OLG Graz 2R188/24w

2R188/24wOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 2R188/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00188.24W.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Dr.Kirsch (Vorsitz), die Richterin Maga.Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, Italien, vertreten durch MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.300,00 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Oktober 2024, **-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 638,65 (darin EUR 106,44 USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung binnen 14 Tagen zu zahlen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 668,59 (darin EUR 111,43 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Das Erstgericht erließ am 4. März 2024 antragsgemäß gegen den Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl. Aufgrund eines Zustellanstands beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls an der Adresse *, der am 26. März 2024 - übernommen durch die Reinigungskraft „C“ - zugestellt wurde. Am 24. Mai 2024 bestätigte das Erstgericht die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls.

Der Beklagte verfügte zum Zustellungszeitpunkt über keine Abgabenstelle im Inland. Die Ersatzzustellung erfolgte durch Übergabe an die in den Räumlichkeiten des Vereins D* aufhältige, jedoch iSd § 16 Abs 2 ZustellG nicht zur Annahme befugte Reinigungskraft.

Am 23. Juli 2024 beantragte der Beklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl. Er brachte im Wesentlichen vor, ihm sei der Zahlungsbefehl nie wirksam zugestellt worden.

Der Kläger beantragt die Abweisung dieses Antrags. Es sei von einer wirksamen Zustellung auszugehen, weil der Beklagte in einer Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 18. März 2024 seine Zustelladresse mit ** angegeben habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Erstgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehls des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. März 2024, **, auf (Punkt 1.), wies den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Punkt 2.) und sprach der klagenden Partei die mit EUR 2.822,58 bestimmten Kosten des Zwischenstreits über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit zu (Punkt 3.).

Während die Spruchpunkte 1. und 2. unbekämpft blieben, richtet sich gegen die Kostenentscheidung im Punkt 3. dieses Beschlusses der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dem Kläger einen Kostenersatz an den Beklagten in Höhe von EUR 5.866,96 aufzuerlegen. Zusammenfassend macht er geltend, dass sich die Verfahrenskosten auf einen Zwischenstreit beziehen, für deren Ersatz sein Ausgang entscheidend sei.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO ist Teil des Titelverfahrens (RIS-Justiz RS0001596), wobei es sich um einen einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglichen Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO handelt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 48 ZPO Rz 12 ff; RIS-Justiz RS0001596 [T11]; OGH 6 Ob 99/07p). Unter der Voraussetzung eines aktiven Entgegentretens des Prozessgegners liegt ein (sukzessiver) Zwischenstreit, ansonsten ein einseitiges Antragsverfahren ohne Kostenersatzpflicht, vor (RIS-Justiz RS0016629; Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.536).

Der Kläger ist dem Aufhebungsantrag mit einer substantiierten Äußerung entgegengetreten und hat die Abweisung beantragt. Der Beklagte hat im somit vorliegenden Zwischenstreit durch die (letztlich unbekämpft gebliebene) Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zur Gänze obsiegt (der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht Entscheidungsgegenstand) und daher Anspruch auf Ersatz seiner Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren (vgl OGH 6 Ob 99/07p).

Der Beklagte ist mit seinem Rekurs der Höhe nach jedoch nur teilweise erfolgreich:

§ 54 Abs 1 ZPO enthält die formellen Vorschriften über die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs. Gemäß § 52 Abs 3 ZPO ist hiezu ein formeller Antrag der Parteien zwar nicht erforderlich, wohl aber die Vorlage eines Kostenverzeichnisses. Da kein Grund für eine abweichende Behandlung besteht, muss die Vorlage eines Kostenverzeichnisses auch dort hinreichen, wo der gesetzliche Wortlaut einen „Antrag“ verlangt (§ 54 Abs 2, § 237 Abs 3, § 484 Abs 3 ZPO); die Vorlage eines Kostenverzeichnisses ist eben inhaltlich als Aufforderung an das Gericht anzusehen, diese Kosten bei Fällung der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die Kostenaufstellung muss in der Regel schriftlich erfolgen. Dass sie stets abgesondert vorgelegt wird, ist nicht erforderlich. Bei sukzessiver Verzeichnung von Kosten in einem Verfahren hat das Gericht die irgendwann im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Kosten in die Entscheidung miteinzubeziehen, soweit die Verzeichnung vor dem im § 54 Abs 1 ZPO bezeichneten Zeitpunkt geschah. Ist eine Eingabe der sofortigen Beschlussfassung zu unterziehen, sind die Kosten bereits im Antrag selbst zu verzeichnen. Erfolgt eine Einvernahme der Partei, sind sie bei dieser Einvernahme zu verzeichnen. Aus § 54 Abs 2 ZPO ist lediglich ein Hinweis auf einen Endzeitpunkt für die Kostenverzeichnung zu entnehmen. Demnach kann sie auch in Schriftsätzen im Anschluss an die Sachausführung enthalten sein (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 54 ZPO Rz 1f; AnwBl 1994, 382 (Grill); HG Wien AnwBl 1993, 438; OGH 1 Ob 27/84 JBl 1985, 171), was hier (nur) für die Schriftsätze vom 23. Juli 2024 (ON 5), 29. Juli 2024 (ON 9), 31. Juli 2024 (ON 11) und 21. August 2024 (ON 20) gilt. Die Kosten für die Vollmachtsbekanntgabe vom 14. August 2024 (ON 18), die Tagsatzung vom 22. August 2024 (ON 22) sowie die Barauslagen wurden hingegen nicht verzeichnet, sodass dafür ein Kostenzuspruch nicht erfolgen konnte.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 23. Juli 2024 ist allerdings nach dem Auffangtatbestand gemäß TP 2 I 1 lit e RATG und mit einfachem Einheitssatz zu entlohnen (Obermaier aaO; OLG Linz 1 R 160/08t; OLG Wien 1 R 3/23b), sodass dem Beklagten nur Kosten von EUR 437,05 netto zugesprochen werden konnten.

