis anboten, wäre daraus nämlich nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Beklagten die in Rede stehenden Handlungen nicht setzten. Die Argumentation der Beklagten vermag daher keine Zweifel an der Richtigkeit der schlüssig begründeten Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.

Die Feststellung, wonach das Sprühen über die Grenzmauer samt Thujenhecke sehr wohl geeignet war, die Thujenhecke und den Rasenbereich zu schädigen, ist schon durch den eingetretenen Schaden belegt. Auch für das Berufungsgericht lässt das Schadensmuster zwanglos auf die den Beklagten angelasteten Handlungen schließen. Ungeachtet dessen, dass die Berufungswerber in erster Instanz gar nicht behaupteten, das „über die Mauer Sprühen“ hätte ein trichterförmiges Schadensmuster am Rasen hervorrufen müssen, ist eine derartige Schlussfolgerungen schon deshalb nicht zu ziehen, weil überhaupt nicht fest, welche Art von Spritzpumpe überhaupt verwendet wurde.

Für die von den Berufungswerbern ins Treffen geführte Möglichkeit, das Glyphosat hätte auch auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite auf das Grundstück der Klägerin eingetragen werden können, spricht auch für das Berufungsgericht nichts. Die eingetretenen Schäden ließen sich dann nicht erklären, insbesondere nicht die offensichtlich für ein Sprühen über die Mauer sprechenden länglichen braunen Flecken am Rasen neben der Hecke.

Soweit die Berufungswerber behaupten, der betroffene Bereich sei vom Schlafzimmerfenster der Klägerin gar nicht einsehbar, übersehen sie, dass sie den dazu vom Erstgericht unmittelbar vor F2 festgestellten Sachverhalt unbekämpft ließen. Insoweit sind ihre Ausführungen nicht zielführend. Ungeachtet dessen ist den Beweisergebnissen entgegen deren Ansicht auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin von ihrem Schlafzimmerfenster aus, auch wenn die Thujehecke um 10 cm höher gewesen wäre, wie dies die Berufungswerber in erster Instanz behaupteten, den Kopf einer Person nicht hätte sehen können. Die dahingehende Behauptung ist im Übrigen auch deshalb nicht zielführend, weil die Größe der von den Beklagten verwendeten Aluminiumleiter überhaupt nicht feststeht.

Dass es zum Vorfallszeitpunkt stockdunkel gewesen und der Erstbeklagte berufsbedingt nicht zu Hause gewesen sei, behaupten die Beklagten unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot erstmalig im Berufungsverfahren, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Dass der Erstbeklagte Entsprechendes in seiner Einvernahme aussagte, könnte ein dahingehendes Vorbringen nicht ersetzen (RS0038037).

3. Schließlich bekämpfen die Berufungswerber die Feststellungen F3 zu den eingetretenen Schäden und begehren an deren Stelle wiederum entsprechende Negativfeststellungen, da selbst der Zeuge E* nicht habe ausschließen können, dass das festgestellte Pflanzengift von den im westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin vorhandenen Thujen stammte.

Damit hinterfragen die Berufungswerber abermals, ob das im Rahmen der Untersuchung der Proben vorgefundene Spritzmittel im behaupteten Bereich von ihrem Grundstück aus auf jenes der Klägerin gesprüht wurde. Dies steht jedoch bereits aufgrund der erfolglos bekämpften Feststellung F1 fest.

Dass dadurch die festgestellten Schäden verursacht wurden, ergibt sich eindeutig aus dem Schadensbild. Gegen die Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des vorigen Zustandes wendet sich die Beweisrüge inhaltlich nicht.

4. Insgesamt bleibt die Beweisrüge damit erfolglos. Das Berufungsgericht übernimmt sämtliche bekämpften Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

B. Zur Rechtsrüge:

1. Die Berufungswerber rügen zwar zu Beginn ihrer Rechtsrüge (siehe Seite 7, vierter Absatz der Berufungsschrift) eine „Aktenwidrigkeit des Urteils“, führen aber in weiterer Folge nicht aus, welche Feststellungen auf einer aktenwidriger Grundlage getroffen worden seien (RS0043347 [T3]). Sollte sie sich auf ihre in der Beweisrüge geführten Argumente beziehen, genügt der Hinweis, dass Schlussfolgerungen aus einem Beweisergebnis jedenfalls keine Aktenwidrigkeit begründen (RS0043347 [T14,15]).

