OLG Graz 3R26/25f

3R26/25fOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 3R26/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00300R00026.25F.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Lichtenegger (Vorsitz), Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wider die beklagte Partei B, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt im Feldbach, wegen Einwilligung in die Einverleibung eines Eigentumsrechtes (Streitwert: EUR 40.000,00), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.469,28) gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.01.2025, ** - 10, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Zurücknahme des Rekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Beklagte zog seinen Rekurs mit Schriftsatz vom 21.02.2025 zurück.

In Analogie zu § 484 ZPO (RS0110466) ist die Zurücknahme des Rekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2]; RS0110466 [T9]; jüngst 8 Ob 47/24f mwN). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (RS0042060 [T3, T6]; 8 ObA 35/22p mwN).

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