Die (gesonderte) Bekanntgabe des Exekutionsgerichts vom 29. Juli 2024 ist vom Kläger nicht zu honorieren, weil die Ursache dafür allein in der Sphäre des Beklagten selbst liegt.

Der Schriftsatz vom 31. Juli 2024 (Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die italienische Sprache für die Einvernahme des Beklagten) war aufgetragen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Er ist – antragsgemäß - nach TP 1 zu entlohnen.

Der (weitere) Schriftsatz vom 21. August 2024 ist nicht zu honorieren, weil dessen Inhalt keinen Neuheitswert hatte und das Vorbringen ohne Nachteil jedenfalls in der nächsten Tagsatzung, die bereits für den 22. August 2024 anberaumt war, hätte erstatten werden können (OGH 2 Ob 41/15s; 3 Ob 172/97h).

Für besondere Leistungen des Rechtsanwaltes bietet § 21 Abs 1 RATG somit die Möglichkeit einer höheren Entlohnung (über den Tarifansatz hinausgehend) für anwaltliche Vertretungsleistungen, die insbesondere nach der Qualität, aber auch nach dem an § 41 Abs 1 ZPO (notwendig und zweckmäßig) zu messenden Gesamtumfang den Durchschnitt erheblich übersteigen. Für eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung des Rechtsanwaltes ist zudem das Verhältnis zwischen dieser und dem damit erzielten Erfolg entscheidend. Es muss sich um einen erheblich überdurchschnittlichen Aufwand handeln, der auch ein entsprechendes Ergebnis bringt (Obermaier aaO Rz 3.27). Im vorliegenden Fall hat der Beklagtenvertreter den verzeichneten Fremdsprachenzuschlag im Wesentlichen darauf begründet, dass er im Verfahren rechtsfreundliche Vertretungsleistungen für seinen (der deutschen Sprache nicht mächtigen) Mandanten unter Anwendung der italienischen und teilweise englischen Sprache erbringe. Dieser Zuschlag solle den überdurchschnittlichen Aufwand an Zeit und Mühe des Rechtsanwalts abgelten, der in der Notwendigkeit der Übersetzung der Informationen aus einer Fremdsprache in die österreichische Amtssprache und umgekehrt und der Aufbereitung des überdurchschnittlich komplexen Sachverhalts in einer Fremdsprache gründe. Die Betreuung eines Mandanten in einer Fremdsprache fordert vom Rechtsanwalt grundsätzlich einen erhöhten Aufwand wegen des Sprachproblems. Die Beherrschung einer Fremdsprache auf einem Niveau, das die anwaltliche Betreuung mit Hilfe dieser Fremdsprache ermöglicht, sowie die Erbringung anwaltlicher Leistungen unter der Anwendung dieser Qualifikation kann grundsätzlich als Mehraufwand im Sinn des § 21 Abs 1 RATG gesehen werden, da er nach Art und Umfang den durchschnittlichen Leistungsumfang, d.h. die Leistungserbringung in der Amtssprache der Republik Österreich erheblich übersteigt. Solche Vertretungsleistungen eines Rechtsanwaltes sind auch nicht bloße Übersetzungstätigkeiten, weil ein Rechtsanwalt sowohl für den Inhalt der Information (Auskunft, Vertretung) als auch für seine bedeutungsmäßige Umsetzung in die jeweilige Sprache verantwortlich ist. Er muss in einem fremdsprachigen Gespräch mit Mandanten den rechtlich relevanten Sachverhalt ermitteln. Dann hat er diesen rechtlich richtig zu beurteilen, um den Mandanten in der Fremdsprache richtig beraten zu können und vor der Behörde in der Amtssprache auftragsgemäß den Mandanten zu vertreten (Klimek, Fremdsprachenzuschlag als übertarifliche Entlohnung iSd § 21 RATG, AnwBl 2014, 110). Dem ist mit dem Zuschlag von 10 % (ausreichend) Rechnung getragen.

Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RIS-Justiz RS0114955 [T7]).

Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und die Kosten des Beklagten für den Zwischenstreit über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit EUR 638,65 (darin EUR 106,44 USt) zu bestimmen.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO, § 11 Abs 1 RATG. Der Beklagte war bei einem Rekursinteresse von EUR 8.689,54 mit EUR 638,65 erfolgreich, sodass er mit rund 7 % seines Begehrens durchgedrungen ist. Er hat daher dem Kläger auf Basis des abgewehrten Betrages die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Die (absolute) Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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