2. Die Berechtigung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsbegehrens gegen beide Beklagten als Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem die unmittelbare „Zuleitung“ des versprühten Pflanzengifts ausging, ergibt sich aus § 364 Abs 2 ABGB, der insoweit ein Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage ist (RS0010526). Dass die unmittelbare Täterschaft ungeklärt blieb, schadet dabei nicht, ist für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht doch schon ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung ausreichend, der im Hinblick auf die mit Eigentümerschaft der beiden Beklagten jedenfalls gegeben ist (vgl RS0053260).

3. Ungeachtet dessen sind die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach alle „Bespritzungen von den Beklagten und deren Grundstück“ ausgingen und nur nicht festgestellt werden konnte, ob es „der Erstbeklagte oder die Zweitbeklagte gewesen ist“, in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dahin auszulegen, dass das Erstgericht von einem gemeinschaftlichen Vorgehen beider Beklagten („von den Beklagten“) ausging und nur das unmittelbare Über-die-Mauer-Spritzen den jeweiligen Beklagten nicht zuordnen konnte. Dass die Beklagten vom allfälligen Handeln des jeweils anderen keine Kenntnis hatten, behaupteten sie im Übrigen auch nicht. Vor diesem Hintergrund geht der in der Rechtsrüge wiederholte Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten ins Leere.

4. Angesichts des gemeinschaftlichen Vorgehens der Beklagten erfolgte auch der Zuspruch der Wiederherstellungskosten ohne Rechtsirrtum. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, richtet sich die Berechtigung dieses Anspruches nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Die Verursachung des Schadens in Höhe der Wiederherstellungskosten durch die Beklagten ist den Feststellungen zu entnehmen. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin. Ein Verschulden der Beklagten ist jedenfalls anzunehmen, da der Eintritt des Schadens in Form des Absterbens von Pflanzen bei deren Besprühen mit Pflanzengift jedenfalls vorhersehbar war.

5. Die unter Punkt 3. der Rechtsrüge (Seiten 9f der Berufung) begehrten zusätzlichen Feststellungen waren nicht zutreffen. Ob Glyphosat und eine Druckspritzpumpe auf der Liegenschaft der Beklagten vorgefunden werden konnten, wobei sich die Berufungswerber dabei offenkundig auf den Zeitpunkt des Ortsaugenscheins beziehen, ist angesichts der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ohne Relevanz. Zusätzlichen Feststellungen, wonach nicht festgestellt werden könne, ob und von wem die Thujenhecke besprüht worden sei und worauf die Schäden zurückzuführen seien, würde den getroffenen gegenteiligen Feststellungen widersprechen. Die letztlich noch begehrte zusätzliche Feststellung, wonach eine in Schädigungsabsicht handelnde Person die Besprühungen parallel zur Grundstücksgrenze vorgenommen hätte, ist ebenso nicht relevant. Ungeachtet dessen muss die Frage, ob die Beklagten in Schädigungsabsicht handelten – wenn dies auch bei wertender Betrachtung der Geschehnisse nahe liegt – im Verfahren gar nicht geprüft werden. Nach allgemeinen Grundsätzen haben sie für den Schaden nämlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit einzustehen, die hier selbstredend vorliegt.

6. Damit scheitert auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt. Ausgehend vom Klagebegehren sah sich das Berufungsgericht veranlasst, dem Unterlassungsbegehren im Rahmen einer Maßgabenbestätigung eine klarere und deutlichere Fassung dahin zu geben, indem die Liegenschaft der Klägerin als Ziel der unzulässigen Einwirkungen in den Spruch aufzunehmen war (RS0074300; RS0042684).

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Bei der Bewertung des Unterlassungsbegehrens orientiert sich das Berufungsgericht an jener der Klägerin. Beide Klagebegehren stehen in einem tatsächlichem Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs JN (vgl 6 Ob 79/09z). Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar Euro 5.000,00, nicht aber Euro 30.000,00 übersteigt.

Rechtsfragen in der Qualität des §§ 502 Abs. 1 ZPO waren nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

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